Pflegeperson ändern: Ändern einer Pflegeperson
Namen und Anschrift des Pflegedienstes. Pflegebedürftige Menschen werden hauptsächlich von Angehörigen oder anderen nahen Angehörigen pflegebedürftiger Personen betreut. Betreuungsbedürftige Personen können Pflegegeld beanspruchen, wenn ein frei gewählter Betreuer die Pflege übernimmt. Ist es möglich, meinen Pflegedienst zu ändern?
AOK – PRO Personal Recht im Internet | AOK
Für die Betreuung betreuungsbedürftiger Menschen sind vor allem Verwandte oder andere nahe Verwandte der betreuungsbedürftigen Menschen zuständig. Die Sozialversicherung der Pflegenden wurde mit der flächendeckenden Versorgung deutlich erhöht. Mit dem Care Strengthening Act II zum Stichtag des Jahres 2017 wurden diese Neuerungen erneut korrigiert. Nach der Begriffsbestimmung des 19 SGB II sind Pflegende Menschen, die nicht regelmässig eine oder mehrere betreuungsbedürftige Menschen in ihrem Wohnumfeld auf einer festgelegten Mindestwochenbasis betreuen.
Betreuer in diesem Sinn sind in erster Linie Familienmitglieder, Angehörige, aber auch Nachbarinnen und Nachbarinnen, Freundinnen und Bekannte sowie andere Freiwillige. Arbeitnehmer oder Selbständige können darüber hinaus auch freiwillige Pflegekräfte im Sinn von 19 SGB XI sein, wenn trotz ihrer beruflichen oder selbständigen Erwerbstätigkeit eine ausreichende Pflege und Unterstützung der Pflegebedürftigkeit gewährleistet ist.
Das Konzept der nicht erwerbstätigen Betreuer ist von dem der erwerbstätigen Betreuer prinzipiell nach den gleichen allgemeinen Gesichtspunkten wie Familienarbeit oder Freiwilligenarbeit von Erwerbsarbeit zu unterscheiden. Die Pensionsversicherungspflicht nach 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI gilt prinzipiell nicht für Menschen, die pflegebedürftige Menschen nach ihrem sachlichen Anschein als „Erwerb“ betreuen, d.h. als Selbständige Einkommen aus der Betreuung beziehen oder als ihre Hauptaufgabe in einem bezahlten Arbeitsverhältnis betreuen.
Außerdem muss es neben dem minimalen Pflegeaufwand auch eine bestimmte Haltbarkeit geben. Gelegentliche oder temporäre Hilfeleistung fällt nicht unter die Versicherungsverpflichtung. Der Versicherungszwang nach 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI tritt durch Gesetzeskraft in Kraft, wenn die Voraussetzungen des Sachverhalts erfüllt sind. Hat sich der förderfähige Unterstützungsbedarf von bisher weniger als 14 auf jetzt wenigstens 14 Wochenstunden gesteigert, beginnt die Versicherungsverpflichtung an dem Tag, an dem sich die Situation geändert hat.
Ab dem 1. Januar 2017 sind die unter Ziffer 10 (Änderungen seit dem 1. Januar 2017) beschriebenen Bedingungen anzuwenden. durch die Verbesserung des Gesundheitszustands des Patienten die Leistung aus der Krankenpflegeversicherung nach SGB II entfällt, die Schweregrade der Selbständigkeit oder der Leistungsfähigkeit im Pflegesystem auf die Pflegestufe 1 fallen, der Patient in eine vollständig stationäre Einrichtung eingewiesen wird, die pflegerische Tätigkeit nicht mehr oder nur noch versicherungsschädigend erbracht wird, die pflegerische Tätigkeit aufgrund von Ferien oder Erkrankung des Pflegepersonals oder aus einem anderen Grund beschränkt ist,
wird eine weitere Pflegeperson hinzugezählt und der Betreuungsaufwand für die bisher pflichtversicherte Person so reduziert, dass der geforderte minimale Zeitaufwand nicht mehr pro Woche oder die Freiheit der Versicherung wegen Unwesentlichkeit der pflegerischen Tätigkeit erlangt wird.
Wird die Pflegebeihilfe wegen Nichtbeanspruchung der Beratungsleistung nach 37 SGB II (im Falle einer Herabsetzung der Pflegebeihilfe tritt die Folge nicht ein), bei regelmäßiger Inanspruchnahme von mehr als 30 Wochenstunden Vollzeitbeschäftigung oder Selbständigkeit nach 3 Sätze 3 SGB VI aberkannt.
Mit dem Tode des Patienten und der Reduzierung des förderfähigen Unterstützungsbedarfs auf weniger als die wöchentlichen Mindestausgaben ist die Pflichtversicherung beendet. Pflegebedürftige, die nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig oder selbständig sind, sind nach 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI nicht versichert.
Diese Ausgrenzung ist territorial neutral und gilt auch für vorsätzliche Aktivitäten im Auslande ( „Ausschluss aus der Arbeitslosenversicherung / Vorrang sonstiger versicherbarer Umstände“, vgl. Ziffer 10 „Änderungen ab 1. Januar 2017“). Die folgenden Umstände können für einen Ausschluß oder für einen Nichtausschluß der Versicherungsverpflichtung möglich sein: In diesem Fall kann der Ausschluß nur für eine Weiterbildungsmaßnahme von mehr als 30 Wochenstunden im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit in Erwägung gezogen werden.
Entgegennahme von Ausgleichsleistungen wie z. B. Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall, Krankheit oder Überbrückungsgeld, wenn die bisherige Erwerbstätigkeit weniger als 30 Wochenstunden betrug. Die Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Erwerbsminderung schließt die Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung als Pflegeperson, die nicht erwerbstätig ist, nicht aus. Krankenschwestern, die neben ihrer Betreuungsarbeit Erziehungsgeld erhalten oder Elternurlaub genommen haben, können nach 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI pflichtversichert sein.
Der Freiwilligendienst oder der Freiwilligendienst für Jugendliche und die Bundesregierung schließt die Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung als Pflegeperson, die nicht erwerbstätig ist, nicht aus. Der irrtümlicherweise übernommene Versicherungszwang gilt nicht für Zeiträume, für die nachträglich feststeht, dass ihre Bedingungen nicht erfüllt sind und dass andere Ursachen den späteren Abbau der Versicherungsverpflichtung nicht verhindern.
In der Pflegeversicherung wird zunächst geprüft, ob die Pflegeperson für die in der Vergangenheit getroffenen Entscheidungen im Sinne des § 45 SGB X geschützt ist. Eine andere Bewertung muss jedoch erfolgen, wenn die Bestimmung des Bestehens einer der Pflichtversicherungsbedingungen durch einen zukunftsorientierten Ansatz erfolgt. Die zukunftsgerichtete Einschätzung ist nach wie vor entscheidend für die Vorgeschichte.
Stimmt der Betreuer mit der Krankenkasse oder dem Privatversicherungsunternehmen nicht überein, dass keine Versicherungsverpflichtung besteht, so wird der Streitfall dem verantwortlichen Träger der Pensionsversicherung zur Beurteilung des Nichtbestehens der Versicherungsverpflichtung und des Einspruchs gegen die zu Unrecht geleisteten Beitragszahlungen vorgelegt. GKV-Spitzenverband, Deutscher Rentenversicherungsverband, Bundesagentur für Arbeit e. V. und Verbands der Privatversicherung e. V. haben in einer Prozessbeschreibung (Verfahrensbeschreibung zur Bestimmung der Renten- und Arbeitslosenversicherung von nicht erwerbstätigen Pflegekräften; einheitliche Prinzipien für die Rückerstattung und Anrechnung ungerechtfertigter Beitragszahlungen zur Pensionsversicherung für nicht erwerbstätige Pflegekräfte) weitere Einzelheiten zum Festsetzungsverfahren der Versicherungsverpflichtung, namentlich zur Annahme oder Aberkennung von Beiträgen bei Streitfällen oder bei unbestrittenen Umständen, festgeschrieben.
Über die Versicherungsverpflichtung eines nicht erwerbstätigen Pflegepersonals in der Pensionsversicherung und über die zu zahlende Beitragshöhe entscheidet der Träger der Pensionsversicherung, bei dem die beanspruchte Versicherungsverpflichtung vorliege. Dazu sind die Pflegeversicherung oder private Versicherungsgesellschaften nicht ermächtigt. Krankenkassen oder private Versicherungsgesellschaften sind jedoch dazu gezwungen, ohne vorherigen Beschluss des Rententrägers Sozialversicherungsbeiträge zu erstatten.
Wird die Mindestzahl der Wochenbetreuungsstunden für die Pensionsversicherungspflicht einer Pflegeperson nur durch die Betreuung mehrerer Pflegepflichtiger erzielt, müssen der Zentralverband der Pflegeversicherung, der Hauptverband der Krankenkassen, die Vereinigung der Privatkrankenkassen, der Bundesverband der Rentenversicherungen und die Agentur für Arbeit das Vorgehen und die Meldepflichten durch einvernehmliche Regelung festlegen.
Weitere Details sind in der Beschreibung der Verfahren zur Bestimmung der Renten- und Arbeitslosenversicherungsverpflichtungen von Pflegekräften, die nicht erwerbstätig sind, sowie in den Allgemeinen Grundsätzen für die Rückerstattung und Anrechnung zu viel entrichteter Rentenversicherungsbeiträge von Pflegekräften, die nicht erwerbstätig sind, enthalten. Gemäß 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII sind Pflegebedürftige ( 19 SGB XI) gegen Unfälle bei der Betreuung einer Person mit Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XII versichert.
Der Betreuer kümmert sich also nicht um eine pflegebedürftige Person im Heim. Die unter Tz. 10 (Änderungen seit dem 1. Januar 2017) beschriebenen Anforderungen sind seit dem 1. Januar 2017 gültig. Zur versicherten Aktivität gehören Pflegeaktivitäten im Personalhygienebereich und – soweit diese hauptsächlich dem Betreuten zugute kommen – Pflegeaktivitäten in den Sparten Nahrung, Beweglichkeit und häusliche Pflege.
Nach Ansicht des Bundessozialgerichts (BSG, 07.09.2004 – B 2 U 46/03 R) existiert ein Unfallschutz für Pflegebedürftige, die nicht erwerbstätig sind, auch wenn die Pflegebedürftigkeit weniger als 14 Wochenstunden dauert. In der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2016 konnte eine bestimmte Personengruppe auf Gesuch hin eine Versicherungsverpflichtung nachweisen.
Diese Personengruppe umfasst auch solche Menschen, die als Pflegeperson mindestens 14 Wochenstunden für einen Verwandten der Pflegestufen I bis III im Sinne des SGB XI, der Sozialleistungen der Krankenpflegeversicherung nach SGB XII oder Unterstützung in der Krankenpflege nach SGB XII oder ähnliche Vergünstigungen nach anderen Regelungen erhält.
Mehrere Bedingungen mussten erfuellt sein, um von dieser Option Gebrauch machen zu können: Innerhalb der vergangenen 24 Monaten vor Beginn der Erwerbstätigkeit stand der Bewerber seit wenigstens zwölf Monaten in einem Pflichtversicherungsverhältnis oder hatte eine Entschädigung nach SGB III erhalten; eine andere Versicherungsverpflichtung besteht nicht (§§ 26, 27 SGB III).
Der Beginn der Versicherungsverpflichtung erfolgte am Tag des Antragseingangs bei der Arbeitsagentur, längstens jedoch an dem Tag, an dem die erforderlichen Bedingungen erstattet wurden. Die Pflichtversicherung endet, wenn der Anspruchsberechtigte am Ende des Tags, an dem die Bedingungen nach 28a Abs. 1 SGB III zuletzt erfuellt waren, eine Entschädigung nach 28a Abs. 1 SGB III erhalten hat, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Prämienzahlung mehr als drei Monaten, in den Faellen nach 28a Abs. 1 SGB III, 1 SGB 1 Nr. 2 und 3, spaetestens aber mit der Einfuehrung der Frist zum 31.12.2010, in der Sozialversicherungspflichtung der Pflegeperson wiederhergestellt wird.
Krankenschwestern im Sinne des 19 SGB sind nach wie vor Menschen, die sich nicht um eine betreuungsbedürftige Person im Sinne des 14 SGB II in ihrem Wohnumfeld kümmern eine oder mehrere (sog. zusätzliche Pflege) betreuungsbedürftige Menschen, zehn Wochenstunden. Die Zusatzpflege bewirkt, dass der Zeitbedarf durch Hinzufügen von einzelnen Pflegezeiten oder Tagen für verschiedene Patienten gedeckt wird.
Dies wird auch als Zusatzpflege bezeichnet, wenn der minimale Wartungsumfang durch Addition mit anderen Instandhaltungsmaßnahmen erlangt wird. Nach Vorliegen dieser Anforderungen ist die Versicherung in den Sparten der Renten- und Arbeitslosigkeitsversicherung für diesen Personenkreis obligatorisch (gemäß 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI und § 26 Abs. 2b SGB III).
Zur Arbeitslosenpflichtversicherung ist anzumerken, dass dies auch dann der Fall ist, wenn die Pflegeperson direkt vor Aufnahme der Pflegeleistung für die Arbeitslosigkeit verantwortlich war oder Ansprüche auf laufenden Ausgleich hatte und keine Verpflichtung zur Arbeitslosigkeitsversicherung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen oder zum Bezug von Ausgleichsleistungen nach SGB III besteht. Für die Arbeitslosigkeitsversicherung nach 26 Abs. 3 S. 5 SGB III sind diese Beschränkungen ebenso zu berücksichtigen wie die Ausschlüsse nach Ziffer 4 für die gesetzliche Rentenversicherung.
Bei einer Pflichtversicherung nach 3 S. 1 Nr. 1a SGB III ist eine Mehrfachnutzung möglich. Die Versicherungsverpflichtung ist nach 26 Abs. 3 S. 5 SGB III anderen versicherbaren Tatsachen untergeordnet. Für diese Pflegenden, die eine pflegebedürftige Person mit Pflegestufe 2 betreuen, zahlt die Pflegeversicherung einen Beitrag zur Vorsorge.
Dieser Beitrag wird nur dann weiter gezahlt, wenn der Betreuer nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeitet. Der Pflegefonds zahlt auch Beiträge an die Bundesanstalt für Arbeit. 2. Die Krankenkasse oder ein anderer von der Pflegeversicherung beauftragte unabhängige Sachverständige entscheidet in jedem einzelnen Fall, ob die Pflegeperson eine oder mehrere betreuungsbedürftige Person (en) mindestens zehn Wochenstunden, aufgeteilt auf zwei Tage in der Woche, betreut.
Erfolgt die Betreuung eines Patienten durch mehrere Menschen, so wird auch der Leistungsumfang der entsprechenden Pflegeaktivitäten pro Pflegeperson im Vergleich zum Gesamtumfang der zu erbringenden Pflegeleistung festgelegt. Diese basiert auf den Informationen der involvierten Person. Pflegebedürftige, die einen Patienten mit der Pflegestufe 2 betreuen, sind während der Pflegezeit rechtlich gegen Unfälle versichert.
Der Pflegefonds zahlt auch einen Beitrag an die Bundesanstalt für Arbeit. 2. Pensionsversicherung: Die Pensionskasse errechnet und bezahlt die Beitragszahlungen der Pflegeperson. Der Betrag des zu berechnenden Startwertes richtet sich nach der Leistungsart und dem Versorgungsgrad (2-5) des Patienten. Die Anfangswerte sind unten aufgelistet (monatliche Bemessungsgrundlage in Prozenten des Referenzwertes): Wenn mehrere Pflegekräfte zusammen die Betreuung einer betreuungsbedürftigen Personen ausüben, ist das beitragspflichtige Einkommen zu teilen.
Das beitragspflichtige Einkommen ist für jede Pflegekraft im prozentualen Verhältniss ihrer Betreuungsaktivität zu den gesamten Betreuungskosten anzusetzen. Unterhält ein Betreuer mehrere betreuungsbedürftige Personen (bei zusätzlicher Pflege), wird der beitragspflichtige Einkommensanteil pro pflegebedürftigem Menschen errechnet. Arbeitslosigkeitsversicherung: Die Beitragsbemessungsgrundlage für die Betreuung einer Pflegeperson mit Pflegestufe 2 in der Arbeitslosigkeitsversicherung ist 50% des Monatsbezugswertes für die Pflegestufen 2 bis 5.
Im Falle der Mehrfachversorgung bezieht sich diese Beurteilungsgrundlage auf jede pflegebedürftige Person der obligatorischen Krankenpflege. Zusätzlich zur Betreuung basiert die Arbeitslosigkeitsversicherung auf dem umlagepflichtigen Einkommen, das proportional zur pflegerischen Tätigkeit des Betreuers zu verteilen ist. Das beitragsanteilige Einkommen orientiert sich ausschliesslich an dem maßgeblichen Teil der gesamten Pflegeausgaben des Pflegepersonals. Die Unverfallbarkeit der Ansprüche nach 141 Abs. 4 SGB II gewährleistet, dass für Pflegebedürftige, die bereits vor der Umwandlung zum 01.01.2017 als solche versichert waren, weiterhin Beitragszahlungen nach dem am 31.12.2016 anwendbaren Recht geleistet werden, sofern diese über dem Stand der Novelle zum 01.01.2016 liegen.
Der Schutz der unverfallbaren Rechte entfällt, wenn nachgewiesen wird, dass die zu betreuende Personen nach dem neuen Recht nicht mehr pflegebedürftig sind oder wenn die Bedingungen für die Anrechnung als Betreuer nach dem neuen Recht vom Betreuer selbst nicht mehr erfüllt werden. In mehreren Entscheiden vom 5. Mai 2010 hat das BSSG über die Bemessung der Versicherungsverpflichtung in der Pensionsversicherung und über die Beitragshöhe auf der Grundlage der Betreuungszeiten entschieden.
Dabei wurde vor allem umstritten, welche Aktivitäten als Pflegetätigkeit bei der Bewertung der Versicherungsverpflichtung zu berücksichtigen sind und welche nicht in Anspruch genommen werden dürfen. Bei nicht erwerbstätigen Pflegekräften besteht die Verpflichtung zum Abschluss einer Pensionsversicherung, wenn die Pflegeleistung von dieser Personen für einen Zeitraum von mind. 14 Wochenstunden geleistet wird.
Diese Betreuungsleistungen sind an die Bereitstellung dieser Aktivitäten für Personen gebunden, die pflegebedürftig sind und wirklich eine Leistung aus der gesetzlich vorgeschriebenen Krankenpflegeversicherung haben. Daher gibt es einen Bezug zwischen der Versicherungsverpflichtung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und dem Leistungsanspruch der gesetzlich vorgeschriebenen Pflegeversicherung. 2. Bei der Prüfung von Aktivitäten zur Bemessung der Versicherungsverpflichtung in der gesetzlichen Pensionsversicherung hat das BAG entschieden, dass nur die in 14 Abs. 4 SGB II aufgeführten Aktivitäten (auch bei der Bemessung des Ausmaßes der Versorgungsbedürftigkeit in der Regel Pflegeversicherung) zu beachten sind.
In diesem Zusammenhang wäre es weder glaubhaft noch verständlich, wenn bei der Bewertung der Versicherungsverpflichtung in der Rentenversicherung zusätzliche Aktivitäten berücksichtigt würden (BSG, 05.05.2010 – B 12 R 6/09 R und – B 12 R 9/09 R). Der Betreuer eines Patienten (Erkennung der Krankenpflege Stufe I war vorhanden) litt während der Assistenz beim Treppenaufstieg nach einem ärztlichen Besuch des Patienten an einem Unfallschaden und einem Kniebruch.
Als die erste Stufe der Pflege erkannt wurde, wurde die Zeit, die benötigt wurde, um Menschen beim Treppen aufstieg und beim Gehen und Zurückkehren in ihre Heimat zu helfen, bei der Bestimmung des Hilfsbedarfs nicht mitberücksichtigt. Der Hilfebedarf des Pflegepersonals beim Treppenaufstieg wurde durch die gesundheitliche Einschränkung des Patienten verursacht. Der Angeklagte hat den Unfall am Arbeitsplatz nicht anerkannt, weil er sich während der versicherungstechnischen Tätigkeit nicht ereignete.
In seiner Berufung urteilte das BAG, dass der Unglücksfall tatsächlich auf eine pflegerische Tätigkeit zurückzuführen sei und daher als Betriebsunfall anerkannt werden müsse. Ein versicherter Pflegedienst nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII stand daher auf der Grundlage der folgenden Bedingungen zur Verfügung: Gemäß den Rechtsvorschriften der genannten Rechtsverordnung sind nur Pflegekräfte gegen Unfälle im Sinne des 19 SGB II versichert.
Gemäß S. 1 dieser Verordnung sind dies alle Menschen, die eine pflegebedürftige Person im Sinne des 14 SGB II in ihrem Wohnumfeld betreuen. Es ist nicht notwendig, dass die Pflegekraft mindestens 14 Wochenstunden betreut und somit Dienstleistungen zum Schutz von Pflegekräften nach 44 SGB II in Anspruch nehmen kann. Gemäß 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII ist es auch notwendig, dass die Pflegeperson einen betreuungsbedürftigen Patienten im Sinne des 14 SGB VII betreut.
Außerdem muss die Pflegekraft den Patienten „betreut“ haben. Gemäß der endgültigen Beschreibung in 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII umfasst diese versicherte Tätigkeit im Wesentlichen alle in 14 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 SGB VII aufgeführten Leistungen, jedoch nur die Pflegetätigkeit im Körperpflegebereich ohne Einschränkung.
Demgegenüber ist die Krankenpflege in den Sparten Nahrung, Beweglichkeit und häusliche Betreuung nur insoweit unfallversichert, als sie hauptsächlich dem Betreuten nützt. Zum Zeitpunkt des Unfalls hat der Kläger (Betreuer) den Patienten mobil betreut. Von der Unterstützung des Pflegepersonals profitierte vor allem der Patient (BSG, 09.11. 2010 – B 2 U 6/10 R).