Zur allgemeinen Orientierung. Für Ihre persönliche Situation helfen Pflegeberatung und die zuständigen Fachstellen weiter.

Wenn Pflege plötzlich nötig wird

Nach einem Unfall, einer schweren Erkrankung oder einem Krankenhausaufenthalt muss schnell geklärt werden, wer zu Hause hilft. Sichern Sie zuerst die Versorgung für die nächsten Tage. Klären Sie zugleich, welche Unterstützung längerfristig nötig ist. Angehörige müssen die Pflege nicht allein übernehmen.

Hilfe ab dem ersten Tag klären

Halten Sie fest, wobei die betroffene Person Hilfe braucht: beim Aufstehen, Waschen, Essen, Toilettengang oder auf dem Weg zu Terminen. Prüfen Sie für jede Aufgabe, wer sie übernehmen kann und zu welchen Zeiten Hilfe fehlt.

Bei Medikamenten, Wundversorgung oder anderen medizinischen Maßnahmen fragen Sie die behandelnde Arztpraxis, was verordnet wurde und wer die Aufgabe ausführen darf. Ärztlich verordnete häusliche Krankenpflege sichert eine medizinische Behandlung zu Hause oder hilft vorübergehend nach einer schweren Erkrankung. Sie ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Pflegeversicherung übernimmt dagegen bestimmte Leistungen, wenn jemand längerfristig Hilfe braucht. Für häusliche Krankenpflege ist kein Pflegegrad erforderlich. Die Voraussetzungen für einzelne Leistungen erläutert der Gemeinsame Bundesausschuss.

Entlassung gemeinsam vorbereiten

Steht die Entlassung aus dem Krankenhaus bevor, sprechen Sie frühzeitig mit dem Entlassmanagement. Klären Sie, welche Hilfe am ersten Tag zu Hause bereitstehen muss, ob Rezepte, Verordnungen oder Hilfsmittel fehlen und wer die Versorgung organisiert. Lassen Sie Zuständigkeiten und offene Punkte schriftlich festhalten. So fehlt nach der Entlassung keine wichtige Hilfe.

Pflegekasse und Beratung kontaktieren

Melden Sie den Unterstützungsbedarf bei der Pflegekasse und stellen Sie einen Antrag auf Pflegeleistungen. Notieren Sie das Datum der Antragstellung und bewahren Sie Schreiben sowie eine Eingangsbestätigung auf. Fordern Sie zugleich eine Pflegeberatung an. Nach einem Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung muss die Pflegekasse innerhalb von zwei Wochen einen konkreten Beratungstermin anbieten. Hinweise zum Antrag und zur Pflegeberatung gibt das Bundesgesundheitsministerium.

Warten Sie mit der praktischen Versorgung nicht auf die Entscheidung über den Antrag. Organisieren Sie notwendige Hilfe und fragen Sie Anbieter vorab nach Kosten und freien Kapazitäten. Eine bevollmächtigte Person kann bei der Organisation und Antragstellung unterstützen.

Ältere Frau und Begleiterin pflegen Kräuter in einem Hochbeet.
KI-generiertes Symbolbild

Pflegebedarf erfassen und beantragen

Für einen Pflegegrad zählt, wie selbstständig eine Person ihren Alltag bewältigt. Eine Diagnose allein begründet keinen Pflegegrad. Entscheidend ist, bei welchen alltäglichen Aufgaben Unterstützung nötig ist und ob die Einschränkung voraussichtlich mindestens sechs Monate besteht. Diese Frist ist keine Wartezeit: Stellen Sie den Antrag bei der Pflegekasse, sobald ein längerfristiger Hilfebedarf absehbar ist. Die Voraussetzung steht in § 14 SGB XI.

Über den Antrag entscheidet die Pflegekasse in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen. Für bestimmte dringliche Fälle gelten kürzere Fristen. Das Bundesgesundheitsministerium erläutert Verfahren und Fristen.

Alltagssituationen festhalten

Bei der Begutachtung bewertet der Medizinische Dienst sechs Bereiche:

  • Mobilität
  • kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhalten und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Notieren Sie vor dem Termin konkrete Situationen aus dem Alltag. Dazu gehören Hilfe beim Anziehen oder Waschen, Erinnerungen an Mahlzeiten oder Medikamente, Begleitung zu Terminen und Unterstützung in der Nacht. Beschreiben Sie, was die Person nicht allein schafft, wie häufig Hilfe nötig ist und wer sie leistet. Halten Sie Diagnosen und medizinische Unterlagen bereit, aber verlassen Sie sich nicht allein darauf.

Eine Übersicht zum Begutachtungsverfahren des Medizinischen Dienstes erklärt, wie der Medizinische Dienst die sechs Bereiche bewertet. Die Begutachtungs-Richtlinien gelten in der verlinkten Fassung seit dem 1. Oktober 2026.

Krankenpflege zu Hause unterscheiden

Häusliche Krankenpflege dient der medizinischen Behandlung. Ärztinnen und Ärzte können sie verordnen, wenn sie eine Behandlung zu Hause sichert oder nach einer schweren Krankheit vorübergehend erforderlich ist. Ein anerkannter Pflegegrad ist dafür nicht nötig.

Nach einer Krankenhausentlassung dürfen Krankenhausärztinnen und -ärzte im Entlassmanagement häusliche Krankenpflege für bis zu sieben Tage verordnen. Die Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nennen die Voraussetzungen.

Der Pflegegrad regelt längerfristige Hilfe im Alltag. Häusliche Krankenpflege dient der medizinischen Behandlung. Eine ärztliche Verordnung ersetzt den Antrag bei der Pflegekasse nicht.

Aufgaben und Vertretung verteilen

Ein Wochenplan zeigt, welche Unterstützung zu welcher Zeit nötig ist und wer sie übernimmt. Tragen Sie die Aufgaben konkret ein: Hilfe bei Körperpflege und Ankleiden, Mahlzeiten, Haushalt, Behandlungspflege, Mobilität, Termine und soziale Kontakte. Halten Sie auch fest, was die pflegebedürftige Person selbst erledigen möchte und kann. So bleibt ihre Selbstständigkeit Teil der Planung.

Legen Sie für jede Aufgabe eine zuständige Person und möglichst eine Vertretung fest. Planen Sie Nächte, Wochenenden, Krankheit, Urlaub und kurzfristige Ausfälle ausdrücklich ein. Markieren Sie unbesetzte Zeiten deutlich. So können Sie rechtzeitig Unterstützung organisieren, statt die Aufgabe ohne Absprache einem Angehörigen zu überlassen.

Bei Behandlungspflege, etwa einer Medikamentengabe nach ärztlicher Verordnung oder einer Wundversorgung, klären Sie mit der behandelnden Praxis, was angeordnet ist und wer die Aufgabe übernehmen darf. Haushaltshilfe, Betreuung und Behandlungspflege sind unterschiedliche Leistungen. Sie müssen nicht vom selben Anbieter kommen.

Pflegedienste vergleichen

Vergleichen Sie Pflegedienste danach, ob sie die benötigten Aufgaben zu den passenden Zeiten übernehmen. Fragen Sie nach Einsätzen am Wochenende, der Erreichbarkeit bei dringenden Fragen und der Vertretung bei Ausfällen. Klären Sie auch, wie der Dienst Änderungen im Einsatzplan mitteilt.

Lassen Sie sich vor dem ersten Einsatz einen schriftlichen Kostenvoranschlag geben. Prüfen Sie die vereinbarten Leistungen, den Anteil der Pflegekasse und den privaten Eigenanteil. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, Leistungen und Kosten im Pflegevertrag klar festzuhalten. Bestätigen Sie Leistungsnachweise erst, wenn die aufgeführten Einsätze erbracht wurden. Besprechen Sie zusätzliche Leistungen und Änderungen vorher mit dem Dienst.

Plan gemeinsam prüfen

Besprechen Sie den Wochenplan regelmäßig mit der pflegebedürftigen Person, Angehörigen und beteiligten Diensten. Ändert sich der Unterstützungsbedarf, passen Sie Aufgaben, Zeiten und Vertretungen an. Prüfen Sie besonders, ob offene Zeitfenster bestehen bleiben und die vereinbarten Einsätze ausreichen.

Das Wichtigste

Halten Sie Aufgaben, Zuständigkeiten und Vertretungen schriftlich fest. Markieren Sie unbesetzte Zeiten, damit sie nicht unbemerkt bei Angehörigen landen. Klären Sie vor dem ersten Einsatz Leistungen, Erreichbarkeit und Kosten und beziehen Sie bei jeder Änderung die Wünsche und Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person ein.

Fragen zur Aufgabenverteilung

Was tun, wenn niemand eine offene Zeit übernehmen kann?
Sprechen Sie frühzeitig mit der Pflegeberatung oder Pflegekasse über Entlastungsangebote und weitere Dienste. Lassen Sie die Lücke im Plan stehen, bis eine verlässliche Lösung vereinbart ist.

Wer entscheidet über die Aufgabenverteilung?
Die pflegebedürftige Person entscheidet im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit. Angehörige und Dienste klären anschließend, wer die vereinbarten Aufgaben zuverlässig übernehmen kann.

Pflegeleistungen und Kosten planen

Pflegegeld unterstützt die häusliche Pflege durch Angehörige oder andere private Pflegepersonen. Ambulante Pflegesachleistungen bezahlt die Pflegekasse für Einsätze eines zugelassenen Pflegedienstes. Für 2026 gelten monatlich folgende Höchstbeträge:

Pflegegrad Pflegegeld Pflegesachleistungen, bis zu
2 347 € 796 €
3 599 € 1.497 €
4 800 € 1.859 €
5 990 € 2.299 €

Bei Pflegegrad 1 gibt es laut Leistungsübersicht des Bundesgesundheitsministeriums weder Pflegegeld noch reguläre ambulante Pflegesachleistungen. Unter den jeweiligen Voraussetzungen kommen jedoch der Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmittel infrage.

Kombination einfach berechnen

Pflegegeld und Pflegesachleistungen lassen sich anteilig kombinieren. Wer nur einen Teil des Sachleistungsbudgets für einen Pflegedienst nutzt, erhält den verbleibenden Anteil als Pflegegeld.

Bei Pflegegrad 3 entsprechen 50 Prozent des Sachleistungsbudgets 748,50 Euro. Dann bleiben 50 Prozent des Pflegegeldes, also 299,50 Euro. Die Regeln zur Kombinationsleistung erläutern diese Berechnung. Weitere Leistungen oder besondere Abrechnungen berücksichtigt das Beispiel nicht.

Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich ist zweckgebunden. Die Pflegekasse erstattet damit Kosten für zugelassene Unterstützungsangebote. Bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag muss die Anerkennung nach Landesrecht vor der Beauftragung geklärt sein. Nicht genutzte Beträge lassen sich grundsätzlich bis zum 30. Juni des Folgejahres verwenden.

Ab Pflegegrad 2 stehen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr zur Verfügung. Übernehmen nahe Angehörige die Ersatzpflege, gelten besondere Erstattungsgrenzen. Kosten für Ersatzpflege ab dem 1. Januar 2026 müssen mit Nachweisen spätestens bis Ende des Folgejahres bei der Pflegekasse eingereicht werden.

Tages- und Nachtpflege lässt sich zusätzlich zu Pflegegeld oder ambulanten Sachleistungen nutzen. Der Anspruch sichert jedoch keinen freien Platz vor Ort.

Kosten vorab prüfen

Die Pflegekasse übernimmt nicht automatisch die gesamten Kosten der vereinbarten Versorgung. Halten Sie vor Vertragsabschluss schriftlich fest, welche Einsätze der Pflegedienst übernimmt, welchen Betrag die Pflegekasse zahlt und welcher Eigenanteil bleibt. Klären Sie bei Entlastungsangeboten vorab, ob die Pflegekasse die Kosten erstattet.

Fragen zu Pflegegeld und Entlastungsbetrag

Erhalte ich Pflegegeld und Pflegesachleistungen gleichzeitig in voller Höhe?
Nein. Die Pflegekasse kürzt das Pflegegeld im Verhältnis zu dem Anteil des Sachleistungsbudgets, den der Pflegedienst nutzt.

Was geschieht mit nicht verbrauchtem Entlastungsbetrag?
Er bleibt grundsätzlich bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzbar. Die Pflegekasse erstattet nur Kosten für geeignete und anerkannte Angebote.

Älterer Mann und Tochter im Gespräch an einem hellen Fenster.
KI-generiertes Symbolbild

Wohnung und Hilfsmittel vorbereiten

Prüfen Sie zuerst, was den Alltag in der Wohnung konkret erschwert. Das können eine hohe Badewannenkante, fehlende Haltegriffe oder Stufen am Eingang sein. Auch zu schmale Türen können für einen Rollator zum Hindernis werden. Manchmal genügt ein Hilfsmittel. In anderen Fällen ist eine Anpassung der Wohnung nötig.

Hilfsmittel passend beantragen

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen erstattet die Pflegekasse unter den gesetzlichen Voraussetzungen mit bis zu 42 Euro monatlich. Größere technische Pflegehilfsmittel wie ein Pflegebett stellt sie häufig leihweise zur Verfügung.

Für manche Hilfsmittel ist jedoch die Krankenkasse zuständig. Ein Rollstuhl oder eine Gehhilfe fällt beispielsweise häufig in ihren Bereich. Klären Sie deshalb vor dem Kauf mit der Pflegekasse oder einer Pflegeberatungsstelle, wer den Bedarf prüft, welche Leistung infrage kommt und welche Unterlagen erforderlich sind. Das Bundesgesundheitsministerium erläutert Pflegehilfsmittel und die Voraussetzungen.

Zuschuss für Umbauten klären

Bei Pflegegrad 1 bis 5 kann die Pflegekasse für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds bis zu 4.180 Euro je Maßnahme zahlen. Die Anpassung muss die häusliche Pflege ermöglichen oder erleichtern oder eine selbstständigere Lebensführung fördern. Dazu zählen etwa eine bodengleiche Dusche, eine Rampe oder breitere Türen.

Der Zuschuss ist höchstens so hoch wie die tatsächlichen Kosten. Beliebige Renovierungen bezahlt er nicht. Welche Arbeiten förderfähig sind, hängt vom individuellen Bedarf ab. Weitere Einzelheiten nennt das Bundesgesundheitsministerium zur Wohnungsanpassung.

Klären Sie vor einer Bestellung oder der Beauftragung von Handwerksarbeiten, ob die Maßnahme förderfähig ist und wie Sie den Antrag stellen. Reichen Sie dafür in der Regel einen Kostenvoranschlag bei der Pflegekasse ein. Bereits entstandene Kosten bleiben sonst möglicherweise unberücksichtigt. In einer Mietwohnung brauchen Sie für bauliche Änderungen außerdem vorab die Zustimmung der Vermieterseite.

Entlastung und Beruf mitplanen

Planen Sie Entlastung von Beginn an ein. Klären Sie früh, wer bei Terminen, in Krankheitsphasen oder nachts übernimmt und wie sich Pflege mit der Arbeit vereinbaren lässt. Pflegekassen bieten kostenlose Pflegekurse an; auf Wunsch findet eine Schulung auch zu Hause statt.

Tritt eine Pflegesituation akut ein, dürfen Beschäftigte unter gesetzlichen Voraussetzungen bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren oder sicherzustellen. Für den Verdienstausfall kommt Pflegeunterstützungsgeld infrage. Unterstützen mehrere Beschäftigte dieselbe pflegebedürftige Person, besteht der Anspruch zusammen für höchstens zehn Arbeitstage je Kalenderjahr. Informieren Sie den Arbeitgeber unverzüglich und klären Sie die Leistung mit der Pflegekasse.

Pflege belastet Angehörige unterschiedlich. Studien zeigen Zusammenhänge zwischen informeller Pflege und psychischer Belastung. Die Studien sagen jedoch nicht voraus, wann eine einzelne Person überlastet ist oder welche Hilfe ihr tatsächlich Entlastung bringt. Schlafmangel, dauernde Anspannung und fehlende Pausen sind Gründe, Beratung, Ersatzpflege oder weitere Unterstützung zu organisieren.

Vorsorge rechtzeitig klären

Mit einer Vorsorgevollmacht legt eine Person fest, wer sie in bestimmten Angelegenheiten vertreten darf, etwa gegenüber Banken, Behörden oder Vermietern. In einer Patientenverfügung hält eine Person fest, welchen medizinischen Maßnahmen sie zustimmt und welche sie ablehnt.

Das gesetzliche Notvertretungsrecht für Ehegatten gilt nur für Entscheidungen zur Gesundheit und grundsätzlich höchstens sechs Monate. Es ersetzt keine umfassende Vorsorgevollmacht für längerfristige oder andere Angelegenheiten. Die Unterschiede erklärt gesund.bund.de.

Rundumbetreuung realistisch planen

Eine Betreuungskraft im Haushalt kann nicht rund um die Uhr arbeiten oder bereitstehen. Legen Sie vor einer Vereinbarung Aufgaben, Arbeitszeiten, Bereitschaftszeiten, freie Zeiten und eine Vertretung fest. Das Bundesarbeitsgericht hat im Verfahren 5 AZR 505/20 entschieden, dass auch Bereitschaftsdienst einer Betreuungskraft im Privathaushalt mindestlohnpflichtig ist.

Kurse und Beratung nutzen

Die Pflegekasse muss Pflegekurse kostenlos anbieten. Eine Schulung zu Hause hilft, Pflegetätigkeiten sicherer auszuführen und Hilfsmittel oder Entlastungsangebote passend auszuwählen.

Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen Beratungsbesuch nutzen: bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich. Näheres nennt das Bundesgesundheitsministerium.

Fragen Sie bei der Pflegekasse nach einem Pflegekurs oder einer Schulung zu Hause. Klären Sie Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld früh mit Arbeitgeber und Pflegekasse. Planen Sie Vertretung und Entlastung verbindlich, bevor Erschöpfung eintritt.

Fragen zu Pflegekursen und Beratungsbesuchen

Kostet ein Pflegekurs etwas?
Nein. Pflegekassen müssen Pflegekurse unentgeltlich anbieten.

Wie oft ist der Beratungsbesuch bei Pflegegrad 4 oder 5 verpflichtend?
Bei ausschließlichem Pflegegeldbezug ist er vierteljährlich verpflichtend.

Pflegeplan regelmäßig überprüfen

Der Pflegeplan muss zur aktuellen Versorgung passen. Prüfen Sie ihn gemeinsam nach einem Krankenhausaufenthalt und sobald sich der Gesundheitszustand oder der Unterstützungsbedarf verändert. Auch wenn die vereinbarte Hilfe im Alltag nicht mehr ausreicht, braucht der Plan eine neue Abstimmung.

Kontrollieren Sie, ob die geplanten Einsätze stattfinden und ob Versorgungslücken bleiben, etwa nachts, am Wochenende oder bei kurzfristigen Ausfällen. Vergleichen Sie außerdem die vereinbarten Leistungen mit den Rechnungen: Wurden die Einsätze wie geplant erbracht, und entsprechen die Eigenkosten den Erwartungen? Klären Sie Abweichungen direkt mit dem Pflegedienst, bevor Sie weitere Leistungen beauftragen. Ein Beratungsbesuch durch eine Pflegefachperson hilft, offene Fragen zur häuslichen Versorgung zu besprechen. Informationen dazu bietet das Bundesgesundheitsministerium.

Fragen Sie eine Ärztin oder einen Arzt um Rat, wenn neue Beschwerden auftreten, Beschwerden deutlich zunehmen oder sich der Gesundheitszustand verschlechtert. Bei akuter Lebensgefahr rufen Sie sofort den Notruf 112.

Halten Sie Änderungen im Wochenplan fest: Wer übernimmt welche Aufgabe? Wer vertritt die zuständige Person bei Krankheit oder Urlaub? Welche Telefonnummern werden dann benötigt? So ist klar, wer als Nächstes handelt, wenn sich die Versorgung erneut verändert.

Häufige Fragen

Was ist zuerst zu tun?

Sichern Sie zuerst die Hilfe, die sofort nötig ist. Kontaktieren Sie parallel die Pflegekasse. Stellen Sie dort den Pflegeantrag und bitten Sie um Pflegeberatung. Nach einem Krankenhausaufenthalt bereitet das Entlassmanagement die Versorgung zu Hause mit vor. Warten Sie mit Antrag und Beratung nicht auf die Begutachtung (Informationen des Bundesgesundheitsministeriums).

Muss Pflege sechs Monate bestehen?

Nein. Die Einschränkungen müssen voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen. Die Frist beschreibt die erwartete Dauer der Pflegebedürftigkeit und ist keine Wartezeit vor dem Antrag (Begutachtungs-Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund).

Lassen sich Angehörige und Pflegedienst kombinieren?

Ja. Pflegegeld und ambulante Pflegesachleistungen lassen sich kombinieren. Nutzt ein Pflegedienst nur einen Teil des Sachleistungsbetrags, zahlt die Pflegekasse das Pflegegeld anteilig aus. Klären Sie die gewünschte Aufteilung mit der Pflegekasse (Informationen zu Pflegesachleistungen).

Welche Hilfe gibt es bei Pflegegrad 1?

Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld und keine ambulanten Pflegesachleistungen. Je nach Bedarf stehen unter anderem der Entlastungsbetrag, bestimmte Pflegehilfsmittel und Zuschüsse für einen barriereärmeren Wohnraum zur Verfügung (Leistungsübersicht für 2026).

Ist jede Haushaltshilfe erstattungsfähig?

Nein. Der Entlastungsbetrag deckt nicht jede Haushaltshilfe. Angebote zur Unterstützung im Alltag müssen in vielen Fällen nach Landesrecht anerkannt sein. Klären Sie vor der Beauftragung mit der Pflegekasse, ob sie die konkrete Leistung erstattet (Informationen zum Entlastungsbetrag).

Was gilt bei Krankheit oder Urlaub?

Ab Pflegegrad 2 steht für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ein gemeinsamer Jahresbetrag zur Verfügung. Er finanziert eine notwendige Ersatzpflege, etwa bei Krankheit oder Urlaub der Pflegeperson. Fragen Sie die Pflegekasse vorab nach Voraussetzungen und Abrechnung (Informationen des Bundesgesundheitsministeriums zur häuslichen Pflege).

Wie oft ist Beratung verpflichtend?

Wer ausschließlich Pflegegeld erhält, muss einen Beratungsbesuch bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich nutzen. Bei Pflegegrad 4 und 5 ist der Beratungsbesuch vierteljährlich verpflichtend.

Gibt es kostenlose Pflegekurse?

Ja. Pflegekassen bieten Pflegekurse für pflegende Angehörige und andere Pflegepersonen kostenlos an. Auf Wunsch findet eine Schulung auch zu Hause statt (Informationen zu Pflegekursen).

Kernaussagen

  • Sichern Sie zuerst die Versorgung und beantragen Sie parallel Pflegeleistungen. Die Einschränkungen müssen voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen. Sie müssen diese Zeit aber nicht abwarten.
  • Halten Sie den tatsächlichen Hilfebedarf fest. Notieren Sie konkrete Alltagssituationen, etwa Hilfe beim Anziehen, nächtliche Unterstützung oder Begleitung zu Terminen. Ärztlich verordnete häusliche Krankenpflege kann unabhängig von einem Pflegegrad nötig sein.
  • Verteilen Sie Aufgaben und Vertretungen verbindlich. Ein Wochenplan sollte Zuständigkeiten, Nächte, Wochenenden und Ausfälle sichtbar machen. Lassen Sie Versorgungslücken offen stehen, bis eine verlässliche Hilfe gefunden ist.
  • Prüfen Sie Kosten und Voraussetzungen vor einer Beauftragung. Pflegegeld und Pflegesachleistungen lassen sich anteilig kombinieren, decken die Kosten aber nicht automatisch vollständig. Lassen Sie sich Leistungen, Kassenanteil und Eigenkosten schriftlich nennen.
  • Planen Sie Entlastung ein und prüfen Sie den Pflegeplan regelmäßig. Nutzen Sie Beratung, Pflegekurse und passende Ersatzpflege, bevor die Versorgung an Grenzen stößt. Bei akuter Lebensgefahr gilt 112.

FAQ

Was sollte ich tun, wenn ein Angehöriger plötzlich Pflege braucht?

Klären Sie zuerst, welche Hilfe sofort nötig ist, und kontaktieren Sie parallel die Pflegekasse für einen Antrag und eine Pflegeberatung. Steht eine Krankenhausentlassung bevor, sollte das Entlassmanagement die Anschlussversorgung mit vorbereiten.

Muss die Pflegebedürftigkeit schon sechs Monate bestehen?

Nein. Die Einschränkungen müssen voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern. Diese Zeit muss vor dem Antrag nicht abgewartet werden. Notieren Sie für die Begutachtung konkrete Alltagssituationen, in denen Unterstützung nötig ist.

Ist Hilfe zu Hause auch ohne Pflegegrad möglich?

Ja. Häusliche Krankenpflege kann eine Ärztin oder ein Arzt verordnen, wenn sie etwa eine Behandlung sichert oder nach einer schweren Krankheit vorübergehend nötig ist. Sie unterscheidet sich von den längerfristigen Leistungen der Pflegeversicherung.

Kann ich die Pflege durch Angehörige mit einem Pflegedienst kombinieren?

Ja. Pflegegeld und ambulante Pflegesachleistungen lassen sich anteilig kombinieren. Die Aufteilung richtet sich nach den tatsächlich genutzten Sachleistungen. Klären Sie die Berechnung mit der Pflegekasse.

Welche Unterstützung gibt es bei Pflegegrad 1?

Pflegegrad 1 umfasst kein Pflegegeld und keine regulären ambulanten Pflegesachleistungen. Unter den jeweiligen Voraussetzungen kommen zum Beispiel der Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel oder ein Zuschuss zur Wohnungsanpassung infrage.

Kann ich jede Haushaltshilfe über den Entlastungsbetrag abrechnen?

Nein. Das Angebot muss die geltenden Voraussetzungen erfüllen. Bei Unterstützung im Alltag zählt insbesondere die Anerkennung nach Landesrecht. Fragen Sie die Pflegekasse vor der Beauftragung, ob sie die konkrete Leistung erstattet.

Welche Hilfe gibt es, wenn die Pflegeperson krank ist oder Urlaub hat?

Bei Pflegegrad 2 bis 5 kann Verhinderungspflege die notwendige Ersatzpflege unterstützen. Für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege stehen 2026 zusammen bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr zur Verfügung. Besondere Erstattungsregeln gelten unter anderem, wenn nahe Angehörige die Ersatzpflege übernehmen.

Wie oft muss ich einen Beratungsbesuch nachweisen?

Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einen Beratungsbesuch wahrnehmen. Bei Pflegegrad 4 und 5 ist der Besuch vierteljährlich verpflichtend.