Pflegegeld 64 Sgb xii: Betreuungsgeld 64 Sgb xii
Published on 22. Mai 2018
Nach SGB XI, Pflegegeld nach §§ 64 ff. SGB XII. kann ein Anspruch auf ein sogenanntes Restpflegegeld (§ 64 SGB XII.) berücksichtigt werden. Die staatliche Blindenbeihilfe beträgt 70 % des Pflegegeldes nach § 64 SGB XII. Vorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a. Bis jetzt Pflegegeld (§ 64 SGB XII) und andere.
Vereinsgründung, Entscheidung vom 27. August 2015 Tübingen
Art: Ort der Genesung: Verfahren: 1 Ein Ersatzanspruch nach 65 Abs. 1 SGB XII entsteht im Prinzip nur, wenn die Sachleistungen der Krankenpflegeversicherung nach 36 SGB-XI in vollem Umfang in Anspruch genommen wurden. Bei ausschließlicher Inanspruchnahme von Pflegegeld soll die Stelle keinen fiktiven Bedarf zur Aufstockung von Sachleistungen feststellen, die über die nach § 36 SGB II hinausgehen und Forderungen nach 65 Abs. 1 S. 1 S. 1 SGB II.2 auslösen Die Einstufung einer beantragten Zuwendung als Integrationsmaßnahme oder als Pflegehilfe erfolgt nach dem konkret isierten Zweck der Zuwendung.
Eine Pflegehilfemaßnahme ist anzunehmen, wenn der Existenzsicherungszweck primär konservativ betrieben wird, in erster Linie durch den Ausbau von Pflegedienstleistungen, durch regelmäßige Wiederholung notwendiger Hilfeleistungen. Dabei ist es gleichgültig, ob auch Integrationsdienstleistungen erbringt werden. Aussergerichtliche Aufwendungen sind nicht erstattungsfähig.
Umstritten ist die Fragestellung, ob der Antragsteller, der neben den Kranken- und Pflegeversicherungsleistungen auch Integrationshilfen bezieht, weitere Forderungen nach dem siebten Abschnitt des SGB XII durchsetzen kann. Geboren am 17. Februar 1994, ist der Beschwerdeführer schwer behindert (Invaliditätsgrad: 100; Marken „B“, „G“, „aG“, „H“ und „RF“).
Die Klägerin wohnt mit seiner Frau in A-City, die ihn seit Dez. 2010 pflegt und verwitwet ist, und bekommt Pflegegeld in Hoehe von 700 Euro pro Monat (Pflegestufe III). Nach Erreichen der Altersgrenze der Klägerin lehnt die Pflegeversicherung gemäß 42 SGB II (Kostenrahmen ab 2012: 1.550 ) die Kostenübernahme für die mehrmalige Inanspruchnahme der Kurzzeitbetreuung ab (Schreiben vom 24. bis 11. 2011 ), da kein Pflegevertrag mit der Kurzzeitpflegeeinrichtung für die Lebensrettung in S-Stadt besteht; dafür können jedoch Mittel aus der Vorsorge zur Verfügung stehen.
Die Klägerin hat dem widersprochen (Schreiben vom 28. 2. 2012), weil sie die anfallenden Gebühren für die tägliche stündliche Entlassung durch den Familienhilfsdienst (FED) der Freien Behindertenwerkstatt E-Stadt e, die über die Präventionspflege nach 39 SGB II (ab 2012: 1.550 – ?) erhältlich ist, bezahlen musste. Die Klägerin hat auch gegen die Annahme von zusätzlichen Kurzzeitpflegekosten im Zuge von Zusatzleistungen nach dem § 45 b SGB V. (Kostenrahmen: 2.400 ) Einspruch erhoben, da diese Mittel auch für die stündliche Entlassung durch die Eidg.
Die eingeladene Partei versprach der Klägerin, weitere Ausgaben – vor allem zur Verhinderung eines Aufenthaltes zu Hause – zu tragen, wenn die Vorteile der Pflegeversicherung nicht ausreichen. Die zur Teilnahme eingeladene Partei hat sich mit Beschluss vom 23. MÃ??rz 2013 bereiterklärt, bis zu 400 Euro pro Monat zu zahlen, unter der Voraussetzung, dass die Kosten der Pflegestation fÃ?r familienfreundliche Pflegedienste ausschöpfen.
Die eingeladene Person hat mit Brief vom 12. Juni 2012 auch darauf hingewiesen, dass Pflegeleistungen im Wohnbereich nicht Teil der Integrationshilfe sind, sondern dass die Pflegeleistungen in einer Größenordnung von 400 Euro zur Vermeidung einer Unterkunft in einem Heim zuerkannt werden.
Der Versicherte hat mit Beschluss vom 31. Juli 2012 die von der Pflegeversicherung im Rahmen des 53 SGB XII im Bereich von MÃ? Die eingeladene Person bezahlte ab Juni 2012 bis Ende des Kalenderjahres die für die individuelle Betreuung anfallenden Ausgaben der Eidg.
Die Klägerin hat mit Brief vom 26. Juli 2013 eine Aufstockung des “ Hilfsbudgets “ auf 800 Euro pro Monat von der eingeladenen Person zur Hebung ihrer Wohnsituation gefordert, nachdem der Kostensatz des Pflegefonds für die individuelle Betreuung durch die Stiftung bereits im Juli 2013 ausgenutzt war. Die eingeladene Partei hat bereits im Okt. 2010 die Aufenthaltskosten der Klägerin in der Kindertagesstätte der Lebensshilfe E-Stadt e übernommen.
Kindertagesstätte bzw. Grundschule durch halbstationäre Integrationshilfe nach dem Sechsten Buch XII des Sozialgesetzbuches. Die Klägerin, die nach dem Vierten Abschnitt des SGB XII eine soziale Grundversorgung bezieht, hat mit Schriftsatz vom 17. Februar 2012 auch bei der Angeklagten einen Antrag auf Beistand und Fürsorge gestellt. Seinen Erkenntnissen zufolge hat die Frau eine Verwitwetenrente; nach den vorgelegten Dokumenten ist sie auch Besitzerin eines Bankkontos von mehr als 20.000 Euro und des gemeinschaftlich genutzten Wohneigentums.
Die Angeklagte wies mit Beschluss vom 16. Juni 2012 den Betreuungsantrag zurück, weil die unterhaltsberechtigte Frau noch über genügend Guthaben verfügte. Die Einrede des Beschwerdeführers ist damit gerechtfertigt, dass das Geld und die Vermögenswerte der Erziehungsberechtigten nicht für volljährige Kinder verwendet werden können. Die Klägerin untersteht dem Kreis der Anspruchsberechtigten nach 61 SGB XII; ist neben der Betreuung durch eine nahe stehende natürliche oder juristische Personen auch der Einsatz einer speziellen Pflegeperson notwendig, sind die entsprechenden Aufwendungen nach 65 Abs. 1 S. 2 SGB XII zu tragen.
Nach § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II haben Zuwendungen nach SGB II Vorrang vor Zuwendungen zur Betreuung nach SGB II. Tatsächlich könnte Pflegehilfe nach SGB XII an Personen geleistet werden, für die die begrenzte Leistung der Pflegeversicherung nicht ausreicht, um den vorhandenen Betreuungsbedarf in vollem Ausmaß zu decken.
Der Pflegezuschuss von 700 pro Monat soll es dem Betreuten ermöglichen, die erforderliche Hilfe selbst zu leisten; er kann nur anstelle von Sachleistungen in Anspruch genommen werden. Im Vergleich zu Sachleistungen wird das Pflegegeld jedoch in mehreren Punkten gekürzt. Das Pflegepersonal der Krankenkasse bzw. der von ihr in Auftrag gegebenen stationären Pflegeeinrichtung war nicht nur für die Grundversorgung, sondern auch für die häusliche Pflege zuständig, wodurch der Gesamtbetrag der Pflegeaufträge gemäß 36 Abs. 3 SGB XII auf 1.550 begrenzt wurde, jedoch die Pflegebeihilfe der Pflegeintensität Stufe I mehr als verdoppelt wurde.
Hinweise, dass die häuslichen Pflegeleistungen bis zu einem Wert von insgesamt 1.550 den Versorgungsbedarf der Klägerin, einschließlich häuslicher Pflege, nicht decken, waren nicht erkennbar. Die Klägerin hat dagegen geklagt. Deren Grund heißt es: Nach Erschöpfung der Leistung nach dem SGB XI sollen weitere Pflegeleistungen der Integrationshilfe nach § 53 SGB XII vergeben werden.
Weil über die bloße Unterstützung der Fürsorge heraus der Gesundheitszustand des gehandicapten Zivilklägers zum Guten ist. Damit er mit seiner Frau ständig am sozialen und Familienleben teilnehmen kann, ist ein Bezug zur stationären Betreuung nicht möglich. Damit die Klägerin in der Lage ist, ihnen Bewirtung und eine tägliche Struktur zu ermöglichen, sind Dienstleistungen der Integrationsunterstützung keine Seltenheit.
Die Pflegeversicherungsleistungen können nicht nur durch Zusatzleistungen der Pflegehilfe, sondern auch durch Integrationsleistungen erhöht werden. Auch der Adressat erkennt einen solchen Sachverhalt an; ansonsten würde er auf der Basis von 53 SGB XII keine Entlastungshilfe in Höhe von 400 pro Monat erteilen. FÃ?r Beteiligungsmöglichkeiten wie den Besuch in einem Kino, einem Schwimmbad oder von Konzert- und Vereinsfeiern sowie fÃ?r die DurchfÃ?hrung von Reisen besteht weiterhin Betreuungsbedarf.
Aufgrund der Regelung des 14 SGB IIX bleibt der Antragsgegner auch für diese Dienstleistungen verantwortlich. Die Klägerin beantragte die Gewährung von Zuwendungen als Pflegehilfe nach SGB XII und hob damit die Entscheidung der Angeklagten vom 16. Juni 2012 und die Entscheidung der niederbayerischen Landesregierung zur Berufung vom 20. Februar 2013 auf.
Die gezahlten Pflegegelder dienen dazu, dass die Klägerin von der Frau die nötige Hilfe erhält. Die Pflegepauschale dient nicht dazu, die Arbeit der Mütter zu entlohnen. Nach den Bestimmungen des SGB II hat dieser auch die Möglichkeiten, eine Pflegeleistung zur Entlastungsleistung in Anspruch zu nehmen und entweder die Sachleistung oder eine kombinierte Leistung in Anspruch zu nehmen, so dass nur die nach Zahlung der Pflegeleistung ausbezahlt wird.
Ein Wartungsaudit würde auch bedeuten, dass die Mütter die Ausgaben weiterhin selbst übernehmen müssten, da sie über ausreichende Einsparungen verfügen würde. Dabei sind die Themenfelder Pflegehilfe und Integrationshilfe – je nach SGB XII – klar zu unterteilen. Auch nach Erschöpfung der Dienstleistungen gemäß SGB II können Pflegeleistungen nicht als Integrationshilfe eingestuft werden.
Sie verlangte lediglich eine Verlängerung der Betreuungsdauer durch die EFD; Vorteile aus der Integrationshilfe konnten dafür nicht in Anspruch genommen werden. Der Kostenübernahmen durch den Landkreis in Hoehe von 400,– pro Monat erfolgt auf ehrenamtlicher Grundlage und soll die Mehrkosten einer Heimunterkunft verhindern; die Mittel aus dem Pflegegeld ( 37 SGB XI), der Vorsorge ( 39 SGB XI), der Kurzbetreuung ( 42 SGB XI) und den zusaetzlichen Pflegeleistungen ( 45 b SGB XI) sind zur Sicherstellung der Betreuungsleistung neben dem Klaeger ausreichen.
Die zur Diskussion am 14. Juli 2013 eingeladene Gemeinde bezieht sich auf die bereits vom Pflegefonds angebotenen Dienstleistungen. Der von der Klägerin geforderte zusätzliche Pflege- und Betreuungsaufwand gehörte nicht zum Umfang der Integrationshilfe. Der nun beantragten Übernahme von 800 Euro pro Monat im Rahmen der stationären Integrationshilfe diente in erster Linie die Entlassung der Unterhaltsmutter.
Bei den so entstandenen Aufwendungen der Eidgenössischen Technischen Hochschule handelt es sich nicht um Beteiligungsleistungen im Sinn einer Integrationshilfe. Die Klägerin muss sich auf geldwerte Vorteile der Vorzugsbehandlung berufen können, was zu einer weiteren Erleichterung für die Mütter führt. Die auf Antrag des Beschwerdeführers vorgenommene Urteilsverkündung des beschuldigten Bezirks zu Unterstützungsleistungen im Rahmen der Pflegebedürftigkeit gemäß 61 f. des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Buch XII SGB stimmt nicht mit der mit der weiteren Klageschrift als Verfahrensgegenstand für weitere Unterstützungsleistungen gemäß der Integrationshilfe nach den 53f. Diese Vorschrift ist erfüllt, da die Anspruchsgrundlage und die rechtlichen Folgen der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf weitere Unterstützungsleistungen grundsätzlich gleich sind (BSG, Entscheidung vom 8. 5. 2007 – B2 E 3/06 VII.
Die Klägerin geht der Überzeugung einer Sozialeinrichtung sowohl gegen den Angeklagten als auch gegen die Begleitperson wegen zusätzlicher Pflegebedürftigkeit nach. Die Beklagte ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht mehr als erster Rehabilitationsanbieter für die jetzt gegen den Adressaten gemäß 14 SGB IIX verfolgten Forderungen zuständig. Zu keinem Zeitpunkt wurde bei der Angeklagten Integrationshilfe beansprucht, so dass eine Leistungsverantwortung in dieser Hinsicht nicht gerechtfertigt werden konnte.
Es ist unstrittig zwischen den Parteien, dass der Antragsteller zur Gruppe der Anspruchsberechtigten nach 61 Abs. 1 S. 1 S. 1 SGB XII gehört. Die von ihm gemäß 37 Abs. 1 SGB XII SGB II beanspruchte Forderung, die in die Sachkompetenz des Antragsgegners gehört, ist nicht auszuschließen, da er bereits Pflegegeld anstelle von häuslicher Pflegeunterstützung auf der Basis von 37 Abs. 1 SGB II erhalten hat.
Über die alte Gesetzeslage hat das BVG bereits geurteilt, die nach der Aufnahme der Sozialhilfebestimmungen in das Sozialversicherungsbuch XII im Grunde genommen gleich geblieben ist (Urteil vom 15. 6. 2000 – 5 K 34,99). Die Sozialhilfeeinrichtung hat aufgrund des 65 SGB XII nicht nur einen qualitativ, sondern auch einen quantitativ zusätzlichen Pflegebedarf zu decken, d.h. sie leistet bei Notwendigkeit über die Leistungsgrenzen des SGB-XII hinaus.
64 SGB XII stellt – im Sozialrecht gleichwertig zu 37 SGB-XI – einen Leistungsanspruch auf Pflegegeld fest, soweit die ambulante Versorgung in hinreichendem Umfang nach Abs. 5 S. 1 erbracht werden kann. Das Pflegegeld nach 64 SGB XII ist weder eine Vergütung für die Betreuungsperson noch soll es den Betreuungsaufwand auf andere Art und Weisen kompensieren.
Die Gewährung von Pflegegeld kommt daher nicht zu kurz, wenn der Patient eine „Rund-um-die-Uhr-Betreuung“ von Pflegefachkräften erfährt, die zur Pflege verpflichtet sind, hier durch FED-Mitarbeiter (BVerwG, Beschluss vom 3. 7. Juni 2003 – 5C7/02, Abs. 13). Es ist im Sinne des 65 Abs. 1 S. 2 SGB XII wieder möglich, den Pflegefall außerhalb der Pflegeversicherungsleistungen außerhalb seines Haushalts, zum Beispiel in der kurzfristigen Pflege, aufzunehmen (Klie, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: Nov. 2012, 65 Zz.
9 ) oder eine vorübergehende Befreiung der pflegebedürftigen Person durch geeignete Pflege bei Invalidität zu bewirken (vgl. dazu die Entscheidung des LKG Schleswig-Holstein vom 26. 11. 2014 – Tz. 23 ff.). Nach § 2 Abs. 1 SGB XII wird jedoch keine Sozialleistung an diejenigen gezahlt, die sich vor allem durch den Gebrauch ihrer Arbeit, ihres Verdienstes und ihres Kapitals selbst versorgen können oder die den notwendigen Nutzen von anderen, vor allem von Anbietern anderer sozialer Leistungen erhalten; ihre Pflichten nach 2 Abs. 2 SGB XII werden nicht berührt.
Gemäß S. 1 Nr. 1 dieser Bestimmung haben die Vorteile der Krankenpflegeversicherung Vorrang vor den Sozialleistungen für die Betreuung nach SGB XII. Sozialleistungen für die Betreuung sind daher nur zu erbringen, wenn und soweit keine Pflegeversicherungsleistungen gewährt werden oder wenn das SGB XII über die reine Krankenpflegeversicherung hinausgehende Sozialleistungen bereitstellt.
Die Beziehung zwischen den einzelnen Unterstützungs- und Betreuungsleistungen ist schließlich im Wettbewerbsstandard des 66 Abs. 4 S. 1 SGB XII festgelegt. In der Folgezeit werden Zuwendungen nach 65 Abs. 1 SGB XII nicht gewährt, soweit die Pflegebedürftigen in der Lage sind, angemessene Zuwendungen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch zu nehmen.
Dieser ( „normativ geregelte“) Vorrang der Pflegeversicherungsleistungen nach SGB II führt dazu, dass der Anspruchsberechtigte zunächst die Leistung der Pflegeversicherung vollständig auszuschöpfen hat, bevor er Forderungen nach 65 Abs. 1 SGB XII durchsetzen kann. Zusätzliche Pflegepersonalkosten nach 65 Abs. 1 SGB XII können nur beansprucht werden, wenn die Sachleistungen der Krankenpflegeversicherung nach 36 SGB XI vollständig in Anspruch genommen wurden (‚ s. LG Hamburgs, Entscheidung vom 1. 10., Slg. 2014 – S 4 SO 41/10, Abs. 30; ÖVG Bremer, Entscheidung vom 28. 2. 2008 – S 3 Sb 536/07, Abs. 23).
Zu vermeiden ist, dass Pflegebedürftigen anstelle der Pflegeversicherung durch Unterausnutzung der Sachleistungen nach 36 SGB II, z.B. durch Kombileistungen nach 38 SGB II, Pflegepersonalkosten auferlegt werden. Zumal dann, wenn der Pflegefall – auch für die flexiblere Organisation der Krankenpflege, vor allem wenn der überwiegende Teil von der eigenen Angehörigen der Pflegebedürftigen erbracht wird – nur Pflegegeld nach 37 SGB II in Anspruch genommen wird.
In diesem Zusammenhang ist auch zu vermeiden, dass der Betreute durch den Wegfall von Sachleistungen nach 36 SGB II anstelle der Pflegeversicherung (LSG Darmstadt, Entscheidung vom 4. 6. 2008 – Tz. 37; Mesling, a.a.O., 66 Abs. 41) mit ( (zusätzlichen) Pflegekosten belastend wird.
Wie in diesem Falle darf die Stelle gerade beim ausschließlichen Erhalt von Pflegegeld keinen fiktiven Erhöhungsbedarf feststellen, der über die Leistung nach 36 SGB II hinausgeht und Forderungen nach 65 Abs. 1 S. 1 S. 1 SGB XII auslöst (vgl. LVGH, a.a.O., Abs. 36).
Die Inanspruchnahme nach 37 SGB XI steht im ausschließlichen Wettbewerb mit dem Sachleistungsanspruch nach 36 SGB XI; die Beantragung letzterer ist unerlässlich, da sonst ein zusätzlicher Bedarf an Sozialleistungen nicht mit Sicherheit feststellbar ist (a. B. GS Determold, Urteile vom 24. 10. 2012 – SO 289/10 Abs. 28).
Die Klägerin bekam zum Klagezeitpunkt ein Pflegegeld in Höhe von monatlich 700 als pflegebedürftige Person der Stufe I. Dadurch soll er in die Lage versetzt werden, die notwendige Hilfe durch selbstbeschaffende Pflegekräfte zu vermitteln, auch zur Betreuung der ihn pflegenden Mutterschaft. Die Tatsache, dass das Pflegegeld die Sachleistungen ersetzen soll, heißt jedoch nicht, dass das Pflegegeld die selben Vorteile bieten könnte, auf die der Patient sonst im Zusammenhang mit der ambulanten Versorgung Anspruch hat.
Gegenüber der Sachleistung wird das Pflegegeld in mehreren Punkten gekürzt (vgl. LG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24. 4. 2008 – L 1 SO 23/07, Tz. 20); der Antragsteller weigerte sich jedoch, dieses wegen seines Anteils an einer Geldleistung in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen. Hinweise, dass die hauswirtschaftliche Pflegebeihilfe bis zu einem Gesamtbetrag von 1.550 , der das dem Antragsteller gewährte Pflegegeld um mehr als das Zweifache überschreitet, nicht zur Deckung des Pflegebedarfs, einschließlich häuslicher Pflege, in diesem Fall nicht feststellbar ist und zu keinem Zeitpunkt in das Verfahren eingegangen ist.
Die von dem Beschwerdeführer geforderten zusätzlichen Pflegeleistungen, die zur Befreiung seiner Mütter und ihrer Genesung notwendig sind und sich auf ein Entlassungsbudget von mind. 800 pro Monat summieren sollten (so das Anschreiben vom 28. Juli 2013), bezeichnen Pflegeassistenzleistungen, nicht aber Integrationsassistenzleistungen.
Weil diese Errungenschaften unzertrennlich (nur) mit der Sicherung der hauswirtschaftlichen Versorgung des KlÃ?gers zusammenhÃ?ngen; sie sollen der finanzierenden zusÃ?tzlichen PflegebedÃ?rfnis zur Entlassung der Nuss / MÃ? Diese Zusatzleistungen zur Abdeckung des Pflegebedarfs sollen jedoch nicht die Eingliederung der Klägerin in die Gemeinschaft fördern (obwohl dies ein Randeffekt einer gelungenen Betreuung sein kann, ist es nicht ihr eigentlicher Zweck, siehe 53 Abs. 3 SGB XII ), auf den die Vorteile der Integrationshilfe nach 53 Abs. 3 SGB XII in erster Linie wirken müssen (vgl. BGG, Beschluss vom 29. 02. 2013 – Bundesgerichtshof 8 SO 1/12, Rz. 14 m.w.n.).
Es steht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer als pflegebedürftiger behinderter Mensch Vorteile der Integrationshilfe erhalten soll, solange der Integrationserfolg nur in beschränktem Maße erreicht werden kann (vgl. ausführlicher Bericht von Herrn Dr. med. Klie, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 11. Dezember 2012, § 65 Abs. 12). Dementsprechend unterstützt die eingeladene Partei den Antragsteller auch bei seinem alltäglichen Aufenthalt in der Kindertagesstätte/Schule in E-City.
Behauptet der Antragsteller nun einen weiteren Integrationsbedarf für die Teilnahme am sozialen Geschehen durch die Teilnahme an verschiedenen Anlässen, so hat er dies gegenüber der im Verwaltungsprozess eingeladenen Partei nicht bereits zum Ausdruck gebracht, und der Antragsteller war sich dieser Notwendigkeit angesichts der schwerwiegenden Beeinträchtigung des Antragstellers, die ein Hindernis für eine größere Beweglichkeit darstellt, nicht bewusst.
Auch wenn man von Dienstleistungskomplexen ausgeht, die sich nicht eindeutig unterscheiden lassen, erfolgt die Einstufung einer in Anspruch genommenen Dienstleistung als Maß der Integrationshilfe oder als Maß der Pflegehilfe nach dem eigentlichen Zweck der Hilfeleistung, wodurch hier vor allem die Befreiung der pflegebedürftigen und pflegebedürftigen Mütter in der Mitte steht.
Aus den Unterlagen geht deutlich hervor, dass die nun auf 800 Euro anzuhebenden Zuwendungen die Pflegekosten für den Rest des Geschäftsjahres decken sollen, nachdem die einzelnen Pflegeleistungen (1.550 Euro) und zusätzliche Pflegeleistungen (2.400 Euro) bereits im Jahr 2012 erschöpft waren und für 2013 zur Verfügung standen.
Selbst bei der nun angestrebten Verdopplung der bisher gewährten Unterstützung auf 800 pro Monat bis dahin primär mit erhaltendem Charakter unter Erweiterung der Betreuungsleistungen wird der Sinn der Sicherungseinrichtung des Bestehens durch regelmässig wiederkehrende erforderliche Hilfeleistung angestrebt, so dass eine Massnahme der Unterstützung der Pflege anzunehmen ist (LSG Baden-Wuerttemberg, Beschlussfassung von 19.
Die eingeladene Person hat bisher einer Kostenerstattung in der Größenordnung von 400 Euro pro Monat zugestimmt; einer Nachfrage nach weiteren 400 Euro aus Sicht der Partizipation und Beteiligung am Gemeinschaftsleben steht nicht nur der explizite Gehalt des Briefes vom 28. Juli 2013 mit dem Thema „Ambulante Integrationshilfe“ gegenüber, sondern fordert ausschliesslich weitergehende Hilfen und Erleichterungen für die Fürsorge und Aufrechterhaltung des Antragstellers.
Der Betrag dieser zusätzlichen Summe von weiteren 400 steht auch im Widerspruch zu seinem Konzept der Integrationshilfe für das Wohnen in der Gemeinde, da der verlangte zusätzliche Betrag von 400 Euro pro Monat die für den Besuch eines Films, eines Schwimmbads o.ä. anfallenden Ausgaben bei weitem übersteigt. Darüber hinaus hat der Eingeladene immer wieder darauf verwiesen, dass die von ihm getragenen Betreuungs- und Pflegespesen ausschliesslich darauf abzielen, die weitaus teureren Unterbringungskosten für den Kläger, die in seine materielle Kompetenz fallen, zu unterlassen.
Die eingeladene Person hat mit Beschluss vom 24. April 2012 ohne Erwähnung einer rechtlichen Grundlage der Kostenerstattung bis maximal 400 pro Kalendermonat zugestimmt, und zwar ausschliesslich als Förderung über die Leistung der Pflegeversicherung hinaus. Verlangt der Antragsteller nun eine über dieses Versprechen hinaus gehende Integrationshilfe, so würde er – dessen (eigentlich nicht gegebener, s.o.) sachlicher Rechtfertigungsgrund angenommen wird – zunächst in erster Linie auf die von den Eingeladenen ohne rechtlichen Grund im SGB XII und im Artikel 82 AktG geleisteten Verdienste von 400 Euro hinweisen, ein Beitrag, mit dem die vom Antragsteller beanstandeten Beteiligungsmöglichkeiten ohne weiteres finanziert werden sollen.
Dementsprechend zahlt der Schuldner, in diesem Fall die Sozialhilfeeinrichtung, bei einer aus mehreren Verpflichtungen resultierenden Verbindlichkeit zunächst die fälligen Forderungen aus dem Recht, die nach dem Vortrag der Klägerin gemäß den 53f. des Bürgerlichen Gesetzbuches zurückgezahlt werden.