Höhe Pflegegeld Stufe 3: Pflegegeld Stufe 3
Für Rollstuhlfahrer gilt ein Mindestniveau von Pflegestufe 3. Der Pflegebedarf beträgt monatlich mehr als 1. EUR 157,30. 65 Stunden. Betreuungsstufe 3 (H) = schwerste pflegebedürftige Person (Härtefall). Level 3 ist für Sehbehinderte und Rollstuhlfahrer. Etappe 1. 154.20. 98.768. Etappe 2. 284.30. 130.289. Etappe 3. 442.90. 75.713. Etappe 4. 664.30. 61.234. Etappe 5. Es gibt 7 Pflegestufen, die vom Pflegeaufwand abhängen.
RIS-Informationsangebot – Störung
Eventuelle Ursachen, die eine Anfrage verhinderten: Der URL für „Markierte Dateien anzeigen“ wurde als Bookmark oder Liebling gespeichert. Der URL für „Markierte Dateien anzeigen“ wurde per E-Mail versendet. Es wurde einem einen nicht unterstützten Defaultwert zuerkannt. Einer oder mehrere benötigte Kenngrößen wurden nicht mitübertragen. Wenn Sie mehrere Dateien mit einer URL sichern oder senden wollen, benutzen Sie die URL der „Ergebnisliste“.
29.04.1999 – B 3 S.14/98 R
Inwieweit der Antrag der Klägerin gegen die beschuldigte Krankenpflegekasse auf Auszahlung des Pflegegeldes nach dem 11. Sozialgesetzbuch (SGB XI) wegen des gleichzeitigem Bezug eines Pflegegeldes nach dem Bundesrentengesetz (BVG) ausgesetzt ist, wird von den Parteien bestritten. Die Klägerin, 1937 geboren und bei der bedauernswerten Pflegeversicherung versichert, erblindete im zehnten Lebensjahr wegen einer kriegsbedingten Verletzung.
Er erhält von der Rentenverwaltung eine Basisrente sowie ein Schwerbehindertengeld und ein Pflegegeld. Im Jahr 1995 waren es pro Monat ca. 133 Mark, heute sind es 158 Mark (Stufe III). Der Antragsgegner wies den Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Pflegegeld ab dem 01.04.1995 zurück.
Die Klägerin hat mit der Begründung, dass sie wegen Blindheit pflegebedürftig ist, das Recht auf Pflege unter Versorgungsstufe II, weil sie im Rahmen der Grundversorgung einen Tagesbedarf von wenigstens zwei Stunden und im häuslichen Pflegebereich einen Unterstützungsbedarf von wenigstens einer Stunde hat. Allerdings wurde der Antrag auf ein Pflegegeld von 800 DEM pro Monat gemäß 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB II ausgesetzt, da der Antragsteller ein Pflegegeld der Stufe III nach 35 BVG erhielt und dieses den Pflegegeldbetrag übersteigt (Beschluss vom 19. 10. 1995, Einspruchsschreiben vom 21. 4. 1997).
Die Klägerin vertrat in der Klage die Auffassung, dass das Pflegegeld nur in dem Maße ausgesetzt wurde, in dem beide Vorteile dem selben Ziel diente. Weil das Pflegegeld nach 35 BVG ausschließlich der Absicherung der pflegerischen Grundversorgung diente, das Pflegegeld der gesetzlichen Krankenpflegeversicherung aber sowohl die pflegerische Grundversorgung als auch die häusliche Pflege sicherstellte ( 36, 37 SGB XI), gab es nur eine Zweckbestimmung im Pflegebereich.
Daher muss der auf die häusliche Pflege entfallender Pflegegeldanteil von der Ruhezeit befreit werden. Dies ist in seinem Falle ein Teil von einem Dritteln des Betreuungsgeldes von 800 DEM, so daß ihm ein monatlicher Betreuungsgeldbetrag von 266,66 DEM zu zahlen ist. Darin heißt es, dass die Vorschrift des 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI unzweideutig sei und den begehrten Ausschluss des inländischen Teils des Krankenpflegegeldes nicht zulasse.
Die Legislative wollte, dass der Patient nicht mehr als die höchsten Gesamtleistungen erhält, auf die er Anrecht hatte. Entgegen der Aufteilung des Betreuungsgeldes spricht auch der Sachverhalt, dass ein Hilfsbedarf bei der häuslichen Bereitstellung allein einen Bedarf an Betreuungsleistungen nach dem SGB II nicht rechtfertigen kann. Der Bedarf an Hilfe in der Grundversorgung ist immer gegeben, jedoch verbunden mit zusätzlicher Hilfe in der häuslichen Pflege ( 15 Absatz 1 und 3 SGB XI) das LSG Rheinland-Pfalz-Urteil vom 10. Mai 1998 und das Gerichtsurteil der SG Koblenz vom 15. Mai 1998.
Das Gericht ordnete an, seine Entscheidung vom 18. Juni 1997 zu berichtigen, die Entscheidung der Angeklagten vom 19. September 1995 in Form des Widerspruchs vom 21. Mai 1997 über die Festsetzung der völligen Aussetzung des Anspruches auf Pflegegeld der Pflegeklasse II für nichtig zu erklären und den Angeklagten anzuweisen, ihm ab diesem Zeitpunkt ein verhältnismäßiges Pflegegeld von 266,66 DEM pro Monat zu zahlen.
Durch die gleichzeitige Zahlung des erhöhten Pflegegeldes gemäß 35 BVG wird der Antrag der Klägerin auf Pflegegeld nach Pflegeklasse II vollständig ausgesetzt. Das Überwinterungsgesetz des 34 Abs 1 Nr 2 SGB 16 deckt den gesamten Pflegegeldanspruch ab. Das Recht lässt keine Einschränkung auf den mathematisch auf die Grundversorgung zurückzuführenden Teil zu.
Die Anspruchsberechtigung auf Pflegegeld ( 36, 37 SGB XI) ist nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 s. 2 S. 2 SGB II ausgesetzt, wenn die Versicherten eine Entschädigung für den Pflegebedarf direkt nach 35 BVG oder nach dem Gesetz über die korrespondierende Inanspruchnahme des BVG aus der Unfall- oder Pflegeversicherung oder aus öffentlich-rechtlichen Mitteln aufgrund der Unfall- oder Haftpflichtversicherung beziehen.
Pflegeversicherungsleistungen sind daher den Entschädigungszahlungen für Abhängigkeiten nach dem BVG und den anderen oben genannten Arten von Versorgungsleistungen untergeordnet. Der in § 34 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 SGB XI vorgesehene Ausschluss von Leistungsansprüchen aus der gesetzlichen Krankenpflegeversicherung bei gleichzeitiger Entgegennahme von Ausgleichszahlungen für pflegebedürftige Personen nach 35 BVG lässt nach seinem Wortlaut keine Abweichungen zu.
Es umfasst alle Leistungsarten nach Buch Nr. 6 des Sozialgesetzbuches und unterscheidet nicht nach den spezifischen Zwecken der Konkurrenz. Nach Auffassung des Klägers (so auch z. B. die Klägerin z. B. die Klägerin und die Klägerin z. B. die Klägerin und die Klägerin selbst ( „Zehentbauer, Behinderung 1995, 111, 112; Niels ZfS 1996, 12 ), ist der Pflegeleistungsanspruch nach Buch Nr. 1 SGB nicht nur in der Höhe des auf die Grundversorgung entfallenden Betrags begründet, da das Pflegegeld nur der Sicherstellung der Grundversorgung des Pflegeberechtigten dient, nicht aber seiner häuslichen Pflege.
Eine solche Interpretation wäre nur möglich, wenn der Parlamentarier eine auf volle Leistungsgleichheit beschränkte Aussetzungsregelung hätte einführen wollen, d.h. wenn der Text der angenommenen Fassung des Gesetzes nur unbeabsichtigt zu weit gegangen wäre. Dabei war dem Parlament die Vielfalt der Sicherheitssysteme BVG und SGB II, ihre nur eingeschränkte Vergleichbarkeit und vor allem die unterschiedlichen Voraussetzungen für Anspruch und Zweck der Sachleistungen und des Betreuungsgeldes nach 36, 37 SGB II auf der einen Seite und des Betreuungsgeldes nach § 35 BVG auf der anderen Seite bekannt.
Der Sozialversicherungsschutz im Rahmen der Kriegsopferbetreuung (KOV) basiert auf dem Prinzip der Vollversorger. Jeder, der im Rahmen militärischer oder militärischer Aufgaben oder in einer gleich zu behandelnden Situation Gesundheitsschäden erleidet, wird auf Gesuch hin wegen der Gesundheits- und Wirtschaftsfolgen des Schadens betreut (§ 1 Abs. 1 und 2 BVG).
Gemäss 9 BVG umfasst die Pflege unter anderem die ärztliche und ärztliche Behandlung, die Rente des Geschädigten (einschliesslich der Entschädigung bei Arbeitsunfällen) und das Pflegegeld, die Hinterlassenenrente und die Betreuung der Kriegsopfer. Bei schadensbedingter Ohnmacht wird zusätzlich ein Pflegegeld bewilligt (Art. 35 BVG), dessen Höhe sich nach der Einstufung des Verletzten in eine der dort aufgeführten sechs Ebenen in Abhängigkeit vom Ausmaß des jeweiligen Hilfsbedarfs bemisst.
Im Prinzip bezeichnet der Ausdruck Ohnmacht im Sinne des BVG nur die Grundversorgung, nicht aber die häusliche Pflege (SPA, Entscheidung vom 29. Juni 1997 – 9 SV 19/95 – SoR 3-3100 35 Abs. 6). Die Grundversorgung umfasst hier die Gebiete Körperhygiene, Nahrung, Mobilität und auch die Themen Verständigung und psychische Stimulation (Sehen, Gehör, Reden, Interaktionsfähigkeit, siehe zusammenfassende Darstellung der Rechtssprechung in den Hinweisen zu medizinischen Gutachtertätigkeiten im Sozialversicherungsrecht und nach dem Schwerebehindertengesetz 1996, S. 37).
Diese Vorstellung von Grundversorgung hat sich trotz der unterschiedlichen Begriffsbestimmungen der Ohnmacht im BVG nicht verändert. Gemäss der Ursprungsdefinition in 35 BVG war die Person, die nicht ohne Unterhalt und Fürsorge sein oder verbleiben kann, ratlos. Er war danach ratlos, wenn er im Laufe seines Alltagslebens für die ordentlichen und regelmässig anfallenden Aufgaben immer wieder erhebliche externe Hilfen benötigte (§ 35 Abs. 1 BVG aF).
Mit dieser Neufassung wurde lediglich klargestellt, wie die Bestimmung zum Zeitpunkt der Neufassung zu interpretieren war; dies war nicht mit einer inhaltlichen Änderung des Gesetzes verknüpft (BSGE 36, 292, 295 = SoR Nr. 21 zu 35 BVG; BSG SoR 3100 35 Nr. 5 und Nr. 9, Nr. 5 und Nr. 9; BSG 30; BSG 3100; BSG 3100; BSG 35 Nr. 5 und Nr. 9, NF; der Sozialversicherungsgesetz (PflegeVG) vom 27. Juni 1994 (BGBl I S 1014), 35 BVG in der zur Zeit gültigen Version.
Gemäß dieser am 2. Mai 1995 in Kraft getretenen Gesetzeslage ist der Verletzte ratlos, wenn er für eine Serie von oft und regelmässig anfallenden Aufgaben ständig fremde Unterstützung benötigt, um seine persönliche Existenzberechtigung im Laufe des Alltags zu sichern. Damit hat der Gesetzgeber lediglich der Fortentwicklung der Rechtsauslegung durch die höchstrichterlichen Urteile Rechnung getragen, ansonsten aber eine unverändert bestehende Rechtsstellung im KOV sichergestellt und wollte die Dienstleistungen weder beschränken noch erweitern (vgl. BT-Drucks 12/5262 S 164, 172; BSG SoR 3-3100 35 No 6).
Ein Geschädigter konnte sich bis Ende 1990 bei Ohnmacht ausschließlich auf die Dienste von KOV verlassen. Mit Wirkung zum1. Jänner 1991 eröffnet der gesetzliche Krankenversicherer eine zweite Variante zur Sicherung des Pflegebedarfs, sofern die Verletzten in der GKV krankenversichert sind. Durch das Krankenversicherungsgesetz (GRG) vom 21. November 1988 (BGBl I S 2477) wurden „Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit“ zum ersten Mal zum 31. März 1991 in den Leistungsumfang der GKV einbezogen.
Gemäß 53 fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) erhält die hauswirtschaftliche Betreuungshilfe in Gestalt einer Pflegegeldleistung ( 55) oder einer Barleistung (?57) die Versicherten, die nach ärztlichem Gutachten wegen einer Erkrankung oder einer Beeinträchtigung so wehrlos sind, dass sie langfristig für die üblichen und regelmässig wiederkehrenden Tätigkeiten im Auslauf des Alltags in einem sehr hohen Grad der Betreuung (Schwerpflegebedürftigkeit) benötigt werden.
Aus der Begriffsbestimmung geht hervor, dass sich der Gesetzgeber an der Beschreibung der Ohnmacht in 35 BVG A. F. orientier. Der Hilflosigkeitsbegriff im Sinne des 53 SGB V wurde aber auch auf die Hausarbeit ausgeweitet. Diese resultierte aus dem von den Zentralverbänden der Krankenversicherungen erstellten und im Kern von den obersten Gerichtsurteilen genehmigten Leistungskatalog, auf dessen Grundlage die Fragestellung der Pflegebedürftigkeit im Sinne des 53 SGB V erörtert wurde.
Aufstehen/Schließen, Gehen, 3. Aufstehen, 3. Aufstehen, 3. Treppen steigen, 3. Wäsche, Dusche oder Bad, 3. Mundhygiene, 3. Haarkosmetik, 3. An- und Ausziehen, 3. Essenszufuhr, 3. Essenszubereitung, 1.
Einkauf von Lebensmitteln und Gebrauchsgütern des Alltags, sechzehnte Wohnung reinigen, siebzehnte Wäscherei reinigen und pflegen, achtzehnte Hausarbeit wie z. B. Reinigen von Hausrat, Lagerung von Wäschestücken, Besteck etc, Wärmeversorgung (Haushaltsbedarf). Der Pflegebedürftige hatte demnach die Möglichkeit, seine Pflegekosten nach 35 BVG, 53 ff SGB V oder ggf. teilweise nach der einen oder anderen Regelung decken zu lassen bzw. zu bezahlen (vgl. dazu die Verordnung des BMA vom 26. 01. 1994 – VI 1-53063, BArbBl 1994, S. 75).
Mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Krankenpflegeversicherung als eigenständiger Sozialversicherungszweig und der Überführung der Umsetzung in gesetzlich eigenständige Träger (Pflegekassen) durch das SGB XI wurden die 53 ff SGB V veraltet und damit aufgehoben. Im Gegensatz zur KOV basiert die gesetzliche Krankenpflegeversicherung auf dem Prinzip der Versicherung und wird im Gegensatz zur KOV nicht aus Steuern, sondern aus Versicherungsbeiträgen der Versichert.
Nicht jede Art von Pflegebedarf ist gedeckt, sondern nur solche, die die in 14 und 15 SGB II festgelegten leistungs- und fristgerechten Anforderungen erfüllen. Pflegebedürftige nach 14 Abs. 1 SGB II sind Menschen, die wegen einer physischen, psychischen oder psychischen Erkrankung oder Invalidität eine erhebliche oder höhere Unterstützung für die üblichen und regelmässig anfallenden Aufgaben in ihrem Alltag benötigen, vermutlich für einen Zeitraum von wenigstens sechs Monaten (§ 15 SGB XI).
Gemäß 36 Absatz 1 SGB XI haben solche Pflegebedürftigen zu Hause Anrecht auf Grundversorgung und häusliche Betreuung als Sachleistungen, und zwar in dem in 36 Absatz 3 festgelegten und an den Versorgungsstufen des 15 Absatz 3 SGB XI ausgerichteten Ausmaß (750 DEM für die Versorgungsstufen I bis 3. 750 DEM für die Versorgungsstufen III – Härtefall).
Stattdessen kann auch ein Pflegegeld beansprucht werden ( 37 SGB XI), das je nach Versorgungsgrad zwischen 400 und 1.300 D-Mark liegt. Gemäß 14 Abs 4 SGB 16 die Gebiete Pflege (Nr. 1: Wäsche, Dusche, Baden, Zahnbehandlung, Kammzug, Rasur, Darm- und Blasenentleerung), Ernährungsberatung (Nr. 2: mundgerechte Zubereitung, Nahrungsaufnahme) und Beweglichkeit (Nr. 3):
z. B. selbständig auf- und schlafen gehen, An- und Ausziehen, Gehen, Stellen, Treppen steigen, Gehen und Zurückkehren in die Wohnung) sowie in den Wohnbereich (Nr. 4) Einkäufe, Küche, Reinigung der Ferienwohnung, Ausspülen, Wäschewechsel und Wäschewaschen sowie Heizung der Ferienwohnung. Insofern dient die Leistung der Krankenpflegeversicherung – wie bereits die 53 ff SGB V – dem – wenigstens teilweise – Ersatz von Versorgungslücken in der Grundversorgung und der häuslichen Pflege einer Person mit Pflegebedürftigkeit.
Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber bewusst verschiedene Begrifflichkeiten der Ohnmacht im BVG nF und SGB 16 benutzt und auch den Pflegebereich nicht eindeutig definiert hat. Die bis dahin gültigen Konzepte von Fürsorge- oder Ohnmacht sind nach den Unterlagen des PflegVG bewusst abgeschafft worden. Obwohl der Gesetzgeber Teile aus den bisher gültigen Vorschriften anderer Rechtsvorschriften für die gesetzliche Krankenpflegeversicherung übernimmt und die Rechtssprechung insoweit ausgenutzt hat, indem er zum einen den Unterstützungsbedarf in der häuslichen Pflege einbezieht, zum anderen aber den Unterstützungsbedarf bei der Verständigung und der intellektuellen Stimulierung aus dem Grundversorgungsbereich ausschließt (BT-Drucks 12/5262 S. 95f).
Der neue Hilflosigkeitsbegriff des 14 Abs. 1 SGB II wurde auch vom Bundesgesetzgeber für die Gebiete der sozialen Hilfe ( 68 BSHG, siehe Artikel 18 Ziffer 3 PflegeVG) und der Betreuung von Kriegsopfern ( 26c ff BVG, siehe Artikel 9 Ziffer 7 PflegeVG) verabschiedet, jedoch nicht für das Pflegegeld nach 35 BVG und nicht für das Einkommenssteuergesetz ( 33b Abs. 6 S; 2 Einkommenssteuergesetz (EStG)), wobei der neue Wortlaut nur dazu dienen sollte, den bis dahin geltenden Rechtsstatus unverändert beizubehalten (BT-Drucks 12/5262 S 164, 172;
Die BSG 3-3100 35 No. 6; siehe die Entstehungsgeschichte des Begriffes der Ohnmacht im Gesellschaftsrecht Broschüren, S. 155 ff). Entsprechend unterschiedlich ist auch der Zweck des Anspruchs auf Leistungen im Zusammenhang mit Aussichtslosigkeit. Das Pflegegeld nach 35 BVG sieht nur einen finanziellen Ausgleich für Mängel im Rahmen der Grundversorgung (Körperpflege, Nahrung, Beweglichkeit sowie Verständigung und psychische Stimulation, siehe BSG SoR 3-3100 35 Ziff. 6) vor.
Hausarbeit kann nur dann in Betracht gezogen werden, wenn für die Ohnmacht im Lieferrecht ein besonderes persönliches Bedürfnis vorliegt (BSG 3-3100 53 No 6: z.B. Befolgung einer strikten Ernährung, die eine sehr arbeitsintensive Vorbereitung erfordert; siehe auch Trenk-Hinterberger in Schulin, Handbuch der Sozialversicherungsrechte, Band 4, Pflegeversicherungsrecht, 1997, 7 RedNr 14; der BMA vom 2.
Die übrigen Hausarbeiten verbleiben im Sinne von 35 BVG außer Acht. Stattdessen werden die Mehrkosten des Geschädigten für die häusliche Pflege in Form eines Pauschalbetrages durch die Leistung nach § 31 BVG (Basisrente plus Zulagen) kompensiert. Mit diesen Vergünstigungen werden nicht nur immaterielle Verluste ausgeglichen, sondern auch die Mehrkosten, die dem Geschädigten als Konsequenz des Schadens „in allen Lebenslagen“ entstehen – und damit auch im häuslichen Pflegebereich (BSGE 30, 22, 25 = SAZR Nr. 39 bis 30 BVG; BSG SAZR 3-3100 35 Nr. 4 und Nr. 6; Fa. Förster im Wilken, Sozialales Entschädigungsrecht, VII. und VIII. 1992, § 31 BVG RdNos 3 und 17).
Das Pflegeangebot nach SGB II dient dagegen – wenigstens teilweise – der Abdeckung des Pflegebedarfs (ohne die Gebiete der Verständigung und der psychischen Stimulation) und des häuslichen Pflegebedarfs. Unbeschadet dieser Differenzen hat der Gesetzgeber die Abschaffung des Pflegegeldes ohne Einschränkungen verfügt, sofern es nicht über dem BVG-Pflegegeld liegt.
Die Aussetzungsanordnung des Pflegegeldes für nur zum Teil kongruente Bezüge ist nicht rechtswidrig. Voraussetzung dafür ist, dass die beiden Dienste im Grunde dem selben Ziel entsprechen (Zweckidentität, Ähnlichkeit) und gleichzeitig erlangt oder wenigstens einforderbar sind. Dies gilt nur zum Teil für die Pflegedienste nach 36, 37 SGB II und das Pflegegeld nach § 35 BVG, wie erläutert.
Das Pflegegeld darf jedoch nicht allein in Betracht gezogen werden. Stattdessen ist zu beachten, dass jede Person, die ein Pflegegeld nach 35 BVG bezieht, eine vom Einkommen unabhängige Basisrente nach 31 BVG bezieht, die im Einzelnen unter den in 31 Absatz 1 S. 2 oder 5 BVG festgelegten Bedingungen durch einen Zuschlag für Schwerbehinderte oder Schwerbehinderte erhölt wird.
Der Umstand, dass diese Leistung – anders als das Pflegegeld nach 35 BVG – nicht in 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB II genannt wird, berührt nicht den Leistungsanspruch nach 36, 37 SGB II als solches, steht ihrer Aufnahme in eine Gesamtbeurteilung nicht entgegen mit der Konsequenz, dass eine äquivalente andere Pflege ermittelt werden kann.
Der Leistungsverzicht nach 31 und 35 BVG ist zum Ausgleich der mangelnden Zweckbestimmung der von der Aussetzungsregelung des 34 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 SGB II erfassten Leistung angemessen. Eine verfassungswidrige Situation besteht auch nicht dadurch, dass der Antragsteller zwar Sozialversicherungsbeiträge zahlt, aber trotz Klassifizierung als Pflegeklasse II keinen Anspruch auf Pflegegeld hat.
Ein Verstoß gegen die Beschaffenheitsgarantie des Artikels 14 AVG durch die Berechnung von unnötigen Beiträgen oder die Einräumung unzureichender Vorteile ist nicht erkennbar. Sofern die Verhängung von Barleistungen oder der Leistungsanspruch überhaupt in den Schutz dieser Verfassungsnorm fällt (siehe auch Artikel 14 Abs. 161 des Grundgesetzes in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz; siehe auch BundesverfGE 53, 257, 293; 58, 81, 110; 71, I, 13), hat der Gesetzgeber hier einen weiten Ermessensspielraum.
Der Gesetzgeber entscheidet demnach auch, ob er bei einem konkurrierenden Antrag dieser Gattung die Aussetzung einer steuerlich finanzierten Leistungen der sozialen Sicherheit bei gleichzeitiger Inanspruchnahme einer ähnlichen umlagefinanzierten Leistungen der sozialen Sicherheit oder – wie in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 2 SGB II – die Aussetzung einer umlagefinanzierten Leistungen bei Weiterbezug einer ähnlichen umsatzsteuerfinanzierten Leistungen oder eine Wahlmöglichkeit, wie in Artikel 35 Absatz 3 BVG aF, verfügt.
Darüber hinaus ist die pflegerische Person unter den Bedingungen der 19, 44 SGB II weiterhin gesellschaftlich abgesichert, ob der Anspruch der versicherten Person auf Leistungen ausgesetzt ist oder nicht (vgl. Udsching, SGB II, 1995/1996 19 RdNr. 2, 3 und § 44 RdNr. 2, 5).