Putzfrau Geringfügig Anmelden: Putzerin Leicht Registrieren
Ein Arbeitsverhältnis kann geringfügig sein, wenn: deklariert und je nach Art der geringfügigen Beschäftigung eine besondere Form der geringfügigen Beschäftigung ist. Mini-Jobs sind so genannte Niedriglohnjobs, auch Niedriglohnjobs genannt.
Nebenbeschäftigung (Arbeitsrecht)
Geringfügige Erwerbstätigkeit ist definiert als ein Anstellungsverhältnis, in dem die sozialversicherungsrechtlich unbedeutenden Grenzen nicht durchbrochen werden. Auf dem Gebiet des Arbeitsrechts gibt es praktisch keine Differenzen zwischen vollversicherten und unbedeutenden Arbeitsverhältnissen. Als geringfügiges Dienstverhältnis gilt ein Dienstverhältnis, in dem das tarifliche und gezahlte Monatsgehalt 438,05 Euro pro Monat (2018) nicht überschreitet. Im Arbeitsrecht ist Altersteilzeit eine Art Teilzeitbeschäftigung. Tariflicher Mindestgehalt, tarifliche Sonderleistungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Lohnfortzahlung aus anderen Gründen zur Verhinderung der Erwerbstätigkeit, Pflegeurlaub, Abfindung für alte Mitarbeiter oder für neue Mitarbeiter seit dem 1. Januar 2003 auf betrieblicher Basis (neue Abfindung).
Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis eines Arbeitnehmers kann gemäß den Vorschriften des entsprechenden Tarifvertrags auflösen. Seit dem 1. Januar 2018 gibt es keine Sonderkündigungsregelungen für Arbeitnehmer mit geringem Anstellungsverhältnis. Wenn bei der Ermittlung der Mehrarbeitsvergütung die Grenzwerte für geringfügig Beschäftigte übertroffen werden, gibt es eigentlich keine geringfügig Beschäftigte mehr.
Wie bei allen Teilzeitmitarbeitern müssen die Feiertage (30 Tage für eine 6-Tage-Woche entsprechen 5 Urlaubswochen ) in einen Arbeitstag umgerechnet werden.
Steuerliche Eigenheiten einer Teilzeitbeschäftigung im Verband
Der Pauschalbetrag für Teilzeitbeschäftigte wurde von 25 % auf 30 % erhoeht. Trotz dieser zusätzlichen Belastungen sind für den Verband jedoch kleinere Arbeitsverhältnisse von Bedeutung, denn nur so können temporäre Aktivitäten wie z. B. Reinigung oder Instandhaltung der Einrichtungen ohne den sonst erforderlichen administrativen Aufwand durchgeführt werden.
Vor einer Entscheidung über die Lohnsteuerbehandlung müssen zunächst die sozialversicherungstechnischen Anforderungen für geringfügige Beschäftigungen geprüft werden. Maßgeblich ist die rechtliche Begrenzung auf 400 EUR pro Jahr. Einmalige Zahlungen wie Weihnachts- oder Feiertagsgeld müssen einmal pro Jahr erfolgen. Wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb eines Monates anfängt oder beendet wird, soll der Lohn nach der folgenden Gleichung proportional zum Vormonat umgerechnet werden:
Monatlohn x Kalendertag der Anstellung / Dreißigste Die konfessionsunabhängige Putzfrau Helga Saubermann (S) vom Schützenverein „Voll ins Schwarze“ bekommt 380 EUR pro Monat für die arbeitsvertragliche Aufräumarbeiten. S. hat keine weitere Anstellung. Abhilfe: S ist ein Teilzeitbeschäftigter, da der monatliche Durchschnittslohn von 380 Euro die gesetzlich festgelegte Obergrenze von 400 Euro nicht überschreitet.
Bei einem zusätzlichen Weihnachtsgeld und Feriengeld von je 200 Euro gäbe es keine Nebenbeschäftigung mehr, da die gesetzlich festgelegte Obergrenze von 400 Euro durchbrochen wurde: „Wir haben die Möglichkeit, die Arbeitsbedingungen zu verbessern: Anmerkung: Wird die De-minimis-Grenze von 400 Euro nur vereinzelt aus unvorhergesehenen Umständen (z.B. nur zweimal im Jahr bei Krankheit) übertroffen, ist dies harmlos.
Seit dem 1. Juli 2006 gibt es für ein geringfügig beschäftigtes Arbeitsverhältnis pauschal 15 Prozent. Die Beitragspauschale zur Krankenkasse ist jedoch nur dann zu zahlen, wenn der Mitarbeiter in der Krankenkasse ist. Zur Beurteilung der Überschreitung der De-minimis-Grenze von 400 Euro sollten die Bezüge mehrerer Teilzeit- oder Kurzzeitarbeitsplätze bei unterschiedlichen Unternehmern addiert werden.
Wenn es sich bei der Haupttätigkeit um ein versicherbares Arbeitsverhältnis handelt, wird das Entgelt aus nur einem unbedeutenden Arbeitsverhältnis bei der Überprüfung der Unwesentlichkeit oder für mehrere unbedeutende Tätigkeiten aus dem ersten Arbeitsverhältnis nicht mitberücksichtigt. Ist neben einer oder mehreren geringfügig Beschäftigten eine Beschäftigung ohne Versicherung die Haupttätigkeit (z.B. durch einen Beamten), so wird auch das Entgelt aus der Haupttätigkeit bei der Überprüfung der Beitragsbemessungsgrenze nicht miteinbezogen.
S. bekommt seit dem 1.1. 05 vom Sportschützenverein laut Anstellungsvertrag 380 Euro pro Kalendermonat. Abhilfe: Die Arbeit als Beamter ist eine nicht versicherbare Haupttätigkeit, die bei der Überprüfung der Geringfügigkeitsschwelle nicht berücksichtigt werden sollte. Daher muss die Arbeit für den Verband weiter als geringfügig betrachtet werden. Seit dem 1.10.05 bekommt S neben seiner Arbeit für den Sportschützenverein auch ein Gehalt von 200 Euro pro angefangenem Jahr aus einer weiteren Teilzeitbeschäftigung bei Architekt A. Lösung: S hat als Angestellter der Stadtverwaltung eine hauptversicherungspflichtige Stelle.
Bei der Überprüfung der unbedeutenden Grenze von 400 Euro wird das Entgelt aus der ersten Teilzeitbeschäftigung (in diesem Fall das Arbeitsverhältnis mit dem Schützenverein) nicht auf das Entgelt aus der Hauptberufstätigkeit angerechnet. Sie ist für den Verband weiterhin eine sozialversicherungsfreie Teilzeitbeschäftigung. Der zusätzliche Nebenjob bei A kommt jedoch zur Haupttätigkeit hinzu und ist somit der ordentlichen Sozialversicherung unterworfen.
Hinweis: Für die Vollzeitbeschäftigung bei Architekt A werden jedoch keine Arbeitslosenbeiträge fällig. Im Rahmen der Anmeldung sind die Personengruppen „109“ (geringfügig Beschäftigte) und die nachfolgenden Gruppen von Beiträgen anzugeben: Im Falle eines Verzichts auf die Freiheit der Rentenversicherung ist die Beitragsbemessungsgrundlage von mindestens 155 Euro pro Monat zu berücksichtigen. Ab dem 1. Januar 2006 hat sich die Laufzeit der Pauschalprämien geändert.
Die gesamten Sozialversicherungsbeiträge und die Pauschalbeiträge für Teilzeitbeschäftigte sind nun in der erwarteten Beitragshöhe bis zum vorletzten Bankwerktag des jeweiligen Kalendermonats, in dem die Ausübung der Tätigkeit erfolgt oder als erfolgt anzusehen ist, zu entrichten. Ist das Arbeitsverhältnis unbedeutend, kann der Verband auf die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte und die Besteuerung des Lohnes mit einem Pauschalsatz von 2 % oder 20 % verzichtet werden.
Ausschlaggebend ist nur die Berücksichtigung als marginales Arbeitsverhältnis in der sozialen Sicherheit. Wenn mehrere kleinere Arbeitsverhältnisse mit unterschiedlichen Unternehmern verfolgt werden, werden diese nicht addiert. 1.5. 1 Pauschalbesteuerung mit 2 %, wenn Pauschalbeiträge zur Pensionsversicherung gemäß 168 (1) Nr. 1b, Nr. 1c oder 172 (3) oder (3a) SGB IV zu zahlen sind oder wenn der Mitarbeiter auf die Freiheit der Pensionsversicherung für den Bezug entsprechender Ansprüche in der Pensionsversicherung ( „Ergänzungsbeträge“) verzichtet hat.
Der pauschale Steuerabzug beträgt in diesen Faellen 2 % des Lohns aus geringfügiger Beschaeftigung (§ 40a Abs. 2 EStG). S. bekommt vom Verein laut Anstellungsvertrag 380 EUR pro Monat. S. hat keine weiteren Arbeitsverhältnisse. Abhilfe: S hat einen kleinen Job, da der Durchschnittslohn 400 Euro nicht überschreitet.
Die Einkommensteuer muss der Verband mit 2 Prozentpunkten von 380 EUR = 7,60 EUR erklären und abführen. a) Die Arbeit für den Vereins muss weiter als geringfügig Beschäftigte behandelt werden, für die Pauschalbeiträge zur Pensionsversicherung zu leisten sind und eine Pauschalsteuer von 2% zu bezahlen ist. Aufgrund der privaten Versicherung sind keine Beitragszahlungen an die GKV zu leisten. b) Die Besteuerung beträgt auch 2%, da nur eine Nebentätigkeit betrieben wird, die nicht mit der Haupttätigkeit mitgerechnet wird.
Neben den Rentenversicherungsbeiträgen müssen jedoch auch Pauschalbeiträge zur Krankenkasse entrichtet werden, da eine Pflicht zur gesetzlichen Krankenkasse vorliegt. 1.5. 2 Pauschalbesteuerung mit 20 %: Werden keine Pauschalbeiträge oder Ergänzungsbeträge für die Pensionsversicherung entrichtet, hat der Unternehmer keinen Anspruch auf den Pauschalsteuersatz von 2 %, der Verband hat jedoch nach 40a Abs. 2a StG weiterhin die Mögl.
Zu der pauschalierten Einkommensteuer kommen ein solidarischer Zuschlag (5,5 %) und eine pauschalierte Kirchentarifsteuer (3,5 %) hinzu. S. bekommt vom Schützenclub 380 EUR pro Monat für die Aufräumarbeiten. Für eine weitere Teilzeitbeschäftigung bei A bekommt sie einen Lohn von 200 Euro. Die Gesamtvergütung liegt mit 580 Euro pro Monat über der De-minimis-Grenze von 400 Euro.
Im Sozialversicherungsrecht sind dies keine Nebentätigkeiten mehr. Die Vereinigung und auch die Firma kann das Gehalt nach den steuerlichen Merkmalen einer vorgestellten Einkommenssteuerkarte ausweisen. Weil das Arbeitsentgelt die Obergrenze von 400 Euro nicht überschreitet, haben beide Unternehmer die Alternative, ihren Lohn mit einem Pauschalsatz von 20 Prozent zu besteuern und mit dem zusätzlichen ermittelten solidarischen Zuschlag und ggf. der Lohnsteuer beim Fiskus zu registrieren und zu bezahlen.
In diesem Beispiel müßte der Verband 76 EUR monatliche Einkommensteuer und 4,18 EUR Solidarzuschlag zahlen. und die Vergütung darf 400 Euro nicht übersteigen. Zu der pauschalierten Einkommensteuer kommen ein solidarischer Zuschlag (5,5 %) und eine pauschalierte Kirchentarifsteuer (3,5 %) hinzu. Übersteigt das Einkommen aus geringfügigen Beschäftigungen 400 EUR, der Lohn jedoch 800 EUR nicht, werden keine Pauschalbeiträge an die Pensionsversicherung gezahlt.
Als Arbeitgeber ist der Verband dem Arbeitgeber den gesamten Arbeitgeberbeitrag zum Sozialbeitrag schuldig. Der Anteil des Mitarbeiters am Sozialversicherungsanteil wird unter Beachtung einer niedrigeren Bemessungsgrundlage errechnet. Diese errechnet sich aus der Pauschalsteuer für kleine Arbeiten (30 % für 2006) dividiert durch den mittleren Sozialversicherungsanteil aller Versicherungsnehmer (2006 = 41,9 %).
Für die Betreuung der Sportstätten bekommt der überkonfessionelle R 600 Euro pro Monat. Es gibt keine anderen Arbeitsverhältnisse. Abhilfe: R ist mit seinem Lohn in der Abrutschzone. Nach dem Sozialversicherungsrecht hat der Verband den gesamten Arbeitgeberbeitrag zu zahlen. Eine Pauschalbesteuerung ist bei der Lohnsteuer nicht möglich, da die Vergütung die Obergrenze von 400 Euro übersteigt und daher keine vernachlässigbare Erwerbstätigkeit eintritt.
Die Besteuerung des Gehalts erfolgt durch den Verband gemäß einer von R vorgelegten Lohnsteuerkarte. 2. Verband: 600,00 EUR x 9,75 Prozent Mitarbeiter: Verband: 600,00 EUR x 7,2 Prozent Verband: 600,00 EUR x 3,25 Prozent Verband: 600,00 EUR x 0,85 Prozent Eine Sonderberechnung der Sozialversicherungsbeiträge innerhalb der Schiebezone muss auch erfolgen, wenn ein Mitarbeiter mehrere Arbeitsverhältnisse hat und die Vergütung aus den Einzelarbeitsverhältnissen unterhalb der Obergrenze von 400,01 EUR ist.
Existieren mehrere kleine Arbeitsverhältnisse mit unterschiedlichen Unternehmern, werden diese nicht zur Überprüfung der Lohnsteuergrenze von 400 EUR addiert. Aus diesem Grund hat der Verband die Moeglichkeit, das Gehalt nach 40a Abs. 2a StG mit einem Satz von 20 Prozent zu pauschalisieren. Für die arbeitsvertragliche Säuberung des Klubhauses bekommt die konfessionsunabhängige Putzfrau Helga Saubermann (S) des Jagdvereins 380 EUR pro Monat.
S. hat eine weitere Teilzeitbeschäftigung bei der Firma S., von der sie ein Gehalt von 200 Euro pro Kalendermonat erhält. Die Gesamtvergütung liegt mit 580 Euro pro Kalendermonat über der De-minimis-Grenze von 400 Euro. Nach dem Sozialversicherungsrecht sind dies Arbeitsplätze, die nicht unwesentlich entlohnt werden und somit der Versicherungspflicht unterliegen. Bei der Beitragsberechnung wird jedoch die für jeden Lohn separat ermittelte Bemessungsgrundlage berücksichtigt: Für den Verband ab 1.7. 06: Für den Verband ab 1.7. 06: Für einkommensteuerliche Zwecke kann der Pauschalsatz von 20 Prozent für beide Arbeitsverhältnisse angewendet werden, da es sich für einkommensteuerliche Zwecke um zwei Nebenbeschäftigungsverhältnisse handeln kann.
Steuerexperten sollten sicherstellen, dass sie bei der Gestaltung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Verband und dem Mitarbeiter rechtzeitig einbezogen werden. Die Individualbesteuerung kann für den Mitarbeiter vernünftiger sein, wenn es kein oder nur wenig anderes Einkommen gibt. Ein Pauschalsatz ist jedoch vorteilhaft, wenn die Steuerlast aufgrund eines höheren Personalsteuersatzes über dem Pauschalsatz liegen würde.
Zur Sicherstellung einer fehlerfreien Bearbeitung der Löhne aus geringfügiger Beschäftigung muss der Verband seine Mitarbeiter nach der Zahl der ausgeführten Arbeiten und der Lohnhöhe fragen.