Pflegehilfe für Senioren

Pflege von Familienangehörigen: Betreuung von Familienangehörigen

Welche Auswirkungen hat die Betreuung von Familienangehörigen auf den Beruf? Ein Studium mit familiärer Verantwortung kann auch die Betreuung von Familienmitgliedern, wie z.B. den eigenen Eltern, bedeuten. Das Familienfürsorgegesetz wurde vom Bundestag verabschiedet. Der fünfte Deutsche würde sich rund um die Uhr um ein Familienmitglied kümmern. ein Studium oder Beruf, um die Betreuung eines Familienmitglieds zu übernehmen, um beide Aufgaben in Einklang bringen zu können.

Vermeidung von sozialen Benachteiligungen bei der Betreuung von Familienangehörigen

Das Betreuen von Verwandten ist nicht nur energieaufwendig, sondern auch zeitintensiv. Eine Berufsausübung ist für Betreuer manchmal kaum möglich, da die Patienten ihre ganze Zeit in Anspruch genommen haben. Drei von zehn arbeitenden Menschen gaben beispielsweise in einer Pflege-Studie der Techniker-Krankenkasse an, dass sie die Arbeitszeiten aufgrund der Betreuung von Familienangehörigen und Menschen in ihrer unmittelbaren Umgebung verkürzen müssten.

Bei den nicht arbeitenden Pflegekräften gab jeder Neunte an, dass er seinen Berufsstand aufgrund der pflegerischen Tätigkeit vollständig aufgab. Wer sich um ein Angehöriges kümmert, sollte mit der laufenden Betreuungsreform besser geschützt werden, um den Betreuern ein Minimum an Geborgenheit zu geben. So soll in Zukunft ein automatischer Schutz vor Erwerbslosigkeit für die Pflegekräfte gewährleistet werden.

„Dieses Maßnahmenbündel ist ein bedeutender Baustein für diejenigen, die derzeit den größten Teil der Pflege in der Bundesrepublik erbringen „, unterstreicht Dr. Jens Bär, Vorsitzender des Vorstands der Technischen Krankenkasse e. V. (TK). Laut DAK-Gesundheitsbericht 2015 sind dies vor allem weibliche Patienten, von denen 90 % für die Pflege verantwortlich sind. Betreuungsbedingte berufsbedingte Restriktionen sind weitläufig und führen häufig zu langfristigen sozialen Benachteiligungen.

Dazu kommen physische und psychologische Lasten aus der Pflege. Beispielsweise ergab der DAK-Pflegebericht 2015, dass rund 20 % der Pflegekräfte an Depressionen erkrankt sind und dass sie auch stärker unter körperlichen Problemen wie Rückenbeschwerden litten. Die aktuelle Betreuungsreform soll mindestens die gesellschaftlichen Benachteiligungen der Pflege signifikant reduzieren.

„Wer familiäre Eigenverantwortung wahrnimmt, darf dadurch keine gesellschaftlichen Benachteiligungen erleiden“, erklärt der Vorsitzende der TK-Geschäftsführung Dr. Bás. Es muss unbedingt vermieden werden, „dass jemand selbst hilfsbedürftig wird, weil er durch die Pflege oder danach seinen Arbeitsplatz verliert“.

Welche Anforderungen gelten für die Beamten wo?

Nicht-offizielle Verwandte, die einen Beamten betreuen, können die (Familien-)Betreuungszeiten regelmäßig ausnutzen. Am 1. Januar 2015 sind mehrere Novellierungen des Familienpflegezeitgesetzes (FPfZG) und des Pflegestundengesetzes (PflegeZG) in Kraft gesetzt worden. Welches sind daher die Vorschriften des Familienpflegezeitgesetzes und des Krankenpflegezeitgesetzes für die Beamten? Das am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Vereinbarung von Familienstand, Pflege und Arbeit für andere Mitarbeiter (siehe auch:

Berater Betreuungsreform 2015 – Informationen für die Versicherten und Mitglieder) wurden bei einigen Arbeitgebern eingelesen. Legislativverfahren gibt es in den Bundesländern Niederlande und Sachsen-Anhalt (siehe weiter hinten für eine Zusammenfassung und Verweise auf die Vorschriften der Bundesländer). Pflegebeamte des Landes und einiger Staaten (Nordrhein-Westfalen, Bremer, Hamburger, Schleswig-Holstein, Saarbrücken, Baden-Württemberg, Thüringen) können die Pflegezeit in Anspruch nehmen.

Der Betreuungszeitraum der Familie umfasst eine maximale zweijährige Betreuungsphase und eine ebenso lange Nachsorgephase. Während der Pflegestufe reduziert der Bedienstete die Stunden. So erhalten beispielsweise Staatsbeamte, die nur zu 50 statt zu 100 % erwerbstätig sind, 75 % ihres bisherigen Arbeitseinkommens – bisher weniger als 3 % des Vorbezugs als Gegenleistung für frühere Belastung der Beschäftigten durch Darlehenszinsen.

Die Anzahlung wird nach der Pflegeperiode erstattet. Die Beamten werden in der Nachsorgephase wieder im Originalmaßstab eingesetzt, erhalten aber weiterhin das reduzierte Entgelt. Mit den Arbeitgebern ohne solche Vorschriften verbleibt aus Familiengründen nur die Moeglichkeit der „ueblichen“ Teilzeitbeschaeftigung. Das bedeutet, dass es keinen Gehaltsvorschuß gibt. Darüber hinaus ist in Baden-Württemberg, Berlins, Brandenburgs, Hessens, Rheinland-Pfalz und Sachsens der obligatorische Teilzeitanspruch derzeit auf wenigstens 50 % der regulären Arbeitsstunden begrenzt.

Die Möglichkeiten der Befreiung bzw. Ermäßigung im Beamtenrecht in vielen Ländern mit ihren „Dosenregelungen“ und dem neuen Betreuungsanspruch unterscheiden sich zum Teil geringfügig. Für eine wirkliche 1:1-Übertragung wäre ein „is“ im Beamtenrecht anstelle des früheren „can“ erforderlich, um folgende neue Norm zu übertragen: 2 Abs. 1 Satz 1 FFZG (neue Fassung): „Mitarbeiter müssen für maximal 24 Monaten (maximale Dauer) von der Arbeit befreit werden, wenn sie einen nahestehenden betreuungsbedürftigen Verwandten im häuslichen Umfeld betreuen (Familienpflegezeit).

„2a (2) FFZG (neue Fassung): „Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen eine schriftlich festgelegte Arbeitszeitverkürzung und -aufteilung vereinbaren. „Mit dem neuen Familienbetreuungszeitgesetz bekommen die Mitarbeitenden ein direktes Kreditdarlehen vom BAFU. Die Rechtfertigung für den 3-prozentigen Abschlag auf die Beamtengehälter entfällt damit ebenfalls.

Auch im öffentlichen Dienst ergibt sich im Hinblick auf die Härtefallregelungen ein Bedarf an Anpassung, wenn ein Kredit (oder Gehaltsvorschuss) aufgeschoben oder nicht mehr vollständig getilgt werden muss (vgl. 7 FFZG in der jeweils gültigen Fassung). Für den Fall, dass die Pflege nach Ablauf der 24-monatigen Teilzeitperiode fortgesetzt wird, muss „auf ein Viertel der fälligen Tilgungsraten verzichtet werden (Teilkrediterlass) und die verbleibende Kreditschuld auf Gesuch hin bis zum Ende der Heimpflege aufgeschoben werden“.

Bereits in der vorherigen Gesetzeslage gab es nur in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen eine vollwertige öffentlich-rechtliche Anwendung des 2 des Pflegezeitgesetzes: „Arbeitnehmer haben das Recht, sich bis zu zehn Werktage von der Beschäftigung fernzuhalten, wenn dies notwendig ist, um eine angemessene Betreuung eines nahestehenden betreuungsbedürftigen Verwandten in einer akuten Versorgungssituation zu gewährleisten oder während dieser Zeit zu gewährleisten.

Eine Genehmigung ist nicht erforderlich und widersprüchliche behördliche Begründungen sind irrelevant. Wenn ein minderjähriger pflegebedürftiger Verwandter außerhalb des Hauses betreut wird, das Sterben eines engen Verwandten begleitet und das Konzept der „nahen Verwandten“ auf Steppeneltern, lebenspartnerähnliche Gemeinden, Schwestern und Schwager ausgedehnt wird, können weitere Anpassungen für einzelne Arbeitgeber erforderlich sein. Vorschriften auf Bundes- und Landesebene:

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