Plycoco: Plykoko
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Freischaffende Schwestern berichten hier über ihre Erlebnisse.
In der Zeit, als die Revolutionäre im Wildwesten der USA das Kommando hatten, schuf Otto von Bismarck soziale Sicherheit im schönen Deutschland. Für die Reichstagseröffnung am 17. 11. 1881 schickte er deshalb die folgende Reichsbotschaft, die auf Bismarck zurückgeht. Weitere Gesetzestexte zur Sozialversicherung des Bundesvolkes werden in weiteren Sitzungen erfolgen.
Danach folgte die erste Fassung des Invaliden- und Rentenversicherungsgesetzes von 1888/1889 Die Sozialversicherung sträger und damit auch der Hauptverband der Rentenversicherungen sind Teil des Bundes. Der Sozialversicherungsschutz der Bundesbürger durch die Pensionsversicherung wird durch einen so genannten Generationsvertrag gewährleistet. Das Rentenversicherungssystem war bekanntlich reformbedürftig.
Damit kann die in Anatolien lebende Frau ihre medizinische Versorgung in der Türkei problemlos von der Krankenversicherung mitfinanzieren. Im Übrigen gibt es kein eigenes Recht zur „Scheinselbständigkeit“, sondern nur eine Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern, die den Sozialversicherungsbeiträgen unterworfen sind, und Selbstständigen. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die Personengruppen, die zwar selbstständig sind, aber trotzdem der Sozialversicherung unterworfen sind.
Das Hearing zeigte auch, dass die Rate der Selbstständigen, die im hohen Lebensalter auf soziale Unterstützung angewiesen sind, äußerst niedrig ist. Sofortprogramm für Selbständige zur Umstrukturierung der Sozialversicherung. Das liegt daran, dass der Anteil des Bären durch die Arbeitnehmerbeiträge an die gesetzliche Sozialversicherung auf den Bund entfällt.
Die Mitarbeiter sind zur Einzahlung in die gesetzliche Sozialversicherung, Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosigkeitsversicherung verpflichte. Zudem müssen sie mit Ausnahme gewisser Berufszweige nicht auf freiwilliger Basis in die Renten- oder Arbeitslosigkeitsversicherung einbezahlt werden. Kunden (Firmen) wie Spitäler, Seniorenheime und was auch immer haben deutlich mehr Mittel am Rand als die einzelnen Selbständigen. Es steht dem einzelnen Selbständigen offen, diese Abrechnung zu verwenden.
Dies ist die Bewertung eines Fragenkatalogs zur Feststellung, ob ein Selbstständiger in den Augen bzw. in den Köpfen der Deutsche Pensionsversicherung selbstständig war oder ist oder ist. Ein Status-Check ist für einen Selbstständigen genauso nützlich wie ein Schuss in den Kopf. Für die sogenannte Statusabfrage werden unterschiedliche Formen der Pensionsversicherung eingesetzt.
Erfahrungsgemäss evaluiert die Pensionsversicherung diese Form nur für ihren eigenen Einsatz. Es geht ihr nur darum, alle Angaben in diesem Fragenkatalog so zu bewerten, dass der Selbstständige nicht unabhängig ist, war oder überhaupt nicht sein kann. Unglücklicherweise wird die Pensionskasse sie immer gegen Sie ausspielen. Im Stil der Schneidemaschine wurde jede Vorstellung, dass eine Krankenschwester als selbstständige Krankenschwester in einer Anstalt arbeiten könnte, um einen einzigen Schritt verkürzt.
Art. 12 (1) Alle Bundesbürger haben das Recht, sich für ihren Ausbildungsberuf, ihren Ausbildungsplatz und ihren Job zu entscheiden. a) Niemand darf zu einer besonderen Leistung verpflichtet werden, außer im Zusammenhang mit einer konventionellen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung, die für alle gleich ist. Jede Erwerbstätigkeit kann in Deutschland auf Wunsch des Bürgers eigenständig ausgeführt werden.
Pflichtversicherung bei der Bundesvereinigung für die berufliche Vorsorge für gewisse Gruppen wie Krankenpfleger, Kinderkrankenpfleger, Säuglingsschwestern, Geburtshelfer, Lehrkräfte, Skipper und Mannschaftsführer. Zum Sozialrecht gehört die Pflichtversicherung bei der Pensionsversicherung für Selbstständige in den oben erwähnten Berufen. 1 ) Freiberufliche Krankenpfleger 2) Freiberufliche Kinderkrankenpfleger 3) Freiberufliche Säuglingspfleger 4) Freiberufliche Geburtshelfer 5) usw. Wie kann man, wenn diese Berufsstände gesetzlich dazu gezwungen sind, als Selbständiger Beitragszahlungen an die Pensionsversicherung zu leisten, vernünftigerweise begründen, dass diese Berufsstände nicht selbstständig arbeiteten oder gar nicht selbstständig sein konnten?
Intelligente Menschen hätten bemerkt, dass, wenn ein geltendes Recht gewisse unabhängige Berufsverbände zur Zahlung von Beiträgen zwingt, dieses Recht nicht durch Fehlinterpretation eines anderen Rechts beseitigt werden kann. Zur Begründung des Urteils: In der Zeit vom 17. Juli 2013 bis zum 29. August 2013 war der Antragsteller als Arbeitnehmer der Renten- und Krankenkasse, der Sozialversicherung und der Beschäftigungsförderung im Zusammenhang mit seiner Arbeit als Betreuer des Empfängers nicht pflichtversichert 4).
Der Adressat zu 4) hat dann unter anderem folgende Auskünfte erteilt:? Die Klägerin entdeckte die offene Bestellung über das Platzierungsportal „Plycoco“ und nahm eine Bestellung an. Die Patienten waren nicht zugewiesen worden, und der Antragsteller hatte sich bei Plycoco als Reaktion auf diese Bestellungen einzeln registriert. Der Gesundheitszustand des Auftraggebers wird vom MDK als Teil der (kundeneigenen) Patientenakte vorbestimmt.
Die Klägerin hatte jedoch keine feste Regelung für den Verlauf und die Abwicklung der Aktivität erhalten. Bei der Gesamtbeurteilung kam die Kommission zu dem Schluss, dass er selbstständig ist. Das Honorarpersonal entscheidet sich bewußt für diese Form der Arbeit, nicht zuletzt wegen der damit einhergehenden flexiblen Gestaltung.
Das Gleiche trifft auf die Tatsache zu, dass die Einigung der Uhrzeiten nicht allein auf dem Antrag der zu 1) eingeladenen Personen aufbaut. Das vereinbarte Honorar deutet eher auf eine eigenständige Aktivität hin. Ist es wesentlich höher als das Erwerbseinkommen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers und ermöglicht damit eine persönliche Vorsorge, ist dies ein wichtiger Hinweis auf eine Selbstständigkeit.
Für Aktivitäten, die wie hier ausschliesslich vor Ort im Haus des Pflegebedürftigen durchgeführt werden sollen, wird vom Freiberufler keine dauerhafte Niederlassung im engeren Sinn erwartet (vgl. BSG, a.a.O.). Danach herrschen die Verhältnisse vor, die für die Selbstständigkeit sprechen. 2. Die Entscheidung der Angeklagten vom 25.11.2014 in Form des Widerspruchs vom 13.03.2015 wird für nichtig erklärt und es wird nachgewiesen, dass aufgrund der Arbeit für die eingeladene Person keine Versicherungsverpflichtung in der Pensionsversicherung, Krankenkasse, Pflegeversicherung und nach dem Arbeitsförderungsgesetz vom 29.09.-30.09.2013 vorlag.
Sie ist Inhaberin von Fachkliniken für Neurologie in den Bereichen Frühdiagnostik, Bewegungsstörungen/Parkinson und Nervenerkrankungen. Diese wird von der eingeladenen Partei seit Jahren auf diese Art und Weise betrieben, ohne dass bei Steuerprüfungen Einwände erhoben werden. Der Vorgeladene und der Kläger haben einen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen, der vom Kläger eingereicht wurde. Der Antragsgegner hat nach einer vorherigen schriftlichen Verhandlung am 24. Oktober 2014 in Mitteilungen vom 25. November 2014 – der Antragstellerin und der begleitenden Partei angekündigt – erklärt, dass die Tätigkeiten der Antragstellerin als Pflegeperson mit der begleitenden Partei im Zusammenhang mit einem unselbständigen Arbeitsverhältnis durchgeführt wurden und dass die Versicherung für alle Zweige der sozialen Sicherheit obligatorisch sei.
Der Kläger – repräsentiert durch ihren derzeitigen Vertreter – und die Vorgeladenen haben rechtzeitig Einspruch gegen diese Entscheidungen eingelegt und ausführlich und entscheidend dargelegt, warum kein unselbständiges Arbeitsverhältnis bestand (vgl. vgl. die Einspruchsgründe S. 55 – 62 und S. 64 – 70 d. VA). Der Antragsteller reicht ein: In Anbetracht dieser Prinzipien und unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls ist die Kanzlei der Ansicht, dass hier die für die Selbständigkeit und damit für die nicht versicherbare Erwerbstätigkeit sprachen.
Der Kläger war im Zuge dieser Pflege- und Behandlungsplanung für ihre Pflegetätigkeit verantwortlich. Die Festlegung eines diesbezüglichen Rahmens ist nicht gleichbedeutend mit einem tatsächlichen Anweisungsrecht. Der Kläger verwendet ihr eigenes Arbeitsmittel und wählt die von ihr zu betreuenden Patientinnen und Patienten aus und ist zu keinem Zeitpunkt in den Ablauf der Operation/Dienstleistung der eingeladenen Personen eingebunden.
Der Sozialgerichtshof hat erneut festgestellt, dass selbständiges Pflegepersonal auch als selbständig zu betrachten ist, wenn es in einer Praxis arbeitet. Hier hat sich eine tapfere Schwester mit Erfolg gegen die Pensionsversicherung gewehrt. Der Sozialgerichtshof bestätigte: Die Pflegekraft ist mit ihrer Tätigkeit im Spital als selbstständige Pflegefachfrau zu betrachten.
Daher musste die Praxis keine zusätzlichen Beiträge für die selbstständige Pflegekraft an die Pensionskasse zahlen, da es keine fiktive Selbstständigkeit gab. Ein Spezialist wurde illegal als Angestellter der Pensionskasse eingestuft. Von der Entscheidung: Die Entscheidung der Angeklagten vom 16. September 2014 in Form des Widerspruchs vom 19. November 2014 wird widerrufen.
Der Arbeitsort – in der ganzen Praxis – wird im Vorfeld zwischen der Krankenschwester und der Praxis für jede Arbeitsschicht abgesprochen. Der Antragsteller und die zu 1) eingeladene Partei haben die Aktivität als selbständig eingestuft. Bezüglich der Ausführung der Aufträge ist der Vorstand davon ausgegangen, dass der Antragsteller hinsichtlich der angenommenen Bestellungen weitestgehend unabhängig von Weisungen war.
Bezüglich der Durchführung der Tätigkeit beschrieb die Beschwerdeführerin in der Anhörung glaubwürdig, dass sie für die Betreuung der ihr in der Klinik zugewiesenen Patientinnen allein verantwortlich sei. Schließlich musste sich die Klage immer wieder den sich ändernden, persönlichen Bedürfnissen der Patientin im Zuge ihrer pflegerischen Tätigkeiten anpassen.
Wie der Antragsteller die vorgeschriebenen Zielsetzungen erfüllt, entscheidet er selbst: Die vom Antragsteller zur Verfügung gestellte Patientenakte dient nicht als Kontrollgrundlage für die Weisungsberechtigten und als Basis für die Wahrnehmung eines Weisungsrechtes, sondern als Basis für die Unterrichtung der anderen Betroffenen, um durch die Arbeitsteiligkeit keine wesentlichen Erkenntnisse zu verlieren.
Sie ist von der Unabhängigkeit der Aktivität überzeut. Die selbstständige Krankenschwester hatte keine Freude daran, von der Pensionsversicherung als scheinbar selbstständig dargestellt zu werden und erhob dagegen Klage. Zitat aus dem Urteil: Es wird ausgeführt, dass die klagende Person während der in den Bekanntmachungen angegebenen Zeiträume aufgrund ihrer Arbeit als Pflegefachfrau mit der Begleitperson nicht der gesetzlichen Pflichtversicherung in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Beschäftigungsförderung unterworfen war 1) Aufgrund dieser Tage der Mitarbeit ist für die klagende Person in allen Bereichen der sozialen Sicherung keine Versicherungsverpflichtung erwachsen.
Der Kläger arbeitete als selbständiger Pflegefachmann in der Rehabilitationsklinik der Miteingeladenen zu 1). Sie stützte ihre Untersuchung darauf, dass die Selbstständigkeit eines Pflegefachmanns in einer Praxis nicht per se auszuschließen ist. Der Pflegeservice hat nach der Steuerprüfung Briefe von der Pensionskasse erhalten. Darin behauptet das Wohnmobil, dass das freiberufliche Pflegepersonal, von dem die Institution unterstützt wurde, als Arbeitnehmer und nicht als Selbständiger angesehen werden sollte.
Die Pflegeversicherung möchte nun einen Sozialversicherungsbeitrag von rund EUR 32.000 an die gesetzliche Krankenversicherung zahlen. Der Vorwurf der Pensionsversicherung wurde mit Erfolg zurueckgewiesen. Die rechtliche und tatsächliche Situation der selbstständigen Pflegekräfte, die für den genannten Pflegeservice gearbeitet haben, wurde anschaulich und anschaulich dargestellt. Zum Vergnügen des Betreuungsdienstes konnte der Rechtsanwalt die dt. Pensionsversicherung mit diesen Umständen davon Ã?berzeugen, dass es sich bei der TÃ?tigkeit der unabhÃ?ngigen Betreuer auch wirklich um SelbstÃ?ndige und nicht um unselbstÃ?ndige Arbeitnehmer handelt.
Die Entscheidung vom 02.08.2007 in Form der Widerspruchsschrift vom 26.02.2008 in der Version des Änderungsbeschlusses vom 13.04.2010 wird widerrufen. In der Zeit von Dez. 2006 bis J. 2007 war die Mitarbeiterin in ihrer Arbeit für die klagende Partei nicht pflichtversichert in der Renten- und Krankenkasse, der Sozialversicherung für Langzeitpflege und der Erwerbslosigkeit.
Die Parteien bestreiten den Sozialversicherungsstatus der miteingeladenen Person, die im Zeitraum von Dez. 2006 bis J. 2007 als Altenpfleger für die klagende Partei wirkte. Der Kläger verfügt über einen Ambulanz- und einen Stationärpflegedienst. Seit dem 19.12.2006 arbeitet sie als Altenhelferin für diverse Institutionen der niedergelassenen und freien Altenpflege.
An einem ersten Tag werden die Patientinnen präsentiert, das Dokument als alte Krankenschwester sowie die Entscheidung der Angeklagten vom 28.06.2007 eingereicht und die Voraussetzungen festgelegt. Zu einem weiteren kostenfreien Besuchstermin lernen die eingeladenen Personen die Struktur der Anlage und das Rechnerprogramm näher kennen. 2. Das Tätigkeitsfeld ist ausschließlich auf die Pflege älterer Menschen begrenzt; die eingeladene Person beteiligt sich nicht an Sitzungen, Repräsentationen o.ä. der Institution.
Während der Streitzeit arbeitete der Miteingeladene unter anderem als Altenpfleger für den Miteingeladenen. Die eingeladene Person hat am 4. Juni 2007 einen Sozialversicherungsantrag gestellt, um ihren Sozialversicherungsstatus als Altenpfleger zu ermitteln. Seit dem 19. Dezember 2006 arbeite sie für die miteingeladene und für die V. von P. Gesellschaft, die evangelischen H.- und L., das Altenheim an der R. und die H.-R. Stiftung.
Die Angeklagte hat mit Entscheidung vom 28.06.2007 an die vorgeladene Partei erklärt, dass die von ihr ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit nicht zur Versicherungsverpflichtung in der staatlichen Pensionsversicherung geführt habe, da sie vorwiegend für gesundheitlich bedürftige Menschen und nur wegen ihres pflegebedürftigen Lebensalters gesorgt habe. Wegen der Natur der ausgeübten Aktivität gehörte sie nicht zu den gesetzlich versicherungspflichtigen Berufen.
Der Beschluss hat die im Zuge der steuerlichen Außenprüfung gefasste Grundsatzentscheidung über die Tätigkeiten von H.- und L. K. e. V. nicht berührt. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 3. Juli 2007 gegenüber dem Kläger und der betreuten Person festgestellt, dass die Tätigkeiten der betreuten Person als Altenpfleger im Anschluss an die schulische Beschäftigung mit dem Kläger seit dem 19. Dezember 2006 im Wege eines unselbständigen Arbeitsverhältnisses ausübt werden.
Der Grund dafür ist unter anderem, dass die eingeladene Partei den Standort ihrer Aktivitäten nicht selbst festlegen kann; dieser wird von der eingeladenen Partei festgelegt. Obwohl die vorgeladene Partei die Option hatte, Bestellungen zurückzuweisen, war sie bei der Auftragsübernahme der Anweisung des Klägers unterworfen. Mit Widerspruch sschreiben vom 26. Februar 2008 wurden die dagegen sowohl von der geladenen Partei als auch von der klagenden Partei erhobenen Einwände als unberechtigt zurueckgewiesen.
Neben den Angaben in der ersten Bekanntmachung wird darauf hingewiesen, dass selbst wenn der Eingeladene über ein eigenes Vehikel, über Mittel der Kommunikation wie z. B. Telefone und Rechner oder über angemessene Bekleidung für die ausgeführte Aktivität verfügt, dies kein Unternehmerrisiko mit unabhängigen Gewinn und Verlustrisiken darstellt. Der eingeladene Mensch sowie jeder Mitarbeiter wird auf der Grundlage der von ihm erbrachten Arbeitsstunden bezahlt.
Der Eingeladene ist hinsichtlich der Arbeitszeiten nicht frei von Anweisungen, sondern an die Arbeitszeitpläne gebunden. 2. Nur die Tatsache, dass die eingeladene Person keine Anweisungen über die Arbeitsweise erhalten würde, war gegen die Existenz eines Arbeitnehmers. Bei einer Gesamtbeurteilung aller für die Bewertung der Aktivität relevanten Fakten dominieren die Charakteristika eines unselbständigen Arbeitsverhältnisses.
War die zur Versammlung eingeladene Partei neben der Arbeit für den Kläger für andere Vertragsparteien selbstständig, war die Entscheidung vom 28. Juni 2007 nach wie vor richtig, ansonsten musste sie widerrufen werden. Die am 11. März 2008 beim Sozialgerichtshof Stuttgart eingereichte Klageschrift ist dagegen gerichtet, da die eingeladene Partei unabhängig für den Kläger auftritt.
Es arbeitete in diversen Altenpflegeheimen und wurde von der Beschwerdeführerin genutzt, um Arbeitsspitzen je nach Erfordernis in unterschiedlicher Höhe abzudecken. Der Eingeladene übt die Aktivität seit vielen Jahren aus, hat einen entsprechenden Auftritt auf dem Arbeitsmarkt und auch unterschiedliche Kunden, die ein Unternehmerrisiko haben, da sie Nachtwächter für unterschiedliche Altersheime an wechselnden Standorten und in verschiedenem Ausmaß durchführen.
Zudem war es nicht verständlich, dass fast gleichzeitig mit der Entscheidung vom 28. Juni 2007 davon auszugehen war, dass er selbstständig war. Durch Mitteilung vom 13. April 2010 an den Eingeladenen und den Kläger hat die Angeklagte die Mitteilung vom 2. August 2007 in Form der Einspruchsschrift vom 26. Februar 2008 dahin gehend geändert, dass in der Anstellung als Altenpfleger in der Nachtschicht bei der Wohnungsgemeinschaft für Seniorinnen und Senioren seit dem 19. Dezember 2006 eine Pflichtversicherung in der GKV, in der Sozialpflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsplatzförderung besteht.
Die Entscheidung vom 02.08.2007 in Form der Widerspruchsschrift vom 26.02.2008 in Form des Änderungsbeschlusses vom 13.04.2010 wird widerrufen. Wie sich herausstellt, wurde die Aktivität der eingeladenen Partei im Namen des Klägers in der Zeit von Dez. 2006 bis J. 2007 als selbständige Person durchgeführt. die Klagsabweisung.
Irrtümlicherweise vertrat die eingeladene Partei die Ansicht, dass die Entscheidung vom 28. Juni 2007 eine Entscheidung über den Stand der Dinge sei. Die Entscheidung war jedoch auf Antrag der eingeladenen Personen vom 09.02.2007 erlassen worden, demzufolge die eingeladene Person der Ansicht war, dass sie eine eigenständige Erwerbstätigkeit ausübte. Diese wurde mit Beschluss vom 28.06.2007 festgelegt.
Der einzige Unterschied zwischen der Empfängerin und einer angestellten Altenpflegerin bestand darin, dass sie keinen Arbeitsvertrag mit der klagenden Person abgeschlossen hatte und daher nicht gezwungen war, in der Nacht zu arbeiten. Gegen die Entscheidung vom 2. August 2007 in Form des Widerspruchs vom 26. Februar 2008 beim Heilbronner Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen S 10 R 991/08 wurde die von ihnen eingereichte Klageschrift im Zusammenhang mit diesem Rechtsstreit ausgesetzt.
Unter anderem erklärte die eingeladene Partei, dass sie ihr Geschäft seit 1998 in der Form einer Einzelunternehmung mit eigener Niederlassung führt, die vom Steueramt überprüft und zugelassen ist. Sie wird immer dauerhaft und im Grunde für mehrere Arbeitgeber durchgeführt, in eigener Leistung, im eigenen Auftrag, auf eigene Kosten, mit eigenem Preis, Ort, Zeit und Zeitvorgabe.
Die Entscheidung vom 2. August 2007 in Form des Widerspruchs vom 26. Februar 2008 in Form des Änderungsbeschlusses vom 13. April 2010 ist unzulässig und verstößt gegen die Rechte des Klägers. Rechtsstreitgegenstand ist die Statusbestimmung der Angeklagten mit Beschluss vom 2. August 2007 in Form des Widerspruchs vom 26. Februar 2008 und des Änderungsschreibens vom 13. April 2010 für die Zeit vom 12. Januar 2006 bis 07. Juni 2007, die auch gemäß 96 Abs. 1 SGG gerichtlich verfolgt wird.
Mit der Änderungsmitteilung wurde die ursprüngliche Mitteilung vom 2. August 2007 in Form der Widerspruchsschrift vom 26. Februar 2008 im Sinn von 96 Abs. 1 SGG geändert und die Person als sozialversicherungspflichtig in allen Bereichen des Sozialversicherungssystems aufgrund einer bezahlten Erwerbstätigkeit in dem vorgenannten Zeitabschnitt eingestuft. Die ursprüngliche Einspruchsentscheidung reichte nicht aus, da sie nur eine Einzelfallentscheidung über das Bestehen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit „in der Sache“ und ohne zeitlich zu individualisieren enthielt (LSG Baden-Württemberg, U. v. 20.11. 2009, Ref. L 4 R 1540/08).
Der Angeklagte wurde aufgefordert, über den Einsatz der Vorgeladenen zu entscheiden. Ein solcher Statusbestimmungsantrag wurde am 4. Juni 2007 bei der Angeklagten eingereicht. Während des streitigen Zeitraums von 12. Januar 2006 bis 7. Juni 2007 war der Miteingeladene nicht angestellt und nicht in allen Bereichen der Sozialversicherungen pflichtversichert.
Der Plenarsaal war überzeugt, dass es sich um eine freiberufliche Aktivität handelt. Bei einer Statusbestimmung nach 7a Abs. 1 S. 1 S. 1 SGB IV darf sich die Angeklagte nicht darauf beschrÃ?nken, eine unselbstÃ?ndige BeschÃ?ftigung oder zusÃ?tzlich eine daraus resultierende Versicherungsverpflichtung „in der Sache“ zu bestimmen. Sie war jedoch davon überzeugt, dass die vorgeladene Partei während der Streitzeit nicht angestellt war.
In der Krankenpflegeversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der Pensionsversicherung nach 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, in der Arbeitslosigkeitsversicherung nach 25 Abs. 1 S. 1 S. 1 SGB III sowie in der Krankenpflegeversicherung nach 20 Abs. 1 SGB IV unterliegt die Erwerbstätigkeit der Versicherungspflicht nach Anweisung und Einbindung in die Arbeitswelt des Lehrers (§ 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV).
Die Selbständigkeit ist dagegen geprägt durch das eigene unternehmerische Risiko, die Existenz eigener Geschäftsräume, die Möglichkeit, über eigene Arbeitskräfte zu verfügen und die im Grunde genommen freie Gestaltung der Arbeit s- und Zeitgestaltung. Die Verfügbarkeit einer Anstellung resultiert also aus dem vertraglichen Verhältnis der Teilnehmer, wie es eigentlich im gesetzlich erlaubten Umfang durchgeführt wurde (BSG, U. v. 04.07. 2007, Az. B 11a AL 5/06 R, U. v. 24.01. 2007, Az. B 12 KR 31/06 R, U. v. 25.01. 2006, Az. B 12 KR 30/04 R).
Auf der Grundlage dieser Standards kam der Vorstand zu dem Schluss, dass die Tätigkeiten der eingeladenen Partei im Namen des Antragstellers als Selbständiger ausgeübt wurden. Die vorgeladene Partei hatte entgegen der Ansicht der Beklagten kein umfassendes Verfügungsrecht über die Erfüllung ihrer individuellen „Missionsaufträge“ hinsichtlich Zeit, Zeitdauer, Ort und Ausführungsart.
Bei den Einzelaufträgen wurden von der klagenden Partei bestimmte Kernpunkte wie z. B. Auftragsbeginn und -ende sowie der „grobe“ Tätigkeitsinhalt festgelegt. Außerdem ergibt sich der Tätigkeitsbereich aus der Art des Falles im Tätigkeitsbereich. Auf dieser Grundlage unterlagen die eingeladenen Personen keinen typischen Vorsorgeverpflichtungen, da sie bei ihrer Arbeit für einen Mitarbeiter einen nicht charakteristischen Handlungsspielraum hatten.
Aufgrund der allgemeinen Vorschriften des Klägers und der allgemein vorgeschriebenen Sorgfalt bei der Ausführung der jeweiligen Aufträge allein kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Person im erforderlichen Sinn an Weisungen gebunden und damit persönlich abhängig ist (SPA, geänderte Fassung 28. September 2011, geänderte Fassung, SPA, geänderte Fassung 28. Mai 2008, Aktenzeichen B 12 KR 13/07 R).
Die eingeladene Partei und der Antragsteller, Herrn Z., wiesen darauf hin, dass der eingeladenen Partei keine besonderen Anweisungen ergangen sind. Sofern der Kläger eine Richtlinie für die Besetzung von Nachtpflegern mit Laufzeiten etc. erarbeitet hatte, wurden diese nicht an die Begleitpersonen übergeben. Dass die eingeladenen Personen typischerweise an die Anweisungen der Mitarbeiter gebunden waren, konnte sich die Kanzlei nicht durchsetzen.
Auch die eingeladene Partei wurde typischerweise nicht in die von der klagenden Partei festgelegten Unternehmensregeln integriert. Um zu beurteilen, ob die eingeladene Person in eine von einer anderen Partei vorgeschriebene Arbeitsgestaltung integriert wurde, müssen die Umstände berücksichtigt werden, die nach Übernahme des entsprechenden „Auftrags“ (allein) darauf bestehen. Der Adressat wurde in das Geschäft der Beschwerdeführerin integriert, da die Nachtwächterin in der Seniorenpflege natürlich in ihren Räumlichkeiten tätig sein musste.
Allerdings ist die Festlegung der Arbeitszeitpläne nur ein äußerer Ordnungsrahmen, der allein nicht zwangsläufig zu einer weisungsgebundenen und damit abhängigen Tätigkeit führt (LSG Hessen, U. v. 06.04. 2005, Ref. L 8/14 KR 40/04). Diese Anweisungen wurden nicht in Übereinstimmung mit den vom Antragsteller und dem Adressaten gemachten Aussagen erteilen.
Zudem wurden die Pläne im Gegensatz zu den fest angestellten Altenpflegern vom Kläger nicht vorgeschrieben; die eingeladene Person war nicht zur Übernahme von Aufgaben gezwungen, konnte die vorgesehenen Daten zurückweisen und war nicht zur Übernahme einer bestimmten Zahl von Leistungen gezwungen. Weil der Arbeitszeitplan auch ein notwendiger Bestandteil für die Koordination der von Freiberuflern bereitgestellten Arbeitsquoten ist (LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 09.09.2009, L 8 R 200/06), steht die Aufnahme der eingeladenen Personen in den Arbeitszeitplan nicht im Widerspruch zur Aufnahme einer Selbstständigkeit.
Nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichtes, der sich die Kanzlei anschließt, beruht die Schlussfolgerung, dass auch die Kanzlei in das Unternehmen integriert wurde, nicht unbedingt allein auf ihrer Fähigkeit als „Teil einer Kette“ von Betreuern in der Arbeitsgestaltung des Antragstellers. Insofern haben die geladene Partei und der Antragsteller auch zu Recht darauf verwiesen, dass die geladene Partei mit dem Antragsteller keine über die tatsächliche Betreuung hinausgehende administrative oder ähnliche Tätigkeit ausgeübt hat.
Der Miteingeladene hatte auch ein Unternehmerrisiko, das dem eines Selbstständigen entsprach. Ein Unternehmerrisiko ist jedoch nur dann ein Indiz für eine Selbstständigkeit, wenn diesem Problem durch mehr Freiheit bei der Ausgestaltung und Festlegung des Ausmaßes des eigenen Arbeitseinsatzes begegnet wird. Wie in diesem Zusammenhang wahrscheinlich üblich, hat die eingeladene Person im Grunde genommen ihre Arbeit und weniger Geld verbraucht und dies mit einem Schadensrisiko im oben genannten Sinn.
Das Eingehen eines unternehmerischen Risikos ist trotzdem berechtigt, da die eingeladene Partei im Rahmen der Realisierung ihrer Arbeit das Verdienstausfallrisiko im Falle einer „Kundeninsolvenz“ in Form eines Selbstbehaltes ( „Garantiesumme“) hatte. Die durch das Sozialgericht ausgearbeitete Rechtssprechung in Bezug auf so genannte häusliche Familienpfleger kann nur bedingt auf die Lage der Eingeladenen angewandt werden.
Dass sich die Kosten für Aus- und Weiterbildung jedoch nicht amortisiert haben, gilt auch für die Eingeladenen. Der begleitende Mitarbeiter war nicht wie ein normaler Mitarbeiter verpflichtet, sich an die Anweisungen zur Abwendung von Vertragsstrafen und/oder Schadenersatzansprüchen zu halten, sondern konnte den Arbeitseinsatz entsprechend seinen Anforderungen weitestgehend selbst kontrollieren.
In seinem Urteil vom 28. September 2011 hat das BGH explizit darauf verwiesen, dass nicht jede Aktivität im pflegerischen Umfeld unabhängig ist; auf der Grundlage der vom BGH in der obigen Verfügung festgelegten Prinzipien kann jedoch mindestens die Aktivität der eingeladenen Personen als eigenständige Aktivität für den Kläger erachtet werden. Deshalb überwiegt das Argument für die Selbständigkeit das Argument für die Aufnahme einer bezahlten Arbeit.
Die Entscheidung vom 2. August 2007 in Form der Widerspruchsschrift vom 26. Februar 2008 in Form des Änderungsbeschlusses vom 13. April 2010 musste aufgehoben werden und es wurde festgestellt, dass die Aktivität der eingeladenen Person für den Kläger in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosigkeitsversicherung nicht versicherungspflichtig war. Wenn sich die Vorsorgeeinrichtungen oder Krankenversicherungen aufgrund fehlender Beteiligung der Teilnehmer keine exakte Einschätzung der zu beurteilenden Tätigkeiten nach der bisherigen Gesetzeslage machen konnten, könnten sie eine Erwerbstätigkeit annehmen, wenn ihrer Meinung nach drei der fünf im Recht genannten Charakteristika vorhanden wären auch wenn die Teilnehmer nicht teilnehmen würden, müssen die Vorsorgeeinrichtungen den konkreten Nachweis erbringen, dass die Erwerbstätigkeit tatsächlich sozialversicherungspflichtig ist (und nicht selbständig ist).
Welche Bedeutung hat dies für Sie als selbstständige Pflegekraft? Sie haben die alleinige Handlungsvollmacht, indem Sie die Pensionskasse auffordern, das Statusermittlungsverfahren unverzüglich einzustellen. Der Rentenversicherer muss Ihrem Wunsch entsprechen! Hinweis: Plycoco stellt keine rechtlichen Informationen zur Verfügung. Nein! der gesetzlichen Pensionsversicherung bei der Pensionsversicherung. Obligatorische Pensionsversicherung für alle Selbstständigen und Selbstständigen ab 2013?
Im Gegensatz zu einigen Gerüchten und Presseberichten im Rahmen der Arbeits- und Sozialministerin Ursula von der Leyen gibt es ab 2013 keine Änderung des Gesetzes bezüglich einer allgemeinen Pensionsversicherungspflicht für alle Selbstständigen und Selbstständigen unabhängig davon, ob sie bei der Rürup- oder Riester-Rente oder bei Privatversicherungen vorgeschrieben ist.
Selbstständige und Selbständige (mit Ausnahme von Pflege, Kinderbetreuung, Säuglingsbetreuung, Geburtshilfe, Hebammen, s. SGB VI) müssen keine allgemeine, gesetzliche oder private Rentenversicherung abschließen. Am Anfang meiner Selbständigkeit als Pflegefachfrau habe ich mich zunächst an den (vermeintlichen) Anforderungen des Klienten orientier. Mit der Zeit bekomme ich ein immer differenziertes Gesamtbild meiner Arbeit, meiner Kundschaft und deren Anforderungen.
Selbstverständlich weiß ich um das Problem der Arbeitsblindheit, des Herdeninstinktes, der lückenhaften Verständigung zwischen den Fachgruppen, der Wissenslücken, die für selbständiges Pflegepersonal einfach nicht in Frage kommen, und des lieben, alten Komforts. Außerdem verstehe ich mich aufgrund meiner Qualifizierung in der Pflege als selbstständiger Pflegefachmann.