Pflegehilfe für Senioren

Amtlich Bestellter Betreuer Vergütung: Offiziell bestellter Vorgesetzter Vergütung

Bereits im ersten Jahr nach Übernahme der Aufsicht wird eine deutlich höhere Stundenquote vergütet als danach. Zwei Jahre Berufserfahrung als Betreuer und Zulassung durch ein von der Hochschule eingesetztes Zulassungskomitee, in der Regel ohne Vergütung.

Begründung für eine Anhebung des an den Berufsberater zu zahlenden Stundenlohns; vergleichbar ist die abgeschlossene Ausbildung zum dipl.

I. Der Betroffene (im Folgenden: Betreuer) wurde im Rahmen eines Heims im Jahr 2013 zum Betreuer der betreffenden Person ernannt. Der Betreuer hat am Donnerstag, den 22. Juni 2015, die Weiterbildung zum „Certified Supervisor – Curator de jure“ an der TU Deggendorf durchlaufen. Der Vorgesetzte hat mit Bescheid vom 28. Juni 2015 für die Abrechnungsperiode vom 18. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2015 eine Vorgesetztenvergütung von 226,20 Euro beantrag.

Sie stützte ihre Anwendung auf einen Stundentarif von 33,50 für den Zeitabschnitt bis zum  9. Juni 2015 und einen Stundentarif von 44 Euro für den Zeitabschnitt ab dem  10. Juni 2015 im Lichte der nun abgeschlossenen Weiterbildung. Die Beraterin hat dagegen Klage eingereicht. Nach Erhalt einer Erklärung der TU Deggendorf hat das LG einen Stundenlohn von 44 für den Zeitraum vom 01.07.2015 bis 15.08.2015 akzeptiert und die Vergütung in der ersten Instanz mit 226,20 gegen die Kasse aufgerechnet.

Mit der am Donnerstag, den 22. Juni 2015 absolvierten Zusatzqualifikation zum „Certified Curator de jure“ an der TU Deggendorf erfüllte das LG die Anforderungen des 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 VBVG zur Festlegung des auf 44 Euro angehobenen Zeitlohnes.

Das Zusatztraining vermittelt spezielle Fachkenntnisse im Bereich des Pflegerechts und der damit verbundenen Bereiche, die über das Basiswissen hinausgehen. Darüber hinaus ist diese Weiterbildung mit einer universitären Weiterbildung zu vergleichen. Nach § 3 der einschlägigen Prüfungsordnungen setzt der Erwerb dieser Ausbildungen neben einer absolvierten beruflichen Bildung oder Hochschulzugangsberechtigung eine zweijährige Berufspraxis als Betreuer sowie die Aufnahme durch einen von der Universität eingesetzten Zulassungsausschuss voraus.

Das Training wird von einer staatlichen Universität auf der Basis einer eigens dafür festgelegten Prüfungsverordnung absolviert. Der Fachbereich für Technik und Wirtschaft der TU Deggendorf ist der Inhaber des Zertifikates. Das Praktikum endet mit einer Klausurarbeit, die nach 3 Abs. 3 der Prüfungsverordnung auf dem Level einer Diplomarbeit liegt, und einer abschließenden Prüfung.

Die Technische Universität Deggendorf vergibt nach Bestehen der Prüfungen das Zeugnis „Curator de Jure“ mit einem Volumen von 90 ECTS (Studienleistungen). Diese Zusatzqualifikation vermittelt jedoch nur aufsichtsrechtlich relevantes Wissen und ist damit mit einem ordentlichen Bachelor-Studiengang in gerichtlich anerkanntem Studiengang wie Recht, Religionswissenschaft oder Lehre zu vergleichen.

Dies wurde auch dadurch nicht ausgeschlossen, dass die TU Deggendorf im konkreten Einzelfall mit Zustimmung vom 17. 11. 2014 Vorkenntnisse des Betreuers gemäß 63 Abs. 2 S. 1 Bayerisches Staatsexamen berücksichtigt hat, da eine diesbezügliche Anerkennung auch für einen Bachelor-Abschluss möglich gewesen wäre.

Denn die Technische Universität Deggendorf ist auch eine Institution, die sowohl allgemein als auch in Bezug auf die Weiterbildung einer vorwiegend naturwissenschaftlichen Lehre dient. a) Die ursprüngliche Berufung war trotz Nichterreichen des nach 61 Abs. 1 FFG geforderten Berufungswertes möglich, da die Anwaltskanzlei die Berufung nach 61 Abs. 1 FFG anerkennt.

61 Rn. 34; BeckOK FamFG/ Obermann[ab 02/2016 ] 61 Rn. 41; vgl. auch BayObLG Familie 2004, 304 zu 56-g-Abs. 5 S. 1, 69 e S. 2 ff. VBVG beläuft sich der Stundenlohn für einen Hausmeister auf 44 , wenn der Hausmeister über spezielle Fachkenntnisse für die Leitung der Aufsicht verfügte und diese in einer abgeschlossenen Hochschulausbildung oder einer vergleichbaren abgeschlossenen Berufsausbildung erlangt wurde.

Ähnlich einer Universitätsausbildung hat eine Bildung den gleichen Wert wie eine Universitätsausbildung und hat einen Diplom. Eine Bildung ist äquivalent, wenn sie vom Staat geregelt oder mindestens vom Staat anerkannt ist und die Vermittlung von Wissen in Form und Ausmaß einem Hochschulabschluss entspre-chen. Dabei können vor allem die für die Schulung benötigte Zeit, der Geltungsbereich und der inhaltliche Rahmen des Lehrmaterials sowie die Zulassungsbedingungen als Kriterium dienen.

Die Vermutung der Gleichwertigkeit einer Bildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulbildung kann ebenfalls unterstützt werden, wenn die durch die Abschlußprüfung erworbenen Qualifikationen den Einstieg in berufliche Aktivitäten ermöglichen, die in der Regel Universitätsabsolventen vorbehalten sind. Einem Urteil des Richters steht die Fragestellung zu, unter welchen Bedingungen ein Hausmeister im konkreten Fall die Gewährung einer höheren Vergütung nach 4 Abs. 1 S. 2 VBVG rechtfertigt.

c ) Die tatsächliche Beurteilung des Berufungsgerichts, nach der die vom Tutor absolvierte Weiterbildung den Erfordernissen des 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG entspricht, widersteht einer solchen Prüfung. aa) Die Weiterbildung an der Fachhochschule Deggendorf, die speziell auf das Tätigkeitsbild des Berufsberaters ausgerichtet ist, vermittelt nach den rechtsfehlerfreien Erkenntnissen des Oberlandesgerichts ausschliesslich Spezialkenntnisse, die für die Aufsicht im Sinne des § 4 Abs. 4 verwendet werden können.

die über das jedem zur Verfügung gestellte Wissen hinausgeht und es dem Betreuer ermöglicht, seine Pflichten zum Wohle des Beaufsichtigten besser und wirksamer wahrzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. 02. 2017 – XII – Rn. 3 mwN Nr. 3 S. 2, S. 2, S. 465/15 – [….]). bb) Es ist auch aus rechtlichen Gründen nicht zu bestreiten, dass das Berufungsgericht aufgrund des Gutachtens der TU Deggendorf und der Bewertung der von der TU Deggendorf eingereichten ausführlichen Unterlagen zu Inhalt und Gestaltung der Weiterbildung zum „Certified Supervisor – Curator de jure“ zu dem Ergebnis gekommen ist, dass dies mit einem Hochschulstudium zu vergleichen ist.

Die Fortbildungsmaßnahme wird von der TU Deggendorf als staatliche Universität ausgeführt. Grundlage ist die „Prüfungsordnung für das Weiterbildungsangebot zertifizierter Berufsbetreuer/in/Curator de jure an der TU Deggendorf“ vom 30. September 2014 (im Folgenden: Prüfungsordnung) der Universität gemäß 13, 58 Abs. 1, 61 Abs. 2 Bayerisches Hochschulgesetz, in der die Schulungsinhalte und die Prüfungsvoraussetzungen festgeschrieben sind.

Die Zugangsberechtigung zur Ausbildung wird durch die Anforderungen des 3 der Prüfungsverordnung für eine abgeschlossene Ausbildung oder Hochschulzugangsberechtigung und durch eine mind. zweijährige Berufspraxis als Betreuer eingeschränkt. Darüber hinaus erfordert der Eintritt in die Weiterbildungsmaßnahme eine Aufnahmeentscheidung (vgl. 3 S. 3 der Prüfungsordnung) durch einen vom Fachbereichsrat eingesetzten Zulassungsausschuss (vgl. 4 der Prüfungsordnung).

Die Ausbildung hat auch einen formellen Abschluß. Nach § 5 Abs. 1 der Prüfungsverordnung ist die Zertifikatslehre bestanden, wenn alle Prüfungen, die Diplomarbeit, die sich auf dem akademischen Level einer Diplomarbeit befindet (vgl. 5 Abs. 3 S. 1 der Prüfungsordnung), und ein halbstuendiges Abschlußkolloquium mit einer Mindestnote von „ausreichend“ beurteilt worden sind.

Abweichend von der Ansicht der Klage ist die Gleichwertigkeit mit einer universitären Bildung auch dadurch nicht ausgeschlossen, dass die Dauer der Weiterbildung zum „Certified Curator de jure“ mit 90 ECTS (2. obwohl der Bundesrat in der bisherigen Praxis die Gleichwertigkeit von Lehrveranstaltungen mit einem (Fach-)Hochschulabschluss ablehnte, weil die für die jeweilige Berufsausbildung benötigte Zeit nicht an die eines Hochschulabschlusses heranreichte (vgl.

Beschlüsse des Senats vom 16. Mai 2012 – XII CB 447/11 – NJW-RR 2012, 774 Rn. 19 für die Weiterbildung zum „Sparkassenbetriebswirt“ und vom 17. Februar 2012 – XII CB 409/10 – Familie RZ 2012, 629 Rn. 17 für die Weiterbildung zum „staatlich anerkannten Sozialwirt“). Mit einer Ausbildungsdauer von vier Halbjahren und einem Arbeitspensum von 2.700 Arbeitsstunden liegt auch die Weiterbildung zum „Certified Supervisor – Curator de jure“ nicht ganz im Zeitrahmen eines (technischen) Hochschulstudiums.

cc ) Etwas anderes resultiert nicht daraus, dass im jetzigen Falle die eigentliche Ausbildungszeit des Betreuers gekürzt wurde, weil die TU Deggendorf Vorkenntnisse berücksichtigt hat. Als verantwortliche Trägerin der Weiterbildungsmaßnahme hat die Universität von der in 63 Abs. 2 S. 2 BSHG eingeräumten Möglichkeiten zur Reduktion der zu erreichenden spezifischen wissenschaftlichen Leistungen um bis zur Haelfte der nachgewiesenen Kompetenz profitiert.

Dies gilt für alle Lehrveranstaltungen an bayrischen Universitäten, sofern die Studierenden über die entsprechenden Qualifikationen verfügen und daher die abstrakte Beurteilung, ob die Weiterbildung zum/zur geprüften Berufsberater/in mit einer universitären Ausbildung vereinbar ist, nicht in Zweifel ziehen können. Der Beschluss ist nicht weiter gerechtfertigt, weil er nicht zur Abklärung von grundsätzlichen rechtlichen Fragen, zur Rechtsfortbildung oder zur Gewährleistung einer Einheitsgerichtsbarkeit beitragen würde (§ 74 Abs. 7 FamFG).

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