Pflegehilfe für Senioren

Entsendegesetz Pflege: Arbeitnehmerentsendung Pflegegesetz

Der zweite Weg ist die Entsendung nach dem Entsendegesetz. Das ist im Gesetz über die Entsendung von Arbeitnehmern festgelegt. Die Bezeichnung „Dienstleistungsfreiheit“ stammt aus der gleichnamigen EU-Richtlinie in Verbindung mit dem Entsendegesetz (AentG). Bewertung der bestehenden Mindestlohnregelungen in der Branche: Pflege. nach den gesetzlichen Vorschriften.

Wissenswerte Fakten zum Entsendegesetz – Was ist das Entsendegesetz, kurz AEntG?

Prinzipiell bedeutet Abstellung die Übernahme einer Beschäftigung im Inland nach Weisung eines in Deutschland wohnhaften Arbeitgebers im Inland. Doch das Entsendegesetz hat nichts mehr mit der Abstellung deutscher Arbeitnehmer ins Ausland zu tun. Mit diesem Gesetz können in einigen Bereichen in Deutschland Mindestnormen für die Arbeitsumstände aufgesetzt werden.

Firmen oder Unternehmer, die ihren Firmensitz in einem anderen EU-Land als Deutschland haben und in Deutschland arbeiten oder Dienstleistungen anbieten wollen, sind durch das AEntG zur Einhaltung der in diesem Land gültigen Mindestarbeits- und Sozialversicherungsbedingungen angehalten. Obwohl auch die deutschen Unternehmer das AEntG einhalten müssen, sei es nur, um eine unzulässige Benachteiligung von ausländischen Arbeitgebern aus anderen EU-Staaten zu unterlaufen.

Was sind die Zielsetzungen des Gesetzes über die Entsendung von Arbeitnehmern? Sind Beschäftigte tätig, deren Arbeitsverhältnisse dem Recht des Landes unterliegen, in dem der Dienstleister seinen Wohnsitz hat, sehen sich in Deutschland potenzielle Wettbewerbsnachteile gegenüber diesen Dienstleistern gegenüber. Für dt. Firmen gilt ein nach europäischem Standard, deutschem Arbeits- und Sozialrecht teures Einkommen.

Mit dem Entsendegesetz soll daher ein fairer Konkurrenzkampf zwischen in- und ausländischen Firmen gewährleistet werden. Das Entsendegesetz ist zudem auch dem Zweck der Mindestgesundheit und -sicherheit am Arbeitsplatz gewidmet. Es ist wahrscheinlich, dass die Beschäftigten ein eigenes Interesse daran haben, dass bestimmte Mindestanforderungen für in- und ausländische Beschäftigte gleichwertig sind.

Dadurch wird die Einfuhr von sogenannten „Dumping-Löhnen“ nach Deutschland unterdrückt. Woraus setzt sich der Arbeitsrechtsschutz des AEntG zusammen? Wurde das Schwergewicht zunächst auf den Erhalt der Bauwirtschaft vor Billiglohnwettbewerb aus anderen Ländern Europas gelegt, so zeigt sich der gewerberechtliche Arbeitnehmerschutz nach dem AEntG vor allem in den Minimallöhnen. Die in diesem Berufsfeld tätigen Mitarbeiter wohnen und sind in der Regel fest in Deutschland angestellt und werden daher auch auf der Basis der deutschen arbeitsrechtlichen Vorschriften beschäftigt.

Ein arbeitsrechtlicher Arbeitnehmerschutz nach dem Entsendegesetz ist gegeben, wenn der Mindestgehalt nach dem AEntG mindestens 8,84 pro Arbeitsstunde beträgt. Ist er niedriger, hat der Minimallohn nach dem MiLoG Vorrang. Darüber hinaus muss der Dienstgeber auch in einem der im Entsendegesetz explizit aufgeführten Gebiete Sozialleistungen bereitstellen. Zusätzlich zu den drei bereits erwähnten Sektoren werden im AEntG verbindliche Arbeitsumstände in den nachfolgenden Gebieten geregelt:

Der Pflegesektor wurde 2009 ebenfalls in das Entsendegesetz miteinbezogen. Weil viele Kirchenorganisationen im Pflegebereich als Unternehmer besonders engagiert sind, die keinem Kollektivvertrag unterliegen wollen, wurde hier die so genannte Provisionslösung erarbeitet. Ein Tarifpartei oder die Kirche Arbeitgeber/Arbeitnehmerseite kann die Einsetzung einer paritätischen Provision verlangen, um Mindestbedingungen zu beschließen.

Diese können dann durch eine gesetzliche Verordnung für den gesamten Pflegebereich bindend gemacht werden. Diese ist entweder allgemein bindend oder auf alle in ihren Anwendungsbereich fallenden Beschäftigungsverhältnisse auf der Grundlage einer so genannten Verlängerungsverordnung des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) gemäß 7 AEntG anwendbar. Inwieweit sind die deutschen Firmen davon berührt? Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz legt, wie bereits oben ausgeführt, auch rechtliche Verpflichtungen für die deutschen Gesellschaften fest.

8 AEntG bestimmt, dass alle Unternehmer, einschließlich inländischer Unternehmer, von einer Verlängerungsverordnung erfasst werden, wenn sie in einer Industrie aktiv sind, für die ein erweiterbarer deklarierter Kollektivvertrag besteht. Insoweit unterliegen auch die deutschen Unternehmer den Mindestlohnvorschriften des AEntG. Allerdings hat das BVerwG den Mindestgehalt im Jahr 2010 wegen formaler Rechtsfehler bei der Verabschiedung der Verordnung für unzulässig erklärt.

Im Entsendegesetz sind eine Vielzahl von Erfassungs- und Dokumentationspflichten vorgesehen, die der Dienstgeber in Bezug auf die Arbeitsstunden der Arbeitnehmer zu erfüllen hat. Nach § 19 AEntG sind Unternehmer dazu angehalten, die Arbeitsstunden ihrer Arbeitnehmer zu erfassen, d.h. Anfang, Ende und Länge ihrer Tagesarbeitszeit zu erfassen. Die Erfassungspflicht gilt für alle Arbeitnehmer, auch für Leiharbeitnehmer, die seit Inkrafttreten der neuen Fassung im Jahr 2009 im Betrieb beschäftigt sind.

Die weiter gehenden Erfassungspflichten sollten auch in den Bereichen Anwendung finden, in denen der im Kollektivvertrag festgelegte Mindestgehalt unter dem gesetzlich festgelegten Mindestgehalt liegen sollte, wenn der Kollektivvertrag für allgemeingültig erachtet wurde. Die Unternehmer aus Land- und Gartenwirtschaft hatten sich den weiterreichenden Erfassungspflichten widersetzt. Eine Tarifvereinbarung der Bundesvereinigung der Land- und Forstwirtschaft (GLFA) und der Gewerkschaft Bauen, Land- und Umwelttechnik (IG Bau) sieht bis Ende 2017 einen Unterlohn vor.

Von den Unternehmen der Zollverwaltung wurde verlangt, dass sie auch während der Übergangszeit vom 1.1.2015 bis 31.12.2017 die Erfassungspflichten nach 19 AEntG für alle Arbeitnehmer und nicht nur für Geringverdiener nach § 17 MiLoG erfüllen. Der Finanzgerichtshof Hamburg hat nun die Pflicht der Unternehmer aus dem Agrar- und Gartenbausektor bestätigt, Anfang, Ende und Ende der Tagesarbeitszeit aller Arbeitnehmer nach § 19 AEntG zu dokumentieren.

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