Pflegehilfe für Senioren

Ambulanter Pflegedienst Umsatzsteuer: Umsatzsteuer Ambulanter Pflegedienst

bei Tätigkeiten von mehrwertsteuerpflichtigen Handelsgesellschaften. Catering mit Speisen und Getränken von Patienten als mehrwertsteuerfreie Dienstleistung einer ambulanten Pflegeeinrichtung. Die innergemeinschaftlichen Lieferungen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Mehrwertsteuer befreit. Wie und wann ist die Mehrwertsteuer und Gewerbesteuer befreit? Die Ambulante Dienste gGmbH erbringt ambulante Dienstleistungen für Senioren und Pflegepersonal.

4 AStG – Ambulanter Pflegedienst ist bei der Bereitstellung von Kindergeldern steuerfrei.

Bereits 2004 hatte der Bundesfinanzhof beschlossen, dass ein ambulanter Pflegedienst mit Grundversorgung und häuslicher Pflege für Pflegebedürftige unter 4 Nr. 16 UStG fällt, wenn er als soziale Institution anerkannt werden soll. Der Bundesfinanzhof dehnt nun die Steuerfreiheit auf die Verkäufe einer solchen Pflegedienstleistung mit häuslicher Hilfe aus, da ein Vater nicht in der Lage ist, dies aufgrund von Krankheit zu tun.

Somit sind gegen die Meinung des Finanzamtes nicht nur solche Errungenschaften von der Mehrwertsteuer ausgenommen, die der Ambulanzdienst gegenüber dem kranken Vater bereitstellt. Stattdessen ist die Fürsorge und Fürsorge für kleine oder gar bedürftige Kleinkinder mit der Fürsorge und Hauswirtschaft des betreuungsbedürftigen Elternteiles verknüpft. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Verkäufe ungeachtet der Gründe, warum die Muttergesellschaft dazu nicht in der Lage ist, mehrwertsteuerfrei.

Praktischer Hinweis: Für die Steuerbefreiung nach 3 Nr. 20d GewStG gilt das Prinzip der Mehrwertsteuerbefreiung sinngemäß. Quelle: ; // Austausch von HMTL mit dem neuen Kode $(this).replaceWith(STR_html); } Ende wenn } ); // Für CS3-Artikel muss die Tabelle $(„.main_content #CS3>table.basis-table, .main_content #CS3>table.kasten“).each(function() { // BracketHTML mit DIV $ (this).wrap(“); }); }))) werden; };

Der EuGH zur Mehrwertsteuerbefreiung für Ambulanzleistungen

Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG des Rates v, vom 18. Juni 1977 zur Angleichung der Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer – Einheitliches Mehrwertsteuersystem: Die Befreiung von der Mehrwertsteuer für ambulante Leistungen, die von Dienstleistungserbringern erbracht werden, unterliegt bei Anwendung des Prinzips der Steuerneutralität einer solchen Voraussetzung, wie sie im Hauptsacheverfahren in Frage steht,

wonach in wenigstens zwei Dritteln der im vorausgegangenen Jahr entstandenen Schäden die Aufwendungen für diese Leistungen ganz oder überwiegend von den Sozialversicherungsträgern zu tragen sind, wenn diese Voraussetzung nicht dazu führen kann, dass die soziale Natur von Körperschaften, die keine Körperschaften des Öffentlichen Rechtes sind, im Sinne dieser Bestimmung gleich behandelt wird.

Die Vorabentscheidung bezieht sich auf die Interpretation von Artikel 13 Buchstabe A Nummer 1 Buchstabe g) und Nummer 2 Buchstabe a) der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Umsatzsteuern und des Gemeinsamen Mehrwertsteuersystems: einheitlicher steuerpflichtiger Bemessungsgrundlagen (ABl. 1977, L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).

Artikel 13 Buchstabe A Nummer 1 der Sechsten Direktive sieht vor: „Unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften nehmen die Mitgliedsstaaten die Steuerbefreiung unter den von ihnen festgelegten Voraussetzungen vor, um die korrekte und einfache Durchführung der folgenden Steuerbefreiungen zu gewährleisten und Steuerhinterziehung, -umgehung und möglichen Missbrauch zu verhindern:…. die von öffentlich-rechtlichen Anstalten oder von Krankenhäusern, ärztlichen Behandlungs- und Diagnosezentren und anderen entsprechend bekannten Anstalten derselben Gattung unter sozial vergleichbaren Voraussetzungen erbracht oder erbracht werden; ….

g ) Leistungen und Warenlieferungen, die in engem Zusammenhang mit der Sozialhilfe und der Sozialversicherung stehen, einschließlich derjenigen von Altenheimen, durch öffentlich-rechtliche Körperschaften oder andere von dem betroffenen Staat als sozial angesehene Körperschaften;…..“. a) Die Mitgliedsstaaten können die Erteilung der Ausnahmen nach Nummer 1 Buchstabe b), g), h), i), l), m) und n) an Stellen, die keine öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind, im Einzelfall von der Einhaltung einer oder mehrerer der nachstehenden Voraussetzungen abhängig machen: a) die Befreiung von der Anwendung des Artikels 13 Buchstabe A Nummer 2 der Sechsten Richtlinie:

Es darf kein systematischer Gewinn angestrebt werden; dennoch erwirtschaftete Erträge dürfen nicht ausgeschüttet werden, sondern müssen zur Aufrechterhaltung bzw. Optimierung der Dienstleistungen eingesetzt werden. „5 „5 4 des Mehrwertsteuergesetzes 1993 (im Folgenden: UStG) in der in den streitigen Jahren 1993 und 1994 gültigen Fassung: „Von der….

d) bei ambulanter Versorgung von kranken und pflegebedürftigen Menschen im vergangenen Jahr die Betreuungskosten in wenigstens zwei von ihnen ganz oder überwiegend von den Sozialversicherungsträgern übernommen wurden; ….. Die in § 4 Nr. 16 Buchstabe e des Gesetzes erwähnte Begrenzung auf zwei Drittel (im folgenden: Zwei-Drittel-Grenze) wurde ab dem 01.01.1995 auf 40 Prozent reduziert.

Der in § 4 Nr. 18 des Gesetzes über die soziale Fürsorge erwähnte Terminus „Fürsorge“ ist in 66 Abs. 2 der Steuergesetzgebung (BGBl. I 1976 S. 613 und I 1977 S. 269) wie folgt festgelegt: „Die Fürsorge ist die planmässige Fürsorge für bedürftige oder vom Aussterben bedrohte Menschen, die zum Nutzen der Bevölkerung und nicht zum Zwecke des Erwerbes erfolgt.

„8 „8 23 der Umsatzsteuer-Implementierungsverordnung 1993 (im Folgenden: UStDV) führt elf Vereinigungen auf, die als staatlich anerkannter Wohlfahrtsverband im Sinn von 4 Nr. 18 UStG betrachtet werden. Zimmermann ist staatlich geprüfte Krankenpflegerin und war 1992 als berufstätige Krankenpflegerin in einem Sozialzentrum tätig. Darüber hinaus hat sie seit Beginn des Jahres 1993 eigenständig Einzelpatienten betreut und am 11. Juli 1993 einen Pflegedienst angemeldet.

Bei der Umsatzsteuererklärung für die Jahre 1993 und 1994 führt sie ihren Umsatz nach § 4 Nr. 16 Buchstabe e des Gesetzes als steuerbefreit an. Infolgedessen hat das Steueramt die vom Antragsteller 1993 erbrachte Leistung nach § 4 Nr. 16 Buchstabe e Umsatzsteuerbefreiung verweigert.

Auch die Steuerbefreiung nach 4 Nr. 16 Buchstabe e Umsatzsteuergesetz für die vom Antragsteller im Jahr 1994 erbrachte Leistung wurde vom Fiskus abgelehnt, weil die Regelung auf den Umständen des vergangenen Kalenderjahres beruhte. Die Mehrwertsteuerbefreiung nach 4 Nr. 14 des UStG kommt jedoch zur Anwendung, soweit sie Behandlungsleistungen erbringt.

Das Steueramt hat mit Beschluss vom 28. Mai 1999 den Versorgungsanteil auf ein Drittel geschätzt. Im Rahmen der Aktion hat sie eine Urkunde der Berliner Senatsverwaltung für Gesundheitswesen, Sozialwesen und Konsumentenschutz vom 18. November 2005 vorgelegt, wonach sie dieselben Dienstleistungen bzw. Aktivitäten wie die Betreuungsstationen (Sozialstationen) des Verbandes der Vereine der Freiwilligen Fürsorge in Berlin seit 1988 erbringt und sozialrechtlich als Institution mit Sozialcharakter gilt.

Darin heißt es, dass die Verkäufe von Zimmermann von 1993 bis zum ersten Oktober, soweit sie die Behandlung betrafen, nach § 4 Nr. 14 S. 1 StG steuerbefreit waren. Für den Zeitpunkt vom 10. September 1993 bis einschließlich 30. September 1994 konnte sie die Steuerfreiheit nach 4 Nr. 16 Buchstabe e Umsatzsteuergesetz in Anspruch nehmen.

Von diesem Zeitpunkt an entfielen zumindest zwei Dritteln des Umsatzes auf Menschen, für die die Kosten der Pflege ganz oder zum überwiegenden Teil von den Sozialversicherungsträgern übernommen wurden. 4 Nr. 16 lit. e Umsatzsteuergesetz war in Übereinstimmung mit der Richtlinie dahingehend zu interpretieren, dass nur der Zeitpunkt nach dem 1. Januar 1993 anzuwenden ist.

Der BFH ist im Unterschied zum Fiskalgericht der Auffassung, dass die Anforderungen des 4 Nr. 16 Buchstabe e UStG nicht erfüllt sind. Allerdings war es fraglich, ob die Zweidrittelgrenze auf Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe g) der Sechsten Direktive oder auf Absatz 2 Buchstabe a) des genannten Artikel beruhen könnte.

Darüber hinaus hat der EuGH in seinem Beschluss vom 08. 06. 2006, L. u. P. (C-106/05, Slg. 2006, I-5123), nach § 4 Abs. 16 Buchstabe c) zugunsten des EuGH entschieden. eUStG, wonach die 40%-Grenze im Vorjahr eingehalten werden muss, wurde nicht explizit genehmigt. Für die Geltendmachung der Ausnahmeregelung nach 4 Nr. 18 des § 23 der Satzung, die nur für die elf in 23 der Satzung aufgeführten Verbände gilt, die ähnliche oder sogar gleiche Vergünstigungen wie Fr. Zimmermann gewähren, war es gleichgültig, ob ein bestimmter Teil der Pflegesätze von den Sozialversicherungsträgern oder den Sozialversicherungsträgern erstattet wurde.

Unter diesen Voraussetzungen hat der BFH entschieden, das Gerichtsverfahren zu unterbrechen und dem EuGH folgende Fragestellungen zur Entscheidung vorzulegen: Lässt Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe g) und/oder Absatz 2 Buchstabe g) eine Vorlage zur Entscheidung zu? a) Die Sechste Verordnung verpflichtet den Landesgesetzgeber, die Steuerfreiheit der Ambulanzleistungen für kranke und pflegebedürftige Menschen davon abhängig zu machen, dass „in wenigstens zwei Dritteln der im vorausgegangenen Jahr entstandenen Pflegebedürftigkeit die Kosten dieser Träger ganz oder überwiegend von den gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeeinrichtungen übernommen wurden“ (§ 4 Nr. 16 Buchstabe e UStG)?

Bedeutet es unter Beachtung des Prinzips der Mehrwertsteuerneutralität für die Beantwortung dieser Fragestellung, dass der innerstaatliche Rechtsträger die gleichen Vergünstigungen unter anderen Bedingungen als steuerbefreit betrachtet, wenn sie von staatlich anerkannte Wohlfahrtsverbände, Vereinigungen von Personen und Vermögenswerten, die einer Wohlfahrtseinrichtung angehören, durchgeführt werden (§ 4 Nr. 18 UStG)?

In seinen gemeinsam zu prüfenden Fragestellungen fragt das vorlegende Gericht, ob Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe d und/oder Absatz 2 Buchstabe d und/oder 2 Buchstabe d des Grundgesetzes (Artikel 13 Absatz 1 Absatz 1, Absatz 1 Buchstabe d und/oder Absatz 2 Absatz 1 Absatz 1 Absatz 2) des Grundgesetzes. a) Die Sechste Direktive untersagt bei Anwendung des Prinzips der Steuerneutralität die Befreiung von der Mehrwertsteuer für ambulante Leistungen gewerblicher Leistungserbringer von einer Voraussetzung wie derjenigen des Ausgangsverfahrens, wonach in wenigstens zwei Dritteln der im vorausgegangenen Jahr angefochtenen Verfahren die Aufwendungen für diese Leistungen ganz oder überwiegend von den Sozialversicherungsträgern oder den Sozialversicherungsträgern zu tragen sind (im Folgenden: die fragliche Voraussetzung im Ausgangsverfahren), vor allem wenn diese nicht alle Leistungserbringer erfasst sind.

Aus der Verweisungsanordnung geht hervor, dass nach den Gründen des Umsatzsteuergesetzes sowohl 4 Nr. 16 Buchstabe e als auch 4 Nr. 18 zur Durchführung der Vorschriften des Artikels 13, Teil A, Absatz 1, Buchstabe g der Sechsten Verordnung diene. Die Freistellung nach dieser Bestimmung findet Anwendung auf „Dienstleistungen und Warenlieferungen, die in engem Zusammenhang mit Sozialhilfe und sozialer Sicherung stehen“, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder anderen von dem betroffenen Staat als sozial anerkannt sind.

Die in Artikel 13 der Sechsten Direktive genannten Ausnahmen sind nach der ständigen Rechtsprechung genau zu deuten. Allerdings muss die Interpretation dieser Konzepte mit den mit den Ausnahmen verfolgten Zielsetzungen im Einklang sein und den Anforderungen des dem gemeinsamen MwSt.-System zugrunde liegenden Prinzips der Steuerneutralität genügen.

Eine solche enge Interpretation besagt daher nicht, dass die für die Begriffsbestimmung von Ausnahmen im Sinn von Artikel 13 herangezogenen Begrifflichkeiten so zu interpretieren sind, dass die Ausnahmen unwirksam würden (siehe unter anderem in diesem Sinn Urteil vom 14.23). in einer früheren Version des 4 Nr. 16 UStG, dass die Grundversorgung und die häusliche Pflege von pflegebedürftigen Menschen durch ambulante Pflegedienste in engem Zusammenhang mit der Sozialpflege und der Sozialversicherung im Sinn von Artikel 16 steht.

Teil A Nummer 1 Buchstabe d der Sechsten Direktive (siehe C-141/00, Urteil des Gerichtshofes, I-6833, Randnummern 8, 17, 44 und 61, Stand 1. Januar 2002). Es ist unstrittig, dass die von der Kollegin Zimmermann angebotenen Dienstleistungen als „eng mit der Sozialhilfe und der Sozialversicherung verbunden“ im Sinn von Artikel 13, Teil A, Absatz 1, Buchstabe d der Sechsten Direktive anzusehen sind.

Aus der Akte und vor allem aus den Feststellungen der Bundesregierung geht hervor, dass es im Hauptsacheverfahren um die Feststellung des „sozialen Charakters“ anderer als öffentlich-rechtlicher Körperschaften im Sinn von Artikel 13, Teil A, Absatz 1, Buchstabe b der Sechsten Direktive geht.

In der letztgenannten Bestimmung sind die Bedingungen und Vorkehrungen für eine solche Anrechnung nicht festgelegt (Rechtssache C-498/03, Kingscrest Associates und Montecello, Slg. 2005, I-4427, Randnr. 49). Daher ist es im Prinzip Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, die Vorschriften festzulegen, nach denen solche Stellen anerkannt werden können.

In dieser Hinsicht haben die Mitgliedsstaaten einen Ermessensspielraum (siehe unter anderem Kügler, Randnrn. 54, Kingscrest Associates und Montecello, Randnrn. 49 und 51, und Stiftung für die Förderung von Kindern in Enschede [C-415/04], I-1385, Randnr. 23, September 2006). In diesem Rahmen ermächtigt Artikel 13 Teil A Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Direktive die Mitgliedsstaaten, die Erteilung der Freistellung nach Absatz 1 Buchstabe g des vorliegenden Artikels an Stellen, die keine öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind, von der Einhaltung einer oder mehrerer der in Absatz 2 Buchstabe a) aufgeführten Voraussetzungen abhängig zu machen.

Es liegt im freien Ermessen des Mitgliedstaats, diese optionalen Voraussetzungen für die Erteilung der fraglichen Freistellung zu ergänzen (vgl. in diesem Zusammenhang Kingscrest Associates und Montecello, Randnrn. 38 und 50 L. und P., Randnr. 43, und Horizon College, C-434/05, Randnr. 45).

Die Hauptfrage im Ausgangsverfahren im Ausgangsverfahren im Ausgangsverfahren lautet daher, ob die BRD bei der Formulierung der Anerkennungen nach Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe d der Sechsten Direktive die Beschränkungen ihres Ermessensspielraums eingehalten hat (vgl. auch Kügler, Randnr. 55).

Die Bundesregierung macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass die Bundesregierung im Zusammenhang mit der Steuerfreiheit nach Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe d der Sechsten Direktive die Möglichkeit hatte, die Zulassung anderer als öffentlich-rechtlicher Institute endgültig durch das innerstaatliche Recht zu regeln, so dass die Verwaltungen hierüber keinen Ermessensspielraum haben.

Es stimmt, dass Artikel 13 Buchstabe B der Sechsten Direktive den Erlaß einzelstaatlicher Bestimmungen über die Bedingungen und Regelungen für die soziale Dimension von Körperschaften gestattet, die nicht dem Öffentlichen Recht unterliegen (vgl. in diesem Zusammenhang Kingscrest Associates und Montecello, Randnr. 50). Es ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes Sache der einzelstaatlichen Stellen, im Rahmen des Unionsrechts und unter der Aufsicht der einzelstaatlichen Gerichtshöfe mehrere Aspekte bei der Festlegung der Stellen zu beachten, deren „sozialer Charakter“ im Sinn von Artikel 13 Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe g) der Sechsten Richtline für die Anwendung dieser Vorschrift anerkannt werden soll.

Sie können das Vorhandensein besonderer Bestimmungen – ob national oder regional, rechtlich oder administrativ, steuerlich oder sozial -, das mit der Tätigkeit des Besteuerungspflichtigen zusammenhängende öffentliche Interesse, die bereits bestehende ähnliche Würdigung anderer Steuerpflichtiger und die weitgehende Übernahme der entsprechenden Dienstleistungen durch die Krankenkasse oder andere Sozialversicherungsträger umfassen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2).

Kügler, Randnrn. 57 und 58, und Kingscrest Associates und Montecello, Randnr. 53, und entsprechende Entscheidungen vom 06. 11. 2003, Dornier C-45/01, Slg. 2003, I-12911, Randnrn. 72 und 73, L. und P.., Der Steuerpflichtige kann sich außerdem vor einem einzelstaatlichen Richter auf die Befreiung nach Artikel 13 Buchstabe A Nummer 1 Buchstabe b der Sechsten Direktive berufen, um sich gegen eine mit dieser Vorschrift unvereinbare einzelstaatliche Vorschrift zu wenden.

Das vorlegende Gericht hat in diesem Falle auf der Grundlage aller relevanten Sachverhalte zu entscheiden, ob es sich bei dem Steuerpflichtigen um eine als sozial anerkannt geltende Institution im Sinn dieser Vorschrift handelt (vgl. Kügler, Randnr. 61). Wenn ein Steuerzahler die Feststellung oder Nichterkennung des Status als Institution mit sozialer Prägung im Sinn von Artikel 13, Teil A, Absatz 1, Buchstabe 1, Unterabsatz 1 anficht.

In der Sechsten Direktive müssen die einzelstaatlichen Gerichtshöfe daher überprüfen, ob die zuständige Behörde im Einklang mit den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, einschließlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes, der sich im Prinzip der Steuerneutralität im Bereich der Mehrwertsteuer widerspiegelt, die ihnen durch diesen Art. 52 und 54 und L. u. P. zugewiesenen Ermessensspielräume einhalten, (siehe unter anderem Kügler, Ziffer 56, Königskristall Associates und Montecello, Randnrn. 52 und 54, und L. u. P.),

In dieser Rechtssache fragt das nationale Gericht zum einen, ob zwei Gesichtspunkte der im Hauptsacheverfahren in Bezug auf die Sechste Direktive zugelassen sind, und zum anderen, ob bei der Prüfung, ob diese Voraussetzung erfuellt ist, nach der Interpretation des nationalen Gerichtes die Tatsachen so zu berücksichtigen sind, wie sie im vorausgegangenen Jahr waren: (nachstehend):

Zur Zweidrittelgrenze ist zunächst anzumerken, dass nach der in Randnummer 31 des aktuellen Gerichtsurteils dargelegten ständigen Praxis die Möglichkeit besteht, dass die betreffenden Dienstleistungen größtenteils von den Kassen oder anderen Trägern der Sozialversicherung getragen werden, ein Aspekt ist, der bei der Ermittlung der Träger zu berücksichtigen ist, deren „sozialer Charakter“ im Sinn von Artikel 13 Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe g) der Sechsten Richtline für die Anwendung dieser Vorschrift zu berücksichtigen ist.

Demzufolge hat der EuGH im Hinblick auf die Freistellung nach Artikel 13 Buchstabe A Nummer 1 Buchstabe b der Sechsten Direktive bereits festgestellt, dass der betroffene Staat sein Wahlrecht nach dieser Vorschrift nicht übertrifft, indem er für die Zulassung als privatrechtlich organisiertes Labor zur Durchführung dieser Vorschrift vorschreibt, dass zumindest 40% der ärztlichen Untersuchungen der betroffenen Laboratorien den bei einem Sozialversicherungsträger versicherten Personenkreis zu Gute kommen (siehe L. u. P., Randnrn. 53 und 54).

Dementsprechend ist die Anforderung einer Obergrenze von zwei Dritteln der Rechtssachen im Ausgangsverfahren für die Durchführung von Artikel 13 Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe g) der Sechsten Direktive zu prüfen. Die Forderung nach einer solchen Grenze entspricht in ähnlicher Form der Notwendigkeit, den gesellschaftlichen Status der Institutionen bei der Umsetzung dieser Bestimmung zu berücksichtigen.

Gleichermaßen geht ein Mitgliedsstaat im Prinzip nicht über seinen Ermessensspielraum nach Artikel 13 Buchstabe A Nummer 1 Buchstabe b der Sechsten Direktive hinaus, indem er im Rahmen der im Hauptsacheverfahren in Frage kommenden Voraussetzung auch vorschreibt, dass alle oder ein Großteil der Ausgaben für die fraglichen Ambulanzdienste von den Sozialversicherungsträgern getragen worden sein müssen.

Was die Verpflichtung betrifft, sich nur auf das vorhergehende Jahr zu beziehen, so fragt das nationale Gericht, ob diese Verpflichtung auf den einleitenden Satz des Artikels 13 Buchstabe A Nummer 1 der Sechsten Direktive beruhen könnte, der vor allem die „einfache“ Handhabung der in jenem Abschnitt genannten Ausnahmen vorsieht.

In diesem Zusammenhang müssen die Mitgliedsstaaten zwar gemäß dem einleitenden Satz des Artikels 13 Abschnitt A Nummer 1 der Sechsten Direktive die Voraussetzungen für eine korrekte und einfache Durchführung der Steuerbefreiungen sowie für die Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerflucht und möglichen Mißbräuchen festlegen, diese Voraussetzungen dürfen sich jedoch nicht auf die Festlegung des Inhaltes der Ausnahmeregelungen beziehen (siehe BVerfGE 90, 261 (1)).

Es ist daher Sache des nationalen Gerichtes, gegebenenfalls zu prüfen, ob in den Fällen, in denen der „soziale Charakter“ im Sinn von Artikel 13 Buchstabe A Nummer 1 Buchstabe b der Sechsten Direktive von Anfang an als „sozialer Charakter“ im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Direktive definiert wird. Dies hätte zur Konsequenz, dass für das erste Jahr dieser Tätigkeit oder gar die ersten beiden Jahre dieser Tätigkeit die Erkennung des „sozialen Charakters“ des fraglichen Dienstleisters im Sinn dieser Bestimmung unweigerlich ausfällt.

Soweit sich hieraus die Verpflichtung ergibt, sich nur auf das vergangene Jahr zu konzentrieren, kann sie nicht mit dem Einleitungssatz des Artikels 13 Teil A Absatz 1 der Sechsten Direktive begründet werden. Zum anderen möchte das nationale Gericht wissen, welche Wirkung der Steuerneutralität hat, da im Sinne des 4 Nr. 18 des § 23 des UStDV ausschließlich für die elf in 23 eingetragenen Verbände die Freistellung von Dienstleistungen wie der von Fr. Zimmermann nicht von der im Hauptsacheverfahren in Frage kommenden Voraussetzung abhängig ist.

Aus der in den Absätzen 22 und 33 dieses Gerichtsurteils dargelegten Rechtsprechung geht hervor, dass bei der Anwendung der in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe 1 des Grundgesetzes vorgesehenen Freistellung die Anwendung der Freistellung nach Artikel 13 Teil A Absatz 1 Satz 1 Satz 1 Satz 1 Satz 1 Satz 1 Satz 2 Satz 2 Satz 2 Satz 2 Satz 2 Satz 2 Satz 2 Satz 2 Satz 2 Satz 2 Satz 1 Satz 2 Satz 2. In der Sechsten Direktive wird der Grundsatz der Steuerneutralität prinzipiell gefordert, dass alle Stellen, die keine Körperschaften des Öffentlichen Rechtes sind, hinsichtlich ihrer Anrechnung bei der Bereitstellung von vergleichbaren Dienstleistungen gleich zu behandeln sind (vgl. sinngemäß auch Artikel 13 Absatz A Nummer 1 Buchstabe b) der Sechsten Direktive, Urteil L. und P….,

Nach Auffassung der Bundesregierung geht es im spezifischen Zusammenhang mit Artikel 13 Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe b der Sechsten Direktive um die Gleichstellung im Hinblick auf die Berücksichtigung des Sozialcharakters der Institutionen, damit diese gleichberechtigt mit öffentlich-rechtlichen Institutionen behandelt werden können.

Insofern ist der Steuerneutralitätgrundsatz nicht in dem Sinn zu sehen, dass derselbe Inhalt von Dienstleistungen gleich zu versteuern ist, sondern in dem Sinn, dass dieselben Steuerzahler den selben Voraussetzungen für die Befreiung unterworfen werden. Die Bundesregierung macht darauf aufmerksam, dass die im Hauptsacheverfahren in Frage kommende Voraussetzung, vor allem die Zwei-Drittel-Schwelle, sicherstellen soll, dass der betroffene Dienstleister eine gesellschaftliche Institution ist und den öffentlich-rechtlichen Institutionen gleichgestellt ist.

Weil sich 4 Nr. 18 des Gesetzes jedoch im Gegensatz zu 4 Nr. 16 des Gesetzes ausschließlich auf gemeinnützige Rechtspersonen bezieht, deren gesellschaftlicher Status formell festgelegt wurde, sieht das Gesetz keine unterschiedlichen Regelungen für dieselben Steuerpflichtigen vor, sondern sieht für verschiedene Steuerzahler nur andere Voraussetzungen für die Anrechnung als Einrichtungen sozialen Charakters vor, wenn die konkreten und gesetzlichen Voraussetzungen voneinander abweichen.

Erstens hat der EuGH festgestellt, dass der in der Sechsten MwSt. vorgesehene Vorsteuerabzugsmechanismus darauf abzielt, den Gewerbetreibenden von der im Laufe seiner Wirtschaftstätigkeit anfallenden oder gezahlten MwSt. zu befreien, und festgestellt, dass das gemeinschaftliche MwSt.-System die Steuerneutralität für alle Wirtschaftstätigkeiten sicherstellen soll, sofern diese Wirtschaftstätigkeiten prinzipiell selbst der MwSt. unterworfen sind („BVerfGE 90, 386 (3)“).

Siehe unter anderem NCC Construction Danmark[C-174/08], ECR 2009, I-10567, Randnr. 27, und RBS Deutschland Holdings[C-277/09], ECR 2010, I-13805, Randnr. 38, vom 22. Dezember 2010. Zweitens erlaubt es der Prinzip der Steuerneutralität nach der ständigen ständigen Rechtsprechung nicht, ähnliche und damit konkurrierende Waren oder Leistungen bei der Umsatzsteuer anders zu betrachten (siehe unter anderem Urteil vom 17. 12. 2000 – Urteil vom 17. 12. 2004 und vom 12. 12. 2004).

Aus der in Randnummer 22 dieses Gerichtsurteils dargelegten Rechtsprechung geht hervor, dass bei der Interpretation der Ausnahmeregelungen nach Artikel 13 der Sechsten Direktive der Grundsatz der Steuerneutralität neben dem Prinzip der engeren Interpretation von Ausnahmeregelungen gilt (siehe u.a. Entscheidung vom 19. Juli 2012, Deutsche Bank, C-44/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 45).

Unter diesem Gesichtspunkt ist darauf zu verweisen, dass der Steuerneutralitätsgrundsatz, der ein besonderer Ausdruck des Grundsatzes der Gleichheit auf der Stufe des Sekundärrechts der Union und im jeweiligen Steuerbereich ist (vgl. in diesem Zusammenhang NCC Construction Danmark, Randnr. 44), keine primäre Rechtsnorm ist, die für die Geltung einer Ausnahme nach Artikel 13 der Sechsten Richtline entscheidend sein könnte.

Der Anwendungsbereich einer solchen Ausnahmeregelung kann auch nicht erweitert werden, es sei denn, es gibt eine klare Regelung (in diesem Zusammenhang VDP Dental Labor, Randnummern 35 bis 37, und Deutsches Institut, Randnummer 45). Artikel 51(A) 13 der Sechsten Direktive legt fest, welche nicht gewinnorientierten Aktivitäten von der MwSt ausgenommen werden sollen, welche die Mitgliedsstaaten von der MwSt freistellen können und welche nicht, und unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedsstaaten die freistellungsfähigen Aktivitäten abhängig machen können (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 2 der Richtlinie).

So schließt der Steuerneutralitätgrundsatz nicht aus, dass die in Artikel 13 Buchstabe A Nummer 1 Buchstabe b der Sechsten Direktive genannte Ausnahme nicht die soziale Dimension öffentlich-rechtlicher Körperschaften anerkennt, während eine solche Anerkenntnis für Körperschaften, die keine öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind, vonnöten ist.

Wie sich aus den Absätzen 42 und 52 dieses Urteil ergeben hat, verlangt der Steuerneutralitätgrundsatz in der Freistellung nach Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe g der Sechsten Direktive Chancengleichheit bei der Berücksichtigung des Sozialcharakters, nicht in Verbindung mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sondern in Verbindung mit allen anderen Körperschaften unter sich.

Die in § 4 Nr. 18 des UStDV genannten und in § 23 der Satzung endgültig aufgeführten Stellen unterstehen jedoch nicht dem Öffentlichen Recht, sondern – wie die Steuerzahler, auf die die im Hauptsacheverfahren in Frage kommende Voraussetzung zutrifft – dem Zivilrecht.

Es stimmt, dass der Steuerneutralität als solcher nach Auffassung der deutschen Bundesregierung nicht entgegensteht, dass Instituten, die wie der Antragsteller im Ausgangsverfahren einen systematischen Gewinn erzielen wollen, die Freistellung gemäß Artikel 13 Absatz A Nummer 1 Buchstabe g) der Sechsten Direktive gemäß der in Artikel 13 Absatz A Nummer 2 Buchstabe a) erster Spiegelstrich der Direktive eingeräumten Ermächtigung verweigert wird.

Genau diese Voraussetzung sieht für die in Artikel 13 Buchstabe A Nummer 1 Buchstabe g) der Sechsten Direktive vorgesehene Ausnahme die soziale Ausrichtung von Handelsbetrieben mit dem Ziel der Gewinnerzielung vor. 57 Darüber hinaus ist der EuGH in Umsetzung von Artikel 13 Buchstabe A Nummer 1 Buchstabe g) Nummer 1 der Sechsten Direktive der Auffassung, dass der soziale Charakter von Handelsbetrieben anerkannt werden sollte.

Die Klägerin hat in ihrem aktuellen Beschluss (vgl. u.a. Urteile vom 29. Jänner 2010, C-473/08, Randnr. 42, und die darin zitierte Rechtsprechung) in Verbindung mit dem Satz „von dem betroffenen Staat als sozial anerkannt “ im Sinn von Artikel 2 des EG-Vertrags anerkannt.

Sie hat bereits beschlossen, dass sie prinzipiell ausreichend weit gefasst ist, um sowohl juristische als auch Privatpersonen mit Gewinnabsicht einzubeziehen (vgl. Urteil vom 7.58 Im Zuge der Anwendung der Ausnahme nach Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe g) der Sechsten Direktive darf die einzelstaatliche Verordnung keine wesentlich anderen Voraussetzungen für Unternehmen mit Gewinnabsicht auf der einen Seite und Rechtspersonen im Sinne von 4 Nr. 18 StG auf der anderen Seite festlegen.

Demzufolge verstößt Artikel 13 Buchstabe A Nummer 1 Buchstabe b der Sechsten Direktive im Lichte des Prinzips der Steuerneutralität gegen eine Begrenzung wie die Zweidrittelgrenze, soweit sie auf gewisse privatrechtliche Steuerzahler im Rahmen von Vergünstigungen angewendet wird, die im Grunde genommen mit dem Ziel übereinstimmen, den „sozialen Charakter“ im Sinn dieser Bestimmung anzuerkennen, nicht aber auf andere.

Um dem nationalen Gerichtshof eine umfassende Stellungnahme zu erteilen, muss darauf hingewiesen werden, dass es die Erfordernisse des Artikels 13 Teil A Absatz 2 Buchstabe b der Sechsten Direktive auf der Grundlage aller spezifischen Gegebenheiten der ihm vorliegenden Streitigkeit zu beachten hat. Es ist daher darauf zu verweisen, dass ungeachtet der Auslegung des Begriffs „eng verbunden“ im Sinne von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe d der Sechsten Direktive, dass Artikel 13 Teil A Absatz 2 Buchstabe b erster Spiegelstrich der Direktive auf jeden Fall die Freistellung davon abhängt, dass die betroffenen Leistungen für die Wahrnehmung der steuerfreien Tätigkeit unentbehrlich sind (vgl. Stiftung Kindernopvang Enschede, Absatz 25).

Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob alle von der Klägerin angebotenen Dienste für die Zwecke der letzteren Bestimmung unverzichtbar sind (siehe nach Horizon College, Absätze 38 bis 41). Nach Artikel 13 Teil A Absatz 2 Buchstabe b zweiter Spiegelstrich der Sechsten Direktive sind ferner von der Freistellung nach Absatz 1 Buchstabe g des vorliegenden Artikels ausgenommen, wenn sie im Grunde dazu dienen, der Körperschaft Zusatzeinnahmen durch Aktivitäten zu ermöglichen, die im direkten Konkurrenzkampf mit der Tätigkeit von mehrwertsteuerpflichtigen Wirtschaftsunternehmen ausgeübt werden.

In Anbetracht dessen lautet die Antwort auf die vorgenannten Fragen, dass Artikel 13 Buchstabe A Nummer 1 Buchstabe b der Sechsten Direktive unter Berücksichtigung des Prinzips der Steuerneutralität die Befreiung von der Mehrwertsteuer für ambulante Behandlungen durch kommerzielle Dienstleister von einer solchen Voraussetzung, wie sie im Hauptsacheverfahren in Frage steht, abhält, dass sie nicht mehr zulässig ist,

wonach in wenigstens zwei Dritteln der im vorausgegangenen Jahr entstandenen Schäden die Aufwendungen für diese Leistungen ganz oder überwiegend von den Sozialversicherungsträgern zu tragen sind, wenn diese Voraussetzung nicht dazu führen kann, dass die soziale Natur von Körperschaften, die keine Körperschaften des Öffentlichen Rechtes sind, im Sinne dieser Bestimmung gleich behandelt wird.

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