Pflegepersonal aus Rumänien und Bulgarien hat seit 2014 einen vollständigen Zugang zum deutschen …
Pflegesachleistung
SachleistungSachleistungen nach § 36
Die Pflegebedürftigen der Pflegestufen 2 bis 5 haben ein Anrecht auf körperliche Betreuungs- und Pflegemassnahmen sowie auf Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Führung von Sachleistungen (häusliche Pflegehilfe). Die Behauptung beinhaltet Pflegemassnahmen in den in 14 Abs. 2 erwähnten Gebieten Beweglichkeit, Kognitions- und Kommunikationsfähigkeit, Verhalten und psychologische Probleme, Selbstpflege, Beherrschung und eigenständiger Umgang mit Bedürfnissen und Lasten durch Krankheit oder Therapie sowie Alltagsgestaltung und soziale Beziehungen.
In der ambulanten Pflege wird Hilfe geleistet, um durch Pflegemaßnahmen eine Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Leistungsfähigkeit des Patienten zu eliminieren oder so weit wie möglich zu reduzieren und eine Verschlechterung der Versorgungsbedürftigkeit zu vermeiden. Ein Teil der ambulanten Betreuung ist auch die professionelle Pflegeanleitung für Pflegebedürftige und Pflegepersonal. bei psychosozialen Problemen oder Gefahren, 3. durch kognitive Aktivierungsmaßnahmen.
für Patienten der Pflegestufe 2 bis zu einem Gesamtbetrag von 689 EUR, 2. für Patienten der Pflegestufe 3 bis zu einem Gesamtbetrag von 1 298 EUR, 3. für Patienten der Pflegestufe 4 bis zu einem Gesamtbetrag von 1 612 EUR, 4. für Patienten der Pflegestufe 5 bis zu einem Gesamtbetrag von 1 995 EUR.
Zugelassen ist die ambulante Pflegeunterstützung auch dann, wenn die Pflegebedürftigen nicht im eigenen Haus gehalten werden; nicht erlaubt ist sie, wenn die Pflegebedürftigen in einer Anstalt im Sinn von § 71 Abs. 4 unterhalten werden. Die hauswirtschaftliche Betreuung erfolgt durch geeignetes Pflegepersonal der Pflegeversicherung oder durch ambulante Einrichtungen, mit denen die Pflegeversicherung einen Pflegevertrag hat.
Die hauswirtschaftliche Betreuung kann auch durch Personen erfolgen, mit denen die Pflegeversicherung einen Versicherungsvertrag nach 77 Abs. 1 hat. Zu Hause können mehrere hilfsbedürftige Menschen eine gemeinsame Betreuung erhalten.
Sachzuwendungen
Körperpflegemaßnahmen, wie z. B. Hilfen zur Körperhygiene, Nahrung, Mobilität und Aufbewahrung, Pflegemassnahmen, wie z. B. unterstützende Dienstleistungen zur Beherrschung und Beeinflussung des Alltags im Wohnbereich. Pflegebedürftigen der Pflegestufe 1 steht der Erstattungsanspruch von 125 EUR pro angefangenem Jahr auch für ambulante Pflegeleistungen zur Verfügung.
Das Betreuungsangebot kann auf die individuelle Betreuungssituation abgestimmt werden.