Steuererklärung Pflege von Angehörigen: Die Steuererklärung Pflege von Angehörigen
erhalten auch eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen. Häusliche Pflegeleistungen können in Deutschland von den Steuern abgezogen werden. Wie Sie die Pflegepauschale nutzen können, erfahren Sie hier. Dabei kann es sich um Betreuer oder Familienangehörige handeln, anstatt die außergewöhnliche Steuerbelastung geltend zu machen.
Unterhaltskosten in der Steuererklärung
Betreuungsbedürftige Personen und deren Angehörige können ihre Pflegekosten in der Steuererklärung einfordern. Dies kann zu einer deutlichen Senkung der Einkommenssteuer für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen beitragen. Dieser Artikel sagt Ihnen, welche Pflegekosten Sie von der Mehrwertsteuer abziehen können. Bei der Pflege reicht die Leistung der Krankenpflegeversicherung in der Regel nicht aus, um die oft höheren Ausgaben für das Heim oder das Pflegepersonal zu tragen.
Wenn auch das nicht ausreicht, übernimmt das Sozialversicherungsamt die Verantwortung für die Angehörigen. Allerdings können einige Pflegekosten in der Steuererklärung mitberücksichtigt werden, was zu einer deutlichen Erleichterung für die Betreffenden und ihre Angehörigen bei der Einkommenssteuer führen kann. Hinweis: In der Regel werden in der Steuererklärung nur die Kosten als sogenannte „außerordentliche Aufwendungen“ erfasst, die nicht von der GKV, einer Privatzusatzversicherung, der Krankenversicherung oder der Krankenversicherung übernommen wurden.
Das Steuergesetz bietet eine Reihe von Optionen für die Inanspruchnahme von Pflegekosten. Pflegebedürftigen Menschen mit Behinderungen kann ohne weiteren Beleg gemäß 33 lit. a Einkommensteuergesetz (EStG) eine sogenannte Invaliditätspauschale gewährt werden. Das Invaliditätsgeld richtet sich nach dem Invaliditätsgrad (mindestens 25 Prozent) und beläuft sich auf höchstens 3.700 EUR pro Jahr für hilflose Menschen im Sinn von Absatz 6 und für Erblindete.
Hinweis: Pflegeeltern können in der eigenen Einkommenssteuererklärung auch eine Pflegepauschale von 924 EUR pro Jahr beantragen ( 33a Abs. 6 EStG). Der Betreute muss jedoch nicht nur betreuungsbedürftig, sondern auch ratlos sein (Markierung im Schwerbehindertenpass H). Wird der Patient von mehreren Angehörigen betreut, können sie sich die Pauschale aufteilen.
Übersteigt der Aufwand die Pauschale oder sind die Bedingungen für die Invaliditätspauschale nicht erfüllt, können die tatsächlich angefallenen Ausgaben gemäß 33 StG auch als außerordentliche Ausgaben erfasst werden. Die entsprechenden Belege (Rechnungen, Belege etc.) sind dann der Steuererklärung beizufügen. Allerdings rechnet das Steueramt zunächst eine so genannte „angemessene Belastung“ von den geschätzten Ausgaben ab – also das, was der Steuerzahler selbst zu erstatten hat.
Der “ angemessene Aufwand “ wird nach Einkünften und Familienständen eingestuft. Außerdem können die Ausgaben für ein Heim aus steuerlichen Gründen in Anspruch genommen werden. Schätzt man jedoch die Ausgaben für ein Heim, reduziert das Steueramt diese um die sogenannte Haushaltseinsparung von 8.004 EUR pro Jahr, wenn der Betreute seinen früheren Hausstand auflöst.
Sind die Bedingungen nur für einen Teil des Steuerjahrs erfüllt, gilt ein anteiliger Teilbetrag. Bei nur vorübergehendem Aufenthalt werden die gesamten Übernachtungskosten einkalkuliert. Pflegebedürftige Angehörige können in ihrer Steuererklärung auch individuelle Ausgaben als außerordentliche Last beanspruchen, wenn der Betreute die Ausgaben nicht selbst übernehmen kann und diese Pflegekosten die „angemessene Belastung“ des Angehörigen überschreiten.
Andererseits kann der Patient, der dann auch als „ausserordentliche Belastung“ betrachtet wird, unterhaltspflichtig werden. Beginnen sollten Sie auch mit den Ausgaben für eine Betreuerin, Hausangestellte oder den Kunsthandwerker, der die Behindertenwohnung mit den „außerordentlichen Belastungen“ umgestaltet. Dies betrifft sowohl den Patienten selbst als auch die pflegenden Angehörigen, wenn sie diese mitfinanziert haben.
Falls das Steueramt diese Pflegekosten aufgrund der vom Steuerzahler zu übernehmenden „angemessenen Belastung“ dort nicht berücksichtigt, kann es die Steuerbelastung als sogenannte „haushaltsbezogene Erwerbstätigkeit oder Dienstleistung“ abtragen. Im Falle von Pflege- oder Reinigungsleistungen erkennt das Steueramt 20 vom Hundert der gesamten Kosten an, jedoch nicht mehr als 4.000 ? im Jahr. Für handwerkliche Dienstleistungen können 20 vom Hundert der Lohnnebenkosten bis zu einem Maximalbetrag von 1.200 EUR festgelegt werden.
Achtung: Für unabhängige Dienstleistungserbringer und Gewerbetreibende werden die anfallenden Gebühren nur bei Rechnungsstellung und Bezahlung auf das eigene Bankkonto einbehalten.