Vormundschaft im Alter: Pflegschaft im Alter
auch vom Alter abhängt. Ein Gericht ernennt ohne Sorgerechtsbeschluss einen Vormund. Im zweiten Gespräch mit der Senatsverwaltung wird das Alter der Jugendlichen ermittelt. Auch wenn der Familienstand des Kindes nicht festgestellt werden kann, wird oft ein Vormund benötigt. Ist die Volljährigkeit im Heimatland später erreicht, gilt das Niederlassungsrecht.
Spanne id=“Laufzeitverlauf:_munt.2C_M.C3.BCndigkeit.2 C_f.C3. DIN A4terliche_Gewalt“>B Begriffsgeschichte: mütterliche Gewalt [Edit-Code]>
Die Vormundschaft (von „Schirm, Schutze, Gewalt“) bezieht sich auf die gesetzliche Betreuung eines Minderjährigen (Station, veraltetes Gerichtsvollzieherkind), dem die eigene Rechtsfähigkeit aber auch das Eigentum dieser Personen mangelt. Bei Kindern nahm der dominierende Aspekt der Vatergewalt im Verlauf des zwanzigsten Jahrhundert ab und wurde zur Vormundschaft unter der Vormundschaft des Staates, wobei das Wohl des Kindes im Vordergrund stand.
Der Erziehungsberechtigte (obsolet Gerhab) ist eine mit der Vormundschaft betraute Persönlichkeit. In Deutschland ist letzteres seit der Pflegereform von 1992 immer noch ein Nebenfach. Seit 1992 können Erwachsene in Deutschland nicht mehr behindert und unter Vormundschaft gesetzt werden. Von der Vormundschaft zu trennen ist die Vormundschaft ( 1909 – 1921 BGB), die nur den Zweck hat, einen beschränkten Kreis von Dingen zu schützen.
Die Vormundschaft ( 1909 BGB) betrifft nur Einzelbereiche, z.B. das Gesundheitswesen oder das Aufenthaltsrecht. Andererseits gibt es in den Rechtsordnungen vieler anderer Staaten nach wie vor eine Vormundschaft für Erwachsene, die eine Arbeitsunfähigkeit bedingt, auch in Ländern mit einer deutschsprachigen Rechtsprechung wie Italien, Luxemburg und Belgien. Das Vormundschaftsrecht ist in den §§ 1773 – 1895 BGB geregelt.
Eine Station, die das Alter von vierzehn Jahren erreicht hat und nicht völlig handlungsunfähig ist (in der Regel verfügen sie über eine eingeschränkte Rechtsfähigkeit), kann der Ernennung einer gewissen Persönlichkeit als Erziehungsberechtigte entgegenstehen. Jugendliche und solche, die selbst behindert oder in Pflege sind, sind in der Regel nicht als Erziehungsberechtigte zugelassen.
Die Wunschkandidatinnen der Erziehungsberechtigten sind oft die Taufpaten (§ 1780, § 1781 BGB). Die Vormundschaft hat jeder Deutscher zu übernehmen, wenn er vom zuständigen Gericht bestellt wird und kein anderer Grund vorliegt (§ 1785 BGB). Begründung für die Verweigerung einer Vormundschaft sind: die Wahrnehmung der Vormundschaft würde die Pflege des bestellten Vormunds für die eigene Person erheblich verkomplizieren, er (der bestellte Vormund) ist volljährig, er muss für mehr als drei unmündige Menschen vorsorgen, er kann die Vormundschaft wegen Erkrankung nicht ausüben, er lebt zu weit von der Station weg, er leitet bereits mehr als eine Vormundschaft, Vormundschaft oder Pflege (alle 1786 BGB), er ist im Besitz eines Beamten oder Beamten.
1784 BGB; findet gemäß 97 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes keine Anwendung auf ehrenamtlich tätige Vormunde, die von Bundesbeamten geleitet werden. Sofern die Erziehungsberechtigten keinen Erziehungsberechtigten bestellt haben, bestimmt das Bundesfamiliengericht den Erziehungsberechtigten nach Anhörung des Jugendamts. Gibt es in der Gemeindefamilie keine geeigneten Personen und gibt es keine weiteren möglichen ehrenamtlich tätigen Vormunde (z.B. Pflegeeltern), kann das Bundesfamiliengericht mit seiner Genehmigung einen vom Staatlichen Jugendämter anerkannter Verband als Betreuer des Vereins benennen (‚ 1791 a BGB) oder auch das Jugendämter als amtlichen Betreuer benennen.
In diesem Falle hat der Verband oder das Jugendämter eine für die Vormundschaft zuständige Stelle zu benennen. Professionelle Vormundschaft hat eine viel kleinere Bedeutung als professionelle Vormundschaft. Die Vormundin hat das Recht und die Verpflichtung, sich um die Personen und das Eigentum der Station zu kümmern, vor allem die Station zu repräsentieren.
Wurde der Erziehungsberechtigte nicht endgültig von den Erziehungsberechtigten bestellt, muss das zuständige Gericht nach Absprache mit dem Jugendamt den Erziehungsberechtigten auswählen. Die Vormundin untersteht der Überwachung und Überwachung durch das zuständige Gericht und bedarf für eine Vielzahl von Rechtsakten der Zustimmung des Familiengerichts, vgl. §§ 1809 ff, 1821 – 1824 BGB.
Verwahrt der Betreuer das Treuhandgeld, so hat er es stets in vergoldeter Form zu investieren (§§ 1807 ff. BGB). Im Falle einer grösseren Vermögensbetreuung kann der Betreuer (nicht der amtliche Betreuer) von einem Gegenbetreuer unterstützt werden. Der von den Erziehungsberechtigten bestellte Erziehungsberechtigte kann von diversen Genehmigungs- und Verantwortungspflichten freigestellt werden (§ 1857 BGB). Der Erziehungsberechtigte untersteht im Pflegebereich den selben Einschränkungen wie die Erziehungsberechtigten (z.B. §§ 1626 Abs. 2, 1631 bis 1631c, 1795 BGB).
Sie unterliegen speziellen Einschränkungen durch das Religionskindererziehungsgesetz. Bei ärztlicher Behandlung darf der Erziehungsberechtigte nur zustimmen, wenn der Jugendliche noch nicht in der Lage ist, seine Zustimmung zu geben. Der frühere Erziehungsberechtigte hat nach dem Ende der Vormundschaft der vorherigen Station für seine Tätigkeiten Rechnung zu tragen und das verwaltete Vermögen abzugeben (§ 1890 BGB).
Hat der Erziehungsberechtigte im Auftrag des Erziehungsberechtigten gegenüber Dritten Pflichten übernommen, haften diese nur im Sinne des § 1629a BGB. Verursachte der Erziehungsberechtigte der Station einen schuldhaften Sachschaden, so hat er den entstandenen Sachschaden zu ersetzen ( 1833 BGB), die Verjährungsfrist ist für die Zeit der Vormundschaft ausgesetzt (§ 207 BGB).
Im Ausnahmefall kann diese Entschädigung angehoben werden, sofern der Erziehungsberechtigte nicht arm ist. Auch ein ehrenamtlicher Betreuer (nicht aber das Jugendämter oder der Verein) kann deshalb bei besonders schwieriger Vormundschaft eine Entschädigung aus dem Gemeindevermögen erhalten. Der Erziehungsberechtigte hat darüber hinaus Anspruch auf Ersatz der im Zusammenhang mit der Vormundschaft entstandenen Kosten.
Die Erziehungsberechtigten können entweder jeden Gegenstand individuell belegen oder (außer beim Verband und beim Jugendamt) eine Ausgabenpauschale in Höhe von 399 ? geltend machen. Neben den Kosten kommen auch Leistungen im Bereich des Berufes des Vormunds zur Anwendung, z.B. kann ein als Vertreter bestelltes Rechtsanwaltsbüro vom Erziehungsberechtigten das für seine Tätigkeit gewöhnliche Anwaltshonorar verlangen (§ 1835 Abs. 3 BGB).
Wenn die Station arm ist, kann der Erziehungsberechtigte vom Fiskus Erstattung und Kostenerstattung verlangen. Ausgenommen sind das Jugendämter und der Verband, die in diesem Falle mit leeren Händen weggehen (§ 1835 Abs. 4 und 5 BGB). Die Bedürftigkeit einer Station hängt von den Prinzipien der sozialen Hilfe ab, wie sie für die Hilfe in speziellen Fällen Anwendung finden (§ 1836c BGB).
Wenn die Station die Ausgaben nicht oder nur teilweise oder nur in Teilbeträgen bezahlen kann, wird sie als finanziell unrentabel angesehen. Zu den zu verwendenden Einkünften zählen auch Unterhaltsforderungen, die jedoch vor Gericht durchgesetzt werden müssen, weil die Ernährer den Unterhaltsanspruch verweigern, wird die Station vorerst noch als armselig angesehen (§ 1836d BGB).
Anders als beispielsweise bei der sozialen Hilfe ist die Vormundschaft nicht auf Angehörige ersten Ranges beschränkt, so dass auch gegen Groß- und Urgrosseltern, oder gegen Groß- und Ur-Enkelkinder Unterhalt gefordert werden kann. Hat die Schatzkammer die Forderungen des Vormundes erfüllt, weil die Station verarmt ist, geht der Antrag auf die Schatzkammer über, die diese Vorteile bis zum Ende der dreijährigen Verjährung beanspruchen kann, sofern die Station später wirksam wird.
Im Todesfall werden die Kosten von den Erblassern in gleicher Weise wie bei der Sozialhilferegelung erstattet, so dass die Erblasser ab einem gewissen steuerfreien Betrag an die Kasse zahlen müssen (§ 1836e BGB). die Station verstirbt ( 1698a, 1893 BGB), die ledige unmündige Stationsmutter wird mündig, die Begründung der Vormundschaft entfällt und das zuständige Amtsgericht hebt die Vormundschaftsentscheidung auf (z.B. die Elternhaft erlischt oder wird auf die Eltern übertragen).
Bei Minderjährigen wird der Ausdruck Sorgerecht benutzt, der in der Regel von den Erziehungsberechtigten gehalten wird, aber auch auf andere Personen übertragbar ist. Die Hüterin ist die gesetzliche Vertreterin und die Hüterin der Minderjährigen. In Österreich können sie den Erziehungsberechtigten ihrer Erziehungsberechtigten nicht freiwillig mitbestimmen. Beim Sorgerecht für beide Elternteile geht die Vormundschaft auf den Hinterbliebenen zurück, im anderen Fall entscheidet das Sorgerecht.
Ältere Gesetze beinhalten noch den Begriff Vormundschaft. Dr. Werner Bienwald: Vormundschaft, Vormundschaft und Fürsorge in der Sozialarbeit. Dr. med. Decker Müller, Heidelberg 1992, ISBN 3-8226-0892-0 Mirjam Heider: Die Vormundschaft seit der Erleuchtung. Helga Oberloskamp (Hrsg.): Vormundschaft, Vormundschaft und Hilfe für Jugendliche.
Mit: Jürgen Hardt, Fritz Hardt, Matthias Ochs, Marion Schwarz, Thomas Merz (Ed.): Sehnsucht Fam il in der Postmoderne: Eltern u. Kind heute. Reinhard Sieder: Patchworks: Das Leben getrennt lebender Familienmitglieder und ihrer Nachkommen. Mit: Jürgen Hardt, Fritz Hardt, Matthias Ochs, Marion Schwarz, Thomas Merz (Ed.): Die Sehnsucht Famile in der Postmoderne: Eltern u. Kind heute.