Ausländische Pflegekräfte Steuer: Steuer für ausländische Krankenschwestern und Krankenpfleger
Die sozialen und steuerlichen Bedingungen bleiben bestehen. Ausländische Krankenschwestern (Unternehmer) und Familienangehörige können Steuern und Abgaben wie für einkommensschwache Personen erheben. Die muss sich selbst versichern und Steuern zahlen.
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Nürnberg – Die große Resonanz auf Arbeitskräften in der Betreuung hat die Anzahl “ Beschäftigter in der Industrie klar ansteigen lassen. 3. Innerhalb von vier Jahren stieg der Wert von sieben auf elf Prozentpunkte, wie die Agentur für Arbeit für in der Zeitschrift für mitteilt. Die Charité in der Hauptstadt – nach guten Erlebnissen europÃ?isch gröÃ?ter Universitätsklinik, bemÃ?ht sich die Stiftung in der Hauptstadt, ihren BedÃ?rfnis unter Pflegekräften verstärkt auch aus dem Ausland abdecken zu können.
60 neue Schwestern pro Jahr sollen aus den Ländern Albanien und Mexico…. Mit 895 Pflegekräften hat der Wiesbadener – Hessische Landesverband 2016 einen ausländischen Besetzungsabschluss anerkennt. Dafür musste sich etwas weniger qualifizieren als Hälfte zunächst, so eine Stellungnahme des Wiesbadener Ministeriums für Soziales auf eine Parlamentsfrage im Parlament.
Düsseldorf – Ausländische “ kann den Versorgungsnotstand in der Bundesrepublik nicht lösen. Laut dem Recherche-Portal von Anna Herning ist die Anfrage nach Pflegekräften in…. Im vergangenen Jahr haben weit über 1.531 Menschen in Darmstadt/Wiesbaden – Hessen einen Gesuch um Anerkenntnis ihres im Ausland erlangten Versorgungsabschlusses in der Bundesrepublik eingereicht.
Ausländisches Pflegepersonal von einer Behörde vermittelt
Ausländische Betreuer, die von einer (deutschen) Stelle vermittelt werden, sind unabhängig im Sinn von 2 Abs. 1 USG. Das an sie gezahlte Entgelt ist von der Auftragnehmerin als durchlaufender Gegenstand im Sinn von 10 Abs. 1 S. 6 StG zu betrachten. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG sind Unternehmer jede Person, die eine selbständige kaufmännische oder gewerbsmäßige Erwerbstätigkeit durchführt.
Gemäß 2 Abs. 1 S. 3 UStG sind gewerbliche oder selbständige Tätigkeiten zur Erwirtschaftung von Einkommen, auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht entfällt oder ein Personenverein nur gegenüber seinen Vereinsmitgliedern aktiv ist. Gemäß 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist eine selbständige Ausübung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten nicht zulässig, soweit die natürlichen Personengruppen allein oder zusammen in ein Unternehmertum so integriert sind, dass sie den Anweisungen des Unternehmens nachkommen.
Gemäss Artikel 9 Abs. 1 des Mehrwertsteuersystems ist ein „Steuerpflichtiger“ eine Person, die eine Wirtschaftstätigkeit ungeachtet von ihrem Standort, ihrem Verwendungszweck und ihrem Resultat ausführt. Nach Artikel 10 des MwSt-Systems sind Arbeitnehmer und andere natürliche Personen von der Steuer befreit, soweit sie an ihren Auftraggeber durch einen Anstellungsvertrag oder ein anderes rechtliches Arbeitsverhältnis geknüpft sind, das ein Unterordnungsverhältnis hinsichtlich der Arbeits- und Lohnbedingungen und der Haftung des Auftraggebers begründet.
In der Bewertung der Selbstständigkeit sind die individuellen Eigenschaften, die für und gegen die Selbstständigkeit im Sinne des 2 Abs. 2 Nr. 1 StG sprechen, abzuwägen, unter Beachtung des allgemeinen Bildes der Gegebenheiten im Einzelfall1 Diese Betrachtung ist Sache des Finanzgerichts2 Unabhängigkeit in der Gestaltung und bei der Ausübung der unternehmerischen Betätigung, unternehmerisches Risiko, unternehmerische Initiative, Engagement nur für einige Tage gegenüber der Gesellschaft, Geschäftsbeziehungen mit mehreren Vertragsparteien.
Der Unabhängigkeit der Aktivität steht entgegen, dass Platz, Zeit und Inhalte der Aktivität Weisungen unterliegen, festgelegte Arbeitszeit, die Durchführung der Aktivität an einem gewissen Platz konstant bleibt, festes Entgelt, Urlaubsberechtigung, Ansprüche auf andere soziale Leistungen, Lohnfortzahlung im Falle einer Krankheit, Erfordernis einer dauerhaften Mitarbeit mit anderen Arbeitnehmern, Integration in das Unternehmen, Verschuldung des Mitarbeiters und nicht eines Arbeitserfolges, Durchführung einfacher und regelmäßiger Weisungen unterliegender Aktivitäten.
Eigenverantwortliches und eigenverantwortliches Verhalten sowie das unternehmerische Risiko (Vergütungsrisiko) sind von besonderer Wichtigkeit. Wenn das Entgelt für die Ausfallzeit nicht bezahlt wird, deutet dies auf eine selbständige Beschäftigung hin; wenn der Steuerzahler grundlegend von einem Immobilienrisiko der Erwerbsarbeit befreit ist, ist dies ein Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit3 Angabe, aber nicht primär nach der ständigen ständigen Rechtsprechung, der sozialrechtlichen Einstufung der selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit4.
Der Finanzgerichtshof Niedersachsen verwies im konkreten Einzelfall explizit auf das Bild der Situation und begründete seine Einschätzung, dass die Pflegekräfte ihre Tätigkeiten auf eigene Kosten und in eigener Verantwortlichkeit ausüben, damit, dass sie selbst den entsprechenden Pflegevertrag mit den betreuungsbedürftigen Personen oder deren Beauftragten geschlossen hatten und ein Anrecht auf die Auszahlung des Pflegegeldes“ hatten.
Der Finanzgerichtshof ging auch davon aus, dass die Betreuer das unternehmerische Risiko haben. Dies schließt das Steuergericht aus der Annahme des Entgeltrisikos (Ausfallrisiko); dies wird auch dadurch deutlich, dass die Pflegekräfte den Entgeltverlust während eines Krankenhausaufenthaltes oder den Tod der pflegebedürftigen Person zu verkraften hätten. Darüber hinaus besteht ein finanzielles Risiko für die Betreuer, da sich der Aufwand für Reisen bei vorzeitiger Beendigung des Einsatzes, z.B. bei Tod von Patienten oder deren Überführung ins Spital oder nach Hause, nicht gelohnt hat.
Ein weiteres Argument für die Selbstständigkeit der Betreuer war, dass sie im Falle einer Krankheit weder das Recht auf Beurlaubung noch auf Lohnfortzahlung hatten. In ihrer täglichen Praxis hätten die Betreuer keine Anweisungen bezüglich des Ortes, der Zeit und des Inhalts der Aktivität erhalten. Sie hätten stattdessen den Hausstand der Betreuten selbstständig verwaltet, den Verlauf der individuellen Aktivitäten festgelegt und die Verantwortlichkeit dafür innegehabt.
Die Vereinbarung zwischen dem Betreuer und der Person, die pflegebedürftig ist, regelt die Zeit. Dies würde jedoch nicht zu festen Zeiten führen, da die Betreuer ihre eigenen Zeiten innerhalb dieser Limits hätten festlegen können. Ein weiteres Argument für ihre Unabhängigkeit war, dass sie von der Behörde als selbständig im Rahmen des Sozialrechts betrachtet wurden. Die von der Honorarhöhe unabhängige Organisation der Festlegung der Pflegevergütung als Errungenschaft spricht auch für die Unabhängigkeit, da dadurch eine strikte Abgrenzung zwischen der Pflegevergütung durch den Pflegevertrag und der Servicevergütung durch den Servicevertrag belegt wird.
Der Finanzgerichtshof erkannte auch die Eigenschaften an, die für eine abhängige Erwerbstätigkeit sprachen, hielt sie aber für nicht von entscheidender Wichtigkeit im Vergleich zu den Eigenschaften, die für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprachen. Daher war die Ausübung der Werbetätigkeit und die Festlegung der Vertragsgrundlagen sowie die Auszahlung des Pflegegeldes durch Pflegebedürftige über ihr Konto nur von untergeordneter Wichtigkeit.
Ausschlaggebend für diese Maßnahme war die besondere Lage der Betreuer, die die deutschsprachige Bevölkerung meist nur bedingt beherrschten und kein eigenes Konto in der BRD hatten. Der Finanzgerichtshof hat vor allem die mangelnde unternehmerische Initiative des Betreuungspersonals in seine Beurteilung miteinbezogen, sie aber im Zuge der durchzuführenden Gesamtbeurteilung als zweitrangig erachtet.