Pflegehilfe für Senioren

24 Stunden Pflege Graz Umgebung: 24-stündige Betreuung im Raum Graz

Die staatliche Unterstützung ist in der Regel günstiger als eine 24-Stunden-Betreuung. Alt werden in vertrauter Umgebung. 24-Stunden-Support in Wien und Umgebung bieten Tipps zu Anwendungen, Eckpunkten, Vorschriften und Sonderbestimmungen und Aktionen. Fühlen Sie sich in Ihrer gewohnten Umgebung rundum wohl, sicher und vertraut. ALLE TAGE IM VERTRAULICHEN UMWELT 24-Stunden-Unterstützung durch die Hilfsorganisation. 0664 / 80785 8832 www.hilfswerk-steiermark.at.

24-stündige Fahrt für die Menschen dort – Graz Umgebung

Da Ernst Karl Schweizer mit Pflegekräften keine guten Erlebnisse hatte, gründet er eine Firma. Der plötzlich auftretende Pflegebedarf eines Familienmitgliedes ändert nicht nur das Lebensumfeld des Betreffenden, sondern auch das der Verwandten. Deshalb ist es für sie besonders wichtig, sich auf die langjährige Berufserfahrung gut ausgebildeter Pflegekräfte stützen zu können. Den umgekehrten Fall hat Ernst Karl Schweizer persönlich erlebt – und deshalb sein eigenes 24-Stunden Pflegeunternehmen gegründet.

WOCHE: Ist der Pflegebedarf ein dauerhaftes Problem? Immer öfter wünschen sich Verwandte, dass ihre Angehörigen zu Hause und nicht zu Hause betreut werden. Dies ist besonders deshalb von Bedeutung, weil es um die Pflege der Menschen geht. In der 24 Stunden Betreuung erfahren Mitarbeiter und Patienten ihren gemeinsamen Alltagsleben. Denn Pflege und Betreuung sollten immer aus einer Hand kommen – gerade bei Menschen mit Demenz.

Es muss das Gefuehl haben, dass es zwischen Krankenschwester und Patient liegt. Es werden Besprechungen geführt, es gibt wöchentlich Kontroll- und Überwachungsprotokolle, die eine präzise Bearbeitung in der Pflege sicherstellt. Portefeuille: 24-Stunden-Rundum-Service von der Bearbeitung des Pflegegeldes über die An- und Abmeldung bis hin zur Dauerversorgung. Der Spezialbereich ist die Pflege von Menschen ab Versorgungsstufe fünf.

Pflege: Fach- und Sonderpflege, Betreuung von Kinder, Betreuung von Unfallpatienten. Die Pflegekräfte werden nicht zugewiesen, sondern von Verwandten und Betreuungsbedürftigen auserwählt. Karl Schweizer in Graz geb. am 11. Oktober 1960. 1991 bis 1999 Leiter der schweizerischen Niederlassung der DIS, Deutsche Industrie Service AG. Und wenn er nicht gerade arbeiten muss, zieht es ihm vor, seine Zeit mit seinen Enkeln zu verbringen.

Philosophie des Lebens: „Leben und wohnen lassen!“

24-Stunden-Support als außerordentliche Last bei einem früheren Vermögensübergang

Die Beschwerdeführerin (kurz: Beschwerdeführerin) hat am 27. 12. 2010 eine Erklärung zur Beurteilung der Arbeitnehmer für die Jahre 2005 bis 2009 beim Steueramt abgegeben. Unter anderem beanspruchte er die Pflegekosten (24-Stunden-Betreuung) seiner Mütter und seines Vaters bis zum Tode am 26. 05. 2005 und im Jahr 2009 zudem Heilungskosten als außerordentliche Aufwendungen im Sinne des 34 Abs. 1 Nr. 1 EStG1988.

Zu diesem Zweck hat der Beschwerdeführer unter anderem folgende Dokumente vorgelegt: 1) Notarielles Gesetz vom 23. 12. 2000 über einen Pflichtteilsverzicht, mit dem im Kern das Eigentum Nr. A (14.867 m²) der EZ X von GB Y mit dem Wohnhaus Adr von seinen Erziehungsberechtigten an den Beschwerdeführer abgetreten wurde.

Ferner wurde ein lebenslanges Obstgenussrecht und ein Belastungs- und Verkaufsverbot zugunsten der Muttergesellschaft des Beschwerdeführers (Übertragenden) beschlossen. 2 ) Protokol vom 26. Mai 2005 über die Erbschaft nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers hat der Beschwerdeführer die bedingungslose Beitrittserklärung zum Nachlass abgegeben und die Erbschaft wurde mit Beschluss vom 29. September 2005 beantwortet, namentlich das Recht auf den Besitz des halben Anteils am Vermögen EZ X GB y, das dem gestorbenen Familienvater gehört, das aus der Eigentumsnummer besteht.

B. 3) Notarielle Urkunde vom 16. 9. 2005 über eine Schenkungsurkunde, mit der die Beschwerdeführerin ihren halben Anteil an dem Objekt Nr. B (10. 679 m²), EZ X GB Y, auf ihn abtritt. Der Beschwerdeführer überreichte seiner Beschwerdeführerin außerdem die Gehaltsabrechnungen für die streitigen Jahre, aus denen sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin ein Renteneinkommen (KZ 245) von 4.093,12 bis 6.652,56 pro Jahr und Betreuungsgeld erhalten hat.

Die Gehaltsabrechnung des Beschwerdeführervaters zeigt ein Einkommen von 321,56 für den 01.01.-30.04.2005. Vom 01.12. 2008 und 2009 erhält die Beschwerdeführerin auch vom Bundessozialamt einen Zuschuss in Höhe von 275 ? pro Monat. Der Antrag des Klägers, die von ihm zu tragenden Betreuungskosten für steuerliche Zwecke zu übernehmen, hat das Steueramt mit folgender Rechtfertigung nicht berücksichtigt: „Aus Rechtsgründen kann sich aus dem Verhaeltnis zwischen dem Steuerzahler und anderen Menschen eine Unvermeidbarkeit ergeben.

Entsteht eine Last aus der Wahrnehmung einer gesetzlichen Pflicht, muss die Annahme der gesetzlichen Pflicht bereits die Eigenschaft der (rechtlichen oder moralischen) Unvermeidbarkeit haben. Bei der Festsetzung eines unbeschränkten Steuerzahlers nach Abzugsfähigkeit der Sonderaufwendungen sind Sonderbelastungen abzusetzen, sofern die nach diesem Rechtstitel geforderten Ausgaben die Voraussetzungen der Ausnahme, der Unvermeidbarkeit und der erheblichen Verschlechterung der Wirtschaftskraft des Steuerzahlers einhalten.

Die Tatsache, dass die von mir in den Jahren 2005 – 2009 zu tragenden Lasten, die in diesem Fall ausschlaggebend sind, die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung im Sinn von Abs. 2 lit. cit. erfuellen, steht wohl außer Frage aufgrund der von mir zu tragenden Lasten im Rahmen meiner der betreffenden Stelle bekannt gewordenen Jahreseinkünfte und wird von der betreffenden Stelle offenkundig nicht in Frage gestellt; in jedem Fall sind die von diesem Rechtsbehelf angefochtenen Urteile oder Ausgaben in jedem Fall zu finden.

dessen (spartanische) Argumentation lediglich in der Entscheidung von 2005 erwähnt wird, auf die in den Entscheidungen der folgenden Jahre aus Gründen der Vereinfachung Bezug genommen wird, kein Anzeichen dafür, dass die zuständige Stelle die Ausnahmeregelung in Frage stellt. Die Tatsache, dass die für mich entscheidenden Kosten in den Jahren 2005 – 2009 von der jeweiligen Stelle nicht in Frage gestellt wurden, ist auch – vgl. die obigen Bemerkungen;

als Beschwerdeführerin wird mir nur aus Gründen der Vollzähligkeit darauf verwiesen, dass ich als Kind bereits aufgrund der Regelung des 143 ABGB meine Erziehungsberechtigten unterstützen muss, soweit sie diese Kosten nicht selbst übernehmen können – was in diesem Fall offensichtlich ist und von der zuständigen Stelle nicht in Frage gestellt wurde; nach der Rechtssprechung bin ich dazu angehalten, meinen Erziehungsberechtigten den Lebensunterhalt nach ihren fachlichen Standards zu erbringen (vgl. § 143 ABGB).

Schließlich zeigt sich auch, dass meine Wirtschaftsleistung durch den Finanzaufwand, den ich für meine Mutter in den entscheidenden Jahren 2005 – 2009 für ihre 24-Stunden-Betreuung gemacht habe, erheblich geschmälert wurde und auch von der zuständigen Stelle nicht in Frage gestellt wird. Das B. Pflegebeihilfe (vgl. in diesem Kontext auch die Ausführungen von Herrn Dr. med. Doralt, EStG, Band III, Wien 2010, Abs. 78 bis § 34).

2 Das Notariat hat mit meinen Erziehungsberechtigten am 23.12.2000 nach dem von mir erworbenen Fünften die Rechtfertigung für die Nichterkennung meiner Ausgaben als außerordentliche Belastung erwirkt. Soweit ich die Pflege und Instandhaltung in/mit der genannten Vertragsklausel übernehme, betrifft diese Pflicht (Gegenleistung) – die sich bereits aus der reinen Wortauslegung ergeben hat – nicht meine Erziehungsberechtigten im Sinn ihrer Pflege und Unterhaltung (auf die man sowieso nicht warte), sondern – im Rahmen der weiteren Reinigungs- und Reparaturpflicht – die Schuhwerk, die Bekleidung sowie die Körper- und Bettwaesche meiner Väter !

In keinem Verhältnis dazu oder in irgendeinem anderen Kontext mußte (mußte) ich jedoch die Pflege meiner Erziehungsberechtigten als Ausgleich für den Eigentumsübergang gemäß der notariellen Urkunde vom 23.12.2000 oder die Kosten der Pflege aufbringen. Auch wenn ich im übrigen – was eigentlich nicht der Fall ist – die Betreuung meiner Muttergesellschaft ausdrücklich mündlich als Entgegennahme der Herausgabe vorgenommen hätte, wären die gleichen Rechtfertigungen in den angefochtenen Mitteilungen nicht ausreichend, was zur Aufhebung der Entscheidung hätte geführt haben müssen; in diesem Falle hätte die betreffende Stelle die weiteren Pflichten gegenüber meinen Muttergesellschaftern im Rahmen der notariellen Urkunde, die ich im Rahmen der Eintragung des Vertrags eingegangen bin, auferlegt.

a), aus dem sich ergibt, dass der Liefergegenstand für mich bis heute vollkommen nutzlos ist, zumal meine Mutter gesellschaft das lebenslange Wirtschaftseigentum an dem Liefergegenstand im Rahmen der Lieferung behalten hat (vgl. in diesem Sinne UFS 1.6. 2007, RV 0408-K/06; LStR 2002, Rz 887).

Insgesamt besteht jedoch kein ökonomischer Bezug zwischen der notariellen Urkunde vom 23. Dezember 2000 und meinen Finanzaufwendungen für die 24-Stunden-Betreuung meiner betreuungsbedürftigen Väter in den jeweiligen Jahren 2005 bis 2009, weshalb – insbesondere da die Betreuungskosten nicht mit der auch nach der permanenten Rechtsprechung der verantwortlichen Finanzbehörde II erfolgten Vermögensübergabe verbunden sind.

Die Nichtberücksichtigung der mir in den Jahren 2005 bis 2009 entstandenen Kosten als Sonderbelastungen im Sinn von 34 EGV gegen legem liegt vor. Obwohl – dessen bin ich mir wohl bewußt – nicht rechtserheblich oder bestenfalls von geringer Bedeutung, stelle ich der Vollkommenheit halber fest, daß ich die Nichterkennung meiner Ausgaben als außerordentliche Belastung durch die zuständige Stelle nicht verstehen kann, auch nicht als „nur“ nicht unbedeutende Steuerbelastung der zahlenden Bürger.

Wenn ich wie so viele andere meine Mütter (oder nach dem Tode meines Vaters) aus reinen Geldgründen in einem Altersheim „untergebracht“ hätte, wären wesentlich größere Ausgaben durch die öffentliche Hand zu tragen gewesen als die Summen, die ich als Steuerkredit erhalten hätte, wenn meine Ausgaben als Sonderbelastungen anerkannt worden wären.

Die Beschwerdeführerin ist mit diesen Bemerkungen[in der Berufung] teilweise im Gesetz, besonders im Hinblick auf den Wortlaut der angeführten notariellen Urkunde über „Pflege und Unterhalt“. Klar ist auch, dass das Kind grundsätzlich von seinen eigenen Erziehungsberechtigten abhängig ist. Diese Instandhaltungskosten beinhalten zweifellos die erforderlichen Pflegekosten.

Zudem ist zu prüfen, ob oder in welchem Umfang die streitigen Aufwendungen wirtschaftlich gesehen eine “ Last “ darstellen. Nach § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1988 sind bei der Feststellung der Einkünfte ( 2 Abs. 2 Nr. 2) eines unbeschränkten Steuerzahlers nach Abzug von Sonderaufwendungen ( 18) außerordentliche Aufwendungen abzugsfähig.

Sie muss ausnahmsweise (‚ 2), unvermeidlich Erwachsener (‚ 3) sein und die Wirtschaftsleistung erheblich verschlechtern (‚ 4), dabei müssen diese Bedingungen kumuliert sein. Gemäß konsequenter oberster Gerichtsentscheidung besteht eine Last im Sinn dieser Rechtsnorm nur in dem Umfang, in dem Aufwendungen anfallen, die zu einem Endverbrauch, einer Abnutzung oder einer anderen Wertminderung, also zu einer Vermögensverminderung und damit zu einer Verschlechterung der Wirtschaftsleistung führt.

Die reine Umschichtung von Vermögenswerten führt nicht zu einer ausserordentlichen Last (GwG-Beschluss vom 24. Juni 1985, 84/13/0113). Es ist unerheblich, ob der Steuerpflichtige durch den Erwerb von Vermögenswerten direkt oder nur indirekt im kausalen Kontext mit dem Erwerb von Vermögenswerten betroffen ist, da sowohl ökonomische als auch rechtliche Aspekte für die Bewertung der Wirtschaftsleistung entscheidend sind (GwG vom 27. 10. 1980, 2953/78, und vom 21. 10. 1999, 98/15/0201).

Gleiches trifft zu, wenn dem Steuerzahler unweigerlich Kosten entstehen, weil ihm die sonst zur Absicherung dienenden Vermögenswerte zugeflossen sind (GwG vom 13. 2. 1982, 13/1696/80). Eine Wertminderung der Wirtschaftsleistung im Rahmen von Pflichten aus der Vermögensübernahme kann daher grundsätzlich nur dann festgestellt werden, wenn der Aufwand die erworbenen Vermögenswerte überschreitet (GwG vom 21. 10. 1999, 98/15/0201 mwN.).

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin über die falsche Interpretation des Schenkungsvertrages 2000 ist daher nicht von entscheidender Wichtigkeit, da die Spende (beide Schenkungen) (möglicherweise, wie später erläutert wird) das für die Bezahlung der Betreuungsleistungen zur Verfügung stehenden Kapital der Erziehungsberechtigten minderte. Wie die Rechtsmittelführerin zu Recht betonte, sind natürlich auch Belastungen zu beachten, wobei vor allem die in der notariellen Urkunde genannte nicht unwesentliche Funktion, dass die Schutzzone des Flughafens Graz auf dem A2-Blatt dieser Immobilien ausgewiesen ist, eine wichtige Bedeutung haben wird.

Zu diesem Zweck ist zu untersuchen, welche Dienstleistungen der Antragsteller bereits in den Jahren vor 2005 erbringt. Aus den Unterlagen ist auch nicht ersichtlich, wann die Pflegebedürftigkeit des Elternteils des Beschwerdeführers entstanden ist. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Lohnbeleg für die Monate Januar bis einschließlich April 2005 sieht vor, dass der Familienvater des Beschwerdeführers eine monatliche Nettorente in der Größenordnung von ca. 580,00 â?

In etwa dem gesamten Jahr 2005 erhielt die Bewerberin eine Nettorente von rund 5.000,00 EUR und ein Pflegebeihilfe von rund 2.100,00 EUR zuzüglich eines weiteren Pflegegeldes vom Sozialamt ab Dez. 2008 und schliesslich ist zu beachten, dass der Unterhaltsbeitrag ( „Unterhaltszuschlag“) der Erziehungsberechtigten nach 143 des vom Beschwerdeführer genannten Ab

Daher ist auch zu untersuchen, ob und inwieweit der Anspruch der Erziehungsberechtigten auf Unterhalt nicht nur vom Beschwerdeführer, sondern auch von seinem Geschwistern hätte befriedigt werden können. Darüber hinaus erscheint sie nicht in den Unterlagen, und die von der Klägerin geforderten Auslagen sind präzise. Auch ist nicht erkennbar, ob es sich bei den beanspruchten Auslagen um die Gesamtkosten der Pflege oder nur um einen Teil davon handelte, der von der Rechtsmittelführerin erstattet wurde.

Der Beschwerdeführer hat auf einen ergänzenden Antrag hin die ihm entstandenen Aufwendungen für die 24-Stunden-Betreuung in den Betreuungsgebühren, Reisekosten und Versicherungen für die Betreuer sowie die Vermittlungsgebühren für die Vermittlungsstelle aufgeführt. Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, dass es sich bei den in der Arbeitnehmererklärung geltend gemachten Kostenabweichungen um Berechnungsfehler handele und fordert, die jetzt angekündigten Summen als Sonderbelastungen zu berücksichtigen.

In den strittigen Jahren wurde der Mütter auch eine Bescheinigung über die Pflegegeldhöhe vorgewiesen. Bezüglich der Versorgungsnotwendigkeit seiner Erziehungsberechtigten wies der Beschwerdeführer auf die Einstufung des Pflegebedarfs seiner Erziehungsberechtigten hin, aus der sich zweifellos mindestens aus dem Jahr 2005 der eigentliche Pflegebedarf seiner Erziehungsberechtigten ableitet. Die Tatsache, dass die Pflegekosten nicht von den Erziehungsberechtigten selbst durch eigenes Kapital, eigene Ersparnis etc. getragen werden konnten, zeigt sich deutlich an den entsprechenden Renteneinnahmen.

Er hatte keine Chance, zur Bestimmung des Marktwertes der von seinen Muttergesellschaften vor Jahren übernommenen Immobilien einen Beitrag zu leisten. Tatsächlich waren diese Grundstücke jedoch für den Beschwerdeführer aufgrund des zugunsten seiner Erziehungsberechtigten intablierten Aufenthaltsrechts, des Rechts auf Obstgenuss und des Verbots der Belastung und des Verkaufs völlig nutzlos und hatten für ihn keinerlei Einnahmen, im Gegenteil, sie waren mit Finanzaufwendungen für ihn verknüpft.

Die Beschwerdeführerin hat, wie im Nachtragsantrag gefordert, den Beweis für die von ihm vor 2005 getätigten Pflegekosten nicht erbracht: Das Steueramt hat den Marktwert der von seinen Muttergesellschaften in den Jahren 2000 und 2005 von der Beschwerdeführerin erworbenen Immobilien auf 177.000 geschätzt, indem es sie in die Kaufpreiserhebung der Kommanditgesellschaft Y und in die Standardwertdateien von procedsggst aufgenommen hat.

Die am 30. 06. 2013 ergangenen Ertragsteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2009 berücksichtigten erneut nicht die geforderten Sonderbelastungen. Es wurde in der Erläuterung festgestellt, dass in Ssh: bei den Ausgaben für die 24-Stunden-Betreuung aufgrund der bewährten und glaubwürdig dargestellten und zudem offiziell zugefügten Verpflegungs- und Unterbringungskosten für das Krankenpflegepersonal in der Größenordnung von 196,20 ?/monatlich (= Sachbezugswert für die kostenlose Station) um Pflegegelder und umsatzsteuerfreie Zuschüsse für die Pflege der folgenden jährlichen Pflegekosten reduziert wurde:

Ein Abzug durch die pflegebedürftigen Personen oder die Kostenübernahme durch den Ehepartner ist wegen des niedrigen Verdienstes beider nicht möglich. Aufgrund der Kaufpreiserhebung konnte – auch ohne Anerkennung eines Gebäudewerts – ein Betrag von 177.000 der vom Beschwerdeführer erworbenen Immobilien angenommen werden, so dass zum 31. Dezember 2009 ein Betrag von 127.620,49 (Anmerkung: arithmetisch korrekt: 130.131,85 ) nach Abzug der dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellten jährlichen Aufwendungen (bisher insgesamt 49.379,51 ? – (Anmerkung: arithmetisch korrekt: 46.868,15 ?)) verbleiben würde.

Hinsichtlich der nicht berücksichtigten Bestattungskostenposition (Code 731) im Jahr 2005 wurde festgestellt, dass Bestattungskosten nur insofern eine außerordentliche Last darstellten, als sie vom Vermögen nicht umstritten waren. Hinsichtlich der Nichtanerkennung der angeforderten medizinischen Kosten als außerordentliche Last im Jahr 2009 wurde festgestellt, dass diese Kosten den Eigenanteil von 8.448,32 nicht überschreiten und daher nicht anrechenbar sind.

Damals hätten seine Mütter das Vermögen (bei gleichzeitigem Eintrag verschiedener Buchführungsrechte zu ihren Gunsten) ausschliesslich zur Vermeidung von Gebühren- und Steuerrechtsänderungen (Verschlechterungen für den Erwerber) zum 1. Januar 2001 abgetreten. Außerdem befanden sich seine Mütter zum Übergabezeitpunkt 2000 noch in einem außerordentlich guten gesundheitlichen Zustand und zu diesem Zeitpunkt war kein Pflegebedarf seitens der Mütter absehbar.

Die Pflegebedürftigkeit des Vaters trat erst im Frühling 2002 ein, so dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2002 im Rahmen des sich verschlechternden Gesundheitszustandes seiner Mütter gezwungen war, eine 24-Stunden-Betreuung zu veranlassen. Auch nach der Rechtsprechung der UFS sind die Pflegekosten als außerordentliche Last absetzbar, da kein Bezug zu einer Übertragung von Vermögenswerten besteht (UFS 03.12. 2008, RV/0670-G/05), an die die Finanzverwaltung I.

Die Beschwerdeführerin hatte zudem das Steueramt gebeten, ihm Auskunft darüber zu erteilen, aufgrund welcher Rechtsvorschrift und der ihm übergebenen Rechtsprechung sein Geschwister auch die Kosten für die 24-Stunden-Betreuung seiner Erziehungsberechtigten hätte übernehmen müssen. Danach erfüllte der Geschwister wegen des „angespannten Verhältnisses“ zur Beschwerdeführerin seine Pflichten in dieser Hinsicht nicht und die Beschwerdeführerin musste vor Gericht die rechtliche Verantwortung, die ihr aufgrund ihres angefochtenen (leider auch demenziellen) Gesundheitszustands nicht möglich und angemessen war, verlangen, die moralische Verantwortung für die Kosten der 24-Stunden-Betreuung lag bei der Beschwerdeführerin, was an sich ein Wesensmerkmal der Unvermeidlichkeit ist.

Bei der Ermittlung des Wertes der vom Beschwerdeführer erworbenen Immobilien hat das Finanzamt zudem übersehen, dass die dinglichen Rechte zugunsten der Muttergesellschaft bilanziert wurden (Lasten- und Verkaufsverbot, Fruchtbeteiligungsrecht). Außerdem hätte die Stelle die vom Beschwerdeführer vom 31.12.2004 bis zum 31.04.2002 zu tragenden Kosten für die 24-Stunden-Betreuung seiner Erziehungsberechtigten in Betracht ziehen müssen. Im Rahmen des Verfahrens konnten auch Ausgaben vor dem Jahr 2005 in Betracht gezogen werden, auf die die Behörden nicht mehr reagiert hatten.

Schließlich hat die Beschwerdeführerin in der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2009 vollständig übersehen, dass dem Beschwerdeführer für die physiotherapeutischen Leistungen im Jahr 2009 (nach einer Bandscheibenoperation) ein finanzieller Aufwand von 1.955,31 entstanden wäre, den er auch bei der Beurteilung der Arbeitnehmer im Jahr 2009 als außerordentliche Belastung im Sinne des 34 EWStG beansprucht hatte.

Die Finanzverwaltung hatte sich in keiner Hinsicht darauf geeinigt, dass der Veranlagungsbescheid 2009 allein mit Fehlern belastet ist, die zu seiner Nichtigerklärung geführt hätten. und die Finanzverwaltung I. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes von 1988 sind bei der Feststellung des steuerlich unbeschränkten Ertrags eines unbeschränkten Steuerschuldners außerordentliche Lasten abzusetzen, sofern sie die in dieser Vorschrift festgelegten Bedingungen kumuliert (d.h. alle Eigenschaften zusammen) einhalten.

Es muss sich um eine außergewöhnliche Last handeln, die unweigerlich volljährig ist und erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaftsleistung hat. Ausnahmsweise ist eine Last insofern größer als die der Mehrheit der Steuerzahler mit gleichem Einkommen und gleichem Vermögen. Unvermeidlichkeit besteht, wenn sich der Steuerpflichtige aus sachlichen, juristischen oder moralischen Erwägungen der Last nicht entgehen kann.

Eine wesentliche Verschlechterung der Wirtschaftsleistung ist anzunehmen, wenn die Aufwendungen einen nach den Vorschriften des 34 Abs. 4 und 5 des § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes 1988 ermittelten und vom Einkommen des Steuerpflichtigen abhängig sind ( 34 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes 1988). 1 ) Pflegekosten 2005 bis 2009: Gemäß 143 Abs. 1 ABGB in der Fassung vor BGBl. I Nr. 15/2013 schulden die Kinder ihren Erziehungsberechtigten und Grosseltern unter Beachtung ihrer Lebensbedingungen Unterhaltszahlungen, soweit der Pflegebedürftige nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen und soweit er seine Unterhaltspflichten nicht grob verletzt hat.

Gemäß Abs. 3 wird der Unterhaltungsanspruch eines Elternteils oder Grosselternteils soweit reduziert, als die Verwendung des eigenen Besitzes für ihn angemessen ist. Bei der Familienfürsorge wie bei der kaufmännischen oder nicht selbstständigen Pflege durch Dritte (alle mit der Pflege verbundenen finanziellen und materiellen Kosten können beansprucht werden, ggf. einschließlich der Kosten für die Vermittlungsstelle; sie sind um die vereinnahmten Freibeträge zu kürzen).

Besitzt die betreuungsbedürftige Personen kein angemessenes Entgelt oder realisierbares Kapital, können die Unterbringungskosten aufgrund von Krankheiten etc. von einer gesetzlich abhängigen Personen (UFS 25.11. 04, RV/1571-W/04), Tochtergesellschaft von einem moralisch Verantwortlichen einfordert werden. Der Umfang der Pflicht eines Minderjährigen zur Kostenübernahme ist nicht auf die Summe des gesetzlich vorgeschriebenen Unterhaltsanspruches beschränkt.

Rechtsgrundlagen ergeben sich aus der Beziehung zwischen dem Steuerzahler und anderen Person. In einer anderen Veranlagung würde das Gebot der Unausweichlichkeit irrelevant, da jeder Steuerzahler dann die Möglichkeit hätte, die Steuerabwägung seiner Ausgaben durch die Schaffung einer entsprechenden rechtsverbindlichen Verpflichtung – z.B. in Gestalt einer Verkleidung in einem Gerichtsvergleich oder durch eine gerichtliche Entscheidung – zustande zu bringen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 HGB).

Die Annahme einer Vererbung ist ein vom Erben freiwillig bestimmtes Handeln (vgl. GwG 7.7. 2011, 2008/15/0142, über die Anwaltskosten im Zusammenhang mit einer Erbschaftsrückgabe; vgl. auch Urteil von Herrn Dr. Hofstätter/Reichel, Kommentierung zum Einkommensteuergesetz, Abs. 17 bis § 34 Abs. 2 bis 5).

Moralische und juristische Ursachen ergeben sich auch aus der Beziehung zwischen dem Steuerzahler und anderen Person. Moralische Begründungen gibt es nach der ständigen Rechtsprechung nur, wenn die vom Steuerzahler geleisteten Dienste nach dem Moralkodex nach dem Ermessen anderer Menschen, die preiswert und fair denken, verlangt werden. Daß die Handlungen des Steuerzahlers human nachvollziehbar, wünschenswert oder löblich erscheinen, genügt nicht, um eine moralische Pflicht zu akzeptieren – es kommt darauf an, ob der Steuerzahler dem Nutzen ohne Ablehnung der Öffentlichkeit entgehen kann oder nicht (AAC 18.10. 1988, 87/14/0182 und AAC26, 1989, 86/14/0085).

Der Steuerpflichtige hat in der Regel nur dann eine moralische Pflicht in dem oben beschriebenen Ausmaß gegenüber engen Verwandten ( 25 BAO), wenn für diesen Personenkreis sowieso keine gesetzliche Pflicht vorliegt (z.B. Krankheit oder Pflegeaufwand für bedürftige Geschwister). Auslagen für Nichtmitglieder können nur aufgrund von besonderen Umständen im Einzelnen unvermeidlich entstehen (vgl. VwGH 19.1. 1988, 87/14/0021 und Fa. Hofstätter/Reichel, Stellungnahme zum ÖStG, Absätze 20 und 21 bis § 34 Abs. 2 bis 5)).

Keine ausserordentliche Last entsteht, wenn sie angereichert ist (GwG 27.2. 90, 87/14/0004) oder Kosten entstehen, weil der Steuerpflichtige Vermögenswerte zur Abdeckung erworben hat (GwG 21.10. 99, 98/15/0201). Allerdings muss immer ein konkretes wirtschaftliches Verhältnis zwischen dem Erwerb von Vermögenswerten und der Last bestehen, z.B. bei einer vertragsgemäßen Sorgfaltspflicht (Wanke in Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke 34Rz11) oder falls zutreffend auch schon längst (UFS 27.11. 08, RV/0648-I/08).

Aus Sicht des GwG kann es auch wichtig sein ob das Benehmen des Steuerzahlers, z.B. die Entgegennahme einer Spende, ausreichend zum späteren Unterstützungsbedarf des Zahlers (z.B. des in einem Haushalt lebenden Elternteils) beigetragen hat (GwG 21.11. 13, 2010/15/0130 und vgl. Jakom/Baldauf EKG, 2015, § 34 Abs. 27).

Nach vorherrschender Meinung (Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke, ÖStG, 34Rz11) besteht eine Gebühr im Sinne des 34. ÖStG 1988 nur, wenn Aufwendungen anfallen, die zu einem Endverbrauch, einer Abnutzung oder einem anderen Wertverlust, also zu einer Vermögensverminderung und damit zu einer Verschlechterung der Wirtschaftsleistung führt. Eine solche Wertminderung kann nicht berücksichtigt werden, wenn und soweit eine Last wirtschaftlich mit einem entgeltlichen Kauf verbunden ist und durch den Gegenwert der erworbenen Vermögenswerte gedeckt ist.

Es ist unerheblich, ob der Steuerpflichtige direkt vom Erwerb von Vermögenswerten betroffen ist, z.B. als Übernahmeverpflichtung, oder nur indirekt im kausalen Kontext mit dem Erwerb von Vermögenswerten, da sowohl ökonomische als auch rechtliche Aspekte für die Bewertung der Wirtschaftsleistung entscheidend sind. Auch wenn ein Kostenaufwand die übernommenen Vermögenswerte nicht gesetzlich belastend wirkt, aber dennoch im Rahmen von Pflichten anfällt, die auf die Annahme der Vermögenswerte zurückgehen, kann von einer Wertminderung der Wirtschaftsleistung grundsätzlich nur dann die Rede sein, wenn der Kostenaufwand den Gegenwert der übernommenen Vermögenswerte überschreitet (Wiesner et al.

Selbst wenn sich darin sittlich willkommene Beweggründe für das Verhalten des Beschwerdeführers für die Übernahme der kompletten Kosten der Pflege sehen lassen, da sein Geschwister ein „angespanntes“ Verhaeltnis zu seiner eigenen Frau hat, kann man nicht von Unvermeidbarkeit sprechen, wenn die Last eine direkte Konsequenz eines vom Steuerzahler freiwillig beschlossenen Handelns ist (s. Bf.

GwG 19. März 1998, 95/15/0024, GwG 18. Februar 1999, 98/15/0036 und GwG 19. Dezember 2000, 99/14/0294, vgl. auch Jakom/Baldauf EKG, 2015, § 34 Abs. 70). Auch der Satz „wenn der Steuerzahler sich ihm nicht entgehen lässt….“ macht deutlich, dass Ausgaben, die nach 34 StG 1988 auf freiwilliger Basis getätigt wurden, nicht berücksichtigt werden können, ebenso wenig wie Ausgaben, die der Steuerzahler absichtlich getätigt hat oder die sonst aus einem vom Steuerzahler selbst gewählten Verhalten resultieren (GwG 26).

10. 2000, 13.9.2000, vgl. auch Herr Dr. med. Fuchs im Hause Hofstätter/Reichel, Stellungnahme zum Europäischen Sozialgesetz, Absatz 8 zu § 34 Abs. 2 bis 5. In seiner Entscheidung vom 21. November 2013, 15.11.2010/0130, hat der VGH in einem mit dem heutigen Stand der Dinge vergleichbar gemachten Urteil auch festgestellt, dass Kosten, die sich aus einem Verhalten ergeben, das der Steuerzahler freiwillig beschlossen hat, nicht unbedingt entstanden sind.

Beispielsweise können Ausgaben, die sich aus der Einreichung einer bedingungslosen Erbschaftserklärung oder der Zustimmung zu einer einvernehmlichen Ehescheidung ergeben, nicht zu einer Steuerminderung nach 34 EGV 1988 geführt haben. Es ist von Fall zu Fall zu prüfen, ob das Benehmen des Steuerzahlers (Annahme des Geschenks) eine entscheidende Rolle für den späteren Bedarf des Verwandten spielte.

III R 38/95 und unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BFH vom 11. Oktober 2009, VI B 146/08). Auch ohne erkennbare Zeichen muss in diesem Lebensalter immer mit dem Auftreten von Pflegebedarf gerechnet werden. Besitzt der Familienvater des Steuerpflichtigen – außer dem Wohnungseigentum – kein weiteres Vermögen, um das Risiko der Pflegepflicht abzusichern, so ist die nachträgliche Unterhaltspflicht des Sohns eine angemessene Konsequenz aus der bedingungslosen Entgegennahme der Spende.

Aus steuerlicher Sicht ist dieser Vorgang nicht anders zu bewerten, da der Schenkende für den Falle seiner später auftretenden Betreuungsnot im Umfang der Spende explizit angemessene Unterstützungszahlungen (-zahlungen) leistet. Wenn und solange die Ausgaben in einer solchen Aufstellung den Betrag des übernommenen Vermögenswertes nicht überschreiten, ist in beiden FÃ?llen die Betrachtung der Ausgaben fÃ?r die Beherbergung des Verwandten als auÃ?erordentliche Last nicht möglich.

Sie ist nicht zur Durchführung umfangreicher Untersuchungen aus eigener Initiative gezwungen; der Beweis oder die Glaubwürdigkeit einer außerordentlichen Bürde liegt in erster Linie in der Verantwortung der Beteiligten (VwGH 20.4. 1993, 88/14/0199, VwGH 19.11. 1998, 95/15/0071 und Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentierung des UStG16, § 34, Abs. 7). In dem hier zu prüfenden Falle beantragt der Antragsteller die von ihm zu tragenden Aufwendungen für die 24-Stunden-Betreuung seiner Erziehungsberechtigten in den Jahren 2005 bis 2009 als außerordentliche Bürde im Sinne des 34 EGV 1988.

Mit der Übergabe der Besitztümer an die Kinder in den Jahren 1997, 2000 und 2005 übergaben die Mütter des Beschwerdeführers (oder nach dem Tode des Kindes die Mutter) ihr Vermögen ehrenamtlich. Der erste Vermögensübergang auf den Beschwerdeführer – nur fünf Jahre vor dem ersten Antrag auf Betreuungskosten als außerordentliche Bürde – war der Familienvater des Beschwerdeführers je nach Aktensituation bereits 88 Jahre bzw. die Mütter 77 Jahre, so dass – auch wenn keine Anhaltspunkte ersichtlich waren – jederzeit mit dem Entstehen eines Pflegebedarfs zu rechnen war.

Mit der Entgegennahme der Spende und der bedingungslosen Erbschaftserklärung hat der Antragsteller dieser Vermögensübertragung freiwillig und damit freiwillig entsprochen, was ihm direkt eine Last in der von ihm getragenen Höhe der Betreuungskosten verursachte. Die Beschwerdeführerin und ihr Geschwister sind jedoch neben den vertraglichen Leistungen auch von den zivilrechtlichen Erziehungsberechtigten abhängig, da sie die Kosten für die 24-Stunden-Betreuung aufgrund des geringen Renteneinkommens und der Übergabe der Immobilien nicht tragen konnten.

Die moralische Pflicht des Klägers, die verhältnismäßige Unterhaltungspflicht des Brüders in subsidiärer Weise zu erfüllen, kann nur dann bestehen, wenn beispielsweise die Einkommenshöhe des Brüders zu niedrig ist oder er von seinen Erziehungsberechtigten kein Vermögen als Geschenk bekommen hätte. Weil nach den Akten und den Argumenten des Klägers beides nicht stimmt, ist der Geschwister auch gesetzlich verpflichtet, sich an den Pflegekosten zu beteiligen. 2.

So ist es prinzipiell möglich, die Hälfte der vom Beschwerdeführer zu tragenden Betreuungskosten als außerordentliche Bürde gemäß 34 EGV 1988 zu berücksichtigen, da aber das Betreuungsverhalten des Beschwerdeführers (Annahme der Spende und Einreichung der bedingungslosen Erbschaftserklärung) dazu führte, dass seine Muttergesellschaft aufgrund der geringen Renteneinkünfte die Betreuungskosten nicht selbst aufbringen kann.

Der anteilige Pflegeaufwand, der in den Jahren 2005 bis 2009 zu berücksichtigen ist, beträgt in Summe (rechnerisch korrekt) 46.868,15 ?. Trotz entsprechender Aufforderungen wurden die Kosten für die Pflege vor 2005 weder belegt noch begründet. Den vom Steueramt ermittelten Marktwert betrachtet der Kläger nicht unter Berücksichtigung der von ihm getragenen Lasten (vorbehaltenes Recht auf Fruchtgenuss seitens des Veräußerers und Verbot der Belastung und des Verkaufs).

Da der Beschwerdeführer nicht zur Ermittlung des Marktwertes beigetragen hat, sein Argument nur allgemein gehalten ist und die Einschätzung des Finanzamts administrativen Verfahren entspreche, der Marktwert des rund 200 m großen Hauses und der Tiefgarage nicht berücksichtigt wurde und eine zu geringe Anzahl von m einer Immobilie durch einen Popularitätsfehler zugrunde liegt, ist das Bundesfinanzhof der Auffassung, dass die angenommenen Lasten bei der Ermittlung sehr gut berücksichtigt wurden.

Wie bereits oben erwähnt, besteht keine Verpflichtung zur Durchführung umfangreicher Untersuchungen aus eigener Initiative, der Beweis oder die Glaubwürdigkeit einer ausserordentlichen Bürde ist in erster Instanz Sache der Beteiligten (GwG 20.4. 1993, 88/14/0199, GwG 19.11. 1998, 95/15/0071 und Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Anmerkung zu EStG 16, § 34, Abs. 7). Der vom Beschwerdeführer zitierte Berufungsbeschluss des freien Finanzsenats vom 3.12. 2008, RV/0670-G/05, kann seine Position nicht untermauern, da diese in einer unvergleichlichen Frage getroffen wurde (Übertragung des Eigentums 17 Jahre vor der Verlegung der Mütter in ein Pflegeheim).

Vor dem Hintergrund der oben genannten Rechtsansicht besteht somit eine außerordentliche Last im Sinne des 34 EWStG 1988 in dem Rechtsstreit. Soweit und solange die Kosten den Betrag des übernommenen Vermögenswertes nicht überschreiten, ist die Betrachtung der Kosten für die 24-Stunden-Betreuung der Muttergesellschaft als außerordentliche Last ausgenommen.

2 ) Krankenkosten 2009: Die im Jahr 2009 als außerordentliche Last im Sinne des 34 StG 1988 beantragte Mehrbelastung für krankengymnastische Leistungen (nach einer Bandscheibenoperation) von 1.955,31 kann – wie bereits in der Rechtfertigung des Einkommensteuerbescheids 2009 vom 21. 06. 2013 dargelegt – nicht angerechnet werden, da sie den Freibetrag von 8.448,32 ? nicht übersteigt.

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