Pflegekinder Baden Württemberg Pflegegeld: Krankenpflegekinder Baden Württemberg Krankenpflegegeld
Die Pflegebeihilfe wird in Baden-Württemberg in Anspruch genommen, die wirtschaftliche Jugendhilfe kann die Pflegebeihilfe im Rahmen der Vollzeitpflege mit der Pflegebeihilfe verrechnen! Der vom Jugendamt gezahlte Pflegezuschuss ist steuerfrei. Du möchtest selbst ein Pflegekind aufnehmen?
Einreichung
Vollzeitbetreuung ist nach dem Kind- und Jugendhilferecht ein vorübergehende, befristet oder aber langfristig auf Unterstützung für Bildung außerhalb des elterlichen Hauses in einer anderen Gastfamilie über Tag und Nacht angelegt. Die Geschäftsbereich Jugendliche und Familien zahlen Pflegegeld in Höhe einer Monatspauschale nach den Vorgaben des Gemeindeverbandes für Jugendliche und soziale Baden-Württemberg (KVJS) in Höhe von zur Zeit 771,00 ? für Jugendliche von 0 – 6 Jahren, 851,00 ? für Jugendliche von 6 – 12 Jahren und 938,00 ?.
Zusätzlich zum Pflegegeld werden einmalig Hilfen und Zuschüsse speziell zur Erstanlage einer Pflegeeinrichtung, bei wichtiger persönlicher Anlässen sowie Urlaubs- und Urlaubsreisen des Kindes oder des Jugendlichen abgerechnet. Das Komitee für Jugendhilfe hat in seiner Tagung vom 4. März 2002 letztmalig den Rahmenbeschluss für für Einmalzuschüsse und Zuschüsse verabschiedet. Seitdem sind diese gültigen Leitlinien aufgrund der Bedürfnisse der Kindern, Jugendliche und Pflegerfamilien und Preiserhöhungen zu erneuern und umzustellen.
Darüber hinaus schlägt die Regierung vor, den Handlungsempfehlungen der KVJS für Sonderausgaben im Sinne von Buch VIII des SGB für vollstationäre Hilfe in Institutionen zu folgen. Die neuen Leitlinien erstatten Pflegebedürftigen unter zukünftig weitere Sonderausgaben, die nicht bereits durch die allgemeinen Sozialleistungen des Krankenpflegegeldes abgedeckt sind. Zugleich werden die Pflegekinder in den Räumlichkeiten von vollstationären hinsichtlich der Sonderausgaben für gewährenden gleich behandelt.
Finanziert wird im Kontext von Gewährung von Leistungen von der Hilfe zur Ganztagspflege über das Programm von 36.30.03.01.70, 33 vollzeitlichen Pflege. Bei der Vollzeitbetreuung wird ein besonderer Wert innerhalb der stationären Unterstützung der Ausbildung gelegt. Es ermöglicht Kinder und Jugendliche, die Pflege und Unterkunft auÃ?erhalb des Hauses ihrer Eltern bedürfen benötigen, in einer Gastfamilie aufzuwachsen.
Zugleich sind die Ausgaben für die Vollzeitbetreuung gegenüber der häuslichen Bildung klar ermäßigt.
Erhöhte Pflegebeihilfe für pflegebedürftige Pflegepersonen
Ein gesonderter Vergütungsanspruch auf ökonomische Jugendfürsorge nach 39 SGB VIII für nicht sorgeberechtigte Pflegebedürftige ist nicht gegeben. Dies liegt daran, dass es sich um einen Nebenanspruch auf das in 27 Abs. 1 SGB VIII geregelte Recht des sorgeberechtigten Elternteils auf Erziehungshilfe handele Auch aus dem Recht der Pflegebedürftigen nach 38 SGB VIII und 1688 Abs. 1 BGB zur Wahrung der Belange des Pflegebedürftigen könne kein gesonderter Vergütungsanspruch abgeleitet werden.
Aufgrund der Tatsache, dass die Leistung der Krankenpflegekasse nicht endgültig ist, schliesst der Erhalt des Pflegegeldes nach 37 SGB II die Vergabe des Pflegegeldes nach 39 Abs. 1 und 4 SGB VIII nicht aus. Werden zur Deckung der Sonderausgaben für die Krankenpflege auch die Vergünstigungen der Krankenpflegeversicherung übernommen, so sind sie in voller Höhe auf die Erhöhung des Pflegegeldes gemäß 39 Abs. 4 S. 3 SGB VIII anrechenbar.
13 Abs. 3 S. 3 oder Abs. 5 S. 1 SGB 16 schließt die „Anrechnung“ des von der Pflegeversicherung gezahlten Pflegegelds nicht aus. Damit hat das Landgericht Stuttgart im aktuellen Verfahren eines Klägers, der die Bewilligung des Zuschusses nach 39 Abs. 4 S. 3 SGB VIII ohne Gutschrift des Zuschusses nach 37 SGB VIII beantragt.
Der Kläger und ihr Mann sind Pflegebedürftige des am 13. August 2001 geb ürtigen T., der seit dem 20. September 2001 vollzeitlich bei ihnen ist. Das Sorgerecht für die Kinder hat die Mütter. Durch Beschluss vom 27.9.2001 wurde der Kindesmutter Unterstützung für die Ausbildung durch Unterkunft in einer Vollzeitpflegeeinrichtung gewährt. Der Beschwerdeführerin und ihrem Mann wurde mit Bescheid vom 27. September 2001 die Gewährung der Unterstützung mitgeteilt.
Sie wurden auch über die monatliche Pflegebeihilfe informiert. Am 27. Januar 2004 haben die Antragstellerin und ihr Mann einen entsprechenden Erhöhungsantrag gestellt. DarÃ?ber hinaus benötigt sie einen erhöhten Pflegeaufwand und einen besonders groÃ?en und massiven Support-Bedarf. Der Angeklagte billigte den Dreifachsatz für die Ausbildungskosten für den Zeitraum vom 1.2.2004 bis zum 31.8.2005. Es wurde erklärt, dass der Anstieg auf die durch die Behinderung verursachten Sonderausgaben für Bildung und Pflege zurückzuführen sei.
Ein erneuter Gesuch für das erhöhte Pflegegeld wurde vor Ende der Frist für das erhöhte Pflegegeld eingereicht. Der Antragsgegner informierte den Kläger, dass der Dreifachsatz bis zu einer Verfügung der Krankenversicherung über den Pflegegeldantrag nach 37 SGB II weiter gewährt werde. Die AOK hat dem Ehegatten des Klägers mit Beschluss vom 21.2.2006 für das T. des Kindes vom 1.9.2005 bis 28.2.2008 (Pflegestufe I) 205 Euro im Monat gewährt.
Infolgedessen senkte die Angeklagte die zuvor eingeräumte erhöhte Rate für Betreuung und Ausbildung von dreimal auf das Doppelte. Der Grund dafür war, dass das Pflegegeld der Pflegeversicherung einen Teil der gestiegenen Ausgaben deckt. Gegen diese Entscheidung haben die Beschwerdeführerin und ihr Mann Berufung eingelegt. Durch Einspruchsschreiben vom 17. Mai 2006 wurde die Entscheidung dahin gehend geändert, dass die Angeklagte der Pflegeversicherung wieder das Dreifache der Betreuungs- und Ausbildungskosten abzüglich des Betreuungsgeldes gewährt hat.
Durch Beschluss der AOK vom 27. März 2008 wurde die Vergabe des Pflegezuschusses durch die Pflegeversicherung vom 1. März 2008 bis 28. März 2011 auf 205 Euro (Pflegestufe I) festgelegt. In der folgenden Zeit hat der Antragsgegner weitere Leistungsentscheidungen nach 39 Abs. 1 und 4 SGB VIII erlassen, die den dreifachen Pflegesatz abzüglich des von der Pflegeversicherung gezahlten Pflegesatzes festlegen.
Am 5. Januar 2010 wurde das Pflegegeld aufgrund einer Anhebung des Kindergeldes umgerechnet. Es wurden 547 EUR für Sachkosten, 250 EUR für die Erziehungskosten sowie eine Aufstockung um 500 EUR (dreifache Ausbildungsquote), ein Zuschuß für die Altersversorgung 29,80 EUR und 13,22 EUR für die Unfall-Versicherung, also 1.350,02 EUR, bewilligt.
Davon wurden das Pflegegeld der Pflegeversicherung und der Kindergeldsatz von 46 EUR einbehalten. Es wurde ein Beitrag von 1.099,02 EUR an die Pflegebedürftigen ausbezahlt. Der Kläger hat dagegen von seinem Bevollmächtigten Berufung eingelegt, soweit das Pflegegeld von 205 Euro pro Monat von den zugesagten Vergünstigungen einbehalten wurde.
Gemäß 13 Abs. 3 SGB XI bleiben Leistung nach SGB VIII von den Ansprüchen der Krankenpflegeversicherung unbeeinflusst. Sozialleistungen nach SGB VIII sind der Krankenpflegeversicherung nicht untergeordnet. Dem Kläger steht daher ab dem Monatsfebruar 2010 eine Forderung in einer Gesamthöhe von EUR 1.304,02 zu. Durch Einspruchsschreiben vom 18.11.2010 wurde die Rechnung in der Mitteilung vom 5.1.2010 dahin gehend angepasst, dass die Pflegeversicherungsleistungen in einer Gesamthöhe von 205 Euro nicht mehr vom Betrag abgezogen wurden.
Statt dessen wurde der monatliche Zuschlag für Pflege- und Bildungsleistungen von 500 Euro auf 295 Euro ermäßigt. Der Grund dafür war, dass ein Teil der Mehrkosten durch die Leistungen des Pflegedienstes gedeckt wurde. Dies würde die Bemessung des Pflegegelds verändern, nicht aber dessen Betrag. Am 13. Dezember 2010 reichte die klagende Partei eine entsprechende Beschwerde ein.
Der Angeklagte ist verpflichtet, ihr das beanspruchte Pflegegeld ohne Leistungsabzug aus der Pflegeversicherung einzuräumen. Ein Kind oder Jugendlicher hat das Recht auf Unterstützung bei der Kinder- oder Jugendbildung, wenn eine dem Wohl des Kind oder der Jugend angemessene und für seine Entfaltung notwendige Ausbildung nicht garantiert ist.
SGB VIII regelt, dass im Einzelfall eine monatliche Pauschale zu gewähren ist und davon abweichende Vorteile angeboten werden. Der Kläger ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes bereits in diesem Fall nicht aktiv legitimiert, da er seinen Antrag auf das ersehnte Sonderbetreuungsgeld nicht ohne eigenen Abschlag vom Pflegegeld der Pflegeversicherung durchsetzen kann.
Laut Gerichtsurteil haben die nicht sorgeberechtigten Pflegebedürftigen nach 39 SGB VIII keinen eigenen Vergütungsanspruch auf ökonomische Jugendfürsorge, da es sich hierbei um einen Nebenanspruch auf das in 27 Abs. 1 SGB VIII.2 geregelte Recht des Erziehungsberechtigten auf Erziehungshilfe handelt Der Kläger hat keinen Sorgerechtanspruch.
Aus dem Recht der Pflegebedürftigen nach 38 SGB VIII und 1688 BGB auf Schutz der Belange des Pflegebedürftigen kann kein eigener Vergütungsanspruch abgeleitet werden. Gemäß 1688 Abs. 1 BGB wird dem Betreuer das Recht zugestanden, in Fragen des alltäglichen Bedarfs für das länger in seiner Familie wohnende Kinde zu bestimmen und den Träger der Elternbetreuung in solchen Fragen zu repräsentieren.
Der Betreuer ist somit nach § 1688 Abs. 1 S. 2 BGB berechtigt, das Einkommen des Kindes sowie Unterhalts-, Versicherungs-, Renten- und andere soziale Leistungen für das betroffene Mitglied in Anspruch zu nehmen und zu erbringen. Hiervon ausgenommen ist die Inanspruchnahme von Rechten aus § 39 Abs. 1 und Abs. 4 SGB VIII durch den Betreuer.
Weil 1688 Abs. 1 BGB nur solche Leistungen enthält, auf die das Kinde selbst Anspruch hat und die die Pflegebedürftigen für das Kinde im Namen des Betreuers geltend machen können. Darüber hinaus wurde dem Kläger weder der Anspruch auf das Pflegegeld nach 39 Abs. 1 und 4 S. 3 SGB VIII rechtskräftig zugesprochen noch von einem familiengerichtlichen Verfahren nach 1630 Abs. 3 BGB abtreten.
Soweit der Kläger auf die Bevollmächtigung der sorgeberechtigten und in der Vernehmung erstmalig vorgelegten Kindesmutter T. vom 3. Juni 2008 verweist, entsteht nichts anderes. Dementsprechend sind die klagende Partei und ihr Mann nur berechtigt, die Pflegemutter in allen Fragen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Sorgerechtes für das betreffende Tier zu repräsentieren.
Die Bevollmächtigung beinhaltet keine Forderungsabtretung gegen den Angeklagten. Es kann offen sein, ob die klagende Partei den Anspruch nach 39 Abs. 1 und 4 SGB VIII auch im Falle einer rechtskräftigen Überstellung allein geltend machen kann oder ob dies nur gemeinsam mit ihrem Mann möglich ist, wenn beide Adoptiveltern des Kindes VIII sind.
Darüber hinaus war die Angeklagte zur Aufrechnung des Pflegegeldes der Pflegeversicherung mit der nach 39 Abs. 4 S. 3 SGB VIII gewährten Erhöhungen ermächtigt. Dementsprechend beliefen sich die Aufwendungen für den Berichtszeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 auf 547 EUR und 250 EUR für Betreuungs- und Ausbildungskosten.
Der Angeklagte hat der klagenden Partei und ihrem Mann wegen der durch die Behinderung verursachten höheren Bildungs- und Pflegekosten den 3. Von diesem Betrag wird jedoch das Pflegegeld in Hoehe von 205 EUR, das von der Pflegeversicherung gewaehrt wird, abgezogen, wobei es sich um eine doppelte Leistung handelt.
Die Inanspruchnahme von Pflegegeld nach 37 SGB II schliesst die Erbringung von Pflegegeld nach 39 Abs. 1 und 4 SGB VIII nicht grundlegend aus, da die Leistung der Krankenkasse keinen endgültigen Charakter3 hat.
Demgegenüber sind die Pflegeversicherungsleistungen nach 39 Abs. 4 S. 3 SGB VIII voll auf die Erhöhung der Pflegeleistungen anrechenbar, wenn sie wegen besonderer Bedürfnisse bewilligt werden, für die die Erhöhung der Pflegeleistungen in Anspruch genommen wird.4 Dies ergibt sich bereits aus dem sozialversicherungsrechtlichen Versorgungsausschluss.
Die vom Antragsgegner eingeräumte Betreuungs- und Erziehungszulage und die Erhöhung der Betreuungs- und Erziehungszulage nach 39 SGB VIII dienen entgegen der Ansicht des Klägers nicht nur der Deckung der Sonderausgaben für die Kindererziehung, sondern insbesondere auch der Deckung der Sonderausgaben für die Betreuung des Kinds T…. Die Dreifachsteigerung der Betreuungs- und Ausbildungsquote wurde im konkreten Einzelfall auf der Grundlage einer ausführlichen Erläuterung der Lage des Kindes seitens der Pflegebedürftigen mit Anschreiben und Gesuch vom 27.1.2004 und den eingereichten medizinischen Gutachten zuerkannt.
Demnach hat das T. des Kindes eine generelle Entwicklungsstörung durch fetale Alkohol-Embryopathie, was für die Pflegebedürftigen einen hohen Pflegeaufwand bedeutet, da neben der notwendigen Therapie auch eine intensivere Betreuung im Haushalt vonnöten ist. Der Angeklagte bewilligte daher die dreifache Betreuungs- und Ausbildungsquote wegen der durch die Behinderung verursachten sonderpädagogischen und pflegenden Kosten.
Die Erhöhung wurde damit gerade wegen des hohen Zusatzaufwands der Pflegebedürftigen für Pflege- und Betreuungsdienste explizit bewilligt. Damit wird auch dem Verwendungszweck des Pflegegeldes der Pflegeversicherung entsprochen. Vorraussetzung hierfür ist nach 37 SGB II in Betreuungsstufe I auch ein hoher Betreuungsbedarf nach 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB I.
Darüber hinaus enthält der Text des 39 Abs. 1 S. 2 SGB VIII, der den notwendigen Lebensunterhalt eines Kindes abdeckt, Aufwendungen für Sachkosten sowie für Betreuung und Aufklärung. Auch die “ Gutschrift “ des von der Pflegeversicherung bewilligten Pflegegeldes wird durch 13 Abs. 3 S. 3 oder 5 S. 1 SGB II nicht ausgenommen.
Gemäß 13 Abs. 3 S. 3 S. 3 SGB XI bleibt die Leistung der Integrationshilfe für Menschen mit Behinderung nach SGB XII, des Bundesversorgungsgesetzes und des SGB VIII erhalten; sie ist gegenüber der Krankenpflegeversicherung nicht untergeordnet. Die Vergabe der 3-fachen Betreuungs- und Ausbildungsquote für die Förderung nach §§ 27, 33 SGB VIII ist keine Frage der Integrationshilfe (vgl. § 35 a SGB VIII), sondern der Förderung der Bildung.
Der Inhalt des Pflegegeldes weicht von dem der Integrationshilfe ab. Erstere wird bewilligt, weil Menschen im Alltag Unterstützung bei alltäglichen und regelmässig anfallenden Aufgaben benötigen. Nach § 13 Abs. 5 S. 1 SGB II blieben die Zuwendungen der Krankenpflegeversicherung als Einkünfte für soziale Zuwendungen und Zuwendungen nach dem Gesetz über Asylbewerberleistungen, deren Bewilligung von anderen Einkünften abhängt, unbeacht.
Im vorliegenden Fall ist die Bewilligung von Erziehungshilfen nach 39 SGB VIII keine Sozialleistung im Sinne des 13 Abs. 5 S. 1 S 1 SGB II, deren Bewilligung von anderen Einkünften abhängt6.