Zur allgemeinen Orientierung. Für Ihre persönliche Situation helfen Pflegeberatung und die zuständigen Fachstellen weiter.
Wer in Deutschland eine freiberufliche Pflegefachkraft sucht oder Aufträge übernehmen will, sollte Nachfrage und rechtlichen Status getrennt prüfen. Ob eine Pflegefachkraft selbstständig arbeitet, bestimmen die tatsächlichen Arbeitsbedingungen im Alltag; eine Anzeige oder ein Honorarvertrag allein legt den Status nicht fest.
Arbeitsmarktdaten geben Auskunft über den Bedarf an qualifiziertem Pflegepersonal, erfassen jedoch nicht die Zahl freiberuflicher Aufträge. Bei Einsätzen in Pflegeeinrichtungen hängt es besonders von den konkreten Arbeitsbedingungen ab, ob die Pflegefachkraft für die Sozialversicherung als selbstständig oder angestellt gilt.
Was die Arbeitsmarktdaten zeigen
Die Bundesagentur für Arbeit weist für 2025 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in Pflegeberufen aus. Im Jahresdurchschnitt waren etwa 31.000 Stellen für Pflegekräfte bei der Agentur gemeldet. Diese Zahlen beziehen sich auf den Pflegesektor als Ganzes und erfassen keine freiberuflichen Aufträge.
Trotz steigender Arbeitslosigkeit blieb die Nachfrage nach qualifizierten Pflegefachkräften bestehen; 2025 lag ihre Arbeitslosenquote bei 1,1 Prozent. 96 Prozent der gemeldeten Stellen richteten sich an qualifizierte Pflegekräfte oder Pflegehilfskräfte, während mehr als die Hälfte der arbeitslosen Personen im Pflegebereich eine Helfertätigkeit ohne Berufsabschluss suchte. Die Zahlen beziehen sich daher auf unterschiedliche Qualifikationsgruppen, die nicht für dieselben Stellen infrage kommen.
Für eine konkrete Suche zählen deshalb der Einsatzort, die geforderten Kenntnisse und die Arbeitszeiten. Aus den bundesweiten Zahlen lässt sich weder ableiten, wie viele Einrichtungen freiberufliche Pflegefachkräfte suchen, noch welcher Stundensatz üblich ist.

Was „freiberuflich“ bedeutet
Im Alltag wird „freiberuflich“ oft für eine Pflegefachkraft verwendet, die auf eigene Rechnung arbeitet und ein Honorar erhält. Für die Sozialversicherung reicht diese Bezeichnung allein nicht aus. Die Deutsche Rentenversicherung prüft, ob die Person tatsächlich selbstständig tätig ist oder ob sie wie eine angestellte Pflegekraft in die Abläufe eines Auftraggebers eingegliedert ist.
Für die Einstufung zählen die tatsächlichen Arbeitsbedingungen. Honorarvertrag und hoher Stundensatz allein entscheiden nicht über eine selbstständige Tätigkeit. Entscheidend ist unter anderem, welche Vorgaben der Auftraggeber macht, wie die Arbeit organisiert ist und wie frei die Pflegefachkraft eigene unternehmerische Entscheidungen trifft. Wer überwiegend nach einem vom Auftraggeber festgelegten Dienstplan arbeitet und dessen Pflegepläne befolgt, weist Merkmale einer Beschäftigung auf. Das gilt auch für die Einbindung in Übergaben sowie Teamabläufe.
Welche Arbeitsbedingungen für Selbstständigkeit zählen
Bei einem Auftrag sollten Auftraggeber und Pflegefachkraft vor Beginn klären, wer die Arbeitszeit und den Einsatzort bestimmt, welche Aufgaben anfallen und ob die Pflegefachkraft einzelne Aufträge frei annehmen oder ablehnen kann. Ebenso zählt, ob sie eigene Betriebsmittel nutzt, eigene Kosten trägt und ihre Leistungen tatsächlich am Markt anbietet.
Die einzelnen Punkte entscheiden nicht für sich allein über die Selbstständigkeit. Die Deutsche Rentenversicherung und die Sozialgerichte betrachten alle Umstände zusammen. Mehrere Auftraggeber oder eine eigene Rechnung sprechen für sich genommen ebenfalls nicht zwingend für eine selbstständige Tätigkeit.
Das Bundessozialgericht beurteilte 2019 den Fall einer Pflegefachkraft in einer stationären Einrichtung. Sie arbeitete nach den Schichtzeiten und Pflegeplänen der Einrichtung und dokumentierte die Versorgung. Außerdem übergab sie Patientinnen und Patienten und war in die dortigen Teamstrukturen eingebunden. Das Gericht wertete die Tätigkeit in diesem konkreten Fall als abhängige Beschäftigung. Es entschied damit nicht pauschal, dass freiberufliche Pflege unmöglich ist: Ausschlaggebend bleiben die Vereinbarung und die tatsächliche Durchführung des jeweiligen Auftrags.
Auch ein Verfahren zur ambulanten Pflege zeigt, warum der Einsatzort allein keine Antwort liefert. In dem vom Landessozialgericht Schleswig-Holstein behandelten Fall hatte die Pflegekraft zwar ein eigenes Unternehmen und arbeitete für verschiedene Dienste. Das Gericht bestätigte dennoch die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung. Die Entscheidung betrifft diesen konkreten Fall und begründet keine allgemeine Regel für alle ambulanten Pflegeeinsätze.
Selbstständigkeit vorab klären
Wer unsicher ist, kann bei der Deutschen Rentenversicherung ein Statusfeststellungsverfahren beantragen. Dabei wird geprüft, ob ein konkreter Auftrag als selbstständige Tätigkeit oder als Beschäftigung einzuordnen ist. Das Verfahren ist kostenlos. Im Durchschnitt dauert es etwa drei Monate. Beantragen lässt es sich bereits vor dem Arbeitsbeginn. Dafür prüft die Rentenversicherung den Vertrag und die Beschreibung der geplanten Tätigkeit. Entscheidend ist, ob die tatsächliche Arbeit den Angaben im Vertrag entspricht.
Eine spätere Einstufung als Beschäftigung kann für den Auftraggeber Folgen bei den Sozialversicherungsbeiträgen haben. Deshalb sollten Einrichtungen die tatsächlichen Abläufe nicht erst nach Beginn des Einsatzes prüfen. Pflegefachkräfte sollten ihre Rolle, Entscheidungsfreiheit und Verantwortlichkeit ebenfalls vor Vertragsabschluss klären.

Rentenversicherung gesondert prüfen
Auch eine tatsächlich selbstständige Pflegefachkraft ist nicht automatisch von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch sieht für bestimmte selbstständige Pflegepersonen in der Kranken-, Wochenbett-, Säuglings- oder Kinderpflege eine Versicherungspflicht vor, wenn sie regelmäßig keine versicherungspflichtige Person beschäftigen. Ob diese Regel greift, hängt von der konkreten Tätigkeit und den persönlichen Umständen ab.
Ob die Pflegefachkraft selbstständig arbeitet und ob sie rentenversicherungspflichtig ist, sind daher zwei getrennte Fragen. Wer Aufträge auf eigene Rechnung annimmt, sollte beide Punkte frühzeitig mit der Deutschen Rentenversicherung klären.
Pflege zu Hause richtig abgrenzen
Bei der häuslichen Versorgung ist wichtig, ob eine Pflegefachkraft medizinische Behandlungspflege übernimmt oder ob eine Betreuungskraft im Haushalt unterstützt. Behandlungspflege umfasst medizinisch notwendige Pflegeleistungen; Hilfe im Alltag und Betreuung sind davon zu unterscheiden. Für den jeweiligen Bedarf sollten Angehörige mit dem Pflegedienst oder der behandelnden Praxis klären, welche Leistung benötigt wird und wer sie erbringen darf.
Auch eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung bedeutet nicht, dass eine einzelne Person ununterbrochen arbeitet. Ein Einsatz muss Arbeits- und Ruhezeiten berücksichtigen und die Versorgung entsprechend organisieren. Eine freiberufliche Pflegefachkraft ist deshalb nicht automatisch die passende Lösung für jede Betreuungssituation zu Hause.



