Haushaltshilfe bei Behinderung: Hilfe für den Haushalt bei Invalidität
Ihren Haushalt nicht weiterführen und sich nicht um Ihre behinderten Familienmitglieder kümmern können? Nr. ______ aufgeführtes Kind ist deaktiviert. Invaliditätsgrad oder über Pflegebedürftigkeit oder ein ärztliches Attest. Der Rehabilitationsanbieter kann die Kosten der häuslichen Hilfe wegen einer Behinderung oder weiterer minderjähriger Kinder übernehmen.
Finanzhilfe für Menschen mit Behinderungen: Stipendien, Leistungen…. Berthold Zimmermann
Häufig gestellte Fragen beantworten Dieser Expertenleitfaden gibt Ihnen eine rasche Übersicht und zeigt Ihnen den Weg durch den Dschungel der Anwendungen und Adressen. Weil Menschen mit Behinderungen oft nicht wissen: Welche finanziellen Fördermöglichkeiten gibt es? Gezielte Information über die vielfältigen Leistungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen – im Alltag, auf der Reise, bei Events, am Arbeitsplatz – und wie man sie erlangt.
Praktische Handlungsempfehlung und ein Lexikon wichtiger Fachbegriffe.
Haushalthilfe in der Schule Ich kümmere mich um den Schulalltag Ich kümmere mich um behinderte Familienangehörige
Und was ist Haushaltshilfe? Sind Sie erkrankt und können Ihren Hausstand nicht mehr führen und sich nicht mehr um Ihre behinderten Verwandten kümmern? Weil wir Sie mit Haushaltshilfe versorgen. Von wem werden die Ausgaben getragen? Der Krankenversicherer deckt die anfallenden Ausgaben und informiert Sie darüber, wie lange und für wie viele Stunden eine Haushaltshilfe bewilligt wird. Wofür steht die Eskorte?
Der Schulbegleiter begleitet körperlich, geistig und seelisch behinderte Menschen im schulischen Alltag. Die schulische Begleitung ist für diejenigen Schülerinnen und Schüler gedacht, die Hilfe brauchen, um die gewünschte Klasse zu besuchen, z.B. beim Wechseln in ein anderes Schulzimmer oder um dem Schulunterricht nachzugehen. Von wem werden die Ausgaben getragen? Der Schulbesuch wird vom Sozialamt im Kreis Schwäbisch Gladbach erstattet.
Haben Sie noch weitere Informationen oder benötigen Sie Hilfe?
Haushaltshilfe, bewertete Behinderung von 60 Prozent, Sonderbelastung
Über die Beschwerde des Bundesverwaltungsgerichts, Anschrift 1, vom 04.12.2009 gegen die Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2008 des Finanzamts Nr. 9.11.2009 hat der Freie Finanz-Senat entschieden: Für das Jahr 2008 beträgt die Einkommenssteuer – 197,99 , bisher war eine Einkommenssteuer von 112,97 Euro Pflicht.
Verfahren: Im Streitfalljahr 2008 erwirtschaftete die oben genannte Rechtsmittelführerin (nachfolgend kurz BG genannt) Einnahmen aus nicht selbstständiger Tätigkeit als leitende Angestellte einer Versicherungsgesellschaft, aus Miete und Leasing sowie andere Einnahmen aus Funktionsentgelten. Das Bundesfinanzamt hat in der am 8. Juni 2009 beim Steueramt eingereichten Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2008 unter anderem die Anerkennung von Werbungsaufwendungen in Höhe von 701,73 für Erträge aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und von 436,91 sowie einen Gewinnzuschuss ( 10 EStG) in Höhe von 684,49 für die Berechnung der übrigen Erträge gefordert.
Das Landgericht hat ferner beantragt, einen Beitrag in Hoehe von 3.393,57 fuer medizinische Behandlungskosten (Medikamente, Hilfen und Behandlungskosten ) als ausserordentliche Last ohne Franchise zu beruecksichtigen. In seiner Veranlagung vom 15. Juni 2009 hat das Steueramt diesen Wert auf 2.893,57 herabgesetzt, weil der Pauschalbetrag für die Magenverpflegung (gemäß 2 Abs. 1 der Verordnung) alle Ausgaben für die Verpflegung decken würde; außerdem wurde der Monatszuschuss von 153,00 ? für ein Sonderkraftfahrzeug (§ 3 Abs. 1 der Verordnung) berücksichtigt.
Das Bundesamt hat darüber hinaus seine Gesuche um weitere einkommensbezogene Ausgaben in den Einnahmen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und sonstige Einnahmen (Kosten für den Kauf von (Arbeits-)Brillen (nach Ersatz ) sowie Pauschalausgaben in Höhe von EUR 300,00 für Arbeitsmittel) erweitert. Bezüglich der geforderten einkommensbezogenen Ausgaben hat der Verwaltungsgerichtshof erklärt, dass die Ausgaben für die (Arbeits-)Brille, die Kostenpauschale von 100,00 und die Ausgaben für die Mappe von 200,00 ? nicht mehr berücksichtigt werden können.
Zusätzlich zu den nach der Verordnung für Magenkost und behinderte Kraftfahrzeuge berechneten Pauschalbeträgen mussten folgende vom Bundesverwaltungsgericht als erwiesene behindertengerechte Erkrankungskosten vereinbart werden, ohne dass ein Selbstbehalt in Betracht gezogen wurde: 100, 4. Im Hinblick auf die geforderten Arzneimittelkosten in Höhe von 1 wurde jeder Einzelposten daraufhin überprüft, ob er kausal mit der ermittelten Behinderung zusammenhängt.
Bei den im Laufe der Diskussion als behinderungsbedingt eingestuften Stellen wurde ein Haken gesetzt, so dass sich ein Wert von 373,08 Euro errechnet. Allgemeinmedizin “ wie Klosterfrau-Melissen-Spiritus, P. G. Wick und P. Vapo-Rub, P. Leitton Komplet, P. Montana-Haustrropfen, P. S. Swedenbitter, Vitaminpräparate, Mag. Tabletten, Dr. E. S. B. Basispulver sowie Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel wurden nicht als ursächlich auf die Behinderung bezogen angesehen, die auch nicht die Behandlungskosten im Rahmen der bestehenden Invalidität sind.
Auch die für jeden Steuerzahler anfallenden Gebühren für die E-Card sind als nicht behindertengerecht zu erachten. Gegenüber anderen Steuerzahlern gibt es keine zusätzliche Belastung für diese Ausgaben. In Anlehnung an die neuesten Erkenntnisse des VBGH vom 23.1. 2013, 2009/15/0094, werden die verlangten Reisekosten von 349,70 für Arzt- und Physiotherapieaufenthalte sowie für Reisen zur Schuhregulierung vom Fiskus als behindertengerecht kausalisiert.
Die Krankenkasse übernimmt im Prinzip 50% der Kosten für Ambulanz und Massage, weshalb ein Anteil von 50% als Versicherungsentschädigung abgezogen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu den geforderten Ausgaben für Haushaltshilfe auf die von ihm in den Vorlagen geäußerte Ansicht verwiesen.
1 mal pro Woche für vier Arbeitsstunden auf der Grundlage eines Stundensatzes von 11,00 (52 KW 4×11= 2.288,00 ?) zuzüglich einer Reisekostenpauschale von 5,00 ? (52×5,00 ? = 260,00 ?). Hinsichtlich der Einzelstreitpunkte zu den angestrebten nachzuweisenden Invaliditätskosten wird auf die Erläuterungen unter den Ziffern 3) bis 6) hingewiesen.
676,99) ist eine Verlustallokation aus einem Bauherren-Modell, die keinen Einfluß auf die monetären Erträge des Nachlasses hatte, stehen dem Nachlass 2008 rund 50.653,56 wirtschaftliche Erträge zur Disposition (Anmerkung: nach Anrechnung von Werbungsaufwendungen 49.891,83 ?). In der Entscheidung des Bundessozialamts vom 23.07.1999 wurde festgestellt, dass das Statistische Bundesamt zur Gruppe der Invaliden im Sinne der 2 und 14 Beistandsbegünstigten gehört und schätzt den Invaliditätsgrad auf 50 Prozent: Gesundheitsschäden, die bei der Gesamtbeurteilung des Invaliditätsgrades (GdB) miteinbezogen wurden: Der Invaliditätsgrad wird auf 50 Prozent geschätzt:
Lumbosakralgie mit Pseudo-Strahlung auf der linken Seite bei Spondylolisthesis des Grades 1 und Entartung der Lendenwirbelsäule. Cypohose, Verkrümmung, Zielposition If 191, Invaliditätsgrad – ebenfalls 50%, sowie intermittierender Knieschmerz auf der linken Seite bei Knorpelverdacht, Zielposition entsprechend der Zielposition II J 417, BdB 10%. Lumbosakralgie mit pseudo-radikaler Bestrahlung bei Wirbelgleiten 11 und degeneriert.
Die Invalidität liegt bei 50%. Es wird kein Behinderungsgrad erwähnt. Am 04.06.2007 erteilte der Stadtrat der Gemeinde A-Stadt einen Behindertenparkausweis nach 29 lit. b der Straßenverkehrsvorschrift 1960 (StVO). Die seit Jahren bestehenden rezidivierenden Wirbelsäulen- und Fußleiden werden am 26. März 2008 bestätigt und die folgende Diagnostik durchgeführt:
Am 4. Juni 2007 erteilte der Stadtrat der Stadt Kiel einen Parkausweis für Menschen mit Behinderung gemäß 29 lit. a) der Strassenverkehrsordnung 1960 Der Invaliditätsgrad des Bundessozialamts wurde am 24. Juli 2008 in Höhe von 60 Prozent neu bewertet. an ( „FA-Dateien“, FT 36). Gesundheitsschäden, die bei der Gesamtbeurteilung des Invaliditätsgrades miteinbezogen werden::
Nein. Der Invaliditätsgrad wird auf 60 % geschätzt. Der Erstattungsantrag für die beim Kauf eines neuen Kraftfahrzeugs gezahlte Regelverbrauchssteuer wurde mit Beschluss des Bundessozialamts vom 17. Oktober 2008 genehmigt. Die folgende Darstellung kann dem internen Ergebnis des Unfallkrankenhaus am 24. Juni 2010 entnommen werden (FA-Akten 2008, FT 105 und 106):
Erosive Gastritis kann als behindernder Zustand angesehen werden. Bei einer ärztlichen Kontrolle am 19. August 2010 wurde der Gesamtinvaliditätsgrad – gegenüber 2008 unveränderte – erneut mit 60% ermittelt: 1) Wirbelsäulen-Syndrom mit Funktionsbeeinträchtigung, If 191, GdB 60%, 4) beidseitig rezidivierende Fußschmerzen,IIIj147, Db 10 %.
Zu den Punkten 1) und 3) wurde festgestellt, dass sich gegenüber der Vorprüfung („24.06. 2008“) keine Änderungen ergeben haben. Auf der Grundlage eines allgemeinen Erlasses des Bundesministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verbraucherschutz vom 16. Juni 2010 wurde der Reisepass des Behinderten am 21. September 2010 um einen Hinweis ergänzt, dass die Benutzung des öffentlichen Verkehrs für den Arbeitgeber unzumutbar sei, trotz des Inhalts der Negativentscheidung vom 17. September 2009.
Dabei ist zu beachten, dass er neben seiner 100%igen Tätigkeit als Geschäftsführer einer Versicherungsgesellschaft auch als Prüfungsbeauftragter fungiert (Sonstige Erträge aus Funktionsentgelten, FA-Akten, RL 25 und 26). Es ist zu klären, ob die Ausgaben des Bundesamtes für Amtshilfe als außerordentliche Belastungen im Sinn der steuerlichen Vorschriften zu werten sind.
34 Abs. 1 bis 3 EG 1988 bestimmt:“(1) Bei der Feststellung der Einkünfte ( 2 Abs. 2 Nr. 2 Nr. 2) eines unbeschränkten Steuerzahlers sind Sonderbelastungen nach Abzug der Sonderaufwendungen ( 18) abzugsfähig. 1. die Last muss folgende Anforderungen erfüllen: 1. Sie muss eine Ausnahme sein (Abs. 2). Es dürfen keine Betriebskosten, Aufwendungen für Einkünfte oder Sonderaufwendungen anfallen.
b) Die Last ist ausnahmsweise so hoch, dass sie größer ist als die der Mehrheit der Steuerzahler bei gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Wenn der Steuerpflichtige die Steuerlast aus sachlichen, juristischen oder moralischen Erwägungen nicht vermeiden kann, ist sie unvermeidbar. „34 Abs. 6 EG 1988 in der Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuches I. Nr. 9/1998 heißt es in Auszügen: „Folgende Kosten können ohne Anrechnung des Selbstbehalts einbehalten werden:“:
Kosten im Sinn von 35, die anstelle von Pauschalbeträgen beansprucht werden (§ 35 Abs. 5). Mehrkosten aus dem Invaliditätstitel, wenn der Steuerzahler selbst oder bei einem Antrag auf den Alleinverdienerbetrag der (Ehe-)Partner ( 106 Abs. 3) oder bei einem Antrag auf den Kinderabzugsbetrag oder den Unterhaltsabzugsbetrag das Kinde ( 106 Abs. 1 und 2)) pflegebezogene Barleistungen (Pflegegeld, Betreuungsgeld, Blindgeld oder Blindengeld) bezieht, wenn sie die Höhe dieser pflegebezogenen Barleistungen überschreiten.
Die Bundesfinanzministerin kann durch Verfügung bestimmen, in welchen FÃ?llen und in welcher Höhe Mehrkosten aus dem InvaliditÃ?tstitel ohne KÃ?rzung eines Zuschusses nach  35 Abs. 3 und ohne Verrechnung einer pflegerischen Geldleistung zu berÃ?cksichtigen sind. Grundlegende Voraussetzung für die Erfassung eines Aufwands als außerordentliche Last ist, dass die in 34 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Merkmale der Straftat (Außergewöhnlichkeit, Unvermeidbarkeit, erhebliche Beeinträchtigungen der Wirtschaftsleistung ) kumuliert vorlagen.
Wenn nur eines dieser Kennzeichen ausbleibt, kommt eine Würdigung des Aufwands unter dem Namen einer außerordentlichen Last nicht in Frage. Nach § 34 Abs. 2 UStG 1988 gelten Belastungen als außerordentlich, wenn sie über denen der Mehrheit der Steuerzahler mit gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen liegen.
Die Besonderheit der Einzigartigkeit soll dazu dienen, atypische, d.h. außerhalb des Lebensstils liegende, von den typischen Folgekosten der Lebensweise zu unterscheiden (Doralt, Einkommenssteuer, Kommentar, Heft 3, Absatz 29 bis § 34). Als außerordentlich im Sinn des 34 Abs. 2 UStG 1988 gilt grundsätzlich immer dann, wenn sie die Grenzen dessen überschreiten, was Steuerzahler mit ähnlichen Einkünften und finanziellen Verhältnissen tendenziell für solche Auslagen ausgeben.
Die Ausgaben der Mehrheit der Steuerzahler stellen keine Sonderbelastung dar (Doralt, a.a.O. Nr. 32). Das Bundesverwaltungsgericht behauptet nun – auch unter Bezugnahme auf die Aussagen im GwG-Urteil vom 2. August 1995, 94/13/0207, nach denen Ausgaben für Haushaltshilfe einer einzelnen Person nur dann als außerordentliche Last berücksichtigt werden können (können), wenn diese (aus wirklichen Motiven (insbesondere Krankheit) die Anstellung einer solchen Haushaltshilfe nicht vermeiden kann (siehe Brief vom 27. Mai 2010, FA-Akten, S. 74 f.), dass in seinem Falle die Bedingungen zur Erstattung der gewünschten Ausgaben – zumindest – gegeben sind.
Das Bundessozialamt ist nämlich eine Einzelperson, seit mehr als einem Jahrzehnt auf der Grundlage einer Vielzahl bereits eingereichter Dokumente schwer erkrankt und auch behindert (wie vom Bundessozialamt beschlossen). darf nicht von der Inanspruchnahme solcher Haushaltshilfen ausgeschlossen werden. Da er allein der Gruppe der Schwerbehinderten zuzurechnen ist und im Besitze einer (Park-)Genehmigung nach Maßgabe des Parkausweises gemäß Art. 29 b SVB ist, ist auch – wegen der vermuteten Bindewirkung – mit Bezug auf die Verfügung der VBS vom 16. Mai 2007, RV/0945-L/05, nicht zu überprüfen, ob eine signifikante Verschlechterung der (=seiner) Wirtschaftskraft vorliegt.
Er konnte die von der Haushaltshilfe ausgeführten Tätigkeiten, besonders jene, die eine Voraussetzung oder Last im Wirbelsäulen- und Knieraum sind, wegen der ihm nachgewiesenen krankbedingten Behinderung nicht ausführen. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Dez. vom 11.05.1993, 90/14/0019) kann die Inanspruchnahme von Haushaltshilfen nur in Ausnahmefällen eine steuerbegünstigte Last nach 34 EGV zur Folge haben.
Die Ausgaben für Inlandshilfe sind kein Anlass für eine Steuerminderung, wenn das Einkommen und Vermögen des Steuerzahlers die Einstellung von Inlandshilfe in der Praxis nicht als Ausnahme erscheint (siehe AAC vom 20.02. 2000, 96/15/0197, und vom 16.12. 2003, 2003/15/0021). Daher ist zunächst zu überprüfen, ob es eine Einkommens- und Vermögenslage gibt, in der der Einsatz von Haushaltshilfen ohnehin gängig ist.
Dabei stellt sich vor allem die grundsätzliche Fragestellung, ob eine Einkommenslage, in der die Einstellung von Haushaltshilfen ohnehin bei einem monatlichen Betrag von 196,00 angesichts des volkswirtschaftlich verfügbaren Betrags von mehr als 4,100,00 Euro durchaus zulässig ist, bestätigt werden muss. Das Gleiche steht in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.05.1993, 90/14/0019, nach der die Anstellung eines Haushaltshelfers nur in Ausnahmefällen zu einer steuerbegünstigten Bürde nach 34 StG 1972 führen kann.
Lediglich wenn durch Krankheiten und Pflegebedarf spezielle Verhältnisse entstehen und daher ein Hausangestellter eingesetzt wird, ist dies auch bei guter Einkommens- und Finanzlage als Ausnahme und unvermeidlich anzusehen. Sowohl diese Bemerkungen als auch die in der oben genannten Feststellung vom 2. August 1995, 94/13/0207, unterstützen nicht den vom Bundesverwaltungsgericht vorgetragenen Ansatz, demzufolge er sich der Anstellung von Haushaltshilfen nicht entgehen lassen kann (siehe Brief vom 27. Mai 2010, FA-Akten, FT 74 f.), da er seit mehr als einem Jahrzehnt an einer chronischen Erkrankung und – aufgrund einer Vielzahl bereits vorgelegter Urkunden – nachweisbar Behinderten erkrankt war.
Der Beschwerdeführer hat keine Pflegeleistungen erbracht, die über die Tätigkeit der „normalen“ Haushaltshilfe hinausgehen und/oder notwendig sind, da die von der Haushaltshilfe für den Antragsteller geleisteten Dienste (Reinigung von Wohnräumen, Möbeln, Fenstern, Vorhängen, Körper- und Bettwäsche) Musterbeispiele für solche Aktivitäten sind, die Haushaltshelfer – seien es Einzelpersonen oder Angehörige – auch in solchen, in denen keiner der Anwohner behindert ist, ausüben.
In Bezug auf die UFS-Entscheidung vom 21.12.2011, RV/0429-K/07, aus dem Jahr 2006, wird darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht 1999, lange bevor die oben genannte Urkunde erteilt wurde und ohne medizinische Notwenigkeit, einen Hausangestellten angestellt hat, der genau die gleiche Leistung wie sein Nachfolger erbringt.
Hieraus, und vor allem aus der Tatsache, dass die Aktivitäten der Haushaltshilfe kaum alltägliche Botengänge sind, wurde der Schluss gezogen, dass die Inanspruchnahme der Haushaltshilfe nicht auf die Verschlechterung der CBR zuruckzuführen ist. Die Tatsache, dass ein Steuerzahler nicht mehr in der Position ist, seinen eigenen Etat zu verwalten, kann auch durch andere Beweise untermauert werden.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bund neben seiner 100%igen Tätigkeit als leitenden Angestellten einer Versicherungsgesellschaft auch als Prüfer fungiert (Sonstige Einnahmen aus Funktionsentgelten, FA-Akten, FT 19 und 20) und durchaus in der Position ist, sportlich zu sein. Der BGH hat in diesem Sinne anerkannt, dass bei den Einnahmen des Beschwerdeführers (zwischen 277.000,00 und 377.000,00 S) und besonders im Hinblick auf die Beschaffenheit der geleisteten Dienste die Ausgaben (Anmerkung: unabhängig von der Wertminderung) nicht als ausnahmsweise anzusehen sind.
Um auf die Fragestellung zu antworten, ob die Kosten der Haushaltshilfe als Sonderbelastung berücksichtigt werden können, spielt es nach Auffassung des Referenten keine Rolle, ob diese Aktivität einmal pro Stunde pro Tag oder einmal pro Tag durchgeführt wird, da der kausale Bezug zwischen Erkrankung oder der Pflegebedürftigkeit und dem Einsatz einer Pflegeperson oder eines Helfers/einer Pflegekraft untersucht werden muss.
unter Bezugnahme auf die Verfügung der UVS vom 16. Mai 2007, RV/0945-L/05 – „wonach ein Franchise (generell) bei einem nachgewiesenen Beschäftigungsabbau über 25% nicht mehr gilt und somit in seinem Falle die wirtschaftliche Leistungsfrage gegenstandslos wird.
Allerdings sind die hier zu bewertenden Haushaltshilfen nicht als solche (in den 2 bis 4 der genannten Verordnung) zu bezeichnen (diätetische Mahlzeiten für Kranke, nicht regelmässig entstehende Hilfsmittelkosten sowie Heilungskosten). Hinsichtlich der Bezugnahme auf die Verbindlichkeit der Verfügung der UFS vom 18. Juli 2008, RV/0287-F/08 zu Entscheidungen des Bundessozialamts ist festzustellen, dass das Maß der Behinderung nach der Verfügung des Bundessozialamts von der Steuerbehörde nicht in Frage gestellt werden kann.
Nach § 35 Abs. 2 StG ist der ermittelte Invaliditätsgrad die Basis für die Anrechnung der Zulagen nach 35 Abs. 3 StG und der Pauschalen nach 34 und 35 StG des Bundesministeriums der Finanzen nach § 35 StG 1988. UnabhÃ?ngig davon ist jedoch im Bereich der gewÃ?nschten Ausgaben unter BerÃ?cksichtigung der steuerlich relevanten Vorschriften zu prÃ?fen, ob diese grundsÃ?tzlich mit einer durch eine Entscheidung bestimmten Wertminderung zusammenhÃ?ngen, d.h. ob in der Regel die in den §§ 34 und 35 StG 1988 angefÃ?hrten Bedingungen – kumuliert – erfÃ?llt sind.
Dabei ist auch zu beachten, dass für die Erteilung einer (Park-)Genehmigung nach Maßgabe des Parkausweises nach Maßgabe des Parkausweises nach Maßgabe des Bundesbehindertengesetzes ([….]) andere gesetzliche Anforderungen (in diesem Fall nach Maßgabe der Bestimmungen der STVO) maßgeblich sind als für die zusätzliche Eintragung in den Behindertenausweis, dass die Benutzung des öffentlichen Verkehrs zumutbar ist. Die angestrebten Ausgaben für Haushaltshilfe konnten nicht als außerordentliche Last abgezogen werden.