Pflegehilfe für Senioren

Demenzbetreuung: Pflege Demenzkranker

Demenzbetreuung lässt sich dank der 2017 in Kraft getretenen zweiten Stufe der Pflegereform deutlich leichter finanzieren. Während die bisherigen Pflegestufen auf körperliche Fähigkeiten abstellten, orientiert sich die Einstufung in die neuen Pflegegrade an der sogenannten Alltagskompetenz. Und die wird ganz wesentlich auch durch die geistige Leistungsfähigkeit bestimmt, ist also bei Demenzkranken oft stark eingeschränkt.

Aus Pflegestufen werden Pflegegrade

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz gilt Anfang 2017. Eine der wichtigsten Neuerungen ist die Ablösung der bisherigen drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade. Wer eine Pflegebedürftigkeit feststellen lassen möchte, wird jetzt durch das Neue Begutachtungsassessment (NBA) einer Punktewertung in sechs verschiedenen Kategorien unterzogen. Diese Kategorien berücksichtigen nicht allein die körperliche Leistungsfähigkeit, sondern stellen auf ganz alltägliche Situationen wie das An- und Auskleiden ab. Es spielt also für die Punktevergabe keine Rolle, ob ein Mensch wegen eingeschränkter Beweglichkeit nicht mehr in der Lage ist, selbst Hemd und Hose anzuziehen, oder ob er aufgrund geistiger Einschränkungen mit der Kleidung einfach nichts anzufangen weiß, wenn ihm niemand hilft.

Pflegebedürftige werden hochgestuft

Die gute Nachricht für alle, die bereits vor 2017 eine Pflegestufe hatten: Sie müssen sich dem NBA nicht unterziehen, sondern werden nach einer festgelegten Systematik umgestuft. Die Pflegestufe wird einfach um eins erhöht, also aus Pflegestufe I wird Pflegegrad 2, aus Pflegestufe II der Pflegegrad 3 und aus Pflegestufe III der Pflegegrad 4. Liegt gleichzeitig Demenz vor, ist der Pflegegrad sogar um zwei höher als die Pflegestufe. Pflegestufe I wird dann sofort zum Pflegegrad 3 und so weiter. Demenzkranke haben also Anspruch auf deutlich höhere Leistungen als bisher. Zudem greift eine Bestandssicherung, eine Schlechterstellung gegenüber der alten Rechtslage ist demnach nicht möglich.

Verschiedene Leistungen sinnvoll kombinieren

Grundsätzlich zahlen die Pflegekassen Sachleistungen, zum Beispiel für die Tätigkeit von ambulanten Pflegediensten oder für die stationäre Pflege, oder Pflegegeld, das dem Pflegebedürftigen zur freien Verfügung steht. In vielen Fällen wird dieses Geld sinnvoll eingesetzt, um Angehörige zu entlasten und Pflegekräfte aus Osteuropa zu bezahlen, die nicht medizinisch geprägte Tätigkeiten für vergleichsweise kleines Geld übernehmen. Die neue Rechtslage ermöglicht eine höhere Flexibilität bei der Kombination verschiedener Leistungen. Das betrifft einerseits Leistungen für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege. Aber auch die Kombileistung aus Sachleistung und Pflegegeld ist möglich und gerade in der Demenzbetreuung oft sinnvoll einzusetzen. Wird beispielsweise ein Demenzkranker im Pflegerad 3 durch einen Angehörigen oder eine osteuropäische Pflegekraft unterstützt, erhält er dafür 545 € Pflegegeld. Verzichtet er auf 20 % dieses Betrages, also auf 109 €, kann er stattdessen 20 % der ambulanten Sachleistungen von 1.298 € bekommen, also 259,60 € – vorausgesetzt, er wendet dieses Geld für einen anerkannten Pflegedienst auf. In der Summe gibt es also mehr Kombileistung als wenn allein Pflegegeld bezahlt würde.

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