Betreuungs und Entlastungsleistungen Beantragen: Beantragen Sie Unterstützungs- und Hilfsdienste
Der Bedarf an zusätzlichen Pflege- und Hilfsdiensten (in Bezug auf die allgemeinen. haben, können auch zusätzliche Pflege- und Hilfsdienste in Anspruch nehmen. Kompetenz im Alltag Recht auf zusätzliche Unterstützungs- und Hilfsleistungen. Inwieweit sind die Supportleistungen/Reliefleistungen hoch? Muß ich zusätzliche Unterstützungs- und Hilfsleistungen beantragen?
Infobetreuung
Vor 2015 konnten nur Demenzkranke mit begrenzter Alltagstauglichkeit die Zusatzleistungen nach 45b SGB II in Anspruch nehmen, jetzt können aber auch andere Betreuungsbedürftige diese Dienstleistungen in Anspruch genommen werden. In der bisherigen Verordnung wurde nur der erhebliche allgemeine Überwachungs- und Betreuungsbedarf für Demenzkranke berücksichtigt. Das Angebot wurde nun erheblich erweitert.
Der Nutzen richtet sich nach der Strenge der Beschränkung der persönlichen Alltagskompetenzen. Ob es eine Beschränkung der eigenen Alltagskompetenzen gibt, entscheidet der ärztliche Service der Krankenkasse. Die von uns angebotene Leistung kann unter anderem vergütet werden, da die dafür erforderliche Genehmigung vorlag. Das Betreuungsangebot kann sehr abwechslungsreich sein und soll auch die Verwandten schonen.
Zur Inanspruchnahme der (niedrigschwelligen) Pflege- und Hilfsangebote und zum Erhalt der gezahlten Pflegesumme muss kein separater Gesuch bei der Pflegeversicherung/Krankenkasse eingereicht werden, sofern eine Betreuungsstufe besteht. Zur Rückerstattung müssen die Rechnung bzw. Quittung dem beauftragten Dienstleister vorgewiesen werden. Bei den ergänzenden Unterstützungs- und Hilfsleistungen handelt es sich um eine Kostenerstattung, d.h. die ausgewiesenen Summen werden nicht kostenlos ausgezahlt, sondern sind durch eine Rechnung zu dokumentieren.
Nein. Es ist möglich, ungenutzte Dienste in das kommende Jahr zu übernehmen.
Für die Erkennung von Unterstützungsangeboten im täglichen Leben ist die Verwaltung des Senats für Gesundheitswesen, Krankenpflege und Gleichberechtigung verantwortlich. Der Anspruch auf Erbringung und Abrechnung von Unterstützungs- und Hilfsleistungen nach 45a SGB XI Abs. 1 Nr. 1-3 gilt als anerkanntes Unterstützungsangebot im täglichen Leben. Der Antrag auf Zulassung ist informell bei der für die Betreuung verantwortlichen Verwaltung des Senats zu stellen.
Eine landesrechtliche Berücksichtigung stellt keinen Förderungsanspruch nach 45c Abs. 1 SGB XI dar, ist aber eine Grundvoraussetzung für die Antragstellung. Die durch die Pflegehilfeverordnung (PuVO) festgelegten Qualitätsnormen (Mindeststandards) sind bei der Antragstellung für die Alltagsförderung zu berücksicht. Die Senatsverordnung wurde am 29. Juli 2016 verabschiedet.