Stundenlohn Betreuungskraft 87b: Zeitlohn für Pflegepersonal 87b

Published on 22. Mai 2018

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Ausgebildeter Supervisor 87b ist auf der Suche nach einer Stelle in Celle | Andere Berufsgruppen

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Ich bin gelernter Großhändler (wohnhaft in Celle) und suche ein neues Betätigungsfeld in der Region um…. Zum nächstmöglichen Zeitpunkt werden Kassierer (m/w) im Bereich….

Jobangebote für die Bundesrepublik Österreich – „Allrounder“ erwünscht – Pflegehelferin (§87b StGB XI))

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Vollständiger Text:Pflegeleistung nach 87b Abs. 3 SSG II

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Praktisches Wissen auf einen Blick

Für die Einstufung eines Betreuers im Sinn von 87 lit. a) des § 87 lit. a) Abs. 1 Satz 1 Satz 1 SGB 16 in der TV-AWO Nordrhein-Westfalen. In den §§ 22, 22 a BMT-AW ll einschließlich des Kollektivvertrages über die Leistungsmerkmale des BMT-AW ll…. Zum konstituierenden Element der „Heilpädagogik“ im Sinn der Entgeltgruppe VI Fall Gruppe 2 von Teil 1 Abschnitt 1 der Tarifvereinbarung über die beruflichen Merkmale des BMT-AW III.

Inhalt: Nach der Klage des Betriebsrates wird die Entscheidung des Arbeitsgerichtes West vom 02.12.2015 – Az.: 4 B. 41/15 – geändert. Die Teilnehmer diskutieren über die richtige Gruppierung eines Pflegehelfers. Die Tarifvereinbarung über die Leistungsmerkmale des BMT-AW ll in der Version vom 11.12.1997 gliedert sich wie folgt:

Die in Teil B. 3 geregelte Entschädigungsgruppe betrifft Institutsleiter und Mitarbeiter mit einer Betriebszugehörigkeit von sechs bis acht Jahren in gewissen Entschädigungsgruppen. Unter anderem betreibt der Dienstherr eine Anstalt in X., in der Demenzkranke, die von ihren Verwandten zu Haus oder in der Familie behandelt werden, von Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr behandelt und umsorgt werden.

Unter anderem werden dort Pflegehelfer im Sinn von 87b SSG II beschäftigt. In einer vom Gesundheitsministerium gemäß 87b Abs. 3 StGB II verabschiedeten Leitlinie hat der GKV-Spitzenverband die Qualifizierung der Pflegekräfte in 4 (im Folgenden: Pflegekräfte Ri) festgelegt. Der Arbeitgeber hat mit Bescheid vom 12. Mai 2015 (Anlage A1) beantragt, ab dem 19. Mai 2015 die Beschäftigung von J. X. als Pflegehelferin mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Std. zu genehmigen.

Sie ist diplomierte Ernährungsberaterin und verfügt über eine Qualifikation gemäß 4 Care Staff Rí. In einem Brief vom 13. Mai 2015 (Anlage 2 ) hat der Aufsichtsrat die Bestellung genehmigt und sich gleichzeitig gegen die Einstufung ausgesprochen. Die Anforderungen der Entgeltgruppe Nr. 2 BMT-AWII – Sozial- und Bildungsdienst – wurden erfüllt.

In seinem am 5. Juni 2015 beim Gerichtshof eingereichten und am 12. Juni 2015 an den Konzernbetriebsrat übermittelten Antrag beantragte der Kläger die Ablösung der Einwilligung des Betriebsrats in die von ihm beabsichtigte Gruppierung. Die Tarifparteien kannten das Anforderungsprofil der Betreuer nicht, daher war es notwendig, die für dieses Anforderungsprofil am besten geeignete Entgeltgruppe zu finden.

Die Einordnung nach Teil 2 des Tarifvertrages über die Leistungsmerkmale von BMT-AW ist nicht möglich, da sie nicht im Pflegebereich ist. Die Schwerpunktsetzung der Aktivität einer Pflegeperson liegt im gesellschaftlichen Umfeld, so dass Teil 1 des Tarifvertrages über die Aktivitätsmerkmale zum KMT-AWII relevant ist. Hier würde die Fall-Gruppe 1 der Vergütungs-Gruppe IIXa des Abschnitts B. 2 höchstwahrscheinlich passen.

Die Kindertagesstätte während der Pflege einer „Wohnung“ entspricht für ältere Menschen den Tarifbestimmungen. Der im Einspruchsschreiben vom Gesamtbetriebsrat genannte Fall der Lohngruppe 2 des Abschnitts 1 B.1. war nicht relevant. Bei den Pflegekräften handelt es sich bereits um keine Hilfsmittel im Sinn des Tarifstandards, da sie den Pflegefachleuten nicht geholfen, sondern eigene Arbeiten durchgeführt haben.

Aber vor allem hat der Mitarbeiter keine fördernde Bildung im Sinn des Tarifstandards. Der Abschluss zum Pflegehelfer ist keine Lehre. Eine Ernährungsberaterausbildung konnte nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus wies der Auftraggeber darauf hin, dass die Krankenversicherungen im Zuge der Neufinanzierung auch eine Einstufung in die Tarifgruppe 2 übernommen haben.

Abschließend machte der Unternehmer geltend, dass es sich, soweit er Betreuer nach EC 3 vergütete, um alte Arbeitnehmer handelte, die bereits vor der Tätigkeitsübernahme als Betreuer in eine höher bezahlte Gruppe eingestuft worden waren. des Tarifvertrags über die Tätigkeitscharakteristika des BMT-AW ll ist nicht anzuwenden, da die Einleitung zu diesem Thema einen Fokus auf Pflege- oder Hausarbeit begründet, während die Pflegehelferinnen nach 2 Abs. 4 der Assurance Force Rl nicht regelmässig in die Basispflege und Hausarbeit einbezogen werden sollten, sondern das Wohlergehen sowie die körperliche und geistige Verfassung von Demenzkranken anregen.

Darüber hinaus erfolgt die Pflege in der Institution des Bewerbers, nicht aber – wie im Rahmen der Ambulanz im Sozial- und Gesundheitswesen vorgeschrieben – zu haushalten. Es entspricht dem, was Pflegehelferinnen und Pflegehelfer nicht aufrechterhalten sollten. In der Entschädigungsgruppe soll die Ehefrau in die Entschädigungsgruppe V2 eingeordnet werden. Als Hilfskraft ist sie zu bezeichnen, da sie die bisher verwendeten Streitkräfte unterstützt, was sich auch aus 1 der Unterstützungskräfte ergibt.

Der in § 4 des RV für Pflegekräfte reglementierte Lehrgang stellt darüber hinaus eine Schulung im Sinn des Berufsmerkmals da. Darüber hinaus verfügt sie über drei Diplome in Ernährungswissenschaften (Diätassistentin), die der Arbeit als Pflegeassistentin bei der Speisenzubereitung zugute kommen. Ist eine Einstufung nach Teil 2 des Tarifvertrags über die Arbeitsplatzmerkmale möglich, ist aufgrund ihrer Berufsausbildung eine Einstufung von Fr. Dr. X. in die Entgeltgruppe AW-KrT 2. vorzunehmen.

Die Arbeitgeberin würde auch Pflegehelferinnen einstellen, die nach Lohngruppe 3 bezahlt würden. Er hatte keine vorteilhafte Schulung im Sinn der Entschädigungsgruppe AIII. Obwohl die Diätassistentenausbildung für das Braten und die Zubereitung von Speisen mit älteren Menschen sinnvoll ist, macht diese Aktivität nicht 50% der Gesamtaktivität aus. Die Qualifikation des Nachsorgepersonals – Ripp ist keine Schulung.

Zu vermuten war, dass die Tarifparteien eine klassische Berufsausbildung angenommen hatten. Aufgrund der Kurzfristigkeit der Maßnahme und der fehlenden Abschlußprüfung ist die Qualifikation als Pflegeassistentin nicht vergleichbar. Die Betriebsrätin beklagte, dass das Bundesarbeitsgericht zu unrecht davon ausgeht, dass die Berufsausbildung zum Pflegehelfer keine Berufsausbildung im Sinn von Teil 1 B1, Abschnitt 2 und 2 der Fernsehtätigkeitsmerkmale darstellt.

Seit der Verabschiedung der Pflegekräfte-Richtlinie im Jahr 2008 hätten die Tarifparteien dieses Anforderungsprofil überhaupt nicht in den 38-jährigen Tarifvertrag aufnehmen können. Weil sie dies nicht taten, umfasste der Ausdruck auch verkürzte Lehrgänge, auch solche, die damals noch nicht bekannt waren, nun aber als vorteilhaft im Sinn des Tarifvertrags erachtet wurden.

Der Einspruch des Verwaltungsrates ist statthaft und fundiert. Er ist auch ordnungsgemäß und rechtzeitig im Sinn von § 87 Abs. 2 in Verbindung mit § 87 Abs. 2. Das Gesuch des Auftraggebers, die Genehmigung des Betriebsrates zur Einstufung des Arbeitnehmers J.X. in die Vergütungsgruppe 2/Stufe 1 des Anhangs zu § 19 TV-AWO Nordrhein-Westfalen vom 5. Januar 2008 zu erneuern, ist abzulehnen.

Obwohl der Kollektivvertrag im Gesuch nicht erwähnt wird, kann aus der Rechtfertigung für die Interpretation abgeleitet werden, dass eine Einstufung in die Vergütungsgruppe 2/Stufe 1 des Anhangs zu § 19 TV-AWO Nordrhein-Westfalen angestrebt wird. Bei der letzten vom Dienstgeber noch vorgesehenen individuellen Personalmaßnahme muss der Betriebsrat zustimmen (BAG v. 14.04. 2015 – 1 Rn. 14, Rn. 14, AP Nr. 146 bis 99, Rn. 14; Rn. 09.10. 2013 – 7 Rn. 31, Rn. 52 bis 99 BTRVG 1972).

Der Zusammenschluss des neuen Mitarbeiters X. erfordert die Genehmigung des Betriebsrates gemäß 99 BetrVG. 2. Die Gruppierung ist die Erstklassifizierung in einem Vergütungssystem und beinhaltet die Einordnung eines Mitarbeiters in eine bestimmte Entgeltgruppe des Vergütungssystems nach den entsprechenden Auswahlkriterien. Aus der Interpretation des Briefes geht jedoch hervor, dass gleichzeitig auch die Genehmigung des Betriebsrates zur Einstufung in EC 2/Stufe 1 angestrebt wird.

Der Gesetzentwurf enthält keine Sonderform für den Genehmigungsantrag des Unternehmers für eine der in 99 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 genannten Personalmaßnahmen (BAG v. 10.11. 2009 – 1 Rn. 64/08 – Rn. 17, AO Nr. 43 bis 99 Rn. 1972 BetrVG). Liegt kein ausdrücklicher Genehmigungsantrag vor, genügt es, wenn der Arbeitgeber aus der Benachrichtigung des Betriebsrats ableiten kann, dass er zur Genehmigung der Personalmaßnahme im Sinn von 99 Abs. 1 S. 1 S. 1 BetrVG herangezogen wird.

Gleiches trifft zu, wenn der Unternehmer für mehrere Personalmaßnahmen die Einwilligung des Betriebsrates erwirken will (BAG v. 10.11. 2009 Rn. 17 a.a.O.). Aus der Interpretation des Briefes vom 12. Mai 2015 geht hervor, dass nicht nur die Rekrutierung, sondern auch die Klassifizierung genehmigt werden sollte. Diese Vorschrift zielt jedoch nicht darauf ab, für ausreichend Informationen im Sinne der betrieblichen Mitbestimmung zu sorgen, sondern eine möglichst frühzeitige Intervention des Betriebsrates in Bezug auf die im Beschäftigungsfall regelmässig durchzuführende Gruppierung zu ermöglichen (BAG v. 20.12. 1988 – 1 BABR 68/87 – APA Nr. 62 bis 99 BbetrVG 1972, bis B).

Dementsprechend hat die Benachrichtigung der Vergütungsgruppe dazu gedient, den Konzernbetriebsrat in die Gruppierung einzubeziehen, nicht die Mitarbeiter. Auch gibt es keinen Hinweis darauf, dass der Auftraggeber diesbezüglich ein separates Genehmigungsverfahren hätte anstoßen wollen, das dem Einstellungsantrag gefolgt wäre. Neben der Tatsache, dass es keinen Grund für eine solche Fragmentierung der Betriebsratsbeteiligung gab, gibt es keinen Grund für eine solche Intention, dass die Kündigung und die damit verbundene Gruppierung innerhalb einer Frist von einer Woche nach Erhalt des Briefes vom 12. Mai 2015 durch den Gesamtbetriebsrat erfolgt.

Dabei hat der Konzernbetriebsrat das Anschreiben vom 12. Mai 2015 so ausgelegt, dass nicht nur die Genehmigung der Übertragung, sondern auch die Genehmigung der Klassifizierung zu beantragen ist, wie aus seiner Stellungnahme mit dem Einspruchsschreiben vom 13. Mai 2015 hervorgeht. bbb) Der Unternehmer hat den Konzernbetriebsrat über die Personalmaßnahme ausreichend informiert.

Der Brief vom 12. Mai 2015 beinhaltet die Information über den zu gruppierenden Mitarbeiter, seine Aktivität und die geplante Entgeltgruppe. Weder vor Gericht noch im Zusammenhang mit dem laufenden Verfahren hat sich der Gesamtbetriebsrat darüber beschwert, dass er zur Wahrnehmung seines Mitbestimmungsrechtes weitere Auskünfte benötige. bb) Die Einwilligung wird nicht berücksichtigt, da der rechtzeitig erhobene Einwand nach 99 Abs. 3 S. 2 BTRVG irrelevant wäre.

b) Die Genehmigung des Betriebsrates ist nicht zu erteilen. Gemäß 17 Abs. 1 TV-AWO Nordrhein-Westfalen erfolgt die Einstufung nach den Bestimmungen des Tarifvertrags für den Übergang von Arbeitnehmern in den Arbeiterwohlfahrtsverband Nordrhein-Westfalen (TV-Ü-Westfalen) bis zum Wirksamwerden einer neuen tariflichen Regelung. Diese legt in § 16 Abs. 1 fest, dass bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Klassifikationsvorschriften der TV-AWO Nordrhein-Westfalen (mit Gebührenordnung) die 22 und 22a BMT-AW-II mit Tarifvertrag über die Tätigkeitscharakteristika des BMT-AW I gelten und unter anderem für die neuen Mitarbeiter ab dem 1. Januar 2008.

In den Standardbeispielen der Gebührengruppe 1, die in der Beilage 2 der Fernseh- ü WO Nordrhein-Westfalen aufgeführt sind, sind die Pflegehelferinnen nicht enthalten. Dies gilt nicht für die Arbeit der Betreuerinnen und Betreuer. Das Betreuen und Aktivieren von Patienten ist eine schwierigere Tätigkeit als z. B. die Verteilung von Speisen und Getränken, die Tätigkeit des Garderobierpersonals, das Abwaschen und Reinigen von Gemüse oder die Reinigung im Freien (vgl. die dazugehörigen Regelbeispiele).

Das drückt sich auch in den Vorgaben der Leitlinie für Pflegekräfte (vgl. dort § 3) und den Qualifikationsinhalten (vgl. § 4) aus. Für die als Regelfallbeispiele für die Tarifgruppe 1 genannten Berufe gibt es keine vergleichbaren Voraussetzungen. bbb) Der Kollektivvertrag über die Leistungsmerkmale des BMT-AW ll kann somit genutzt werden.

a) Nach der ständigen ständigen Rechtsprechung richtet sich die Interpretation des Normativteils eines Tarifvertrags nach den für die Rechtsauslegung maßgeblichen Vorschriften (BAG v. 10.12. 2014 – 4 Rn. 503/12 – Rn. 19, ABl. 25 bis 4 TÜV Günstigkeitsprinzip; ABl. v. 07.07. 2004 – 4 ABl. 433/03 – ABl. 10 bis 1 UVG Tarifverträge:

Erlaubt dies keine eindeutige Interpretation, können die Arbeitsgerichte, ohne an einen bestimmten Auftrag gebunden zu sein, andere Faktoren wie die Geschichte des Tarifvertrags oder – falls erforderlich – auch die praktischen Tarifverhandlungen ergänzen. Die dementsprechend zu treffende Interpretation der Tarifbestimmungen von Teil 2 Buchstabe A des Tarifvertrags über die Tätigkeitscharakteristika des BMT-AW ll zeigt, dass die Entgeltgruppen dieses Teiles nicht relevant sind.

Bei dem Mitarbeiter X., der in einer Tagesstätte für ältere Menschen beschäftigt ist, konnte nur die Entgeltgruppe AW-KrT 1 Fall-Gruppe 2 oder die Entgeltgruppe AW-KrT 2 Fall-Gruppe 4 berücksichtigt werden. In diesem Fall müssten die Pflegehelferinnen und Pflegehelfer Pflegehelfer im Sinn der Tarifordnung sein. Der Altenpfleger hat die Funktion, ältere Menschen zu beraten, zu betreuen, zu betreuen und zu betreuen (BAG v. 17.05. 2001 – 8 ZR 277/00 – Rn. 40, [….]).

Die Altenpflegerinnen und Altenpfleger haben die Funktion, die Altenpflegerinnen und Altenpfleger bei der Beratungs-, Betreuungs- und Betreuungsarbeit zu begleiten und gewisse Tätigkeiten auszuführen. Die Pflegehelferinnen und Pflegehelfer stellen von den erwähnten Tätigkeiten nur einen kleinen Teil, und zwar den der Fürsorge, zur Verfügung. Von diesen Kräften sollten die Pflegeaufgaben, die typisch im Vorfeld von Altenkrankenschwestern und Altenpflegerinnen sind, nicht übernommen werden (vgl. die Begründung des Gesetzes zu 87b StGB 16/8525, S. 101: „Darüberhinaus ist es Voraussetzung, dass die Heimbewohnerinnen und -bewohner über die nach Form und Schweregrad der Betreuungsbedürftigkeit geforderte Betreuungsintensität zusätzlich pflegebedürftig sind“ (Hervorhebung durch die Unterzeichner)).

und Erziehungsdienst gemäß Teil 1 B zugewiesen. Das Betreuungspersonal ist Teil des Sozialdienstes. Die Entgeltgruppe VI in Teil 1 B.1. beinhaltet z.B. als Fall klasse 8 die „Betreuer von Massnahmen der Altersvorsorge“, während das Pflegepersonal in Seniorenresidenzen gemäss Vorwort in Teil III B. explizit enthalten ist.

In der Tarifvereinbarung über Arbeitsplatzmerkmale für BMT-AW ll ist entgegen der Meinung des Auftraggebers keine Gehaltsgruppe relevant, die zu einer Einstufung des Arbeitnehmers X in die Gehaltsgruppe 2 führt. Stattdessen werden die Anforderungen der Entschädigungsgruppe XIII in Teil 1 B.1. erfüllt, so dass die Entschädigung nach der Entschädigungsgruppe 3 gezahlt werden muss.

a) Eine Einstufung in die Entgeltgruppe IIXa des Teils B. 2 (Ambulante Sozial- und Bildungsdienste) ist ausgeschlossen. Andererseits zeichnen sich die Ambulanzen dadurch aus, dass sie die Pflege der betreuungsbedürftigen Menschen zu Hause und die hauswirtschaftliche Betreuung übernehmen (vgl. Rechtfertigung des Gesetzesentwurfs der Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und F.D.P., S. 133, 12/5262).

Entsprechend sind auch die Anforderungen der Entschädigungsgruppe nicht erfüllbar. Stattdessen kümmert sie sich ausschliesslich um sie in der Kindertagesstätte des Arbeitgeber. Auch die Entschädigungsgruppe IIXa des Teils 1 B.1. ist nicht relevant, da die weiterreichenden Anforderungen der übergeordneten Entschädigungsgruppe XIII erfüllbar sind. Sie ist Pflegeassistentin im Sozial- und Bildungsdienst.

Die Altenpflegerin betreut sie als Pflegehelferin. Dies wird nicht dadurch verhindert, dass die Pflegehelferinnen im Gegensatz zu den Altenpflegerinnen ihre eigenen Arbeiten verrichten. Dies wird dadurch untermauert, dass die Seniorenbetreuung tatsächlich zu den Tätigkeiten der Altenpflegerinnen und -pfleger nach der oben genannten Begriffsbestimmung gehört. Gerade dies ist der Anlass für die Einführung der Verordnung in 87b BGB Nr. 6 zur Förderung einer weiteren Unterstützung und Freischaltung durch speziell eingesetzte Einsatzkräfte.

Sowohl bei der Formulierung des Gesetzes „zusätzliche Unterstützung“ als auch bei der Begründung des Gesetzes („Einsatz von Helferinnen u. Helfern“) vgl. bb) Weiterbildung im Sinn der Entgeltgruppe X. (aaa) „Ausbildung“ bedeutet eine gezielte und gezielte Übertragung der für die Durchführung der gewünschten Tätigkeiten erforderlichen technischen Fähigkeiten und Erkenntnisse in einem ordentlichen Lehrgang (vgl. BPV v. 17.05. 2001 – 8 ZR 277/00 – Rn. 51, [….]).

Mit der von Fr. X. abgeschlossenen Qualifizierung nach 4 der Pflegepersonalrichtlinie werden diese Anforderungen erfüllet. Im ersten 100-stündigen Kurs werden die Theoriegrundlagen vermittelt, gefolgt von einem zweiwöchigen Praxissemester. Weil dies „unter Aufsicht“ geschehen muss (vgl. 3 Abs. 3 Satz 3 Module 2 Supervisor-Ri), ist dies auch dem – praxisnahen – Wissenstransfer dienlich.

Dies ist, wie der Verlauf und die Detailregelungen der Care Forces Rí anzeigen, eine geordnete Einweisung. Damit werden alle oben genannten Anforderungen des allgemeinen Ausbildungskonzepts erfüllet. Die Tarifparteien haben den Ausdruck „Ausbildung“ nicht im engen Sinn begriffen. Im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichtes gibt es keinen Hinweis darauf, dass eine Schulung im herkömmlichen Sinn hätte vorgesehen sein sollen.

Schon damals gab es Lehrgänge, die nur wenige Monate oder gar nur wenige Stunden dauerten, wie z.B. die Schulung zum „Pflegehelfer“ (vgl. dazu auch Abschnitt 18.06.1997 – 4 DIN EN 747/95 – DIN EN 747/95 – DIN EN ISO 1 bis 12 DienVO e. V.). Wenn die Tarifparteien den Terminus im engen Sinn begriffen hätten, hätten sie ihn wie an anderer Stelle im gleichen Tarifvertrag zum Ausdruck gebracht.

In den Lohngruppen 3 Fall stufe 1 und 4 Fallstufe 1 ist je eine „erfolgreich absolvierte Berufsausbildung in einem Ausbildungsbetrieb“ (von den Unterzeichnern hervorgehoben) erforderlich. „Als anerkannter Lehrberuf im Sinn des Lohngruppenregisters gelten die vom Staat zugelassenen oder vom Staat nach dem Berufsausbildungsgesetz für zulässig gehaltenen Ausbildungsberufe“. In der hier zu bewertenden Entschädigungsgruppe sind keine vergleichbaren Regeln festgelegt.

Abweichend von der Auffassung des Arbeitsgerichtes schließt die geringe Qualifikationszeit als Supervisor die Vermutung nicht aus, dass auch eine Schulung im Sinn der Entgeltgruppe III. Sie haben dies in zahlreichen anderen Entgeltgruppen desselben Tarifvertrags gemacht (siehe z.B. Teil IIB.

Die Entgeltgruppe AW-KrT 2 (Fallgruppe 2 „Pflegehilfskräfte mit mind. 1 Jahr Ausbildung“ oder 4 „Pflegehilfskräfte mit mind. 1 Jahr Ausbildung“) ergibt sich daraus, dass eine solche Mindestzeit in der Fall-Gruppe 2 der Entgeltgruppe I. B.1. nicht erforderlich ist. Stattdessen ist eine zeitlich und sachlich wichtige Schulung ausreichend (vgl. dazu auch die Ausführungen des Bundes der Evangelischen Landeskirchen vom 18.06.1997 – 4 DIN 747/95 – DIN EN 12 ServiceVO e. V., unter 5.3. 4 der Begründung für den Ausdruck „Nützliche Ausbildung“ in der Dienstvertragsregelung des Evangelischen Kirchenbundes in Nieders. 15.05.1983).

Auch eine mehrwöchige Schulung kann diesen Ansprüchen gerecht werden (vgl. zur 28-tägigen Schulung zum Pflegehelfer: BSG v. 18.06. 1997 a.a.O.). Die fehlende Abschlußprüfung ist auch kein Argument gegen die Existenz einer Bildung. Nach allgemeiner Auffassung ist eine solche Untersuchung nicht unbedingt Teil einer Lehre (vgl. obenstehende Definition).

Dies haben auch die Tarifparteien übernommen, wie andere Bestimmungen des Tarifvertrages über die Leistungsmerkmale des BMT-AW ll belegen, in denen der Abschluss einer Untersuchung explizit vorgeschrieben ist. Zum Beispiel erfordert in Teil 1 C.2 (Pflegepersonal im Bereich der Sozial- und Gesundheitsdienste) die Fall-Gruppe 2 neben der 1-jährigen Fortbildung eine „administrative Abschlussprüfung“ und die Fall-Gruppe 4 eine „Abschlussprüfung“.

Für verschiedene Tarifgruppen des Teils E ist eine „erfolgreich absolvierte Ausbildung“ (von den Unterzeichnern hervorgehoben) erforderlich. Für die Entgeltgruppe AW-KrT lll ist in Teil B. 2 nicht nur eine (einjährige) Berufsausbildung, sondern auch eine „Abschlussprüfung“ erforderlich. Ein derartiges Reglement wäre entbehrlich, wenn nach dem Einverständnis der Tarifparteien die Abschlußprüfung sowieso immer ein obligatorischer Ausbildungsbestandteil wäre.

Auch die Schulung ist im Sinn des Tarifstandards vorteilhaft. Das liegt daran, dass der Sinn dieser Schulung darin besteht, das Personal auf die spezifischen Erfordernisse dieser Aktivität einzustellen, wie aus der Pflegepersonalrichtlinie hervorgeht.