Pflegehilfe für Senioren

Aufenthaltsbestimmungsrecht Betreuung Demenz: Bleiberecht Demenzpflege

Der Aufgabenbereich wurde um das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die finanzielle Betreuung, das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge erweitert. Es ist auch wichtig zu bestimmen, wer das Aufenthaltsrecht hat. das Aufenthaltsrecht und nehmen ihren Platz ein.

Aufenthaltsgenehmigung – Lexikon der Betreuungsrechte

Die Aufenthaltsberechtigung ist ein Teil der Rechtsvertretung, der sich mit dem Wohnort und dem eigentlichen Wohnort eines Kindes unter elterlichem Gewahrsam oder Erziehungsberechtigten oder eines Erwachsenen auseinandersetzt. Im Falle von Erwachsenen unter gesetzlicher Aufsicht wird die Gruppe der Pflegenden sehr oft aufgefordert, ihren Wohnort zu bestimmen. Die Aufsicht schliesst für die beaufsichtigten Personen einen Mietvertrag ab und beendet diesen im Sinne des § 1907 BGB.

Die Vermittlung von Verwahrern, die ihrer Freiheit gemäß 1906 BGB beraubt werden sollen, erfordert auch den Kreis der Verwahrstellen, die für die Bestimmung ihres Wohnsitzes zuständig sind. Die Bezugsperson darf den Verbleib der Bezugsperson nur bestimmen, wenn sie die Erkenntnis verliert, wo sie von einer Gefährdung bedroht ist, oder wenigstens die Handlungsfähigkeit nach dieser Erkenntnis. Auch wenn der Pfleger das Recht hat, den Aufenthaltszeitraum zu bestimmen, muss er dennoch § 1901 III BGB beachten:

Der Wunsch der unterstützten Person hat Priorität, solange er nicht dem Wohl der unterstützten Person zuwiderläuft. Bestimmte Gefährdungen im Sinn allgemeiner Lebensgefahren sind zu akzeptieren, soweit sie dem eigenständigen Lebensentwurf des Betreffenden entspricht, denn dieser ist auch seinem Wohlergehen zuzurechnen (§ 1901 II 2 BGB). Wohnt die unterstützte Person z.B. in einer nur über eine Steiltreppe erreichbaren Ferienwohnung, so hat sie das damit zusammenhängende Sturzrisiko ausgewählt.

So kann sie allein kein Anlass sein, ihn gegen seinen Wunsch aus dieser Ferienwohnung zu holen und in ein Haus zu schicken, nur weil er jetzt die Erkenntnis der Gefahr des Sturzes durch Krankheit verliert. Häufig wird der Umfang der Aufgaben, die bei Hausmeistern zur Bestimmung des Wohnortes in Auftrag gegeben werden, als (teilweise) gleichbedeutend mit dem Umfang der Aufgaben im Wohnungswesen erachtet.

Der Aufgabenbereich umfasst, soweit dies nach der örtlichen Gepflogenheit der Fälle der Fall ist, alle Belange, die mit der Lebenssituation der unterstützten Person zu tun haben. Der Schwerpunkt liegt auf Aktivitäten, die mit der Vermittlung und Instandhaltung von Wohnungen für die betreute Person zu tun haben. Gegebenenfalls sind für betreute Personen Bewerbungen um Wohnberechtigungsscheine, Antrag auf Wohnbeihilfe oder Lastenfreibetrag usw. einzureichen.

Insofern korrespondiert dies auch mit Aufgabenstellungen, die vereinzelt dem Bereich der Autoritätsangelegenheiten zugeordnet werden. Sofern eine Auflösung von Pachtverträgen zu erwarten ist, zählt auch die Auflösung von Pachtverträgen zu den Pflichten des Vorgesetzten. Hierfür bedarf es der Zustimmung des Pflegegerichts ( 1907 Abs. 1 S. 1 BGB). Weil die Auflösung eine unilaterale Absichtserklärung ist, muss die Zustimmung vor der Auflösung erteilt worden sein (§ 1831 BGB).

Der Aufhebungsvertrag bedarf nach 1907 Abs. 1 S. 2 BGB auch der Zustimmung des Unterstützungsgerichts. In Ausnahmefällen ist auch hier eine Nachzulassung möglich (§ 1829 BGB). Allerdings verweist die Schutzverordnung des 1907 BGB nur auf das Eigenheim der unterstützten Person; daher besteht keine richterliche Bewilligungspflicht für die Untervermietung einer nicht von der unterstützten Person benutzten Wohnung: Das LG Münster BtPrax 1994, 66 § 1907 BGB gilt auch nicht für einen Ortswechsel im Altenheim:

Auch die Räumung einer Immobilie kann dem Hausmeisterkreis zugeordnet werden, ob sie immer in den Aufgabenbereichen Wohnzweck oder Wohnangelegenheiten liegt. Dies sollte gegebenenfalls vorab mit dem Pflegegericht abgestimmt werden. Der Aufgabenbereich der Wohnsitzbestimmung umfasst nach dem Landesregistrierungsgesetz und dem Bundesausweisgesetz auch die sogenannte Polizeianmeldung (bei der Einwohnermeldebehörde der Gemeinde) sowie die Anmeldung von Ausweisen ( “ 9 BPersAG“) oder den Antrag auf Ausweisbefreiung (? 1 BPersAG).

Nach den Registrierungsgesetzen der Länder ist die Aufsicht dann verpflichtet, sich bei der Polizei (Einwohnermeldeamt) anzumelden, abzumelden und neu anzumelden. Die Bezugsperson legt den gewohnten Wohnsitz der zu betreuenden Person fest. Auch das Landgericht Frankfurt/Oder (19 T 529/02 vom 13.12.2002) hat sich zu der Fragestellung geäußert, ob ein Hausmeister, dem die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, auch einen Wohnungswechsel einleiten kann.

Der Pfleggerichtshof war davon auszugehen, dass die Suche nach einer Wohnung und die Gestaltung des späteren Umzuges nicht Bestandteil der Aufenthaltsregelung seien und hatte dem Hausmeister die für diese Tätigkeit geforderte Entschädigung verwehrt. „Die von der Partei zu 1) im konkreten Falle ausgeübten Aktivitäten, die das Landgericht als nicht vergütet ansah, können dem Geltungsbereich der Aufenthaltsregelung zugeordnet werden.

Dazu zählt nicht nur die Autorität des Pflegepersonals, den Verbleib des Pflegepersonals rechtlich verbindlich zu machen und ihn gegebenenfalls in ein Zuhause zu bringen oder gar seiner Freiheit zu berauben. Der Anwendungsbereich der Aufenthaltsregelung schließt eher auch die Darstellung des Abschlusses oder der Beendigung von Arbeitsverträgen im Rahmen der Errichtung des Wohnortes oder der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ein (vgl. Schwab in Münchner Kommentar, BGB.

Diese Auffassung des Begriffs „Aufenthaltsort“ korrespondiert mit der in den Pflegegerichten üblichen Vorgehensweise. Andernfalls wäre es unerklärlich, warum der Antragsteller vom Finanzministerium eine Entschädigung für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umsiedlung der unterstützten Person von (….) nach (….) erhalten hat. Die Betreuerin musste sich im Falle eines Streits ein neues Zuhause für den Betreffenden aussuchen.

Mithilfe der Bezugsperson wurde ein anderes Zuhause gesucht. Das OLG Bremen, Entscheidung vom 6. Februar 1998, 1 W 4/98, MDR 1998, 432: Die Unterkunft der von ihrem Betreuer in einer (!) geriatrischen Einrichtung erfassten Personen unterliegt dem Recht, ihren Wohnort zu bestimmen und ist nicht genehmigungspflichtig gemäß § 1906 BGB. Der Vollzug von freiheitsentziehenden Massnahmen gehört in den Anwendungsbereich der Aufenthaltsregelung.

Anlässlich eines Schadensersatzanspruchs gegen eine Pflegeperson hat das Oberlandesgericht Hamm festgestellt, dass der Umfang der Gesundheitsversorgung für die Beherbergung unzureichend ist (OLG Hamm-FamRZ 2001, 861 m. Anmerkung Beck in BtPrax 2001, 195). Beschluss des Amtes vom 29.06. 2004, 8 W 239/04, FPR 2004, 711 = Gerechtigkeit 2004, 303 = OLGR 2004,545: Ein Berater mit den Aufgaben „Aufenthaltserlaubnis und Gesundheitsversorgung“ ist befugt, ein Genehmigungsverfahren durchzuführen; eine Ausweitung seiner Aufgaben auf „Maßnahmen der Freiheitsberaubung“ ist nicht notwendig.

BGH, Entscheidung vom 14.08. 2013, XII ZB 614/11: Bedingung für die Zulassung der Unterkunft nach § 1906 Abs. 1 BGB ist, dass ein Hausmeister nach §§ 1896 ff. bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und erhält die Befugnis, im Auftrag des Betreffenden seine Zustimmung zum Freiheitsentzug zu erteilen.

Im Falle des 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB sind beispielsweise die Verantwortungsbereiche „Unterbringungsbefugnis“ oder „Aufenthaltsberechtigung“ auf der einen Seite und „Gesundheitsversorgung“ auf der anderen Seite zuzuordnen. Die Betreuungsperson mit der Aufgabe „Bestimmung des Wohnortes der betreffenden Person“ ist nicht berechtigt, den Wohnort (Wohnort etc.) auszusuchen.

Es muss dem Wunsch der unterstützten Person entsprochen werden, an einem gewissen Platz leben zu wollen, sofern dies nicht dem Wohl der unterstützten Person abträglich ist. Der Vorbehalt nach 1903 Abs. 1 BGB, nach dem der Betreuer einer Absichtserklärung, „die den Aufgabenbereich des Pflegers angeht, dessen Zustimmung erfordert, die Beteiligung des Pflegers an Rechtsbeziehungen betreffen und ihn vor der Zustellung von Absichtserklärungen bewahren will, die ihn oder sein Eigentum nicht in Gefahr bringt. Der Pfleger kann gegenüber 1903 BGB eine größere Entscheidungsbefugnis des Pflegers nicht geltend machen.

OG Hamm, Beschluss vom 05.12. 2000, 1 Ws 373/00, NJW 2001, 1150: Kein Recht des Beraters, die Zustimmung zur bedingte Haftentlassung nach 57 SGB zu bestimmen. Eine Beraterin oder ein Berater mit den Aufgaben der „Bestimmung des Wohnortes und der Gesundheitsfürsorge“ ist befugt, ein Genehmigungsverfahren durchzuführen; eine Ausweitung der Aufgaben auf „freiheitsentziehende Maßnahmen“ ist nicht notwendig.

OG Brandenburg, Urteil vom 02.08. 2007, 11 Wx 42/07, Familie RZ 2007, 2107 (Ls.) = BtPrax 2007, 223: Auch wenn der Betreffende die Behandlungsnotwendigkeit wegen Krankheit nicht erkennt und die – hier vorhandene – Gefährdung der chronischen Krankheitsbilder prinzipiell eine Beherbergung rechtfertigt, ist eine Beherbergung für das Wohl des Erkrankten nur dann erlaubt, wenn die Massnahme nach den Erkenntnissen des Rechtsprechungsorgans aussichtsreich ist.

Wenn der Aufgabenbereich „Aufenthaltsrecht“ und „Gesundheitsfürsorge“ zum Zeitpunkt der Beantragung nicht mehr durch die Entscheidung über die Pflege abgedeckt sind, kann das zuständige Gericht in der Regel keine Unterkunft bewilligen, ohne den Aufgabenbereich des Pflegepersonals zugleich zu verlängern. Durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Grundsatz der Notwendigkeit in 1896 Abs. 2 S. 1 BGB wird verhindert, dass dem Tutor relativ umfassende Arbeiten formell und ohne detaillierte Untersuchung übertragen werden.

Wenn die Aufenthaltserlaubnis ausschließlich der Gesundheitsversorgung dienen soll, ist daher eine angemessene Beschränkung des Aufgabenbereichs erforderlich.

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