Pflegegeld für Pflegekinder Bayern: Krankenpflegegeld für Pflegekinder Bayern
Der so genannte Pflegezuschuss wird als monatliche Pauschale ausgezahlt und Lat-, Tennis-, Musikstunden sind im Pflegezuschuss enthalten. Daher konnte kein Pflegegeld gewährt werden. Staatsvereinigung der Pflege- und Adoptivfamilien in Bayern e. V… Das Kindergeld wird jedoch teilweise vom Pflegegeld abgezogen.
Erhöhte Pflegegelder für Pflegebedürftige – Pflegeelternverein-Dithmarschen e.V.
Das Gesetz sieht vor, dass Pflegebedürftige einen pauschalen Betrag, das sogenannte Pflegegeld, für die Pflege eines in Vollzeit betreuten Kindes bekommen. Dieser gliedert sich in Sachkosten und eine Bildungskomponente. Die Pauschale deckt alle angefallenen Aufwendungen, ungeachtet der tatsächlichen Auslagen. Diese Pflegepauschale wird in der Regel durch das zuständige Bundesfamilienministerium festgelegt ( 39 Abs. 5 StGB VIII).
Eine Ausnahme von dieser Regelung kann nicht gemacht werden, d.h. es darf nicht nur ein niedrigeres Pflegegeld ausbezahlt werden. Die Genehmigung eines erhöhten Betreuungsgeldes ist jedoch zulässig. Bei Bedarf, vor allem bei sonderpädagogischen Bemühungen und ähnlichem, ist eine Erhöhung der Pflegeleistungen notwendig. Nach § 39 Abs. 4 S. 3 S. 3 S. d. R. ist in Abweichung von der Monatspauschale ein höherer Pflegegeldbetrag zu zahlen, wenn dies „nach der Eigenart des Einzelfalls erforderlich ist (….)“.
In vielen Jugendämtern wird den Pflegebedürftigen teilweise ein erhöhter Pflegezuschuss gewährt. Beispielsweise steht in der Rechtsliteratur (Wiesner, StGB IV, Kommentar, Paragraph 39 Abs. 34): „Ein solcher Fall ist vor allem dann zu vermuten, wenn ein zusätzlicher Pflege- und Erziehungsbedarf aus Gesundheitsgründen vorliegt und/oder die Ansprüche besonders hoch sind (z.B. Sonderbelastungen oder verstärkte Fürsorgepflicht für HIV-infizierte Pflegekinder oder Kinder mit Sonderschäden, z.B. aufgrund von sexuellem Mißbrauch etc.
Bedauerlicherweise gibt es nur wenige Gerichtsurteile, die die Bedingungen für den Anspruch der Pflegebedürftigen auf einen erhöhten Pflegebetrag aufklären. Dies ist sicherlich auch darauf zurückzuführen, dass Pflegebedürftige nur dann klagen können, wenn sie Erziehungsberechtigte sind oder zumindest das Recht haben, Erziehungshilfe zu verlangen.
Wenn dies der Fall ist, kann im Bedarfsfall ein erhöhter Pflegebetrag gerichtlich geltend gemacht werden. Sicherlich gibt es einige Entscheide, an denen sich Pflegebedürftige messen lassen können. Für eine Pflegestelle beispielsweise erhielt der Unterzeichnete vom Verwaltungsgerichtshof die Zustimmung zu einem zweifachen Bildungsanteil am Pflegegeld, nachdem das Jugendämter die Anhebung zunächst ablehnte.
Für den notwendigen Erhalt des Kinds oder der jungen Person außerhalb des elterlichen Heims ist ebenfalls Sorge zu tragen ( 39 Abs. 1 Satz 1 Satz 1 SGB 5 ), der auch die Ausbildungskosten einschließt ( 39 Abs. 2 Satz 2 Satz 2 Satz 2 SGB 3). Dazu wird der sogenannte Pflegezuschuss (….) gezahlt. Der Pauschalbetrag besteht aus einer Sachkomponente zur Sicherung des Lebensunterhalts des Minderjährigen und der Ausbildungskosten, d.h. einer Anerkennung der Erziehungstätigkeit der Erzieher.
Diese Pauschale deckt also die Belastung, die normalerweise mit der Kindererziehung verbunden ist, die nicht in ihren Herkunftsfamilien groß werden können. „Zunächst schließt sich die Kanzlei der Meinung des Bayrischen Verbandes für Sozialpädagogik e. V., vgl. Urteils vom 10.11.2005 – 12 B. 04. 1638- Rechtsprechung an, dass die Bezahlung eines Betreuungsgeldes nicht dadurch verhindert wird, dass das Kinder- oder Jugendamt hier an einem Pflegeplatz im Sinn von 33 S. 2 S. v. d. V., der die technischen Voraussetzungen an einen sozialpädagogischen Pflegeplatz erfülle, nicht mitbetreut.
Aus der Formulierung des 39 IV 2 Abs. 2 Satz 1 Satz 1 BGB Nr. 1 Nr. 2 Buchstabe c ) resultiert eine korrespondierende gesetzliche Bedingung, dass die Berücksichtigung eines davon abweichenden sonderpädagogischen Förderbedarfs nur in solchen Pflegefamilien in Frage kommt. F. oder aus 39 IV 3 Abs. 3 BGBl. oder aus der Ordnung der vierten Sektion des BGBl. stammen.
Die besonderen Bedürfnisse des Einzelfalles (….) müssen nach Fallrecht und allgemeinem Verständnis in der Persönlichkeit des Kinds oder der Jugend (mwN) gerechtfertigt sein. Der Angeklagte vertritt die Ansicht, dass in der Regel ein erhöhter Bildungsbedarf von Schülern besteht, die vom Jugendämter in eine Pflegestelle aufgenommen werden, im Vergleich zu denjenigen, die in ihrer Familie erwachsen sind.
Der ohnehin schon gestiegene Bildungsbedarf ist daher der Normalfall, der durch die regelmässig zu zahlende Pauschale gedeckt wird. Daher müssen im Einzelnen weitere besondere Merkmale hinzugefügt werden, um eine vom pauschalen Betrag abweichende Festlegung des Pflegegelds zu begründen. Von einem solchen besonderen Bedürfnis, das zu einem Anstieg des Pflegeaufwandes führt, kann beispielsweise dann ausgegangen werden, wenn besonders schwerwiegende Bildungsdefizite oder Verhaltensprobleme, schwerwiegende Krankheiten, schwerwiegende Arten von Behinderung, egal ob körperlicher, psychischer oder spiritueller Natur, auftreten, die im Vergleich zur „normalen Krankenpflege und Erziehung“ besonders hohe Ansprüche an die Fürsorge und Bildung des Kind oder jungen Menschen haben.
Beim ( „Pflegekind“) gibt es einen solchen Bildungsbedarf, der die Verdopplung des Bildungsanteils an der Pflegepauschale gerechtfertigt. Nachdem man das umfangreiche familienpsychologische Zeugnis des Psychologen K. vom 08.12.03 sowie die Ausführungen in der Anhörung zur Kenntnis genommen hat, ist es für das Landgericht klar, dass (das Pflegekind) durch seine Ursprungsfamilie von wesentlich grösseren Fehlbeträgen gekennzeichnet war, da diese sonst bei Pflegebedürftigen registriert werden müssen.
Das kann man sowohl an der notwendigen Rund-um-die-Uhr-Überwachung des Kühlschrankes sehen, um die regelmässige „Plünderung“ des Kühlschrankes während der ständig bedrohlichen Essattacken zu vermeiden, als auch am ausgeprägten delinquenten Benehmen (des Pflegekindes), seien es die regelmässigen Raubüberfälle, sei es die einmaligen Schändungen des Friedhofs oder die immer wiederkehrenden Verstösse gegen die Schulregeln, die Adoptiveltern und Pädagogen zur gegenseitigen Beratung zwingen, sowie die Anforderungen der besonders zeitintensiven Kindernachbetreuung.
Dabei ist zu beachten, dass die Pflegebedürftigen wegen der Zerstörungskraft (des Pflegekindes) spezielle Ausgaben hatten. Wegen der Motorik und der seelischen Mängel waren ab dem Kindergarten vielfältige Therapiemöglichkeiten notwendig, die auch von der Patenfamilie betreut wurden. Erst die Anhäufung all dieser Faktoren lässt hier einen besonders gespeicherten Einzelfall vermuten, der eine davon abweichende Festlegung des Betreuungsgeldes (….) (….) gerechtfertigt.
Aus diesem Grund ist es notwendig, dass das Landgericht den Anteil der Ausbildung am Pflegegeld entsprechend aufstockt. Im vorliegenden Falle betrachtete das Lüneburger Landgericht die Herabsetzung eines früher gezahlten Zuschusses als unzulässig, was allein mit der Begründung gerechtfertigt war, dass das Pflegekind volljährig sei. Daher kann es sich durchaus auszahlen, für die Vergabe eines höheren Betreuungsgeldes zu streiten oder sich gegen dessen Reduzierung zu verteidigen.