Pflege zu Hause durch eine Polin ist bei Kosten ab etwa 1.700 Euro im Monat für eine …
Was ist Ambulanter Pflegedienst
Das ist Ambulanter PflegedienstUnsere ambulante Betreuung vor Ort erstellt Ihnen gern ein auf Ihre individuelle Lebenssituation zugeschnittenes individuelles Leistungsangebot. Es ist die Pflicht unseres Pflegepersonals, trotz des Alters, der Erkrankung oder der Invalidität die Unabhängigkeit Ihrer oder Ihrer Verwandten so lange wie möglich zu wahren.
Die häusliche Krankenpflege ermöglicht es oft, den Klinikaufenthalt zu verkürzen oder gar zu vermeiden. Unsere Ambulanz bietet je nach Ihrem individuellen Hilfs- und Betreuungsbedarf sowohl körpereigene Pflegemassnahmen als auch Behandlungen an. Für wen ist die Ambulanz geeignet? Was kann die Ambulanz des Pflegedienstes leisten? Körperpflegemaßnahmen, z.B. Unterstützung bei der körperlichen Versorgung oder beim An- und Auskleiden.
Weitere Informationen dazu erteilt Ihnen unser ambulanter Pflegedienst vor Ort. Bitte kontaktieren Sie uns. Welche Dienstleistungen Sie wünschen, bestimmen Sie selbst. Haben Sie keinen Leistungsanspruch in der Krankenpflegeversicherung, können Sie das gleiche Leistungsangebot zum selben Tarif wie eine private Leistung haben. Körperpflegemaßnahmen sind eine wesentliche Aktivität unseres pflegerischen Dienstes.
Hierzu zählen im Sinn des SGB II Pflegehilfsmittel aus den Gebieten Körperhygiene, Nahrung, Mobilität und Prophylaxe: Bei Verhinderung einer Pflegekraft durch Urlaub, Erkrankung oder aus anderen Ursachen erstattet die Pflegeversicherung auf Wunsch für maximal vier Kalenderwochen pro Jahr die erforderlichen Ersatzleistungen. Grundvoraussetzung ist, dass der Patient für die Dauer von sechs Monaten in einen Pflegestudiengang eintritt.
Die Krankenpflegeversicherung zahlt bis zu 1.612 pro Jahr. Als Betreuer können Sie die Zeit für sich in Anspruch nehmen, um sich zu entspannen, einen Termin zu vereinbaren oder ganz ohne Zeitverlust. Vorbeugende Pflege wird auf Gesuch bei der Krankenkasse geleistet. Die Leistungsansprüche der SBG V basieren auf der kurzfristigen Pflege in der Krankenpflegeversicherung (§ 42 SGB XI):