Verordnung Pflegedienst: Pflegedienst bestellen
Prozesssteuerung in Pflegeorganisationen: Basics – Erlebnisse ….
Pflegeeinrichtungen, die im Wettkampf bestehen wollen, müssen dem Aspekt des Qualitätsmanagements besondere Bedeutung beimessen. Sie müssen in allen Bereichen der Strategieplanung und in der täglichen Praxis die Belange, Anforderungen und Bedürfnisse ihrer Auftraggeber im Blick haben. Die Zufriedenheit von Auftraggebern und Partnern ist nur möglich, wenn die Abläufe wirksam und zügig geplant und umgesetzt werden.
Das Prozessdenken und die Einführung von prozessorientierten Managementsystemen in Pflegeeinrichtungen beginnen jedoch nur langsam. Der Leitfaden schliesst exakt diese Lücke: Er liefert grundlegende Erkenntnisse und Vorschläge aus der Praxis des Prozessmanagements.
Pflegetransparenzvereinbarung Ambulanz / Stationär: Fragekatalog für PTVA …. – Björn Heimer von Endris
Es ist fraglich, ob das Pflegetransparenzabkommen wirklich die Qualitätskriterien einer Einrichtung des Gesundheitswesens widerspiegelt. Allerdings muss anerkannt werden, dass die schwere Aufgabenstellung, geeignete Suchkriterien zu finden, überhaupt geklärt ist. Zusätzlich zu den Betreibern werden auch die Pflegekräfte mit den rechtlichen Qualitätsanforderungen in Berührung kommen und in der Folgezeit noch stärker ins Bewusstsein gerückt.
Der Prospekt „Pflegetransparenzvereinbarung Ambulanz / Stationär“ stellt Ihnen alle Fragestellungen für den Ambulanz- und Stationärbereich, strukturiert nach den jeweiligen Qualitätsgebieten, zur Verfügung. Die Wartungstransparenz -Vereinbarung als Gelegenheit nützen. Sensibilisierung für die einschlägigen Gesichtspunkte im täglichen Leben, Vereinfachung und Verbesserung der Arbeiten und des Ergebnisses für alle Betroffenen – insbesondere für die Ihnen zur Betreuung überlassenen Menschen.
Bereits im Entwurf der Verordnung der Bundesrepublik Deutschland waren die geplanten Änderungen der Betreuungsverordnung an das Betreuungsstärkungsgesetz II inhaltlich im Gesetzentwurf des Bundesgesundheitsministeriums für das Betreuungsstärkungsgesetz III enthalten.
Bereits im Entwurf der Verordnung der Bundesrepublik Deutschland waren die geplanten Änderungen der Betreuungsverordnung an das Betreuungsstärkungsgesetz II inhaltlich im Gesetzentwurf des Bundesgesundheitsministeriums für das Betreuungsstärkungsgesetz III enthalten. Bei der Revision des Gesetzentwurfs wurden diese Änderungen jedoch auf den oben erwähnten Verordnungsvorschlag übernommen. Im Merkblatt zu dieser Gesetzesverordnung wurde das Ziel formuliert, das mit der neuen Bezeichnung „Pflegebedürftigkeit“ durch die PSG II zum Stichtag des Jahres 2017 auch eine konsistente Anpassung der gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Gesetzes in Kraft tretenden Pflegebuchführungsverordnung erfordert.
Der Anbieter der Verordnung verweist in der Rechtfertigung für Art. 1 (Änderung der Pflegebuchführungsverordnung – PBV) im Entwurf der Verordnung noch einmal auf den unverändert geltenden Regulierungsauftrag für die Pflege-Selbstverwaltung gemäß 75 Abs. 7 SGB ZI. Ob die Einigung auf gemeinsame und einheitliche Grundsätze der ordnungsgemäßen Pflegebuchhaltung und damit Rechnungslegungsvorschriften auf der Grundlage der handelsrechtlichen Regelungen überhaupt erforderlich ist, ist zu bezweifeln, da an anderer Stelle bereits rechtliche Anforderungen an die Buchhaltung, das Rechnungswesen etc. bestehen.
In keinem Falle darf die Pflegebuchhaltungsverordnung durch einen Selbstbeschluss hinter diese Rechtsvorschriften und Bestimmungen zurückfallen. Auf der anderen Seite ist es auch unverständlich, warum falls erforderlich für Pflegemaßnahmen, die nicht für andere Betriebe zutreffen, weitere Bedingungen aufzustellen sind. Solche zusätzlichen Anforderungen können im Sinn des Bürokratieabbaus in der Krankenpflege nicht zwingend werden, da es in Deutschland gute Normen (HGB) gibt.
Auch diese müssen für die Pflegeeinrichtung ausreichen. Der Verordnungsentwurf in Art. 1 – Novellierung der Pflegebuchführungsverordnung – ist eine erforderliche Konsequenz aus dem neuen Konzept der Pflegebedürftigkeit mit dem Krankenpflegestärkungsgesetz II, den Novellierungen des Sozialgesetzbuches XII und der Verordnungsgenehmigung nach 83 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 des SGB XI.
Die Regulierungsbehörde ergänzt 11 PBV um die Paragraphen 4 und 5, in denen die Erstanwendung der Änderung geregelt ist, vgl. auch Erläuterungstext zu Art. 1 Abs. 2 (§ 11 Abs. 4 und 5 PBV). Sie weist auch darauf hin, dass im Entwurf der Verordnung der Zusatz in Klammern für 11 Abs. 4 mit ( (4) richtig bezeichnet ist, der Zusatz in Klammern für Abs. 5 mit (6) aber nicht richtig bezeichnet ist und daher angepaßt werden müsse.
Darüber hinaus werden weitere Erweiterungen vor allem in Anhang 2 zur Struktur der Gewinn- und Verlustrechnung und in Anhang 4 zum Kontenplan für die Rechnungslegung vorgenommen. „Einkünfte aus der ambulanten, teilstationären und vollstationären Versorgung sowie aus der Kurzzeitversorgung (KGr. 40 bis 43). Die Abschaffung des Suffixes „nach dem PflegeVG“ im bisherigen Wortlaut macht auch klar, dass die Umsätze aus Pflegedienstleistungen nun ausgewiesen werden müssen, ungeachtet dessen, welche Leistungen den Einnahmen untergeordnet sind.
„Einkommen aus Kost und Logis (KUGr. 416, 426, 436). „Der neue Inhalt der bisher in Anhang 4 zugewiesenen Kontengruppe bereitet grundsätzliche Schwierigkeiten, und es erhebt sich die Frage, ob die Umfirmierung der bestehenden Abschlüsse überhaupt den Prinzipien einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung, vor allem dem Prinzip der Übersichtlichkeit, genügt.
Bei den entsprechenden Kontenteilkonzernen (KUGr.) 416, 426 und 436 in Anhang 4 für Einnahmen aus Beherbergung und Mahlzeiten aus der teilstationären Versorgung (Kontengruppe (KGr. 41), vollstationäre Versorgung (KGr. 42) und Kurzzeitversorgung (KGr. 43) waren bisher Einnahmen aus Verkehrsleistungen (KUGr. 416), Einnahmen aus Mehrleistungen: – 416: Übernachtung und Mahlzeiten (KUGr. 426) und Einkommen aufgrund von Vorschriften über Pflegehilfen (KUGr. 436).
An dieser Stelle zeigen die Experten vor Ort ein gravierendes, potentielles Problem auf, das mit dieser neuen Aufgabe der bisher eingesetzten Methode zusammenhängen könnte. Weil für viele EDV-Programme der Buchhaltung der Kontenplan für mehrere Jahre definiert ist, würden neue für die Pflegeeinrichtung ab dem 1. Januar 2017 notwendige neue Buchungscodes die Konsistenz der Daten der Vorjahre beeinträchtigen.
„Durch die Neuzuordnung der Inhalte der KUGr. wird hier auch auf die oben beschriebenen Probleme der Konsistenz der Daten hingewiesen. Begrüßenswert ist die mit der Umfirmierung verbundene Berichtigung von 416 bis 417 TKG. Umsätze einer Einrichtung nach 277 HGB (KUGr. 480 bis 485, einschließlich KGr. 55), soweit nicht in den Ertragspositionen 1 bis 4 erfasst.
Dabei werden auch die Veränderungen durch das Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BilRUG), vor allem bei der Umsatzdefinition nach 277 Abs. 1 HGB, mitberücksichtigt. Einerseits wird hier der HGB-Standard gemäß 275 Abs. 1 stärker beachtet, andererseits werden die folgenden Posten 5 bis 8 der Gewinn- und Verlustrechnung, die keine Umsätze mehr enthalten, klarer abgegrenzt.
Für alle ambulanten Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegeleistungen sind die gesetzlichen Vorschriften der PBV anwendbar. Mit ihrer Struktur in Anhang 2 erfüllt die PBV die Forderungen der PSG II und des BilRUG hinsichtlich der Erlöse nicht. Darüber hinaus stellen Experten seit längerem fest, dass gewisse Ausgabenarten in Anhang 2 zur PBV nicht dem kaufmännischen Kostenartenprinzip entsprechen, z.B. Posten 10b Aufwand für Nebenleistungen, Posten 11 Aufwand für Zentralbereiche und Posten 13 Sachaufwand für Hilfs- und Nebentätigkeiten, und daher nur nach dem Kosten- und Leistungsrechnungsverfahren ordnungsgemäß dem Klassifizierungsschema der Erfolgsrechnung der PBV in Anhang 2 zugeordnet werden können.
Infolgedessen sind diese Posten nicht in die Struktur der Gewinn- und Verlust-Rechnung einzuordnen, sondern in den Verantwortungsbereich der Kosten- und Ertragsrechnung. Auch kritisieren Fachleute, dass es bei der Klassifizierung der Ausgabenarten nach Anhang 2 zur PBV seit Bestehen der PBV keine Posten zum Nachweis von Sachkosten für Versorgung und Unterstützung gegeben hat.
Auch im Kontenplan gemäß Anhang 4 der PBV fehlt es an entsprechenden Konti. Auch für die Kosten gemäß Anhang 4 der PBV gelten die Empfehlungen an den Gesetzgeber, die für die gesamte PSG III geforderte Umstellung der PBV zu verwenden, um eine Anpassung an die Struktur der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß 275 Abs. 1 HGB für die Aufwandsrechnung zu erzielen.
Bei der Aufwandsgliederung nach Anhang 4 und Anhang 2 der PBV sind beispielsweise die wirtschaftlichen Anforderungen nach 10d aus der Perspektive des 275 Abs. 1 HGB in den Sachaufwand und die administrativen Anforderungen nach 10d in den übrigen Betriebsaufwendungen enthalten. Die Kontogruppen 40 bis 43 werden in die Kontoklasse 4 (Betriebsertrag) umgegliedert.
Der Integration der Einnahmen aus der zusätzlichen Versorgung und Freischaltung aus 43b SGB XI in KGr. 425 (KGr. 42) und auch in KGr. 435 (KGr. 43) entspricht diese wachsende Tendenz und Gleichbehandlung der Pflegeleistungen in der Versorgung. Die Begründung zum Verordnungsvorschlag enthält Punkt 4 (Anlage 4 zur PBV) auf S: 15:
„Darüber hinaus sind in den Kontogruppen der stationären und teilstationären Pflegeleistungen sowie der kurzfristigen Pflegedienste die Einnahmen aus Unterstützungsangeboten im täglichen Leben nach §§ 45a ff. „Nach der neuen Definition des Umsatzes in 277 Abs. 1 HGB sind die Umsätze aus laufenden Unterstützungsleistungen gemäß §§ 45a ff.
Aufgrund des expliziten Inhalts der Regelungen zu diesen Diensten im SGB II sind dies“….aus der Bereitstellung typischer Leistungen….:“ der Einrichtungen im Sinn des 277 Abs. 1 HGB, die somit als verbindliche Umsatzerlöse ausweisen sind. Korrespondierende Zusätze sind in den Kontogruppen 40 – 43 erwünscht.
Bereits jetzt zeigt sich, dass sich die ambulanten Pflegeleistungen gemäß 45a ff. SGB II weiterentwickeln und unterstützen werden. Darüber hinaus möchten wir darauf hinweisen, dass die den übrigen Betriebserträgen zugeordneten Kontogruppen derzeit keine korrespondierenden Zugänge aufweisen. Bei der Kontoklasse 6 (Aufwand) wird der Kontenteilkonzern „602 Pflegedienst“ nach dem Kontenteilkonzern „601 Pflegedienst“ in den Personalaufwand der Kontengruppe 60 – 64 aufgenommen.
In den Kontogruppen 61 bis 64 wird der Eintrag „600 bis 605“ durch „600 bis 606“ abgelöst. Ohne eine präzisere Inhaltsbeschreibung ist der für die Abkürzung 602 benutzte Terminus „Pflegedienst“ jedoch nicht klar zuordenbar.
Sollen hier 43b Kräfte, der Sozial- und Pflegedienst eines Pflegeheims, Anwesenheitskräfte und/oder alltägliche Begleiter etc. miteinbezogen werden? Das an anderer Stelle beschriebene Datenkonsistenzrisiko betrifft auch die Neubelegung von KVGr. 602. Experten verweisen an dieser Stelle noch einmal darauf, dass eine oder mehrere Kontogruppen für die Eingabe von Pflege- und Verwaltungskosten in der PBV ausbleiben.
In der Begründung wird der Inhalt von Herrn Dr. H. KUGr. 602 des Betreuungsdienstes definiert. Der neue Servicetyp „Pflegedienst“ wird in einer unbesetzten Krone angezeigt z.B. 606, um die Konsistenz der Daten zu sichern. Der Gleichbehandlung von Pflegeleistungen im Pflegeversicherungsgesetz und dem damit verbundenen Aufbau dieser Pflegeleistungen wird nun im Personalkostenbereich gemäß Anhang 2 der PBV durch die neue Leistungsart „Pflegeleistung“ Rechnung getragen.
Im Anhang 5 werden die bisher unbesetzten Cost Center 970 Additional Support und Freischaltung sowie 971 Support im täglichen Leben überarbeitet. Ob es sich dabei um Dienstleistungen nach 43b SGB XI im Bereich der Zusatzversorgung und Freischaltung in ambulanten Einrichtungen oder um Dienstleistungen nach 45b SGB XI im Bereich der Zusatzversorgung und Hilfsleistungen handeln, wird von den neuen Kostenträgern jedoch nicht nachvollzogen.