Pflegehilfe für Senioren

Gesetzliche Betreuung Vergütung: Rechtliche Unterstützung Vergütung

und ob die Vergütung aus der Staatskasse wegen der Armut des Betreuten zu zahlen ist. über die Vergütung des Betreuers, die die Staatskasse erheblich belastet. und dafür eine pauschale Vergütung vom Amtsgericht oder dem Betreuten erhält. führt dazu, dass die gesetzlich vorgeschriebene Vergütung im Einzelfall nicht leistungsgleich ist. Die Höhe der Vergütung wird in diesem Fall festgelegt.

Geänderte Vermögenswerte ab 01.04.2017? – Sorge und Fürsorge

Geänderte Vermögenswerte ab 01.04.2017? Der Gesetzesentwurf über die obligatorischen ärztlichen Maßnahmen zur stationären Aufnahme und die Änderungsverordnung zu 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII sind am Ende des Texts zu lesen. Wenn die Veränderung wie vorgesehen erfolgt, könnte dies für die Hausmeistervergütung in den Fällen, die nach dem alten Recht noch als wohlhabend angesehen werden (als über 2600 Vermögen), nach dem neuen Recht aber als vermögenslos (als weniger als 5000 Vermögen), bedeutet: 1.000 Euro:

Der Stundensatz nach 5 Abs. 1 und 2 VBVG bezieht sich nach Ansicht des BGH auf den Vermögenswert auf monatlicher Basis an dem Tag, an dem die effektive Bestellung eines Vorgesetzten erneut erfolgt, d.h. jede monatliche Vergütung, die bis zum 31. März 2017 zur Zahlung ansteht. Auf die Zahlungsverpflichtung der beaufsichtigten Person ( 1836d BGB) findet dann Anwendung, dass für alle ab dem 01.04.2017 zu leistenden Leistungen der neue sanfte Betrag zur Anwendung kommt.

Erfolgt daher ein Entschädigungsbeschluss vor dem 1. April 2017 und hat die Aufsicht daher keine Möglichkeiten, die Vergütung vor diesem Zeitpunkt aus dem Vermögensgegenstand herauszunehmen, sollte sie eine Mahnung einfügen, da ab dem 1. April 2017 zumindest 5.000 bei der beaufsichtigten Person bleiben müssen, d.h. die Vergütung muss aus der öffentlichen Kasse gezahlt werden. Zur “ Pflege und Betreuungsgruppe

Neuigkeit

Heute hat der BGH in einer Grundsatzentscheidung entschieden, ob eine Arbeitsagentur, die unbeabsichtigt auch nach der Kündigung des Mietvertrages Mietzinszahlungen im Wege der Sozialhilfe direkt an den früheren Grundbesitzer weiterleitet, einen Rückerstattungsanspruch direkt gegen den Grundbesitzer hat oder ob ein solcher gegenüber dem Mietinteressenten als Sozialhilfeempfänger geltend gemacht werden soll.

Beklagte waren Wohnungseigentümer eines Mehrfamilienhauses, deren Bewohner von der Klägerin als der für sie verantwortlichen Arbeitsvermittlung nach SGB II Dienstleistungen für die Unterbringung und Beheizung erhielten. Auf Verlangen der Pächter wurden die Mietzinszahlungen von der Klägerin unmittelbar an die Angeklagten geleistet. Die Vermietung lief am Stichtag der Klage am Stichtag des Vertragsabschlusses zum Stichtag des Vertragsabschlusses am 21. Juni 2014 aus; die Mietinteressenten hatten dem Antragsteller bereits am Stichtag des Vertragsabschlusses einen Pachtvertrag für eine neue Immobilie vorgelegt.

Nichtsdestotrotz übertrug er am folgenden Tag unbeabsichtigt die Mieten für den Monat Juli 2014 (? 860) an die Angeklagten. Die Angeklagten folgten jedoch nicht seiner Forderung, ihm den gleichen Geldbetrag zu erstatten. Es handelte sich ihrer Meinung nach um eine Bezahlung durch ihre Pächter an sie, die sie wegen ausstehender Gegenansprüche aus dem Mietvertrag zurückhielten.

Das Landgericht wies die Beschwerde, mit der die Angeklagten zur Zahlung von 860 EUR plus Zins verurteilt werden sollten, zurück. Ungeachtet der direkten Übertragung des Mietzinses vom Antragsteller auf den Antragsgegner ist der Rücktritt gemäß 812 Abs. 1 S. 1 AOE. I BGB im Rahmen der vorhandenen Dienstleistungsverhältnisse, d.h. zum einen zwischen den ehemaligen Mietern und zum anderen zwischen Mietern und Arbeitsamt.

Die Angeklagten wollten mit ihrer Berufung, die vom LG zugelassen wurde, die Klage abweisen lassen. Der Bürgerliche Senat des Bundesgerichtshofes wies die Beschwerde zurück und entschied, dass eine Arbeitsvermittlung, die im Zuge von Sozialhilfeleistungen nach § 22 Abs. 7 SGB II direkt Mietzinszahlungen an einen Verpächter überträgt, insoweit einen Rückerstattungsanspruch gegen den Verpächter bei unbeabsichtigter Mietzahlung nach Ende der Mietdauer einfordern kann, wenn dieser bereits bei Zahlungseingang wußte, dass ihm dieser durch die Kündigung des Mietvertrages nicht zustehen würde.

Obwohl die Angeklagten objektiv die Bezahlung von 860 Euro, um die es hier geht, nicht durch eine Leistungen des beschwerdeführenden Arbeitsamtes, sondern durch eine Leistungen ihrer (ehemaligen) Pächter, denen der Beschwerdeführer als Sozialleistungsgeber im Zuge des vorhandenen Wohn- und Wärmebedarfs nach 22 SGB II soziale Leistungen zu erweisen hatte.

Insofern hatten die Pächter den Antragsteller in ihrem Gesuch nach § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II nur angewiesen, die ihnen zustehende Unterstützungsleistung unmittelbar an den Antragsgegner zu bezahlen. Die Aufhebung der für den Monat Juli 2014 zu unrecht bezahlten 860 Euro wird in diesem Fall jedoch nicht in Ausnahmefällen im Umfang der diesbezüglichen Dienstleistungsverhältnisse nach § 812 Abs. 1 S. 1 a.F. erfolgen.

Die Klägerin hat jedoch einen unmittelbaren Anspruch auf Rückzahlung gemäß 812 Abs. 1 S. 1 AGB. von der Nichterfüllung gegen den Antragsgegner. Weil die Pächter ihren Wunsch nach 22 Abs. 7 SGB II bereits vor Vollzug der strittigen Bezahlung gegenüber dem KlÃ?ger (abschlieÃ?end durch Vorlegen des neuen Mietvertrages) wiederrufen haben.

Aber vor allem nach den vom Berufungsgericht gemachten Erkenntnissen, die frei von Rechtsirrtümern waren, wusste der Beklagte bereits bei Geldeingang, dass er keinen Anspruch auf den für den August 2014 überwiesenen Geldbetrag von 860 hatte und dass die Pächter als ihr (ehemaliger) Vertragspartei daher keine Zahlung erhielten.

Die Angeklagten haben diesen Wert stattdessen auf andere Art und Weisen auf Rechnung des Beschwerdeführers ohne Rechtsgrund erhalten ( 812 Abs. 1 S. 1 S. 1 A. 2 BGB).

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