Entsendegesetz Pflege: Arbeitnehmerentsendung Pflegegesetz
Arbeitnehmerentsendung nach dem Entsendegesetz:. Das sogenannte „Entsendegesetz“ (AEntG) ist die Grundlage für die Altenpflege durch ausländische Pflegekräfte. Sie ist nicht vom Pflegemindestlohn nach dem Entsendegesetz (AEntG) ausgeschlossen: …. Arbeit über das Entsendegesetz, und drittens, wenn sie selbstständig sind und pflegebedürftige Personen betreuen. DIE ENTSENDUNG EINES PFLEGERS GEMÄß DEM ENTSENDEGESETZ. Die Anwendbarkeit des MiLoG auf Arbeitsverhältnisse in der Pflege.
Minimallohn für den Pflegesektor: Gesetz über die Entsendung von Arbeitnehmern tritt in Kraft auf
In sechs weiteren Sektoren – darunter der Pflegebereich – können nun für rund eine Millionen Arbeitnehmer Mindestloehne eingefuehrt werden. In der vergangenen Freitagwoche ist das neue Gesetz über die Entsendung von Arbeitnehmern in Kraft getreten. 2. Der Mindestlohn gilt neben dem Pflegebereich auch für die Bereiche Entsorgung, Sicherheitsdienstleistungen, industrielle Wäschereien, spezialisierte Bergbauunternehmen und den Aus- und Weiterbildungsbereich.
In diesen Bereichen können die Tarifparteien nun einen Sammelantrag auf allgemeine Verbindlichkeit einreichen. Background: Das Gesetz über die Entsendung von Arbeitnehmern reguliert bereits den Mindestlohn für Arbeitnehmer in den Bereichen Bauhauptgewerbe, Maler- und Lackiererhandwerk, Abbruch- und Verschrottungsgewerbe, Elektrohandwerk, Dachdeckerhandwerk sowie Gebäudereinigungs- und Postdienstleistungen. Acht weitere Sektoren hatten bis Ende MÃ??rz 2008 die Einbeziehung in das Arbeitnehmerentsendegesetz beantragt.
Der Deutsche Bundestag hatte nach langem Streit in der Großen Koalition Anfang diesen Jahres entschieden, das Entsendegesetz zu ändern und sechs weitere Sektoren aufzunehmen.
Arbeitnehmerentsendegesetz und die Begleitmaßnahmen
Hierfür ernennt der Kanton Schwyz eine dreigliedrige Fachkommission. Ausserdem haben die Bezirke Uri, Ostwestfalen, Schwyz und Nordrhein-Westfalen eine eigene Vollzugsbehörde erbaut. Diese Durchsetzungsstelle befindet sich in der Klausenstraße 2 in 6460 Altdorf. Auch die Dreierkommission mit ihrer Vollzugsbehörde ist die zuständige Kontrollstelle nach dem BWG.
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Detaillierte Angaben zu den Industrien, in denen aktuell unterschiedliche Mindestlöhne gelten, sind hier aufgeführt. Je nach Fall können entweder die Prinzipien des Equal Pay, die Branchen-Mindestlohnvereinbarungen oder die Bestimmungen im Sinne einer Mindestlohnregelung im Sinne der Zeitarbeit angewendet werden. Der Mindestlohn kann unter gewissen Bedingungen als Bestandteil des Mindestlohnes anrechenbar sein.
Ein Teil der Boni und Aufschläge ist ausgeschlossen. Angaben zu Fälligkeiten und Arbeitszeitregelungen in den einzelnen Bereichen erhalten Sie hier.
Die EU will eine neue Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern
Die Löhne sind in den einzelnen Staaten Europas sehr verschieden. Aus diesem Grund wollen viele Menschen aus Süd- und Osteuropa in westeuropäischen Staaten tätig sein. Die EU Entsendeverordnung (Richtlinie 96/71/EG) ermöglicht es jedem Unionsbürger, in einem anderen EU-Land zu arbeiten. 2. Dies wollen die Europaminister nun verändern und können so die Lage im Pflegebereich weiter verschlimmern.
Die EU-Richtlinie über die Arbeitnehmerentsendung soll angepasst werden. Deutschland, die Benelux-Länder und insbesondere Frankreich setzen sich für eine Novellierung der Richtlinie über die Arbeitnehmerentsendung ein. Sie fürchten auch die Vertreibung von einheimischen Arbeitskräften vom Markt. Selbst wenn die osteuropäischen Firmen bei der Arbeitnehmerentsendung das Mindestlohnrecht einhalten müssen, bezahlen sie für einen Teil ihrer entsandten Mitarbeiter in ihrem Heimatland immer noch deutlich niedrigere Sozialversicherungsbeiträge.
Allerdings wird dies von einigen westlichen Staaten als unfair empfunden und eine schnelle Neuregelung gewünscht. Der Gedanke: In den Ursprungsländern der entsendenden Unternehmen sollen die selben Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden wie in den Arbeitsländern ihrer Arbeitnehmer. Aber was ist mit der Pflegebranche im Besonderen? In Deutschland, aber auch in vielen anderen westlichen Staaten gibt es einen immer größeren Personalmangel.
Von einem Versorgungsnotstand wird bereits offen gesprochen. Das Leistungsvermögen der Einrichtungen der stationären wie auch der außerklinischen Versorgung wird zunehmend eingeschränkt. Die 24-stündige Versorgung hat sich auch in Deutschland, Österreich und der Schweiz für die häusliche Seniorenbetreuung durchgesetzt. Schätzungen zufolge gibt es allein in Deutschland zwischen 200.000 und 300.000 Pflegekräfte.
Die meisten von ihnen sind bei einer ostdeutschen Behörde beschäftigt und werden gemäß der EU-Entsenderichtlinie nach Deutschland geschickt. Zahlreiche Angehörige sind sehr froh und konnten sich die häusliche Versorgung ihrer betreuungsbedürftigen Angehörigen erlauben und so eine Abschiebung in ein unbeliebtes Altersheim ersparen. Mit der Überarbeitung der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern werden Sie auch die vielen Angehörigen treffen, die sich derzeit eine 24-Stunden-Betreuung zuhause leisten können.
Die deutschen Arbeitskräfte werden in diesem Zusammenhang sicher nicht vom Markt gedrängt. Kaum bekannt ist, dass die deutschen Pflegekräfte überhaupt in der 24-Stunden-Betreuung mitwirken. In den “ üblichen “ Pflegeberufen ist bereits heute kaum noch eine personelle Besetzung möglich. In ihren Ländern ist die Arbeitslosenquote höher und die Gehälter sind wesentlich geringer.
Die meisten 24-Stunden-Krankenschwestern kommen nach Deutschland, weil sie im Verhältnis zu ihrem Herkunftsland ein relativ hohes Einkommen erzielen. Nicht nur im Pflegebereich, sondern auch in der Bauindustrie. Wir dürfen nämlich nicht übersehen, dass einerseits weniger Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, andererseits aber auch die ausländischen Firmen die Übernachtungskosten für ihre entsandten Arbeitnehmer zu tragen haben.
Wir können nur darauf vertrauen, dass sich solche wie Polen, Ungarn und die Baltenstaaten, die bisher eine neue Regelung der EU-Richtlinie abgelehnt haben, behaupten werden.