Betreutes Wohnen zu Hause ist die Alternative zur Unterbringung in einem Seniorenwohnheim, die viele …
Rundumpflege Zuhause
Pflege in häuslicher GemeinschaftSie dürfen nur von Fachkräften ausgeführt werden, die ein ambulanter Pflegedienst ins Haus schickt. Auch das Sicherstellen sozialer Kontakte, das Vermitteln einer Tagesstruktur und die Organisation von Freizeit sind kein klassisches Aufgabenfeld von Pflegehilfen. Selbst wenn ein gutes Miteinander besteht, verhindern Sprachbarrieren die gewünschte niveauvolle Kommunikation. Sind Angehörige nicht oder nur zeitlich beschränkt verfügbar, leisten ehrenamtliche Seniorenbegleiter zum Beispiel aus den Pfarrgemeinden sehr wertvolle Arbeit im sozial-kommunikativen Bereich.
Aufwand entsteht auch durch Bereitschaftszeiten

Im Normalfall addieren sich Zeiten der Grundpflege je nach Pflegegrad auf etwa drei bis sechs Stunden täglich. Hinzu kommt die Versorgung des Haushalts, wobei Wäsche oder ein gründlicher Hausputz sicher nicht täglich stattfinden müssen. Alles in allem ist davon auszugehen, dass mit einer täglichen Arbeitszeit von acht Stunden auszukommen ist. Damit sind die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes zunächst einmal erfüllt. Es schreibt maximal 48 Stunden bei einer Sechs-Tage-Woche vor, im Durchschnitt also acht Stunden täglich. Im Ausnahmefall sind auch zehn Stunden erlaubt, wenn die Mehrarbeit an anderen Tagen derselben Woche ausgeglichen wird und zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn am nächsten Tag mindestens elf Stunden Ruhe liegen. Bereitschaftszeiten sind übrigens keine Arbeitszeiten nach dem Gesetz. Eine reine Beaufsichtigung zählt hier also nicht mit.
Hier gilt das Arbeitszeitgesetz nicht
So weit, so gut. Aber müssen Senioren und Kranke am Sonntag im Bett bleiben, weil das Arbeitszeitgesetz es so vorsieht? Grundsätzlich bietet die Arbeitsteilung zwischen ambulanten Pflegediensten, Angehörigen, Ehrenamtlern und Hilfskräften die Möglichkeit, die Vorschriften einzuhalten. Es gibt aber Alternativen: Das Gesetz gilt nur für Arbeitnehmer, nicht dagegen für freiberufliche Kräfte. Sie müssen übrigens auch nicht nach dem Mindestlohngesetz bezahlt werden. Und auch Arbeitnehmer können eine Ausnahmevorschrift nutzen. Denn bei Pflege in häuslicher Gemeinschaft zwischen Pflegekraft und Gepflegtem ist das Arbeitszeitgesetz nicht anwendbar. Der Gesetzgeber geht für diesen Fall davon aus, dass Arbeitszeit, Bereitschaft und Ruhephasen nicht sinnvoll voneinander abzugrenzen sind.