Pflegebedürftige Angehörige Freistellung: Betreuungsbedürftige Angehörige Beurlaubung
Sie haben Anspruch auf Pflegezeit, wenn Sie nahe Verwandte haben, mit denen zumindest die. von der Arbeit weggehen, um einen nahen Verwandten zu Hause zu pflegen. Die Pflege eines Angehörigen zu unterstützen. ihn dauerhaft oder teilweise von der Arbeit zu befreien. Ist es möglich, während der Stillzeit eine Auszeit von der Arbeit zu nehmen?
Pflegehinweise
Mit der Verabschiedung des Pflegezeitgesetzes will die Regierung die Familienpflege stärker an den Arbeitsplatz anpassen und die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger absichern. Sie bildet damit den beschäftigungsrechtlichen Ordnungsrahmen für Betreuungssituationen in der Familien und gibt den Mitarbeitern damit eine rechtliche Grundlage. Insbesondere ist nach dem Krankenpflegezeitgesetz eine befristete Freistellung von der Arbeitszeit vorgesehen, um nahe Angehörige im Heimbereich selbst zu betreuen oder eine entsprechende Betreuung zu ermöglichen.
Durch das Krankenpflegezeitgesetz wird sichergestellt, dass Mitarbeiter kein Entgelt beziehen, ihre Beschäftigung aber trotz pflegebedingter Fehlzeiten nicht in Gefahr ist. Es gilt ein besonderer Kündigungsschutz, der eine reguläre Auflösung zwischen der Bekanntgabe der Pflegeperiode und deren Ablauf ausnimmt. Zu den nahen Verwandten im Sinn des Stillzeitgesetzes zählen Grosseltern, Schwiegereltern, -eltern, Schwiegereltern, Geschwister, Ehegatten und (Adoptiv- und Pflege-)Kinder.
Die Pflegezeitverordnung differenziert zwischen kurzfristiger Arbeitsbehinderung für die Krankenpflege und Krankenpflege. Der Kurzurlaub kann für höchstens zehn Tage in der Akutversorgung in Anspruch genommen werden. Eine vollständige oder partielle Beurlaubung innerhalb der Betreuungszeit setzt unter anderem den Beweis der Betreuungsbedürftigkeit des Verwandten voraus.
Unbezahlter Urlaub oder Altersteilzeit kann für höchstens sechs Monate bewilligt werden und wird nur in Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitern gezahlt. Das Krankenpflegezeitgesetz findet keine Anwendung auf die Beamten; für sie gibt es separate Rechtsvorschriften.
Thüringisches Staatsministerium für Wirtschaft, Mittelstand, Soziales, Gesellschaft, Finanzen, Gesundheit, Frau und Haushalt
Um eine bessere Vereinbarkeit der Familien-, Betreuungs- und Berufstätigkeit zu erreichen, haben die Mitarbeiter unter gewissen Bedingungen das Recht auf Voll- oder Teilzeitbeschäftigung nach dem Pflegezeit- und Betreuungszeitgesetz. Abhängig von der Versorgungssituation stehen folgende Optionen zur Verfügung: Arbeitnehmer haben das Recht auf bis zu zehn Tage Freistellung von der Beschäftigung, wenn dies notwendig ist, um eine angemessene Betreuung eines nahestehenden Verwandten in einer akuten Versorgungssituation zu gewährleisten oder um die Betreuung während dieser Zeit sicherzustellen.
In dieser Zeit wird von der Krankenpflegeversicherung oder der Privatversicherung des Betreuten auf Wunsch eine Pflegeunterstützungsleistung als Ausgleichszahlung zuteil. Arbeitnehmer haben bis zu sechs Monaten lang das Recht auf volle oder partielle Freistellung von der Beschäftigung, wenn sie einen abhängigen Familienangehörigen im häuslichen Umfeld versorgen oder einen geringfügig abhängigen Familienangehörigen im häuslichen Umfeld oder außerhalb des häuslichen Umfelds pflegt.
Darüber hinaus können sich Mitarbeiter in der Endphase ihres Lebens für bis zu drei Wochen ganz oder zum Teil von der Beschäftigung abmelden. Im Falle der Langzeitpflege können die Mitarbeiter die Pflegezeit der Familie übernehmen: Dies gibt ihnen das Recht, ihre Arbeitszeiten um bis zu 24 Wochenstunden auf wenigstens 15 Wochenstunden zu verkürzen, wenn sie einen engen, betreuungsbedürftigen Verwandten in einer häuslichen oder nicht häuslichen Umwelt versorgen oder einen engen Verwandten, der pflegebedürftig ist.
Bei allen genannten Ansprüchen gilt: Entlassungsschutz von der Bekanntgabe der Freistellung – spätestens jedoch zwölf Monate vor dem angemeldeten Start – bis zur Kündigung. Bei Pflegezeiten mit zinslosen Krediten (Punkt 2) und Familienpflegezeiten mit zinslosen Krediten (Punkt 3): Werden diese Befreiungsansprüche und die Forderungen nach dem Pflegeperiodengesetz zusammengefasst, darf die Gesamtlaufzeit der Befreiung je naher pflegebedürftiger Angehöriger 24 Monaten nicht übersteigen.
Für die Zeit der Beurlaubung haben die Mitarbeiter einen zinslosen Kredit beim Bundesamt für Familienangelegenheiten und Zivilgesellschaft (BAFzA).