Pflegehilfe für Senioren

Leistungen Pflegestufe 3: Pflege Level 3 Dienstleistungen

Bei Pflegestufe 3 werden 1510 EUR und ab 2012 1550 EUR Sachleistungen gezahlt. der Pflegestufe – nicht zu beantragen (BSG 1.9. 05, B 3 P 9/04 R). wird automatisch auf die nächste Pflegestufe übertragen. Fallbeispiel: Pflegestufe I = Pflegestufe 2 (689 ? Sachleistung / Monat). Platzierung z.B. von. 2 halbjährlich und vierteljährlich für Pflegestufe 3.

Pflegekonzepte für Menschen mit Demenz: Praktisches Handbuch und…. – Katalanischer Rundfunk Katja Sonntag, Christine Reibnitz

Nicht nur für die Angehörigen, sondern auch für die Betreuer in der Therapie, in der Begleitung und im Übergangs- und Fallmanagement ist die Wahl der geeigneten Pflege für Menschen mit demenziellen Erkrankungen eine große Herausforderung. Das vorliegende Handbuch ist ein Praxishandbuch zu den vielen bereits vorhandenen Angeboten der Ambulanz und der Stationärversorgung für Menschen mit Dementis. Eine Vielzahl von Überblicken, Vor- und Nachteilen und Entscheidungskriterien, für die welche Form der Pflege besonders geeignet ist, bietet eine fundierte Arbeitserleichterung für die Konsultation und den Beschluß.

Weitere Hilfen für betreuende Verwandte und die Anwendung werden erörtert. Ein weiterer Schwerpunkt des Buches ist die Betreuung von Menschen mit demenziellen Erkrankungen und deren Angehörigen, denn es gibt besondere Merkmale, die ein Betreuer wissen und beachten sollte. Nachdem Sie über den eigenen Tellerrand hinaus in andere Staaten und Ihre Versorgungskonzepte für Menschen mit Altersdemenz geschaut haben, kommen zwei detaillierte Fallstudien zum Schluss.

Bei Pflegekräften in Beratungszentren, Pflegehilfestellen, ambulanten Einrichtungen, im Übergangsmanagement, im Krankenhaussozialdienst und bei Fallmanagern. Es ist aber auch ein nützliches Referenzwerk für Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Pflegefonds und selbsthilfeorganisationen.

18.03.1999 – B 3 P3/98 R

Der 1926 gebürtige Kläger litt unter den Konsequenzen von zwei Schlaganfällen mit Hemiplegie und starken Geh- und Stehbehinderungen. Der Kläger wohnt allein im Erdgeschoss eines zweistöckigen Einfamilienhauses. Die darüber liegende Etage wird von ihrer Betreuerin besetzt, die von der klagenden Partei telefonisch erreicht werden kann.

Der Kläger erhält seit dem 1. 4. 1991 Leistungen in Fällen schwerer Pflegebedürftigkeit gemäß §§ 53 ff SGB V aF. Sie wurde mit der Inkraftsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes ohne weitere Anwendung der Pflegestufe II zuerkannt. Die Beklagte lehnte ihren auf die Pflegestufe III gerichteten Asylantrag mit Entscheidung vom 24. August 1995 ab.

Anschließend liegt beim Kläger ein sehr großer Betreuungsbedarf vor, jedoch kein Nachtbedarf. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin war nicht erfolgreich (Widerspruchsschrift vom 12. März 1996). Der Sozialgerichtshof (SG) hat der Beschwerde zugestimmt, nachdem er ein von der Krankenschwester des Antragstellers erstelltes Krankenpflegetagebuch für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 erstellt und die Krankenschwester als Zeuge angehört hatte (Urteil vom 1. Januar 1997).

Er ermittelte einen täglichen Pflegezeitaufwand im Rahmen der Grundversorgung von mind. 255 min zuzüglich der Betreuung im häuslichen Umfeld von mind. einer Stunde/Tag. Darüber hinaus benötigt der Kläger auch in der Nacht regelmäßige Mithilfe. Die Beschwerde der Angeklagten wurde vom LSG abgewiesen (Urteil vom 20. Januar 1998). Der nächtliche Bedarf ist bereits gedeckt, da eine ständige Einsatzbereitschaft des Betreuers vonnöten ist.

Laut Krankenpflegetagebuch erfolgte die Betreuung in der Dokumentationsperiode des Monats Mai 1996 über 12 Nächte. Ein nächtliches Hilfsmittel ist auch darin zu erkennen, dass die Pflegekraft jeden Tag zwischen 23.30 und 12.00 Uhr wieder zur Klage geht, um sie gegebenenfalls auf den Toilettensitz zu stellen.

Gemäß dem Text dieser Verordnung – „hilfsbedürftig“ – sollte der Schwerpunkt auf der Bereitstellung konkreter Unterstützung und nicht auf der Frage der möglichen Hilfsbedürftigkeit liegen. Der ungebrochene Hilfsbereitschaft des Betreuers ist nur dann eine „Rund-um-die-Uhr“-Versorgung, wenn auch in der Nacht zu unvorhergesehenen Zeitpunkten regelmässig geholfen werden soll. Bei der Antragstellerin war dies nicht der Fall. 2.

das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 9. Mai 1997 und das Urteil des Landessozialgerichtes Hessen vom 9. Januar 1998 für nichtig zu erklären und die Klageschrift abzulehnen. Für eine abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch der klagenden Partei auf Pflegeversicherungsleistungen wegen extremer Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe III) reicht das Ergebnis der LSG nicht aus.

Vor allem sind weitere Untersuchungen notwendig, um die in § 15 Absatz 1 S. 1 Nr. 3 SGB II geforderte Beantwortung der Fragestellung, ob der Kläger Hilfe „rund um die Uhr, auch nachts“ benötigt, zu ermöglichen. Das Ergebnis, dass die klagende Partei die Mindestzeitvoraussetzungen für die Zuweisung zur Pflegestufe III nach 15 Absatz 3 Ziffer 3 Buch 3 Buchstabe a) erfuellt, wird jedoch von der Antragsgegnerin nicht angefochten und muss daher vom Gesetzgeber als Grundlage herangezogen werden (§ 163 SGG).

In mehreren Entscheidungen vom 19. 2. 1998 (B 3 P 7/97 R = SoR 3-3300 15 No. 1, NZS 1998, 478; B 3 P 2/97 R und B 3 P 6/97 R, nicht veröffentlicht) hat der Bundesrat beschlossen, dass ein Pflegebedürfnis „rund um die Uhr, auch nachts“ nur dann als Grundvoraussetzung für die Einstufung eines betreuungsbedürftigen Patienten in Pflegestufe III vorzusehen ist, wenn – gemäß den Richtlinien zur Beurteilung von NZS 1998, B 2/97 R und B 3 P 6/97 R.

Da der Gesetzgeber täglich Unterstützung benötigt, kann es nicht ausreichend sein, wenn die Anzahl der Übernachtungen ohne Unterstützung die Anzahl der Übernachtungen übersteigt. Im Gegensatz zur Ansicht der LSG genügt die nächtliche Bereitschaft allein nicht, um einen nachtaktiven Hilfsbedarf zu akzeptieren. Das hat der Ministerrat in den oben erwähnten Entscheidungen vom 20. Januar 1998 ausführlich dargestellt.

Der hohe Bedarf des Senats an nächtlicher Betreuung gemäß der geltenden Version der Bewertungsrichtlinien widerspricht nicht dem Stellenwert der ambulanten Versorgung gegenüber der ambulanten Versorgung. Das Gutachten der LSG, wenn es dauernd zu Nachtpflegeeinsätzen und damit zur Schlafunterbrechung der Pflegebedürftigen kommt, ist die Betreuung durch nur eine Pflegebedürftige zwar regelmässig nicht möglich, aber es müssten mehrere Pflegebedürftige aufgenommen werden, lässt nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass dadurch die hauswirtschaftliche Versorgung der am stärksten Pflegebedürftigen im Gegensatz zu der ortsfesten Pflegebedürftigen kompliziert ist.

Mehrere Verwandte können sich auch an der Betreuung von Pflegebedürftigen zu Hause engagieren. Aus den Vorschriften des 15 Absatz 1 und 3 SGB II kann nicht abgeleitet werden, dass die Erfordernisse am Hilfsbedarf so zu messen sind, dass diese von jeweils nur einer Betreuungsperson abgedeckt werden können.

Darüber hinaus könnte bei der Bestimmung der Bedingungen für die höchste Pflegestufe auch davon auszugehen sein, dass in solchen Situationen die Nutzung von Pflegeleistungen regelmässig notwendig ist. Daher ist im Leistungsgesetz ein deutlich höherer Versorgungsrahmen für die Pflegestufe III – insbesondere für Sachbezüge – vorgesehen als für die Pflegestufe II.

Dass der Kläger hier allein von dem niedrigeren Pflegebetrag Gebrauch macht, hat keinen Einfluss auf die Bedingungen für den Nachtbedarf. Sofern auch in der Literatur die entgegengesetzte Sichtweise geäußert wird (vgl. ZfF 1998, 268), wird falsch eingeschätzt, dass eine andere Gestaltung der Bedingungen für die Zuweisung zu den Versorgungsstufen in Abhängigkeit davon, welche Art von Leistung im konkreten Fall in Frage kommt, ausgeschlossen ist.

Ausgenommen davon ist die Abhängigkeit des Betreuungsbedarfs von der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen oder Sachleistungen. Reicht darüber hinaus, wie die LSG annimmt, ein nächtlicher Bereitschaftsdienst aus, um einen nachtaktiven Hilfsbedarf akzeptieren zu können, wäre eine klare Unterscheidung zur Pflegestufe II nicht möglich, da in diesem Falle gleichzeitig auch der zeitlich begrenzte Geltungsbereich des Bereitschaftsdienstes voll zu berücksichtigen wäre, so dass die zeitlich begrenzten Mindestanforderungen der übergeordneten Pflegeebenen durch Bereitschaftsdienste weitestgehend bereits erfüllbar sind.

Der damit verbundene Leistungszuwachs durch die Vergabe an höhere Versorgungsstufen würde nicht der Last des Pflegepersonals im Bereitschaftsdienst entsprich. Der unvermeidliche Leistungsausbau war angesichts des knappen finanziellen Rahmens der Krankenpflegeversicherung auf der Grundlage des gesetzlichen Beitragesatzes nicht zu begründen. Sofern die LSG ihre Ansicht auch damit rechtfertigt, dass nur im Falle der Härte (iS des 36 Abs. 4 SGB XI) eine nachtaktive Hilfeleistung nicht ausreicht, um die Anspruchsbedingungen zu begründen, weil in 36 Abs. 4 SGB-XI ausdrücklich verlangt wird, dass „regelmäßig mehrmals auch nachts Beistand gewährt wird“, hat der Senat dies bereits in den Entscheidungen vom 19. Februar 1998 (iaO) abgelehnt.

Entgegen den bisherigen Beschlüssen des Senats über den Bedarf an nächtlicher Hilfeleistung hat die Klage jedoch regelmäßig Nachtpflegeleistungen erbringt. Das hat die Pflegekraft im Rahmen des Erstinstanzverfahrens für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 nachvollzogen. Anschließend unterstützte sie die Klage in diesem Monate für 12 Nächte bei der „Blasen- und Darmentleerung“.

Der Kläger selbst hat drei Mal um Unterstützung gebeten, in neun Faellen wurde sie auf Betreiben der Pflegekraft auf den WC-Stuhl aufgesetzt. Allerdings erfüllt die Frequenz dieser Nachtmissionen noch nicht die Vorgaben des anerkennenden Senats. Allerdings besuchte die Krankenschwester die Klage wegen der vorhandenen Blasenschwäche auch jede Nacht in der Zeit zwischen 23.30 und 12.00 Uhr, um sie ggf. auf den Toilettensitz zu stellen.

Laut den Erkenntnissen der LSG fand während der Dokumentationsperiode ein entsprechend langer Checkbesuch der Pflegekraft statt. Das wäre als nachtaktive Hilfe genug, denn der Inspektionsbesuch ist bereits eine regelmÃ? Eine “ nachtaktive “ Zuweisung ist entgegen der Meinung der Angeklagten nicht fehl am Platz, da die Krankenschwester ihren Schlaf für den Inspektionsbesuch nicht unterbreitete.

Der Gesetzgeber ( 15 Absatz eins Absatz einsatz eins atz 3 SGB XI) legt nicht fest, wann „nachts“ Hilfe geleistet werden soll. In den Bewertungsrichtlinien (dort Dl. 4, S. 20) wird eine zwischen 23 00 Uhr und 18 00 Uhr zu leistende Hilfe als „nachtaktiv“ eingestuft.

Sie hängt also nicht vom gewohnten Schlaf- und Wach-Rhythmus des Patienten ab. Möglicherweise reicht es auch nicht aus, dass die für die Begrenzung des Nachtschlafs wichtigen Aktivitäten „Aufstehen“ und „Schlafengehen“ aufgrund des Lebensstils des Patienten in diesem Zeitraum regelmässig durchgeführt werden. Sonst wäre es in der Verantwortung des Patienten, vor 6:00 Uhr morgens aufzustehen oder nach 22:00 Uhr ins Bett zu gehen, um den Bedarf an nächtlicher Hilfe zu decken.

Auch der Rhythmus des Lebens der Betreuerin, vor allem die Entscheidung, ob sie bereits vor der Assistenz schläft oder ob sie so lange aufwacht, ist nicht entscheidend. Für die Einordnung in die Pflegeebenen ist der unterschiedliche Umfang des Betreuungsbedarfs durch die Pflegeperson(en) entscheidend. Ein erschwerender Faktor ist es also, wenn der nächtliche Schlaf der Stillenden regelmässig durch Pflegebedürftigkeit gestört wird, da dies die physische und psychologische Beanspruchung verstärkt.

Der individuelle Einschlafrhythmus des Pflegepersonals muss dabei jedoch nicht berücksichtigt werden. Damit erscheint die Vorschrift der Evaluierungsrichtlinien unangemessen, nach der die Unterstützung innerhalb des Zeitraums von 22:00 bis 6:00 Uhr nur dann als nächtlich anzusehen ist, wenn sie den Rest der Betreuerin unterbricht (Abschnitt D, 1.4).

Weil es allein von den persönlichen Lebengewohnheiten der Stillenden abhängt, ob sie während eines regulären Einsatzes sehr lange schlafen geht oder früh und dann für den Auftrag geweckt werden kann. Die LSG hat jedoch, soweit sie mit den hier besprochenen Kontrollen den nächtlichen Unterstützungsbedarf (auch) begründete, einen falschen Rechtsmaßstab angenommen, soweit er allein auf der tatsächlichen Ausführung der Kontrollen und der Beurteilung ihrer Notwendigkeit durch den Betreuer beruht.

Sie hat nicht festgestellt, ob die Nachtbesuche beim Antragsteller für eine angemessene Betreuung sachlich notwendig sind. Der sachliche Bedarf, der ansonsten auch für die Beurteilung des Betreuungsbedarfs entscheidend ist, könnte sich daraus herleiten, dass die Bereitstellung von Inkontinenzhilfen für den Kläger gegen 22.00 Uhr nach wissenschaftlicher Pflegeerfahrung zum Zeitpunkt des „Betretens der Inkontinenzhilfen“ nicht als für die ganze Übernachtung ausreichen kann.

In manchen Fällen können zur Vorbeugung von Dekubitus oder zur Vorbeugung anderer gesundheitsschädlicher Auswirkungen (siehe Nancy Roper, Pflegedrucke im Pflegeprozeß, 1997, S. 203 ff) weitere Kontrollmaßnahmen und ggf. die Entleerung der Blase in einem gewissen Zeitintervall ab der ersten Flüssigkeitszufuhr notwendig sein (vgl. S. 1,5 bis 2 S. 2). Die LSG wird sich zur Abklärung der hier vorhandenen Bedenken in erster Linie der fachlichen Unterstützung eines Pflegespezialisten bedient haben, da das notwendige Expertenwissen durch die Pflegewissenschaften erlangt wird.

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