Betreuer Pflichten gegenüber Angehörigen: Pflegerpflichten gegenüber Angehörigen
Schlusstätigkeiten gegenüber Gerichtsbediensteten, deren Angehörigen und Rechtsberatern. die Pflichten eines vom Vormundschaftsgericht bestellten Beraters gegenüber nahen Angehörigen. Der Berater hat mit meiner Unterstützung das Bankmandat widerrufen. Sie haben als Berater Pflichten gegenüber dem Amtsgericht und den Erben, für die Sie verantwortlich sind.
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Wechsel des Pflegepersonals – Lexikon des Pflegegesetzes
Es kann für den Helfer von Nachteil sein, wenn sein Helfer ersetzt wird und er sich an eine neue Persönlichkeit gewöhnt. Daher sollte eine Änderung der Unterstützung möglichst unterbleiben. Seit dem 1.9. 2009 ist die Verfahrensordnung für den Aufsichtswechsel 296 AMG. In 2011 wurden 43.217 neue Vorgesetzte nach einem Vorgesetztenwechsel ernannt.
Das heißt, dass etwa 4 Prozent aller Patienten eine solche Veränderung erfahren haben. Im Falle eines Vorgesetztenwechsels unterscheidet sich der Anteil der Vorgesetzten seit vielen Jahren stark von dem der Erstbestellung. Der Betreuer kann, wenn ihm die Pflege aufgrund neuer Gegebenheiten nicht mehr zuzumuten ist, seine Kündigung beim Pflegegericht beantragen (§ 1908b Abs. 2 BGB).
Durch die breite Auslegung der Regelung können alle relevanten Sachverhalte unabhängig davon Berücksichtigung finden, ob sie in der Hand des Pflegepersonals, der betreffenden Personen oder eines Dritten sind. Dies kann z.B. der Fall sein, dass es zu einer Überlastung der Vorschriften für die Pflegetätigkeit kommt. Darüber hinaus ist es möglich, dass die unterstützte Person den Helfer permanent schikaniert oder gefährdet oder wesentlich mehr Zeit für die Tätigkeit des Helfers/der Helferin benötigt, als der Helferin zur Verfügung stellen kann.
Ein professioneller Betreuerwechsel, z.B. in eine ferne Großstadt oder erheblicher Stress im Familienumfeld des Pflegers, kann ebenfalls eine solche Unangemessenheit rechtfertigen. Bei der Überprüfung, ob die Fortsetzung der Pflege unangemessen ist, muss der PR das Entlassungsinteresse des Pflegepersonals gegen dasjenige des Pflegepersonals abwägen, dieses zu halten.
Die bloße Tatsache, dass der Betreuer die Pflege nicht mehr fortsetzen will, kann die Unvernunft allein nicht rechtfertigen. Ob die vom Sachverständigen in ihrer Ganzheit ermittelten Sachverhalte die Charakteristika des unbefristeten Rechtsbegriffes aufweisen, muss prinzipiell durch das weitere Berufungsgericht geprüft werden (BayObLGZ 2001, 149/151).
Auch eine im konkreten Fall eventuell ungerechtfertigte Kürzung der Vergütung bedeutet nicht unbedingt, dass von der Aufsicht keine Unterstützung mehr erwartet werden kann (vgl. OLG Schleswig BtPrax 1997, 241). Die neue Vergütungsverordnung des BtÄndG kann jedoch den Entlassungswunsch der Aufsicht begründen (BayObLGZ 2001, 149).
Rechtssprechung: Urteil vom 23.01.1995, 3 Wx 347/94: Wird ein Berater gegen seinen Willen abberufen und zugleich vom Amtsgericht ein neuer Berater ernannt, hat er kein eigenes Berufungsrecht, wenn das Landesgericht die Abberufung des bisherigen Beraters annulliert und die Neubesetzung annulliert. Über die Anforderungen an einen Wechsel des Vorgesetzten gemäß § 1908b Abs. 3 BGB.
Neben dem Ableben des Pflegepersonals ist ein anderer Kündigungsgrund aus der Perspektive des Pflegepersonals die Kündigung aus schwerwiegenden Gründen (z.B. bei längerer Erkrankung des Pflegepersonals oder weil nun eine Person zur Stelle ist, die in erster Linie bestellt werden soll). Das Fehlen der Befähigung, das ein wichtiger Kündigungsgrund ist, verweist auf die körperlichen und seelischen Merkmale der Pflegeperson (BayObLG Familie 1994, 1353).
Für die Kündigung reicht jeder Umstand, der den Hausmeister als nicht mehr tauglich im Sinn von 1897 Abs. 1 BGB erscheint (BayObLG NJWE-FER 2000, 11 m.w.N.). Eine weitere wichtige Kündigungsursache besteht, wenn der Betreuer keine Befähigungsmängel hat, ein Wechsel des Betreuers aber trotzdem im Interessen des Betreuers ist, da er seinem Wohlbefinden mehr als unwesentlich abträglich wäre, würde er im Amt bleiben (BayObLG FamRZ 1994, 1353; 1996, 1105).
Das Konzept der wichtigen Vernunft erfordert eine präzise, faktenbasierte Berücksichtigung der betroffenen Belange (BayObLG FamiliRZ 1994, 323). Die Kündigung gegen den Willen des Pflegepersonals ist nur erlaubt, wenn sie die alleinige Voraussetzung für das Wohlergehen des Pflegepersonals ist. Zuallererst hat das Schiedsgericht von seinen Aufsichts- und Weisungsrechten Gebrauch zu machen (§ 1837 Abs. 2 BGB).
Manchmal war eine als Supervisor gewählte Persönlichkeit von Beginn an nicht als Supervisor zu haben. Derartige Fehleinschätzungen sind vor allem durch Einbeziehung der Betreuungsbehörden ( 8 Betreuungsbehördengesetz) zu unterlassen. So ist beispielsweise jeder, der nicht in der Position ist, die Belange der unterstützten Personen gegenüber Dritten wie z. B. der öffentlichen Hand, dem Vermieter oder anderen Vertragspartner zu wahren, grundsätzlich untauglich.
Gleiches trifft auf Menschen zu, die auch mit Hilfe von Verbänden und Pflegebehörden ihre Pflichten gegenüber der unterstützten Person und dem Richter nicht erfüllen oder sich gar im Eigentum der unterstützten Person anreichern können (Untreue). Eine Abberufung der Aufsicht kann begründet sein, wenn sie die ihr zugewiesenen Aufgaben nur unzureichend und im Interesse der gefährdeten Person erfüllen kann (BayObLG FamiliRZ 1999, 1169/1170);
die ihm zugewiesenen Tätigkeiten zugunsten der unterstützten Person nicht ausführen will oder kann; die Kündigung der unterstützten Person wird nicht durch einen gegenteiligen Willen der betreffenden Person oder durch familiäre oder andere Bande verhindert (BayObLG Familie 1996, 1105; 2000, 1183 LS); dass er seinen Pflichten nicht gerecht wird, z.B. bei der juristischen Bewertung von Aufträgen ( „BayObLG Familie 2000, 514“); er kann nicht gewährleisten, dass die betreffende Person vor körperlicher Gewalt durch den Ehepartner der Aufsichtsperson bewahrt wird (BayObLG BtPrax 2000, 123);
die zum Zeitpunkt seiner Ernennung bestehende gute Eignung nicht eingetreten ist (BayObLG NJWE-FER 1998, 273); er verstoßen immer wieder und über einen größeren zeitlichen Rahmen gegen seine Meldepflichten (BayObLG FamiliRZ 1996, 509) oder kommen seiner Pflicht zur Abschlusserstellung nicht nach (BayObLG FamiliRZ 1996, 1105). Interessenkonflikte in Vermögensangelegenheiten entstehen (BayObLG FamiliRZ 1996, 1105/1106). Dies müssen handfeste Risiken sein (BayObLG BtPrax 2001, 37).
Dabei ist das Wohl des Betreffenden in den Mittelpunkt zu stellen; bei der Wahl des neuen Vorgesetzten ist auch der Rechtsbegriff des 1897 Abs. 4 BGB zu berücksichtigen (BayObLG BtPrax 2001, 163/164). Andererseits begründet die mangelnde Einwilligung des Assistenten mit einer Massnahme seines Assessors nicht seine Kündigung (BayObLG Familie 1996, 509).
Manchmal wird die Pflegebedürftigkeit des Pflegepersonals auch später eingeschränkt, z.B. durch eine schwerwiegende Krankheit des Pflegepersonals. Die frühere Bezugsperson hat kein Recht, „seine“ Pflege aufrechtzuerhalten. Seine Rechte können jedoch berührt werden, wenn die Pflege ohne sein vorheriges Gehör und damit unter Verstoß gegen das Recht auf Gehör zurückgezogen wurde.
Die Kündigung des Vorgesetzten ist trotz seiner Zustimmung nicht möglich, wenn der neue Vorgesetzte nicht sofort tauglich ist. Die in § 1897 Abs. 5 BGB genannte Priorität der personellen Unterstützung begründet prinzipiell keinen Wechsel des Vorgesetzten. BayObLG, Auflösung vom 22.12. 1994, BR 293/94 : Das Beschwerderecht des Pflegenden nach seiner Kündigung resultiert aus 20 FGG (ab 1.9.2009 59 FamFG), nicht aus 69 Gramm Abs. 1 FGG (jetzt § 303 FamFG).
Kündigung eines Hausmeisters wegen Dienstvergehen. BayObLG, Entscheidung vom 10.11. 1995, BR 267/95, Familie RZ 1996, 509 = Krankenschwester 1996, 244: Einem Vorgesetzten, der immer wieder und über einen langen Zeitabschnitt gegen seine Meldepflichten verstoßen hat, kann gekündigt werden. Das OLG Schleswig, Beschluß vom 18.11. 2005, 2 W 185/05, Familie RZ 2006, 577 (Ls.) = FGPrax 2006, 74: Ein wesentlicher Anlass für die Kündigung eines Vorgesetzten kann sein, daß er seinen Berichts- und Abrechnungspflichten trotz mehrerer Anträge und einer Frist mit Kündigungsandrohung nicht nachkommt.
Dies ist in jedem Fall der Fall, wenn das zuständige Organ seine Überwachungs- und Kontrollfunktionen aufgrund des Verhalten der Aufsicht nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann. Dass der Vorgesetzte eine Zusammenarbeit mit dem VG über einen längeren Zeitabschnitt ablehnt, kann einen wesentlichen Anlass für die Kündigung geben. Die Abberufung eines Hausmeisters, der für die Verwahrung des Vermögens zuständig ist, kann darauf beruhen, dass er nicht in der Lage ist, die Abweichung von mehreren tausend EUR zwischen nachweisbaren Reisekosten und Erstattung der Reisekosten, die sich aus dem tatsächlichen Reisevermögen der betreffenden Person ergeben, zu erklären.
2006, 16 Wx 102/06: Eine endgültige Entscheidung des Pflegers wegen Betruges, die in vielen Verfahren und über einen längeren Zeitabschnitt auf überhöhten Kosten seiner Dienste beruht, lässt schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der Verlässlichkeit dieses Pflegers aufkommen und kann seine Kündigung begründen, vor allem wenn er mit der Pflege von Vermögenswerten beauftragt ist.
Urteil des Amtsgerichts München vom 25.01.2007, 33 Wx 6/07: Keine Untauglichkeit der Aufsicht bei Verweigerung von lebenserhaltenden Maßnahmen: Der Berater darf nicht allein deshalb als untauglich abgetan werden, weil er die lebenserhaltenden Massnahmen gegen den Betreffenden aufgrund seines mutmaßlichen Willens abweist. Das Versäumnis, vor Behandlungsunterbrechung eine gerichtliche Zustimmung einzuholen (hier: Unterbrechung der Sondenernährung), bedeutet keine Pflichtverletzung des Pflegepersonals, wenn der behandelnde Arzt die weitere Therapie nicht für ärztlich angezeigt erachtet und sie daher nicht „anbietet“.
Eine wichtige Ursache für einen Wechsel der Pflegeperson kann auch dann bestehen, wenn das Vertrauens-Verhältnis zwischen der betreffenden Person und ihrer Pflegeperson beeinträchtigt ist und die betreffende Person daher eine andere Pflegeperson unabhängig und seriös anstrebt. Wenn es wie hier einen ständigen Zwist zwischen dem Geschwisterpaar gibt und der Betreffende sich vom fürsorglichen Geschwisterkind gönnerhaft behandelt sieht, dann scheint der Geschwister nicht mehr als Betreuer zu sein.
Kündigt der Kunde die Pflege, weil er die bisherige Pflegekraft wegen fehlender Angemessenheit abberufen muss, und lehnt die betreffende juristische Person die Ernennung einer anderen Pflegekraft ab, so hat die bisherige Pflegekraft in Ausnahmefällen das Recht, gegen die Kündigung der Pflege zu klagen. Wenn das Berufungsgericht dann feststellt, dass bei Fehlen einer psychischen Krankheit eine Pflege nicht mehr notwendig ist, kann es die für die Entscheidung diesbezüglich nicht relevante Befähigung des Beraters und seiner Pflichtverletzung nicht zu einem unabhängigen Thema des Berufungsverfahrens machen.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.04.2007, 11 Wx 4/07: Die unmittelbare weitere Klage verweist zu Recht darauf, dass die Ernennung eines Verfahrenshüters im Berufungsverfahren unterlassen wurde. Gemäß 69 i Abs. 7 FGG, ab 1.9. 2009 296 FFG, hat das zuständige Amtsgericht den Betreffenden zu hören, wenn es eine Kündigung der verantwortlichen Person anstrebt.
Bei der Ausprägung der Kündigung ist nicht nur der völlige Rückzug der Betreuungsstelle gemeint, sondern reicht diesbezüglich bereits – wie hier – der Rückzug von einzelnen Aufgabenbereichen, der zugleich einer anderen verantwortlichen Person übergeben wird. BtPrax 2008, 273 = FGPrax 2008, 246: Es ist eine unzulässige Unterbindung, wenn ein Hausmeisterwechsel aufgrund von Befürchtungen über die Angemessenheit des Hausmeisters in Betracht gezogen wird und diese auf der Grundlage der Freiwilligkeit der Pflege erfolgt.
Die Kündigung eines Berufsberaters wegen der Möglichkeiten der freiwilligen Pflege ist nur dann gesetzlich zulässig, wenn die freiwillige Pflege auf Dauer abgesichert ist. Gibt es jedoch Hinweise, dass die Umsetzung nur kurzzeitig erfolgt und bald wieder in die professionelle Pflege zurückkehrt, widerspricht dies der notwendigen Durchgängigkeit. Kündigung eines Berufspflegers wegen willkürlicher Herbeiführung einer unbeabsichtigten Willenserklärung des Betreffenden.
OG Düsseldorf, Beschluss vom 02.07. 2009, I-25 Wx 25/09, Betreuer 2009, 215: Ein Berater darf nicht allein deshalb als untauglich abgetan werden, weil er die lebenserhaltenden Massnahmen gegen den Betreffenden unter Hinweis auf seinen Testament abweist. Findet die Kündigung des Pflegepersonals gegen seinen Willen statt, ohne dass er vorher angehört wurde, muss die Kündigung daher wegen Verstoßes gegen das Recht auf Gehör rückgängig gemacht werden.
Urteil des LG Darmstadt vom 4. Juli 2013, 5 T 235/13: Eine (Berufs-)Aufsichtsperson ist als untauglich im Sinn von 1897 Abs. 1 BGB zu betrachten und gemäß 1908b Abs. 1 BGB zu kündigen, wenn sie – besonders immer wieder und trotz Beratung durch das Aufsichtsgericht – das Vermögen oder den objektiven Wohlstand der überwachten Person offenkundig gefährdet (Vermischung des Vermögens mit anderen Aufsichtspersonen, Nichtbezahlung von Abrechnungen für unentbehrliche Leistungen).
Der Betreuer muss das Pflegepersonal im Bereich des Vermögens eines Pflegepersonals streng von den Vermögenswerten anderer Betreuer trennen und dem Betreuer regelmässig die korrekten Abrechnungen rechtzeitig bezahlen, damit seine Bereitstellung der lebensnotwendigen Dienstleistungen (Unterkunft, Verpflegung etc.) nicht in Gefahr gerät. Wenn er jahrelang untätig an der Vernachlässigung und dem Leid eines Psychosekranken festhält, weil er sich aufgrund seiner persönlichen Haltung grundsätzlich weigert, auf ihn einzuwirken und etwas gegen seinen – wegen Krankheit unfreiwilligen – Wille zu tun (z.B. ihn aufzunehmen und mit Gewalt behandeln zu lassen).
Der Hausmeister ist dazu angehalten, wenn er nicht in der Lage ist, alle sachlich zwingend notwendigen Massnahmen zum – sachlichen Wohlergehen des Hausmeisters, auch aus Sicht der Pflege gegenüber dem Hausmeister, zu treffen, das Hausmeistergericht über seine mangelnde Geeignetheit in dieser Hinsicht zu informieren und aus wichtigen Gründen auf seine Kündigung hinzuarbeiten.
BGH, Entscheidung vom 24. Mai 2015 – XII ZB 621/14: Der Betreuer ist berechtigt, gegen seine Kündigung Berufung einzulegen, wenn weiterhin Pflege nach 59 Abs. 1 FFG geleistet wird. Durch die Aufteilung der zu erlassenden einheitlichen Entscheidung in eine Entscheidung über den Wechsel der Pflegeperson und eine Entscheidung über die Ausweitung der Pflege, die im Rahmen des Verfahrens der Pflegeerweiterung ohne erkennbare Gründe getroffen wurde, ist die entlassene Pflegeperson nicht ohne Beschwerderecht und die Beschwerde nur mit Aufnahme zulässig.
Bei der Ernennung einer anderen als der von der betreffenden Person wegen eines Eignungsmangels der betreffenden Personen als Aufsichtsperson benannten Personen müssen Feststellungen vorhanden sein, die eine das Wohlergehen der betreffenden Personen auch für die weitere Entwicklung und im Hinblick auf den Umfang der von der Aufsicht abgedeckten Aufgaben gefährdende Eignung rechtfertigen. Ab dem 01.07.2005 steht es unmittelbar im Gesetz: Nach 1908b Abs. 1 S. 2 BGB ist ein Hausmeister zu kündigen, wenn er absichtlich zu Unrecht Rechenschaft abgelegt hat.
Mit Urteil vom 30.06.2006 (16 Wx 102/06 = FamRZ 2007, 765) klärt das Oberlandesgericht Köln, dass auch eine betrügerische Abrechnung vor der gesetzlichen Einführung dieser Vorschrift zu einer Kündigung führt und dass etwaige Unterlassungen des Pflegegerichts – die die Entschädigungsanträge nicht hinreichend geprüft haben mögen – die Pflegeperson nicht befreien.
1908b Abs. 3 BGB verfolgt den Grundsatz des Rechts auf Pflege, den Wunsch der zu betreuenden Personen so gültig wie möglich zu machen, wonach das zuständige Gericht den Betreuer abberufen kann, wenn die zu betreuende Personen eine ebenso passende und pflegebereite Persönlichkeit vorschlagen. Allerdings erachtet das Landgericht den Antrag des Betreffenden nicht als absolut zielführend.
1908b Abs. 3 BGB gewährt dem Richter bereits bei der Wahrnehmung ein Wahlrecht nach dem Text (BayObLG Familie 1994, 1353), wobei er zu beachten hat, dass der Wille des Betreffenden in Bezug auf die Persönlichkeit seines Lehrers von besonderer Bedeutung ist (vgl. § 1897 Abs. 4 BGB). Gerichtsstand: Rechtpfleger gemäß § 15 Nr. 1 RpflG.
Möchte der Betreuer einen anderen Betreuer haben, weil das Treuhandverhältnis angeblich beeinträchtigt ist, muss dieser nach § 1908b Abs. 1 S. 1 BGB behandelt werden (sonstiger wesentlicher Grund). Das BayObLG 2004 (BtPrax 2005, 31) hat entschieden: „Ein wesentlicher Anlass für einen Wechsel des Vorgesetzten kann auch dann bestehen, wenn das Verhältnis des Vertrauens zwischen der betreffenden Person und ihrem Vorgesetzten beeinträchtigt ist und die betreffende Person daher einen anderen Vorgesetzten unabhängig und seriös anspricht.
„Der aufsichtsführende Richter hat prinzipiell die Anliegen des Betreffenden zu befolgen (siehe auch BayObLG in BtPrax 1993, 171, die ausgeführt wird: „Im Prinzip sind die Anliegen des Betreffenden auch im Sinne von § 1908b erheblich. Dabei ist der Wille der unterstützten Person zur Ernennung eines neuen Pflegepersonals ungeachtet der Rechtsfähigkeit der unterstützten Person zu bedenken.
„Doch hat der Richter zu untersuchen, ob für den Entlassungswunsch ein verständlicher Anlass vorliegt, sonst würde es sich langfristig gegen das Wohl des Pflegenden wenden, wenn das Gericht jeder gegen den Verantwortlichen gerichteten Tendenz des Betreffenden nachgibt. Die Situation ist anders, wenn der Betreuer die Kündigung des Pflegers wünscht und eine ebenso geeignete Persönlichkeit vorzuschlagen hat.
Kommentar: „Abs. 3 verstärkt die Eigenverantwortung des Assistenten nach 1897 Abs. 4; der Assistierte soll seinen Willensanspruch nicht nur bei der ersten Wahl des Vormunds geltend machen können, sondern auch bei der Fragestellung, ob die einmal ernannte Persönlichkeit sein Mandat aufrechterhält. Natürlich wäre es nicht angemessen, dem Pflegebedürftigen die Möglichkeit zu geben, die Kündigung des vorherigen Pflegebedürftigen zu fordern; stattdessen ist es seine Pflicht, eine andere „sofort geeignete“ Persönlichkeit zu benennen, die bereit ist, das Pflegebedürftige zu übernehmen.
Ein solcher Antrag ist für den Gerichtshof auch nicht absolut bindend. Stattdessen muss das Schiedsgericht untersuchen, ob der Wechsel des Vormunds nicht gegen das Wohl der unterstützten Person verstößt, z.B. weil der Antrag auf dem Einfluß von egoistischen Verwandten basiert oder weil das Fortsetzungsinteresse die Wahrung des früheren Vormunds erzwingt. Bei der Überprüfung der Interessen hat das Schiedsgericht ein Wahlrecht, dessen Wahrnehmung an das Wohl der unterstützten Person geknüpft ist; von besonderer Bedeutung sind die Anliegen der unterstützten Person.
Rechtssprechung: Entscheidung des BayObLG, BR 54/93, BtPrax 1993, 171: Vorschlag der Aufsicht: Die Grundidee des 1897 Abs. 4 BGB (Berücksichtigung der Wünsche des Betreuten) ist auch im Sinne des 1908b BGB zu berücksichtigen. Es ist nur gegenüber dem Betreffenden, nicht aber gegenüber seinen Angehörigen zu entlassen.
Mit der Weigerung, einen Vermögensverwalter zu kündigen, ist kein Rechtsmittel für einen Verwandten verbunden, auch wenn dieser seine eigene Ernennung zum Vermögensverwalter anstrebt. Das BezG Frankfurt/Oder, Urteil vom 30.03.1993, 11 T 7/93: Die unverzügliche Berufung erfolgt gegen eine Verfügung, mit der die Aufsicht gegen ihren Willen abgetan wurde. Eine ungerechtfertigte Kündigung des Betreuers stellt einen schwerwiegenden Fehler dar und verstösst gegen § 12 FGG.
Urteil des LG München I vom 20.03.1995, 13 T 5118/95: Die Angehörigen der unterstützten Person sind nicht befugt, gegen die Entscheidung über die Verweigerung der Kündigung des Vormunds Berufung einzulegen. 3. BayObLG, Entscheidung vom 28. Juli 2004, BtPrax 2004, 2 39; Familie 2005, 390: Eine Neubesetzung der Aufsicht auf Antrag der beaufsichtigten Person kann vom Richter nur dann durchgeführt werden, wenn die betreffende Person aus eigener Initiative die Vertretung der Aufsicht übernimmt und aufgrund einer unabhängigen Profilbildung eine bestimmte neue Aufsicht erwünscht.
Vorraussetzung für eine Kündigung des Pflegepersonals gegen seinen eigenen Wunsch wegen mangelnder Tauglichkeit oder aus einem anderen wesentlichen Grunde ist, dass das Wohl des Pflegepersonals entweder nicht oder wesentlich weniger gut geschützt ist, wenn die Pflegeperson weiterhin beschäftigt ist, als wenn die Pflegeperson ersetzt wird. BayObLG, Entscheidung vom 22. September 2004, |3Z BR 150/04, Familie 2005, 548: Ein Antrag des Beaufsichtigten, einen anderen Beauftragten zu benennen, ist nur dann ein entscheidendes Auswahlkriterium für einen Wechsel des Beauftragten, wenn dieser auf einem seriösen und langfristigen unabhängigen Entscheidungsprozess aufbaut.
OG Jena, Beschluß vom 17.12. 2002, 6 W 517/02, NJ 2003, 268: BGH, Beschluß vom 15.09. 2010 bis XII ZB 166/10: Wenn im Rahmen der Beschlußfassung über die Erweiterung einer vorhandenen Pflegeänderung die Wahl der Pflegeperson nicht auf § 1908 b Abs. 3 BGB, sondern auf die entsprechende Regelung des § 1897 BGB für die Bestellung eines neuen Pflegepersonals gestützt ist.
Ein vom Erwachsenen vorgeschlagener Betreuer kann daher nur dann zurückgewiesen werden, wenn seine Ernennung dem Wohl des Erwachsenen zuwiderläuft, 1897 Abs. 4 S. 1 BGB. Gegen die Berufungsentscheidung ist im Rahmen des Verfahrens zur Erweiterung einer vorhandenen Pflege nach 295 FFG eine Berufung nach 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FFG unzulässig.
Gleiches trifft zu, wenn die betreffende Person nicht gegen die Ausweitung der Pflege, sondern nur gegen die Wahl des Pflegepersonals Einspruch erhebt. Ist ein Hausmeister bisher ernannt worden ( 1897 Abs. 6 BGB), ist er zu kündigen, wenn der Hausmeister von einer oder mehreren anderen außerhalb einer Berufspraxis tätigen Person (en) pflegebedürftig ist.
Gerichtsstand: Gerichtlich Verantwortlicher gemäß § 15 Nr. 1 RpflG. Gemäß 5 Abs. 5 VBVG bleibt der frühere Hausmeister auch nach der Kündigung (für den aktuellen und den Folgemonat ) zur Vergütung berechtigt, wenn an seiner statt ein Hausmeister ernannt wird. BtPrax 2000, BtPrax 2000, 43; BtPrax 2000, 266: Die Kündigung des Berufsaufsehers zugunsten eines Ehrenaufsehers muss stattfinden, wenn die grundlegenden Sachverhalte, die berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, reglementiert sind und ein entsprechender Ehrenaufseher zur VerfÃ?gung steht.
Bundesgerichtshof Chemnitz, Familie 2000, Ausgabe 20, S. II = Familie 2001, 313: Eine Kündigung des berufenen berufstätigen Verantwortlichen nach ( 1908b Abs. 2 S. 2 BGB ist nicht notwendig, wenn er die bisher fachlich geleitete Unterstützung als ehrenamtlich Verantwortlicher fortsetzt: In § 1908b Abs. 2 S. 2 BGB sieht die erste Novelle des Gesetzes über die Rechte der Betreuer vor, dass das Gesetz einen beauftragten Betreuer abberufen wird, sobald der Betreuer von einem oder mehreren anderen freiwilligen Betreuern beaufsichtigt werden kann.
Auf diese Weise wurde der freiwilligen Pflege bewußt Priorität vor professionell geführter Pflege eingeräumt, um die Ernennung von überqualifizierten Pflegekräften zu verhindern und die Schatzkammer zu schützen, wenn die zu betreuende Person ohne Mittel ist (vgl. Senatsbeschluß vom 18. September 2000, 6 W 489/00, FGPrax 2000, 239). Eine Kündigung ist jedoch nicht obligatorisch. Er kann, z.B. bei starkem persönlichem Engagement, wie im umgekehrten Fall, trotz gegenteiligem Wunsch der beaufsichtigten Person entfallen (vgl. BayObLG Familie 1996, 1105).
Gemäß 1908b Abs. 3 BGB kann das Landgericht den Betreuer jedoch abberufen, wenn der Betreuer eine ebenso passende Persönlichkeit wie den neuen Betreuer vorzuschlagen hat. Nach der Formulierung der Bestimmung muss der Begünstigte eine gewisse Persönlichkeit nennen; eine Mehrheit der Personen für die Wahl des Gerichtes stimmt dem nicht zu (Staudinger-Bienwald, 1896-1921 BGB, Band IV, Bd. 12).
Bei der Anwendung vom 21.03.2002 hätte die undeutliche Vormundschaftsbestimmung durch das zuständige Bundesgericht mit einem Verweis geklärt werden müssen. Gleiches gilt für die Tatsache, dass dem Gesuch der betreffenden Personen bisher keine Annahmeerklärung der künftigen Aufsicht beigelegt wurde. Nur wenn ein Gesuch alle erforderlichen Elemente beinhaltet, wird das zuständige Gerichtsmediziner – der Gerichtsvollzieher gemäß 3 Nr. 2 Buchst.
ein RPflG – in die sachliche Prüfung, die sich darauf erstreckt, ob der Wille ernst ist, ob die gesuchte Person „gleichwertig“ ist, ob sie gewillt ist zu übernehmen, ob die Zustimmung des Arbeitgebers (noch zum Entscheidungszeitpunkt ) vorhanden ist, ob es Hindernisse rechtlicher Natur gibt, ob es Hindernisse gibt, die denen des 1897 Abs. 5 BGB (Gefahr von Interessenkonflikten) ähneln, die dem Wohl der zu fördernden Person nachteilig sind.
Die Wünsche der Begünstigten können vor allem dann außer Acht gelassen werden, wenn der Einfluß eines Dritten feststeht und der Einflußnehmende ein beträchtliches ökonomisches Gewicht auf den Wandel der Begünstigten hat (vgl. dazu auch OG Düsseldorf FamilieRZ 1994, 1234; BayObLG FamilieRZ 1994, 1353). BayObLG, decision of 23 March 2005, 4Z BR 143/04, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2005, 1777 :
Der Berufsaufseher muss nicht abberufen werden, wenn er die Aufsicht übernehmen will: Die Regelung des 1908b Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet nicht zur Abberufung eines Berufsaufsehers, wenn ein Freiwilliger die Aufsicht zu übernehmen hat. Die zu treffenden Entscheidungen über die Kündigung der Pflegeperson sind im Sinne dieser Regelung auch ein Gradmesser dafür, ob sie im besten Interesse der betreffenden Personen liegen.
BtPrax 2006, 115 = Familiäres Aufsichtsgremium 2006, 1484: Werden anstelle des früheren Aufsehers zwei Aufseher ernannt, einer davon Berufsaufseher und der andere ehrenamtliche Aufseher (mit verschiedenen Aufgabenbereichen), erhält der bisherige Aufseher über das Ende der Aufsicht hinaus keine Pauschalzahlung gemäß § 5 Abs. 5 VBVG.
Das OLG Hamm, Entscheidung vom 06.09. 2007; 15 W 143/07, FGPrax 2008, 92 = FGPrax 2008, 20: Die in 5 Abs. 5 VBVG für den Wechsel von der beruflichen zur ehrenamtlichen Unterstützung geregelte Entgeltberechnung gilt auch, wenn der zunächst beruflich aktive Betreuer die Unterstützung selbst auf freiwilliger Basis fortsetzt.
Eine Kündigung eines Hausmeisters aufgrund des 1908b Abs. 1 S. 3 BGB ist nur dann zweckmäßig, wenn eine freiwillige Verwaltung der Pflege auf Dauer sichergestellt ist. Hinweise, dass nur eine kurzzeitige Umwandlung in freiwillige Pflege und eine sofortige Rückführung in ein professionelles Pflegemanagement vorgesehen ist, müssen vom Richter im Zuge der behördlichen Untersuchungspflicht untersucht werden (§ 26 FamFG).
2009, 33 Wx 71/09: Erklärt ein Dritter dem Pflegschaftsgericht gegenüber ohne Erklärung seines Verhältnisses zur betreffenden Person und ohne Hinweise auf eine entsprechende Vereinbarung seine freiwillige Pflegebereitschaft und informiert das zuständige Gericht ihn in einem Kurzschreiben darüber, dass es keinen Grund für einen Wechsel des Pflegebedürftigen gibt, so stellt dies keine richterliche Anordnung dar, die von dem Beschwerdeführer angefochten werden kann.
Landgericht Dresden, Beschluß vom 7.6. 2016, 2 T 217/16: Die Nichtmitteilung eines Berufsberaters gemäß 1897 Abs. 6 BGB – Überwachungsmöglichkeit durch einen Ehrenamtlichen – allein gerechtfertigt nicht die Kündigung gemäß § 1908b. Wird ein Vereinsaufseher oder ein amtlicher Aufseher nach 1897 Abs. 2 BGB ernannt, kann der Dienstherr dieser Person die Kündigung verlangen.
Gerichtsstand: Rechtpfleger acc. to 14 Abs. 1 Nr. 4 RöpflG, from 1.9. 2009 15 Nr. 1röpflG. Es ist jedoch möglich, dass das zuständige Amtsgericht statt dessen anordnen kann, dass das frühere Mitglied des Vereins oder der Behörde diese Unterstützung als natürliche Person fortsetzt (§ 1908b Abs. 4 BGB). Soll der Pflegeverein oder die Pflegebehörde selbst als Pflegeperson fungieren, ist sie als Pflegeperson zu kündigen, sobald eine individuelle Pflege möglich ist (§ 1908 b Abs. 5 BGB).
Eine Informationspflicht des Verbandes oder die Befugnis, das zuständige Amtsgericht zu informieren (§ 1900 Abs. 3 BGB). Auf Antrag des Verbandes oder der Körperschaft ( 1897 Abs. 2 BGB) ist der persönliche Beauftragte vom zuständigen Richter zu abtreten.
Zu Gunsten der zu betreuenden Person und mit Zustimmung des früheren Verbands- oder Behördenaufsehers kann er als Einzelaufseher ernannt werden. Auch nach dem Tode des Pflegepersonals muss eine neue Pflegeperson ernannt werden (§ 1908c BGB). Die Erbin des Erziehungsberechtigten hat seinen Todesfall dem Landgericht zu melden nach § 1894 BGB. Gerichtsstand: Gerichtlich Verantwortlicher gemäß § 15 Nr. 2 RpflG.
Wenn nach dem Tode des Supervisors ein neues Aufsichtsorgan ernannt wird, kann dies in keinem Fall mit einer erstmaligen Ernennung mit einem dementsprechend erhöhten Stundensatz im Aufsichtsbereich gleichgesetzt werden, wenn der Zeitabstand innerhalb der Aufsicht drei Monaten nicht übersteigt (OLG München, Entscheidung vom 09.02.2006 33 Wx 237/05, BtPrax 2006, 73 = BdB Aspekte 58/06, 26 = FERRZ 2006, 647 = MDR 2006, 932).
Bei der Entlassung von Pflegekräften gelten prinzipiell die gleichen Regeln wie bei anderen Pflegeverfahren. Die Entlassung von Pflegekräften ist in dringlichen Ausnahmefällen im Wege einer vorläufigen Verfügung zulässig (§ 300 Abs. 2 FamFG). Gemäß der Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 5. April 2007; 11 Wx 4/07 ist die betreffende Person im Falle einer geplanten Kündigung anzuhören.
Ist die Kündigung des Pflegers vorgesehen, ist die betreffende Person gerichtlich zu vernehmen (§ 69i Abs. 7 FGG). Dabei geht es nicht nur um den vollständigen Rückzug des Pflegedienstes, sondern auch um den Rückzug von einzelnen Verantwortungsbereichen, die dann auf einen anderen Pflegedienst übergehen. Urteil des Kammergerichts Berlin vom 16.09. 2008, 1 W 259/08; FGPrax 2009, 16 = NJW-RR 2009, 226 = Pfleger 2009, 21: Wenn sich bei der Verhandlung der betroffenen Person über die Kündigung der Pflegeperson herausstellt, dass die betreffende Person die Fragestellung des Pflegerwechsels offensichtlich nicht begreift, ist die Ernennung einer Pflegeperson vonnöten.
Erst so kann das Recht des Betreffenden auf eine faire Anhörung nach dem Grundgesetz angemessen befriedigt werden. BGH, Entscheidung vom 09.02. 2011, XII ZB 364/10: BGH, Entscheidung vom 30.03. 2011, XII ZB 692/10: Nicht unter §§ 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 Familienunternehmen.
FGPrax 2012, 19: Wenn das Gericht einen Berater abberuft und gleichzeitig einen neuen Berater bestellt, verhindert der Abschlussbericht des vorherigen Beraters die Verlegung des Rechtsstreits an das Gericht des neuen Wohnortes der betreffenden Person nicht.
Urteil des LG Wiesbaden vom 27. August 2012, 4 T 345/12: Das Entlassungsverfahren der Aufsicht ist ein einziger, unteilbarer Gegenstand. bghz 132, 157; FGPrax 1996, 607; DAVorm 1996, 511; FGPrax 1996, 107; NJW 1996, 1825; BtPrax 1996, 1996, 613; JuS 1996,750; BtPrax 1997, 28, NJ 1996, 714:
Zum Beschwerderecht der nahen Angehörigen der unterstützten Person in Bezug auf die Wahl des Vormunds (hier abgelehnt wegen Verweigerung des Antrags der Tochtergesellschaft, den ernannten Vormund zu entheben und ihr die Pflege selbst zu übertragen). Im Jahr 1992 wurde auf Wunsch ihrer Tocher eine Pflegekraft für die 1903 gebürtige Patientin ernannt, die in einem Altersheim lebt.
Damals war sie nicht gewillt, auf sich selbst aufzupassen. Nach dem Tod ihres Mannes im Jahr 1993 und der Ernennung einer weiteren Bezugsperson im Jahr 1994 beantragte sie die Kündigung der Bezugsperson und die Selbstversorgung. Gegen die Erstbestellung eines Beraters mit dem Zweck, die eigene Persönlichkeit durch den gewählten Berater zu ersetzen, können nahe Verwandte zwar Klage erheben, da dies eine berechtigte partielle Anfechtung der einheitlichen Entscheidung über die Berufung und Wahl nach § 69 Nr. 2 FGG ist.
Andererseits geht es hier um die Kündigung nach § 1908b BGB und gegebenenfalls um die Ernennung eines neuen Vorgesetzten nach § 1908c BGB. Das Recht auf Berufung gegen die Kündigung regelt ausschließlich 20 FGG (ab 1.9. 2009 § 59 FamFG). Ein Anspruch der Angehörigen auf Kündigung aus wichtigem Grund ist ausgeschlossen.
Das Gericht ist lediglich verpflichtet, den Betreuer gegenüber dem Betreuer zu entlassen. Lediglich dieser kann gegebenenfalls die Interessen seiner Angehörigen nach 66 FGG ohne Berücksichtigung seiner Rechtsfähigkeit und auch gegen den Wunsch einer nach 67 FGG ernannten Verfahrensordnung durch Berufung durchsetzen.
Urteil des LG München vom 14.02. 2007, 33 Wx 244/06; FGPrax 2007, 43: Beantragt der mit der Klage befasste Personensohn die Abberufung des ernannten Vorgesetzten und seine eigene Ernennung zum Vorgesetzten, so ist diese Klage mangels Rechtsmittel inakzeptabel. Das Entlassungsgesuch ist nur ein Vorschlag an das zuständige Amtsgericht gemäß § 1908b BGB.
Ein solcher Verstoß besteht nicht in der Weigerung der Kündigung des Betreuers durch das zuständige Bundesgerichts. Organgesetz Köln, Entscheidung vom 23. August 2006, 16 Wx 69/06 und 16 Wx 187/06: Werden nach Abschluss des ursprünglichen Wechselverfahrens bei Angehörigen einer beaufsichtigten Person Gesuche um einen Wechsel eingereicht, so sind dies nur Vorschläge an das zuständige Amtsgericht, von Rechts wegen vorzugehen.
Handelt das zuständige Bundesgericht nicht, haben die Angehörigen kein Recht, gegen diese Verfügung Berufung einzulegen. OG München, Urteil vom 07.02. 2007, 33 Wx 210/06, FGPrax 2007, 853 (Ls.) = FGPrax 2007, 124: Bei gemeinsamer Pflege ist es für mindestens einen der beiden Betreuer ein Kündigungsgrund, wenn die Pflegebedürftigkeit erloschen ist.
Beanstandet der abgewiesene Berater die Verfügung und fordert gleichzeitig die Abberufung des verbleibenden Beraters oder alternativ die Ernennung eines Dritten zum Einzelberater, so hat das Berufungsgericht als Tatsachengericht eine endgültige Verfügung über die Weiterführung der Pflege zu erwirken. Er darf den Co-Counselor nicht entlassen und weitere Untersuchungen dem Gerichtshof von Amtes wegen unterlassen.
1998, 30 C 325/98, BtPrax 1998, 191: Falls eine Hausbank noch immer überweisungsaufträge von einer Aufsichtsperson ausführt, die bereits mit unverzüglicher Frist zu Gunsten des Betreuerkontos entlassen wurde, obwohl ihr die Ernennung einer neuen Aufsichtsperson durch die Aufsichtsperson durch Vorlegen einer Abschrift der Aufsichtskarte und in schriftlicher Form mitgeteilt wurde, ist sie in jedem Fall zur Rückerstattung der an die beaufsichtigte Person ausgezahlten Betr. d) Die von der Aufsichtsperson oder der Aufsichtsperson eingezahlten Geldbeträge verpflichte sich, wenn diese dem Betreuer oder der Aufsichtsperson dies in schriftlicher Form mitgeteilt worden ist.
deren neuer Vorgesetzter wiederum nicht schuldig ist, die ungerechtfertigterweise vorgenommenen Übertragungen zu verursachen.