Pflegehilfe für Senioren

Aufgaben Gesetzlicher Betreuer Gesundheitsfürsorge: Zuständigkeiten der gesetzlichen Krankenkasse

Die Betreuerin hat auch Pflichten gegenüber dem Pflegegericht. Kreis „Gesundheitsfürsorge“ oder ein Be-. Das Kind ist nicht geeignet, das Kind in Gesundheitsfragen, Gesundheitsfragen oder Aufenthaltsbestimmungen zu vertreten. Integrationshilfe, wenn der gesetzliche Leistungserbringer im Gesundheitswesen tätig ist.

Gesundheitswesen – Care Law Encyclopedia

Für das Sozialhilfegericht war es die Aufgabe der Aufsichtsperson, sich selbst um die Pflege der freiwilligen Weiterbildung in der Krankenversicherung zu bemühen ( 9 SGB V). Im Gesundheitswesen war er letztendlich dafür verantwortlich, dass medizinische Massnahmen zum Wohle des Patienten überhaupt finanziert werden konnten. Die Pflegekraft darf sich nicht darauf berufen, dass die Pflegekraft allein und ohne Aufsicht den eigenen Versicherungsschutz anstrebt (BSG, Entscheidung vom 14.05.2002, B 12 KR 14/01 R; FERRZ 2002, 1471 = BtPrax 2003, 172 (mit Hinweis Meier) = NJW 2002, 2413 = BdB Aspekte 41/02, S).

RdLH 2002, 178; s. u.) = RdLH 2003,148 = FPR 2002,459 = NZS 2003, 210; BSG, Urteil vom 28.5. 2008, B 12 KR 16/07 R, RdLH 2008, 114 = NZS 2009, 281; ferner obliegt es der Aufsicht, wie sie ihre Aufgaben wahrnimmt und in welcher Form sie zeitlich befristete Deklarationen vornimmt.

Im Prinzip kann er diese Arbeit auch von der unterstützten Person ausführen lassen. 2. Sie hat zu prüfen, ob die unterstützte Person die Meldung fristgerecht erstattet hat. Wegen der Natur der Krankheit des Patienten hätte er die Vorweisung der Versicherungskarte nicht als Nachweis akzeptieren sollen. Dies ist besonders dann von Bedeutung, wenn ein Betreuer nicht mehr krankenversichert ist, z.B. durch Scheidung oder weil er wegen Krankheiten oder Invalidität des Arbeitsamtes nicht mehr zur Stelle ist.

Rechtssprechung: OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.12. 2012, 4 U 2022/12, NJW-RR 2013, 836′: Im Zuge der ihm zugewiesenen Versorgungsaufgaben hat der Betreuer die Aufgabe, den Versicherungsschutz der zu betreuenden Person selbst zu übernehmen. Die Schadenersatzklage der Hilfsperson gegen die Hilfsperson, die an die Sozialhilfeeinrichtung überwiesen wurde und die nicht fristgerecht für die Hilfsperson den Eintritt in die freiwillige Versicherung erklärt, ist davon abhängig, dass die Sozialhilfeeinrichtung die ursprünglichen Aufgaben über die Gesundheitsfürsorge erbringt.

Ferner liegt der Behandlungsauftrag im Zuständigkeitsbereich der verantwortlichen Person (OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.2007, 4 Ws 209/07, Familie RZ 2007, 1841). Wenn der Betreffende nicht vertragsfähig ist, kann er den Auftrag nicht effektiv abschließen; der Tutor kann als gesetzlicher Repräsentant des Betreffenden unterzeichnen („§ 1902 BGB“). Zustimmungsvorbehalte ( 1903 BGB) im Gesundheitswesen gelten auch nur für solche Aufträge, nicht aber für die kriminelle Zustimmung zur medizinischen Behandlung.

Rechtssprechung zur Kostenerstattung: GesprÃ?che mit Ãrzten, Pflegekräften und Krankenhaussozialdiensten sowie die Vergabe eines Ambulanzpflegedienstes und TelefongesprÃ?che mit Sozialkasse, Kasse und GesundheitsbÃ?ro sind im Aufgabenbereich Gesundheitswesen abrechenbar: LG Dortmund, Beschluss Nr. 22. Bei einem länger andauernden Krankenhausbesuch – hier von ca. 25 Minuten – muss der Betreuer erklären, dass der Aufenthalt speziell für die Erledigung von Rechtsangelegenheiten notwendig war: LG Stuttgart, Beschluss vom 16.08.2002 2 T 556/01.

Lehnt ein Verwandter die Einwilligung zu einer Lebensverlängerung für einen Patienten ab, ist der Patient prinzipiell nicht untauglich, als Betreuer für den Patienten zu agieren. Hier lehnte es eine Patientin ab, der Kunstfütterung ihrer betreuungsbedürftigen Mütter zuzustimmen. Aus diesem Grund wies das Landgericht Darmstadt die Berufung der Ehefrau als Vormundin der Mütter zurück.

Das Gericht hielt die Richterin für untauglich, weil sie wollte, dass ihre Mama verhungert, und ernannte statt dessen einen Hausmeister. Dagegen hatte das Amtsgericht Darmstadt über den Fall anders entschieden und der Beraterin die Ernennung erteilt. 2007, 33 Wx 6/07, BtMan 2007, 100 = BtPrax 2007, 70 = DNotZ 2007, 625= FamRZ 2007, 1128 = FGPrax 2007, 84 = MedR 2007, 425 = BeiBayNot 2007, 324 =NJW 2007, 3506 = OLGR 2007, 163: Ein Berater darf nicht als untauglich abgetan werden, nur weil er die lebenserhaltenden Massnahmen gegenüber der betreffenden Person unter Hinweis auf seinen angenommenen Willen abweist.

Das Versäumnis, die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts vor Beendigung der Therapie (hier: Beendigung der Sondenernährung) einzuholen, bedeutet keine Pflichtverletzung des Pflegepersonals, wenn der behandelnde Arzt die weitere Therapie nicht als ärztlich angezeigt erachtet und sie daher nicht „anbietet“. Urteil des LG Berlin vom 30. Januar 2007, 83 T 519/06; BtPrax 2007, 138: Die Nichtzustimmung zur Fortsetzung einer Kunstdiät allein gilt als kein Befähigungsdefizit, sofern die erkrankte Person unwiderruflich krank ist und die Beendigung von lebensverlängernden Massnahmen wie künstliche Nahrung, die einen fortwährenden körperlichen Integritätseingriff bedeuten und daher nur mit Zustimmung des Pflegebedürftigen erlaubt sind, dem wirklichen oder vermuteten Wunsch der erkrankten Person entspreche.

Zu diesem Zweck muss der Betreuer gegebenenfalls Sach- oder Geldbeträge bei der Krankenkasse, der Pflegekasse, der Rentenversicherung, der Sozialversicherung und den Sozialämtern beantragen. Zu den Aufgaben des Betreuers zählen nicht die pflegerischen und pflegerischen Aktivitäten des Betreuers selbst: Das LG Koblenz FamRZ 1998, 495 = MDR 1998, 112 = NJWE-FER 1998, 59 = BtPrax 1998, 195, analog zum LG Koblenz FPR 2002, 97  Die Irrtümer in der medizinischen Behandlung („Fehlverhalten“) und mangelhafter Versorgung (Dekubitus etc.) haben einen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld zur Folge (§ 253 BGB).

Eine der Aufgaben des Pflegepersonals ist es, solche Forderungen geltend zu machen. Der Betreuer hat auch dafür zu sorgen, dass die betreffende Person gegebenenfalls in eine andere Institution überführt wird. Der Betreuer sollte die Medikamentenliste ( 31a SGB V) regelmässig mit dem betreuenden Arzt überprüfen und die Patientenunterlagen für die Behandlung im Krankenhaus und die Heimbewohner einsehen (§ 630f BGB).

Anlässlich einer Klage auf Schadensersatz gegen einen Vorgesetzten hat das Oberlandesgericht Hamm festgestellt, dass der Umfang der Gesundheitsversorgung für die Beherbergung unzureichend ist (Urteil vom 09.01.2001, 29 U 56/00, Familie RZ 2001, 861 = R&P 2001, 206 m). Beck in BtPrax 2001, 195). Der Aufgabenbereich Residenzermittlung wird vorausgesetzt. Dieses Rechtsgutachten wurde durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 02.08.2007, 11 Wx 42/07, Familie RZ 2007, 2107 (Ls.) bekräftigt.

Im Falle physisch gesunder, aber geistig kranker Patienten ist die Versorgung in der Regel nur im neurologischen Umfeld, nicht aber für die allgemeine Gesunderhaltung notwendig (BayObLG BtPrax 1995, 68). Beschluss des Oberlandesgerichts Schleswig vom 20.06.2007, 2 W 134/07, Familie RZ 2007, 2007: Die Notwendigkeit, für eine Person, die in einer Psychiatrie nach 63 SGB untergebracht ist, einen Betreuer mit Betreuungsaufgaben zu benennen, erfordert angesichts der Tatsache, dass die medizinische Versorgung der gelegentlichen Erkrankung in der Verantwortung des Krankenhauses liegt, eine nähere Rechtfertigung.

Bei Entkeimungen (§ 1905 BGB, § 297 FamFG) ist der Betreuer mit dem Aufgabenbereich Gesundheitsvorsorge nicht verantwortlich. Zum Einverständnis mit der Sterilisierung eines Patienten muss immer nur ein spezieller Betreuer mit dieser Aufgabengruppe beauftragt werden (§ 1899 Abs. 2 BGB). Kammgericht Berlin, Urteil vom 29.08.2007, 2 Wo 66/07 Fullz, Familie RZ 2008, 300 = NStZ-RR 2008, 92: Die notwendige Genehmigung der zur psychopharmazeutischen Versorgung aufgenommenen Person kann durch die Genehmigung des Vorgesetzten als gesetzlicher Vertreter im Bundesland Berlin gemäß 30 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Berlin-PsychKG abgelöst werden.

Die AG MÖLLN, Entscheidung vom 03.11.1994, XVII L 15; Familie RdLH 1995, 188 = RdLH 1995, Nr. 1, 31: Aufsicht mit Tätigkeitsbereich „Organspendeerklärung“ Das aktuelle Gesetz erlaubt es einem Aufseher nicht zu erklären, dass nach seinem Tod Organe aus der überwachten Person zu Transplantationsaufgaben entfernt werden dürfen (sog. Organspende). 1 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes untersagt die Errichtung von Pflegeeinrichtungen in diesem Tätigkeitsbereich, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften diesen Eingriff in die Rechte des Betreffenden zulassen.

Beschluss „OLG Frankfurt“ vom 01.09.2008, 20 W 354/08, NJW 2008, 3790 = Familie 2009, 368: Für eine aufgrund von Krankheit nicht einwilligungsfähige Patientin kann eine Pflegekraft mit dem Zuständigkeitsbereich für die Abtreibungsentscheidung benannt werden, die dann bei sozialmedizinischer Angabe nach § 218 a Abs. 2StGB über die Zustimmung zu einer Abtreibung zu entscheiden hat.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 5.12. 2012, L 27 P 31/11: Ein ärztliches Attest darf nur einem Leistungserbringer vorgelegt werden, der für das Gesundheitswesen zuständig ist. Das Übermitteln eines Pflegegutachtens des MDK an eine verantwortliche Person ohne diesen Aufgabenbereich ist eine Verletzung des sozialen Datenschutzes. Sofern diese Angaben Auswirkungen auf die Höhe des Pflegegeldes haben wÃ?rden, wÃ?rden sie indirekt in den Sachbereich eingreifen, nicht aber damit die Angaben aus diesem Bereich, so das LSG auf die Beanstandungen der Pflegerechtigten zur Feststellung des Datensicherheitsvergehens.

So können Vorgesetzte mit unzureichender Ausstattung nicht umhin, die Erweiterung des Aufgabenbereichs zu stimulieren (Nachricht von bt-direkt). BGH-Entschließung v 23.1. 2013, XII ZB 395/12, BeckRS 2013, 03981: Kann sich der Betreffende aufgrund einer Geisteskrankheit keine eigenen Belange in den Bereichen Gesundheitsversorgung und medizinische Versorgung beschaffen, muss immer ein Betreuer dafür bestellt werden, auch wenn er die erforderliche Therapie verweigert.

BGH, Entscheidung vom 14.08. 2013, XII ZB 614/11: Bedingung für die Zulassung der Unterkunft nach § 1906 Abs. 1 BGB ist, dass ein Hausmeister nach §§ 1896 ff. bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und erhält die Befugnis, im Auftrag des Betreffenden seine Zustimmung zum Freiheitsentzug zu erteilen.

Im Falle des 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB sind beispielsweise die Verantwortungsbereiche „Unterbringungsbefugnis“ oder „Aufenthaltsberechtigung“ auf der einen Seite und „Gesundheitsversorgung“ auf der anderen Seite zuzuordnen. Wenn der Betreffende aufgrund einer Geisteskrankheit seine eigenen Belange im Hinblick auf den Umfang der Gesundheitsversorgung nicht selbst regeln kann, muss zu diesem Zweck ein Berater bestellt werden, auch wenn er die erforderliche Therapie verweigert (nach Beschluss des Senats vom 23. Jänner 2013 XII z. B. 395/12 z. B. Familie 395/12 z. B. 618).

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