Betreuer Vergütung: Vergütung des Vorgesetzten
auf das Konto für die Dauer des jeweils abgelaufenen Quartals zu überweisen:. Ist ein Vorgesetzter für seine Leistungen entschädigt oder wird er vergütet? In der Regel leisten sie auf freiwilliger Basis Vormundschaft und Rechtsbeistand. Dipl.-Verwaltungswirt Horst Deinert – Neue Rechtsberatung der Bundesgerichte zur Vergütung von Pflegekräften, Rpfleger.
7 VBVG Vergütung und Auslagenersatz für Förderkreise
Wenn ein Vereinsverantwortlicher beauftragt wird, dann ist dem Verband ein Vergütung und eine Kostenerstattung nach 1 Abs. 2 in Zusammenhang mit den 4 und 5 zu genehmigen. 2§ 1 Absatz 1 sowie  1835 Absatz 3 des Codes Bürgerlichen gelten nicht. 1§ 6 findet entsprechende Anwendung; fÃ?r  6. Absatz 1 und 4 des Gesetzes der Vereinigung können Vorauszahlung und Erstattung der Aufwand nach  1835 Abs. 1, 1a und 4 des Gesetzes â?? Bürgerlichen?? 1 6 findet entsprechende Anwendung; er kann den Nachweis erbringen.
2§ 1835 Abs. 5 S. 2 des Bürgerlichen Kodex. Der Vereinsverantwortliche kann Vergütung und keinen Auslagenersatz nach diesem Recht oder nach den §Â 1835 bis 1836 des Gesetzesbuches Bürgerlichen erstatten. In unserer Datenbasis befinden sich 41 Urteile zu  7 VBVG: Vormund über Minderjährige- Vergütungs: Vergütungs- und Kostenerstattung der….
Vormundschaftsvereinigung als Betreuer: „Ich bin der Vormund.“ Ein zur Vormundschaft berufener Verband kann nicht durch die Schatzkammer unter Vergütung oder …. vertreten werden. Ein zur Vormundschaft berufener Verband kann nicht durch die Schatzkammer unter Vergütung oder …. vertreten werden. Betreuervergütung: Ablehnung einer Vergütung gegenüber ein Pflegeverein…. Vergütungsanspruch von einem an den Erziehungsberechtigten eines minderjährigen Kinds bestellt …. Vergütungsfestsetzung für ein Verbandsbetreuer: Erheblichkeit von Mängeln mit….
Hausmeistervergütung
Beansprucht der Hausmeister die pauschale Aufwandsentschädigung nach 1835a BGB, kann er keine weiteren Kosten (Reisekosten) mehr in Rechnung stellen. Dem ehrenamtlichen Leiter steht es frei, zwischen der Erhebung der Pauschale nach 1835 a BGB oder der Erstattung der nachweisbaren Auslagen ( „Porto, Telephon, Reisekosten“) nach § 1835 BGB zu wählen.
In seiner Entscheidung vom 10. Mai 2017, AZ: XII – 614/16, hat der Bundesgerichtshof deutlich gemacht, dass auch wenn der Vollstrecker eines Behinderten-Testaments den Vermögensgegenstand entgegen den Weisungen des Verstorbenen im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines dauerhaften Testaments zugunsten der betreffenden Person freistellt, dies nicht heißt, dass die betroffene Person ohne Mittel ist. Das heißt, dass auch in diesem Falle – wenn die anderen Bedingungen der Not des Pflegenden gegeben sind – die Pflegekosten vom Fiskus zu erstatten sind.
Immobilienverkäufe durch Vorgesetzte – Recht auf Vorkauf für Verwandte? Pflege ist immer und in jeder Beziehung eine Stresssituation für die Betreffenden und – vor allem bei einer zugewiesenen ausländischen Pflegekraft – auch für die Verwandten. Aber es wird noch schlechter und wertloser, wenn der Betreuer von der Vollmacht zum Verkauf des Vermögens des Pflegebedürftigen an Dritte Gebrauch macht.
Wir haben es immer häufiger mit problematischen Fällen zu tun, in denen die Lage für alle besonders belastend ist, in denen das elterliche Heim von der Pflegeperson gegen den Wunsch der Pflegeperson und der Verwandten veräußert wird. Dies hat den Grund, dass oft davon ausgegangen wird, dass es keine andere Art und Weise gibt, die fortlaufenden Ausgaben der zu betreuenden Person für Wartung, Instandhaltung und Support zu erstatten.
In der Pflegewirklichkeit besteht das generelle Problemfeld darin, dass die Anliegen der Betreffenden und ihrer Familienangehörigen nicht nur in den Vordergrund gerückt, sondern oft einfach ignoriert werden. Manche Gastfamilien gehen davon aus, dass sie Vorsorge für den eventuellen Verkauf des Elternhauses getroffen haben, um die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Vereinbarung eines Vorkaufsrechts zu decken.
Dieser Vorkaufsanspruch hat in der Regel zur Folge, dass die Verwandten – wenn sie es wünschen und können – den mit einem Dritten geschlossenen Mietvertrag über die Liegenschaft abschließen können, so dass die Liegenschaft im Familienbesitz ist. Unglücklicherweise ist es oft der Fall, dass der Dritte einen größeren Betrag zahlen kann, als es die Umstände der Verwandten erlauben.
Der Hausverwalter ist prinzipiell auch dazu angehalten, die Liegenschaft so gut wie möglich für den zu betreuenden Menschen im Zuge der ihm anvertrauten Vermögensverwaltung zu verwalten und darf daher die Liegenschaft nicht zu einem zu geringen Kaufpreis veräußern. Oder, wenn es um Betreuer geht, die noch in jungen Jahren sind und die nicht so schwer krank sind, dass ihr Restleben nicht ganz klar ist.
Wir sind besorgt über den Fall, dass ältere Menschen in Pflege sind, die ihre Unterhalts-, Pflege- und Unterstützungskosten nicht mehr aus dem aktuellen Einkommen finanzieren können und daher einen Mehrbedarf haben. Wir betrachten es in solchen Situationen nicht als pauschale Rechtfertigung, dass Pflegekräfte die bestehenden Objekte veräußern, um die anfallenden Ausgaben für die Betreffenden zu übernehmen, ohne vorher mindestens einmal mit Verwandten Rücksprache gehalten zu haben, um alles zu unternehmen, um Alternativlösungen zu entwickeln.
Verwandte haben keinerlei Auskunftsrechte; sie können von den Pflegenden vor Gericht vorgebracht werden. Aber wir wissen, dass Verwandte oft gewillt und in der Lage sind, die Geschädigten derart zu versorgen, dass es nicht so weit gehen muss, eine Liegenschaft, die tatsächlich „in der Nähe der Familie“ verbleiben soll, an einen Dritten zu verkauf.
Eine wenigstens objektive „Zweisamkeit“ zwischen Pflegenden, Pflegenden und Verwandten würde die Verhältnisse unter bereits sehr stressigen Lebensbedingungen besser erträglich machen, was immer mit Pflege verbunden ist, aber bedauerlicherweise scheinbar unrealistisch ist. Beim Kauf einer Liegenschaft im Besitz einer pflegebedürftigen Person müssen die Familienmitglieder (Ehepartner, Nachkommen, Familienangehörige etc.) in die Entscheidungsfindung einbezogen werden, oder ob in einem solchen Falle ein Erstversagungsrecht besteht.
Dabei sollte nicht verschwiegen werden, dass es sich für professionelle Berater (wenn sie Anwälte sind) wirtschaftlich sehr lohnt, wenn im Laufe der juristischen Arbeit im Wege eines Unterstützungsverfahrens ein Immobilienkaufvertrag erstellt und ausgeführt wird. Schliesslich ist es dem Rechtsberater möglich, weitere Kosten in Rechnung zu stellen, die nicht durch die Pflegepauschale gedeckt sind.
Siehe auch den Artikel „Immobilienverkauf durch Pfleger – Infiltration und Auslöschung familiärer Grundinteressen“). Aufgrund der aktuellen Umstände weisen wir darauf hin, dass wir es zunehmend mit dem Verkauf von Liegenschaften durch Pflegepersonen zu tun haben, obwohl dies weder von der betreffenden Person noch von Angehörigen erwünscht ist, um die fortlaufenden Betreuungskosten, Unterhaltskosten, Pflegekosten etc. zu tragen.
Es kommt natürlich vor, dass ein Immobilienkauf unvermeidlich ist, wenn z.B. noch aktuelle Kreditauszahlungen durch den Pflegenden geleistet werden sollen, die sonst nicht erhoben werden können. Doch unsere Erfahrungen zeigen, dass die ganze Einstellung in der Pflegeszene bedauerlicherweise zu voreilig und vor allem mit erheblichem Eigeninteresse verbunden ist, die Anliegen der Betreffenden nicht ganz natürlich ernst zu nehmen oder mit einem Handstreich vom Spieltisch zu sausen.
Denn einerseits, dass es in vielen FÃ?llen andere Möglichkeiten gÃ?be, die der Betreuten die UnterstÃ? Und wie und warum auch, weil einerseits der Umgang und die Kooperation mit Verwandten, die, um eine andere als den Hausverkauf ihrer Eltern zu erzielen, in die gesamte Pflegearbeit und die Pflegeplanung einzubeziehen wären, unter den Pflegenden praktisch „verpönt“ zu sein scheinen.
Eine solche Kooperation scheint von den Pflegekräften äußerst wenig beachtet zu werden. AuÃ?erdem muss man wissen, dass viele Pflege von RechtsanwÃ?lten geleitet wird, die dann, wenn sie den Immobilienverkauf durchfÃ?hren, die daraus resultierenden Anwaltshonorare den Betreffenden in Rechnung stellen, oder sich selbst aus dem Vermögen der Betreuten nehmen.
Weil Anwälte als Berufsberater neben dem Pauschalbetrag, den sie für die Unterstützung bekommen, im Prinzip gemäß 1835 Abs. 3 BGB außerdem noch ein Anwaltskostenkonto führen können, wenn sie für den als Rechtsanwalt zu betreuenden Mandanten aktiv werden. Es ist jedoch für alle Beteiligten und ihre Familienangehörigen von Bedeutung zu wissen, dass es sich um eine Ausnahmeregelung handele, die daher mit Zurückhaltung angewendet werden müsse.
Dies bedeutet, dass nicht jede Aktivität des Rechtsberaters separat berechnet werden kann. Es kann nicht jede Aktivität eines Rechtsberaters separat in Rechnung gestellt werden. So lehnte der BGH eine weitere Entschädigung in einem Falle ab, in dem eine Erbstreitigkeitsvereinbarung durch den Rechtsanwaltsberater erstellt und geschlossen wurde, weil keine eingehende Prüfung von Rechtsangelegenheiten vonnöten war.
Hierfür gibt es eine sehr spannende Verfügung des Amtes München, Beschluß vom 22.04.2009, 33 Wx 85/09, mit der abgewiesen wurde, daß ein Rechtsanwaltsverantwortlicher über 10.000,00 EUR Mehrkosten aus dem Vermögen Betreuter übernehmen konnte, weil er einen Grundstückskaufauftrag für Betreute angelegt und durchgesetzt hatte.
Oftmals werden die Verwandten nicht einmal darüber aufgeklärt, dass überhaupt ein Kauf erfolgt; die Pflegenden sind oft nicht in der Lage, die Situation selbst zu sehen. Eine zukunftsorientierte Dauervergütung durch den Vorgesetzten ist inakzeptabel. Der Umstand, dass ein Betreuer keinen Anspruch auf eine Pauschalzahlung für die Pflege eines pflegebedürftigen Menschen für die nächsten Quartiere hat, lässt sich bereits daran ablesen, dass die pflegebedürftige Person in jedem Fall vom zuständigen Richter überprüft und bestimmt werden muss.
Nur für die Dauer der Bestellung der Aufsicht kann ein vom Gericht zu bestimmender Honoraranspruch der Aufsicht entstehen. Ein solcher Antrag ist daher für einen bestimmten Zeitabschnitt zwischen dem Erlöschen einer vorübergehenden Pflege und der Bestellung eines Pflegepersonals ausgeschlossen. Wieder einmal wurde ein skandalöser Prozess an unsere Gründung herangetragen, dieses Mal um fragwürdige Entgeltnachweise für Pflegekräfte durch den Direktor eines Fördervereins.
Der Förderverein, der sich um mehr als 1.500 Betreffende kümmert, steht in einem engen Netzwerk von politischem und sozialem Einfluß anscheinend am Rand der Rechtmäßigkeit oder wenigstens am Rand von Sittlichkeit und Gerechtigkeit. Es ging um den Hausmeister eines Betreffenden im Ruhestand. Die betreffende Person wurde darüber nicht unterrichtet und wurde anschließend – wie so oft – nur “ verabreicht „, d.h. sie erhielt ihr Geld von dem Pflegeverein, dem die Pflegeperson angehört.
Ein weiterer Einsatz des Verbandes für den Betreffenden fand nicht statt. Mehrmals hat er die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fördervereins um ein persönliches Beratungsgespräch gebeten, weil er mit seinem Vorgesetzten reden wollte. Der Betreffende wurde erst nach einer ereignisfreien Zeit von 5 Monate informiert, dass sein früherer Vorgesetzter in den Ruhestand getreten war und dass die Vereinbarung offensichtlich einen Rechtsnachfolger als Vorgesetzten ernannt hatte.
Das Gericht bestellte nach weiteren 6-monatiger Amtszeit – auf Wunsch des Betreffenden – eine neue Pflegekraft, die nicht dem oben genannten Pflegeverein angehört. Einerseits wurde ein Pflegebedürftiger monatelang allein gelassen, er wurde verabreicht. Ein Rechtsbeistand, von dem alle Beteiligten profitierten, verlangt mehr als die Bereitstellung von Taschengeld durch die Administration des Pflegevereins.
Andererseits weist die Tatsachen, dass der Pflegeverein doch die ganzen 9 Monate, in denen die Betroffenen nicht einmal wussten, dass der Verband einen neuen Verantwortlichen dafür ernannt hatte und ihm jeder Ansprechpartner und jedes GesprÃ?ch im Zusammenhang mit der VergÃ?tungspauschale fÃ?r Verantwortliche abgetan und der BetrÃ?ge der Schatzkammer selbst Ã?bernommen wurde, ein skrupelloses Auftreten kaum zu Ã?bertreffen war.
Durch unsere Zuwendungen unter „Pflegevergütung“), kombiniert mit Pflegegerichten, die die Prozeduren nach „Schema F“ ankreuzen, wird sichergestellt, dass mit der unglückseligen Lage, in der sich die Pflegebedürftigen ohnehin wiederfinden, viel Gelder auf wenigstens unmoralische Weisen eingenommen werden. Ein solches Verhalten schadet dem Ruf der vorwiegend gewissenhaften und gewissenhaften Vereinsarbeit.
Das gilt nicht nur für die eventuelle Rückzahlung von zu unrechtmäßig gezahlten Pauschalbeträgen, sondern auch für die Strafverfolgung der Verursacher. Eine leichtsinnige und skrupellose Betreuungspraxis hat zu einer bedeutenden und klärenden Grundsatzentscheidung des Landgerichts Arnsberg geführt: Das bedeutet, dass diese Pension wirklich nur und ausschliesslich dem Betreffenden zugute kommt und er sie für sich nutzen sollte.
Die Rentenhöhe darf nicht im „offiziellen“ Guthaben der betreffenden Person enthalten sein. Der Grund: Die Summe des Guthabens ist unter anderem entscheidend, ob der Betreffende die Pflegekosten – einschließlich der Pflegevergütung – selbst zu tragen hat oder ob diese von der staatlichen Kasse getragen wird. Der Betreuer hat es im konkreten Falle – entgegen seinen Pflichten – gewagt, regelmäßige Auszahlungen aus dem gesicherten Account, d.h. aus der Contergan-Rente des Betreffenden, zu leisten.
Zugleich verschonte er das andere für die Vermögenslage entscheidende Bankkonto des Betreffenden, d.h. der Kredit auf diesem Bankkonto wurde erhöht, während der Betrag der Contergan-Rente zurückging. So konnte der Hausmeister seine (höhere) Vergütung unmittelbar mit dem Betreffenden abgleichen und musste sich nicht darum kümmern, sie mit der Landeskasse abzurechnen.
Die Berufungsinstanz weist sehr zutreffend darauf hin, dass der Berater die Verwaltung des Vermögens der zu betreuenden Person auf die Intention des Contergan-Stiftungsgesetzes ausrichten muss und nicht dem Ziel dient, die eigenen künftigen Honoraransprüche des Beraters zu sichern. Eine Contergan-Rente ist nach dem Recht nur für den Betreffenden bestimmt und darf daher nicht als so genannter „echter Zusatznutzen“ bei der Ermittlung des Vermögens angerechnet werden.
Es wurde auch darauf verwiesen, dass das Pflegegericht zur Überwachung der Pflegeperson verpflichte. Vor allem aber: Wie hoch ist die „nicht gemeldete Zahl“ solcher Erkrankungen, von denen die Betreffenden gar nichts wissen? Mit der Bestellung der ersten Pflege wird die für die Vergütung nach § 5 Abs. 1 VBVG relevante Pflegezeit berechnet.
Während eines späteren Wechsels der Supervisorin – auch von einer Freiwilligen zu einer professionellen Supervisorin – fährt sie fort. Selbst wenn der Umfang der Förderung durch die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen die früheren Betreuerinnen und Betreuer ausgeweitet wird, rechtfertigt dies keine für die Bemessung der Vergütung nach 5 VBVG maßgebliche Ausnahmedauer.
Die Vergütungsansprüche einer Pflegeperson (gegenüber der betreffenden Person) bestehen prinzipiell für die gesamte Dauer der Pflege. Auch wenn die Pflege zu unrecht bestellt wurde, ist der Anspruch auf Vergütung nicht auszuschließen. Das Honorar der Aufsicht, das die Berufsaufsicht für die Dauer ihrer Tätigkeit erhalten hat, wird vom Gerichtsvollzieher im Vergütungsverfahren festgelegt. Dabei ist davon auszugehen, dass der Gerichtsvollzieher zu beachten hat, wenn Tatsachen bekannt sind, die darauf hindeuten, dass die Aufsicht pflichtwidrig handelt.
Ist es beispielsweise offensichtlich, dass der Betreuer bereits seit langem erkennt, dass die Pflege nicht mehr notwendig ist und daher entfernt werden sollte, sollte der Zeitraum, auf den er Anspruch hat, tatsächlich verkürzt werden. Nach unserer Auffassung kann die Inanspruchnahme der Vergütung der Aufsicht dann als nicht zulässige Ausübung von Rechten im Sinne des 242 BGB betrachtet werden und hat entsprechenden Einfluß auf die von der betreffenden Person zu tragenden Auslagen.
Ein Rechtsbeistand ist mit erheblichen Aufwendungen verbunden, die im Prinzip von den Betreffenden zu übernehmen sind. Einen großen Teil dieser Aufwendungen stellt die Vergütung des Vorgesetzten dar. Sie haben einen pauschalen Vergütungsanspruch für den ganzen Bestellungszeitraum (pauschales Rechnungswesen, das bereits in mehreren Beiträgen besprochen wurde, siehe unter „Kosten“ und „Vorgesetztenvergütung“). Der Pflegedienst wird mit dem Tode des Pflegepersonals oder, bei vorübergehender Pflege, mit dem Ende des Zeitraums oder bis zur Beendigung der Pflege durch Gerichtsbeschluss beendet.
Die Betreuerin kann ihre pauschale Vergütung für den ganzen Aufenthalt fordern, ungeachtet des Arbeitsaufwandes im Rahmen des Vorgangs. Selbst wenn er monatelang nicht (mehr) am Prozess teilnimmt, hat er Anspruch auf Entschädigung. Sollte der Umstand eintreten, dass die Pflege nicht mehr notwendig ist, muss sie abgebrochen werden. Zuständig dafür ist das Pflegegericht.
Sowie das zuständige Gericht z. B. durch Arztbriefe darüber unterrichtet wird, dass die Pflege widerrufen werden kann, muss es auch entsprechend handeln. In einem solchen Falle ist es nicht erforderlich, dass der Betreuer einen „Antrag“ stellt. Das Warten entfällt und damit verbundene weitere Ausgaben für den Erkrankten.
Wird dies jedoch vom Landgericht nicht richtig erkannt (vgl. Verordnung BGH vom 13.01.2016, AZ: XIIZ 101/13 ) und die Förderung fortgesetzt, entstehen die Unterstützungskosten für diesen langen, überflüssigen Zeitabschnitt. Die Betreuerin oder der Betreuer kann die Pflege bis zum Ende der vorübergehenden Pflege oder bis zum Stornierungszeitpunkt weiterverlangen.
Der Anspruch des Pflegepersonals auf Vergütung erlischt erst mit der richterlichen Kündigung der Pflege ( 1908 d BGB), es sei denn, das Ende der Pflege wird bereits durch den Todesfall des Pflegepersonals oder durch eine entsprechende Frist bestimmt. Hat die Aufsicht dem Richter die Beendigung der Aufsicht nach ihrer Auffassung angezeigt und ihm gleichzeitig ihre Aufsichtskarte und einen bis zu diesem Punkt verlängerten Entschädigungsantrag übermittelt, so wird dem Anspruch auf Entschädigung für die Zeit bis zur richterlichen Beendigung der Aufsicht, in der die Aufsicht keine Tätigkeiten mehr für die beaufsichtigte Person ausübt, durch den Einspruch von Treu und Glauben nach § 242 BGB widersprochen.
Der BGH hat auch in diesem Falle festgestellt, dass der Anspruch auf Vergütung der Aufsicht bis zur abschließenden Kündigung der Unterstützung durch das Gesetz vorliege. Es gibt jedoch Fälle, in denen die Aufsicht keinen Anspruch auf Vergütung hat, wenn das Vorgehen der Aufsicht zu einem widersprüchlichen Bild führt. Zum einen kann er nicht behaupten, dass die Pflege gekündigt wurde, dass er seine Pflegekarte zurückgegeben hat, dass er nicht mehr für die betreffende Person arbeitet, sondern dass er Anspruch auf eine Pauschalzahlung für die Folgezeit hat (bis das zuständige Bundesgericht die Pflege durch Entscheidung endgültig aufhebt).
Dies kann im Einzelnen eine unerlaubte Rechtsausübung sein, die den Anspruch auf Vergütung letztlich ausschließt. Erwerbt der Begünstigte Vermögenswerte (nach dem Ende der Pflege) oder hat er das zugehörige Einkommen, kann er für die bis dahin vom Staatsschatz getragenen Pflegekosten in Anspruch genommen werden. Bei diesem Forderungsübergang wird zugleich der Rückgriff des Bundes gegen die (ehemals) unterstützte Partei eroeffnet.
Kann der Betreffende von den Gerichten bestätigen, dass die in der Zwischenzeit angeordnete und ausgesetzte Pflege unrechtmäßig war? Wurde eine Unterstützung geleistet, wurde diese dann aber wieder rückgängig gemacht, weil sie nicht notwendig war, kann der Betreffende verlangen, dass es rechtlich feststeht, dass er dadurch in seinen Rechten geschädigt wurde, 62 FFG.
Besonders bedeutsam ist auch, dass dieser Antrag auf Erklärung nicht allein und zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Beendigung des Pflegeverfahrens eingereicht werden kann, sondern innerhalb des Beschwerdeverfahrens, d.h. innerhalb der von der betreffenden Person eingereichten Klage (Frist von einem Monat). Wie hoch sind die Folgekosten für den Betreffenden?
Wird die Illegalität der Unterstützung ermittelt, hat dies nach geltender Rechtssprechung jedoch prinzipiell nicht zur Konsequenz, dass die Pflicht des Betreffenden, die Vergütung der verantwortlichen Person zu Ã?bernehmen, entfÃ?llt. Die Aufsicht ist auch bei einer mangelhaften, aber dennoch effektiven Bestellung einer Aufsicht bis zur Beendigung der Aufsicht befugt und dazu gezwungen, als Aufsicht zu handeln.
Das bedeutet, dass der Betreuer auch Anspruch auf eine Vergütung von der betreffenden Person hat. Unabhängig davon, ob die Reihenfolge der Pflege von Beginn an legal war oder nicht. Solange die betroffene Person eine notifizierte Person ist, werden die anfallenden Gebühren auch in einem solchen Falle nicht der Schatzkammer angelastet.
Der Entgeltanspruch des Pflegepersonals erlischt erst mit der richterlichen Kündigung der Unterstützung nach 1908d BGB, es sei denn, das Ende der Unterstützung ist bereits durch den Todesfall des Pflegepersonals oder durch einen angemessenen Fristablauf bestimmt. Hat die Aufsicht dem Richter nach Entzug der vorbeugenden Vollmacht die Beendigung der Pflege nach seiner Auffassung angezeigt und ihm gleichzeitig ihren Personalausweis und einen bis zu diesem Punkt reichenden Entgeltantrag übermittelt, so steht dem Widerspruch nach 242 BGB der Entgeltanspruch für die Zeit bis zur richterlichen Auflösung der Pflege, in der die Aufsicht keine Arbeit für die beaufsichtigte Person mehr geleistet hat, entgegen.
Bei Zweifeln an der Geldmangelhaftigkeit der beaufsichtigten Person kann das Ermittlungsverfahren auf die beiden Entschädigungsschuldner (Aufsicht und Staatskasse) ausgedehnt werden. Der fristgerechte Gesuch um Feststellung der Aufsichtsvergütung gegen die beaufsichtigte Person hat auch die Fristen des 2 Abs. 1b des VBVG gegenüber der in subsidiärer Eigenschaft bestellten staatlichen Kasse einzuhalten, wenn sich im Verlauf des Aufsichtsverfahrens zeigt, dass die beaufsichtigte Person vermögenslos ist.
Die Vergütungsansprüche des Pflegepersonals enden erst mit der richterlichen Kündigung der Pflege nach 1908d BGB, es sei denn, das Ende der Pflege ist bereits durch den Todesfall des Pflegepersonals oder aufgrund einer angemessenen Frist (nach dem Senatsbeschluss vom 21. 8. 2014 XIIZ 479/12 – Familie 2014, 1778) festgestellt worden.
Wenn die Aufsicht nach Entzug der Schutzvollmacht dem Richter die Beendigung der Aufsicht aus seiner Sicht angezeigt und ihm gleichzeitig ihre Aufsichtskarte und einen bis zu diesem Punkt verlängerten Entgeltantrag übermittelt hat, ist der Anspruch auf Vergütung für den Zeitraum bis zur Beendigung der Aufsicht, in dem die Aufsicht für die beaufsichtigte Person keine Arbeit mehr geleistet hat, gegen den Einspruch nach § 242 BGB.
Der Betreuer kann nach 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VBVG einen höheren Stundenlohn für seine Arbeit berechnen, wenn er über spezielle Fachkenntnisse zur Leitung der Aufsicht verfügte und diese durch ein abgeschlossenes Studium an einer Universität oder durch eine gleichwertige Hochschulausbildung erlangt hat.
Ob ein solches Spezialwissen zur Verfügung steht und ob es für das Pflegemanagement genutzt werden kann, ist oft umstritten. Eine solche Verfügung kann zur Konsequenz haben, dass die Aufsicht den zu hoch festgesetzten Teil der Aufsichtsratsvergütung zurückzahlen muss. Aus rechtlichen Gründen gibt es keine Einwände gegen die Erkenntnis, dass zusätzliche Studiengänge, die zum Bachelor of Business Administration führen, keine für die Aufsicht verwendbaren Erkenntnisse vermitteln.
Durch den Schutz der berechtigten Erwartungen kann die Wiedereinziehung einer überbezahlten Hausmeistervergütung ausgeschlossen werden, wenn sich herausstellt, dass dem in die Stabilität der Finanzlage gesetzten Vertrauensbeweis des professionellen Hausmeisters gegenüber dem allgemeinen Wohl wollen an der Sanierung einer gesetzeskonformen Finanzlage Priorität eingeräumt werden muss. Entscheidend für die Kostenerstattung durch den Fiskus: Bei der Überprüfung, ob die betreffende Person bedürftig ist (und somit die Pflegekosten möglicherweise vom Fiskus getragen werden müssen), muss nur das vorhandene Vermögen in Bezug auf das zu investierende Vermögen berücksichtigt werden.
Dies bedeutet, dass Verpflichtungen des Betreffenden gegenüber Dritten nicht berücksichtigt werden, auch wenn sie bereits betitelt sind. Dabei ist es unerheblich, ob die Verpflichtung des Betreffenden durch eine Bekanntmachung des öffentlichen Dienstes oder durch einen Zivilrechtstitel bestimmt und damit einklagbar ist. So lange ein Vermögenswert, auf den der Betreffende Anspruch hat, nicht aus seinem Vermögensgegenstand verschwunden ist, muss er in das Vermögensgegenstand aufgenommen werden, auch wenn den Gläubigern in dieser Hinsicht bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angedroht werden können.
Infolgedessen werden diese Ansprüche gegen den Betreffenden weiterhin seinem Kapital zugeordnet. Dies ist jedoch anders, wenn das Gut (z.B. ein Erbschaftsanteil an Immobilien) des Betreffenden beschlagnahmt und zur Beschlagnahme übergeben wurde (durch Pfändung und Übertragungsbeschluss) und der Pfändungs- und Übertragungsbeschluss in das Kataster eintragen wurde.
Danach ist der Vermögensanteil des Betreffenden in der der Pfandung zugrunde liegenden Forderungshöhe aus seinem Vermögensgegenstand erloschen. Für die Vorgesetztenvergütung wird eine pauschale Abrechnung vorgenommen. Nach § 5 VBVG kann der Berufsbetreuer für jeden bestellten Pflegemonat eine Vergütung einfordern.
Die Vergütungsansprüche sind abhängig davon, was der Vorgesetzte zu tun hat und getan hat. Man geht davon aus, dass eine bestimmte Pflegetätigkeit durchgeführt wird. Der Betrag der Pauschalvergütung wird unmittelbar gesetzlich festgelegt. Man unterscheidet nur danach, wie lange die Pflege existiert und ob der Pflegebedürftige in einem Haus wohnt und ob er reich ist oder nicht.
Dies hat zur Konsequenz, dass der Anspruch auf Vergütung nicht speziell nach der Arbeit eintritt. Es existiert nur, weil der Vorgesetzte ernannt wurde. Dies bedeutet auch, daß der Vorgesetzte den Arbeitsumfang während des Abrechnungslaufs nicht erläutern muß. Diese Pauschale soll die Berechnung der Vergütung radikal vereinfachen. In der Vergangenheit gab es eine Vielzahl von Auseinandersetzungen um die Verrechenbarkeit von Betreuungszeiten, die verkürzt werden sollten.
Zudem soll das Gesamtvergütungsverfahren für die Justiz erleichtert werden. Dies gibt den Vorgesetzten einerseits planerische Sicherheit in Bezug auf die Erträge, da die Vergütung bereits im Vorfeld festgelegt ist. Andererseits werden die Vorgesetzten ermutigt, Zeit zu sparen. Das heißt, die Person, die am wenigsten Zeit mit individuellen Pflegefällen verbringt, erhält am meisten und kann mehr Pflegefälle annehmen.
Zu diesem Zeitpunkt ist aber auch die Fragestellung zulässig, was dies für die Pflegebedürftigen und die Pflegequalität ist. Der Staatshaushalt, die Justiz und die Aufsichtsbehörden sollen geschont werden, was mit diesem Pauschalsystem gelingen soll, da zeitraubende Verrechnungen und Kontrollen für alle Parteien entfallen. Dieses Argument mag verständlich sein, wenn es um diejenigen geht, die finanzielle Unterstützung benötigen, für die die öffentliche Hand die Ausgaben zu tragen hat.
Ob es jedoch für wohlhabende Pflegekräfte verfassungsmäßig ist, diese Pauschalbeträge selbst zu zahlen, ist fraglich, ungeachtet des tatsächlich anfallenden Zeit- und Arbeitsaufwandes. Nach Auffassung des Gesetzgebers kommen auch diejenigen, die die Ausgaben selbst tragen müssen, in den Genuss dieses Systems. Weil es auch hier sehr viel kompliziertere Situationen für den Betreuer gibt als andere.
Dadurch können die anfallenden Aufwendungen im Einzelnen niedriger sein als die tatsächlichen Supportkosten. Dieser Ansatz ist jedoch zu Recht für die wenig pflegebedürftigen Menschen schwierig zu vermitteln (z.B. nur im Bereich der Vermögensverwaltung). Beispielsweise ist es die Vorschrift, dass ein Betreuer, der nicht mehr zu tun hat, als zwei Kontenauszüge pro Monat zu prüfen, den gleichen Pauschalbetrag erhalten muss wie ein Betreuer, der mit der Vollversorgung betraut wurde (Gesundheitsfürsorge, finanzielle Versorgung, Aufenthaltsbestimmungen usw.).
Zu Recht fragt sich der Betroffene, warum er gerade dieses Ungleichgewicht hinnehmen muss, um eine generelle Entschädigung für kostspielige Pflegemaßnahmen zu erwirken. Das LG Darmstadt hat in seiner Entscheidung vom 4. Februar 2014 entschieden, dass ein sonst bedürftiger Betreuer im Einzelfall nicht dazu gezwungen werden kann, seinen Anteil am Miteigentum an einer Eigentumswohnung zu verkaufen oder auszuleihen, um eine von der Landeskasse ausgezahlte Betreuungsvergütung zu erstatten.
Landgericht Darmstadt, Urteil vom 04.02. 2014, AZ: 5 T 296/13 und 5 T 32/14: Wohnt ein mehrfach behinderter Hausmeister, der sonst in einem Schlafsaal wohnt, am Wochenende regelmässig zu je einem Drittel in einer ihm und seiner Frau gehörenden Dreizimmerwohnung, und verlangt die Behinderungsart, dass er sich regelmässig allein in einem Zimmer niederlassen kann, so ist sein Mitbesitzanteil an der Wohneinheit kein Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BGB hinsichtlich der Hausmeistervergütung.
In welchen Fällen im Einzelnen eine höhere Vergütung an einen Berufsberater gewährt werden kann ( 4 Abs. 1 S. 2 VBVG), richtet sich nach dem Urteil des Richters. Im vom Bundesgerichtshof beschlossenen Verfahren ging es um die Fragestellung, ob ein Zusatzstudium zum „Bachelor of Business Administration“ des Betreuers das Recht hat, einen höheren Stundenlohn für die Arbeit des Betreuers zu berechnen.
Der BGH bestreitet dies, da der betreffende Lehrgang keine speziellen Befunde lieferte, die für die Aufsicht herangezogen werden könnten. Der Anstieg der Vergütung der Vorgesetzten hängt jedoch davon ab, ob die Schulung im Kerngebiet auf die Vermittlung von aufsichtsrelevantem Wissen abzielt. Nach § 1899 Abs. 4 BGB kann das Gericht mehrere Betreuerinnen und Betreuer zugleich benennen, so dass man sich nur dann um die Belange des Betreuers kümmern muss, wenn der andere behindert ist.
In diesem Falle wird der sogenannte Supplement- oder Präventionsverantwortliche nach dem zeitlichen Aufwand vergütet (§ 6 S. 1, § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 VBVG). Ausnahmen sind nur bei tatsächlichem Verhinderungscharakter zu machen; in diesem Falle sind Vergütung und Aufwandsersatz durch Tage zu dividieren (§ 4 i.V.m. § 5 VBVG).
Im Pflegevergütungsgesetz wird explizit zwischen der dort erwähnten eigentlichen Prävention ( 6 S. 2 VBVG), die eine prozentuale Pauschalvergütung belässt, und der – nicht explizit erwähnten – gesetzlichen Prävention, die auftritt, wenn die Repräsentation durch die Pflegeperson rechtlich ausgeklammert oder widerrufen wird, unterschieden. Bei Interessensvertretung der unterstützten Person.
Das Bundesgericht hat entschieden, dass eine Berichtigung dieser Entschädigungsregelung auch dann nicht erforderlich ist, wenn die Aktivität der Nachtragsaufsicht über einen größeren Zeitabschnitt geplant ist und nicht in einer bestimmten, selektiven Massnahme ausgenutzt wird. Allerdings erhebt sich die Fragestellung, warum das Recht die Vergütung der Betreuer nicht generell nach der tatsächlichen Verweildauer festlegt.
Der Meinung von Prof. Dr. Volker Thieler, der eine pauschalierte Vorgesetztenvergütung – wie in 4 und 5 VBVG geregelt – für nicht verfassungskonform hält,, der sich nicht auf 1 oder 100 Arbeitsstunden beschränkt, stimme ich zu. Es geht unilateral auf Kosten des Betreffenden, der vielleicht nie eine Pflege gewollt hat und für den der Betreuer vielleicht gar nichts unternimmt.
Rechtsanwalt, LL.M. Der Betreuer bekommt einen auf 33,50 Euro angehobenen Stundenlohn, wenn er über spezielle für die Aufsicht verwendbare Fachkenntnisse besitzt, die er durch eine absolvierte Berufsausbildung oder eine gleichwertige Berufsausbildung erlangt hat. Hierfür ist § 4 Abs. 1 Nr. 1 VBVG zuständig. Spezialwissen, das für die Pflege genutzt werden kann, ist Wissen, das über das Wissen hinausgeht, das jedem zur Verfügung steht und das es dem Betreuer ermöglicht, seine Aufgabe besser und wirksamer zum Wohle der zu betreuenden Person zu erledigen.
Dieses Wissen ist in der Regel juristisches Wissen, da es sich bei der Unterstützung um eine juristische Dienstleistung handele. Im aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs betrachtete der Bundesrat einen vom Betreuer an der Karl-Marx-Universität in der damaligen DDR vermittelten Hochschulabschluss als eine Bildung, die spezielles Wissen vermittelte, das für die Aufsicht genutzt werden konnte.
Der Berater beschwerte sich erfolgreich und erhielt eine erhöhte Vergütung. Rechtsanwalt, LL.M. Nach 5 VBVG kann der Vorgesetzte für jeden angefangenen Fördermonat eine Vergütung einfordern. Typischerweise wird die Durchführung einer bestimmten Unterstützungsmaßnahme vorausgesetzt. Der Betreuer muss in den zu vergüteten Pflegemonaten nicht in Fällen mit dem Betreuer überhaupt oder in dem vom Recht als Pauschalbetrag angenommenen Ausmaß aktiv geworden sein.
Der Entgeltanspruch besteht folglich nicht nach Arbeitstagen, Arbeitsstunden oder Protokollen, sondern nur aufgrund der Erreichbarkeit. Auch für den Entgeltanspruch und für den Aufbau des Entgeltanspruchs ist es nicht notwendig, dass der Vorgesetzte bei der Verrechnung der Vergütung, die sich daraus automatisch ergeben, die Aktivitäten erläutert.
Der Betreuungsaufwand gliedert sich in Gerichtsgebühren für die Abwicklung des Pflegeverfahrens, etwaige notwendige Aufwendungen des Gerichtes für Gutachten, Reisekosten etc. und die Vergütung, die der Betreuer für seine Arbeit erhebt. Nichts anderes oder Besonderes trifft auf den Kontrolleur zu, er ist auch ein Kontrolleur im Sinne des 1896 Abs. 3 BGB – mit dem besonderen Aufgabenbereich der Aufsicht über den Beauftragten.
In der Regel müssen die so entstandenen Aufwendungen und Entgelte vom Begünstigten selbst getragen werden, wenn er reich ist. Der Betrag der Vergütung hängt auch davon ab, ob der Vorgesetzte beruflich oder freiwillig tätig ist, ob er einem Förderverein angeschlossen ist oder ob er ein offizieller Vorgesetzter ist, etc. Ist die unterstützte Person bedürftig, werden diese Ausgaben von der Kasse getragen.
Hat der Betreuer für rechtswidrig bestellte Pflege zu zahlen? Gemäß 26 FFG hat das Pflegegericht die erforderlichen Untersuchungen zur Notwendigkeit der Pflege von Amtes wegen durchzufÃ?hren. Liegt eine effektive Handlungsvollmacht vor, entfällt die Voraussetzung für die Errichtung der Aufsicht ganz oder zum Teil. Verfügt das Landgericht über eine vorsorgliche Handlungsvollmacht, die nur Teile des Falles abdecken darf, ist es dennoch möglich, dass die Pflege in anderen Belangen anzuordnen ist und die daraus resultierenden Aufwendungen getragen werden müssen.
Liegt eine effektive Vollmacht vor, die sich auch auf die Bereiche des Lebens erstreckt, für die eine Pflege bestellt werden soll, kann die Pflege prinzipiell nicht bestellt werden. Hierbei ist zu prüfen, ob die gerichtliche Bestellung einer Aufsichtsperson zu einem objektiven Willkürfall führen könnte, mit der Konsequenz, dass möglicherweise auch die Aufwendungen für das Aufsichtsverfahren erneut entschieden werden müssten.
Möglicherweise könnte von einer sachlich willkürlichen Gestaltung der Pflege ausgegangen werden, wenn es wirklich keinen Hinweis auf einen Pflegebedarf gibt. Die Vermögenswerte der unterstützten Person dürfen nicht zur Kompensation der unterstützten Person verwendet werden, wenn dies die Erhaltung einer ausreichenden Altersrente erheblich erschweren würde.
Die Vermögenswerte der unterstützten Person dürfen nicht zur Kompensation der unterstützten Person verwendet werden, wenn dies die Erhaltung einer ausreichenden Altersrente erheblich erschweren würde. Erhält ein 58-jähriger Betreffender eine laufende Pension von 733 EUR, wäre die Verwendung von nicht generell geschützten Vermögenswerten (hier Lebensversicherung) in Höhe von ca. 13.288 EUR zur Rückerstattung von Pflegegeldern aus der staatlichen Kasse nach diesen Prinzipien eine Nöte.
In dieser Rechtssache handelte es sich um eine Person, für die professionelle Pflege geleistet wurde. Mit dem Auszahlen einer Todesfallversicherung wurden dem Versicherten 15.888,26 EUR angerechnet. Die Schatzkammer hatte bisher die Ausgaben für die Betreuerin uebernommen. Infolgedessen wurden die Forderungen der Pflegeperson gegen die betroffene Person an die staatliche Kasse abgetreten.
Dieser hatte nun eine Entschädigung und Aufwandsentschädigung in Hoehe von 10.771,47 EUR verlangt, da die Versicherungssumme den Schutzbetrag von 2.600,00 EUR ueberschritt. Die Ablehnung dieses Antrags erfolgte, weil ein erfolgreiches Zurückgreifen der Schatzkammer auf das Vermögens des Betreffenden davon ausgeht, dass dieser zum betreffenden Termin nicht arm ist, d.h. die Erstattung von Auslagen oder die Vergütung aus dem eigenen Geld oder Vermögens.
Der Betreffende hat sein Kapital gemäß § 90 SGB XII zu verwenden. Daher stellte sich die Frage, ob der Begünstigte die Zahlung der Todesfallversicherung als Vermögenswert verwenden musste oder ob dies für ihn eine Notlage war. Eine solche Verschärfung liegt in diesem Kontext vor, wenn – unter Berücksichtigung des betroffenen Vermögens – ein von der Sozialleistung unabhängiges Rentensystem besteht und die andere Nutzung dieses Vermögens (der Versicherungssumme) kausal dazu führt, dass die betreffende Person künftig ihre Rente durch zusätzliche (staatliche) Unterstützung für ihren Unterhalt bezahlen muss.
Danach wurde in diesem Falle eine Notlage für den Betreffenden festgestellt, eine Inanspruchnahme der Schatzkammer war nicht möglich. Der Ausbildungsgang an einer Universität nach 3 Abs. 1 S. 2 VBVG ist nach Ausbildungsart und Ausbildungsumfang zu bewerten.