Freiberuflicher Vormund: Selbstständiger Vormund
Die freiberuflichen Alltagshelfer bestimmen ihren Stundensatz selbst. sind ausgebildete, angestellte oder freiberufliche Fachkräfte. In besonders problematischen Fällen kann der Supervisor auch als freier Mitarbeiter tätig sein. Durch das Gesetz zur Reform des Vormundschaftsrechts und der….
vK 4/10 Zenz | Die Kinderliga
Anfang dieses Jahr hat das Bundesjustizministerium einen Gesetzentwurf zur Novellierung des Vormundschaftsgesetzes vorgelegt. Rückblickend auf die Reformdiskussion über die zukünftige Erziehungsberechtigung ist man nach Durchsicht des mittlerweile umfassenden Stoffes mit sehr unterschiedlichen Empfindungen konfrontiert. Zum einen wurde das Gebiet im Unterschied zu anderen Bereichen intensiv bearbeitet (z.B. Hans-Bauer, Mutke, Oelerich 2004; Hans-Bauer 2002; Scheitelmann, Schweippe, Zenz 2002; Gündolf 2007), zum anderen wurde die Kanzlei einer kritischen Prüfung unterzogen.
In dem Gesetzesentwurf zum Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII 1991) wurde der Reformzwang bestritten, da es sich bei den vorhandenen Problematiken vor allem um „Vollzugsdefizite“ handelt, die Priorität der individuellen Vormundschaft jedoch nach Angaben der staatlichen Justizbehörden (!) konsequent berücksichtigt wird (2 BE-Druck. 11/5948, S. 91; anders noch 1992 mit der Ablösung der Vormundschaft von Erwachsenen durch die „Pflege“, BD-Drucks.
Doch vor dem Hintergund aller verfügbaren Informationen und Tatsachen muss der Gesetzgeber davon ausgehen, dass er die zum Teil noch skandalträchtige Lage im Vormundschaftsbereich zur Kenntnis nimmt und endlich gegensteuert. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger erkennt auch den dringlichen Bedarf an Reformen (Leutheusser-Schnarrenberger: Guardian darf nicht nur Kinder aus der Akte wissen, Berlin, 10. Februar 2010, Pressemitteilung).
Kevin, Jessica, Benjamin-Pascal, Michael, Lea-Sophie und wie auch immer die Beispiele – die Kindersterblichkeit – genannt werden mögen – sind nicht primär die Konsequenzen von Ressourcenschwierigkeiten im Finanzbereich bei genauerer Untersuchung (nur für Kevins Schicksal gibt es einen umfassenden Ermittlungsbericht, vgl. vgl. auch den Bericht über das Jahr 2007). Gleichzeitig haben Ressourcenschwierigkeiten bei der Besetzung der Vormundschaft erheblich zur Missachtung ihres Datenschutzes beigetragen.
Ebenso fehlt eine konsequente Auseinandersetzung mit den sehr unterschiedlichen Kostenentwicklungen in der Jugend- und Kinderfürsorge und den daraus folgenden Fehlgeburten im Einzelnen sowie die umfassende Verankerung einer „Kultur des Lernens aus Fehlern“ und die Erarbeitung und Umsetzung von Programmen zur Vermeidung von Fehlern. Unter diesen Toten gibt es aber auch solche, die unter „ernannter“ oder „gesetzlicher“ Vormundschaft stehen (vgl. auch Leitner/Troscheit 2008: 11, 14, 20, 26, 42). 4.
Sollen diese Kids nicht besser unter amtlicher Aufsicht sein? Schließlich ist es zur Einrichtung offizieller Vormundschaft gelangt, weil es beträchtliche Mängel und schwere Lasten im Alltag dieser Menschen gab. Ist es also der Tod von Minderjährigen, der die Staatsoberhäupter zu Recht bewegt, so muss insbesondere darauf hingewiesen werden, dass sich unter diesen auch diejenigen befinden, die unter amtlicher Vormundschaft, also unter gesetzlicher Aufsicht stehen, und dass sich Praktik und Lehre (vgl. Zitelmann, Schweippe, Zürich 2002: 179-194; GoDolf 2007: 224-230) seit Jahren ganz gezielt und heftig mit Irrtümern und Optimierungsvorschlägen auf dem Gebiet der Vormundschaft beschäftigen.
Bei der neueren Expertendiskussion war es 1991 die 59. Juristenkonferenz, die eine grundsätzliche Neuregelung des Vormundschaftsrechtes durch breite Zustimmung forderte: „Nach der Revision des Aufsichtsgesetzes ist die Neuregelung der 1773-1785 BGBfällig. Hier sollte es rechtlich als subjektiver Rechtsanspruch erkannt und sichergestellt werden, dass jedes betreffende Kinder einen Anrecht auf eine Person der persönlichen Beziehung (Vormund) hat“, heißt es im Abstimmungsprotokoll: 63:2:4. Nun war diese Aufforderung schon damals nicht ganz neu: Bereits 1955 schrieb der weltweit bekannte Jurist Müller-Freienfels: „Bei einer solchen anonymer amtlicher Vormundschaft (fehlt) der persöhnliche Kontakt zur Station (…) und (es besteht) die Gefährdung des Vorlageunternehmens“.
Auch wenn die Station eine rechtsschwache Kundschaft ist und die Vormundschaft seit je her zu den Kernaufgaben der Jugendhilfe gehört (3. JGH, S. 63), werden die Erörterungen über die Tätigkeiten der Amtsvormunde in Fragen des Unterhalts- und Vaterschaftsrechts nur peinlich genau und mit der erzieherischen Verantwortlichkeit der Amtsvormunde verbunden.
Indem die amtlichen Vormünder in hierarchischen und arbeitsteiligen Verhältnissen verankert werden, wird die ursprüngliche Funktion des amtlichen Vormunds absurd, denn er sollte gemäß seinem Mandat der primäre Repräsentant der Interessen des Kindes werden. Im Familienrecht ist jedoch nur die Pflegschaft seit der Inkraftsetzung des BGB am 1. Januar 1900 fast gleichbleibend.
Etwa 70.000 Jugendliche sind ständig unter Aufsicht und Aufsicht. Zuverlässige Kalkulationen über die laufenden Ausgaben und die Zusatzkosten einer kompetenten und selbständigen Pflege in Deutschland sind nicht bekannt. Auf jeden Fall sind sie nicht mit den in diesem Kontext oft verwarnten Rechtsberatungskosten zu vergleichen, die gegenwärtig von 1,2 Mio. Erwachsenen getragen werden müssen – mit zunehmender Neigung.
Nein, eine Explosion der Kosten durch eine Vormundschaftsrechtsreform ist unwahrscheinlich, in der Regel wird bereits heute viel investiert (siehe Kevin), nicht wenig davon zum Ausgleich von Mangelschäden. In Anbetracht der ständigen wiederholten Wichtigkeit und des Primats des Wohlbefindens des Kindes unter den politischen Entscheidungsträgern aller Seiten muss die jetzt zu überwindende Sperre der Betreuungsreform um so überraschender sein – denn die Minderjährige, die auf einen kompetenten, feinfühligen und selbstständigen Betreuer vertrauen, sind stark bedrohte und von irreversiblem Schaden bedrohte Minderjährige.
Nach der Ablehnung der Kinderrechte durch den Nationalrat am 19. September 2008 könnte es ein echter Test dafür werden, wie viel Wille vorhanden ist, sich (auch) für die Festigung der Kinderrechte durch eine Vormundschaftsreform zu engagieren, die in Politik und Lehre mit einer seltenen Einstimmigkeit einfordert wird.
1 ) der „persönliche Vormund“ oder die „persönlich geleitete Vormundschaft“; 2) angemessene Anzahl von Fällen (vgl. dazu die auf dem Symposium „Die Geschichte der amtlichen Vormundschaft“ vom 22. bis 24. März 2000 in Dresden abgegebene Deklaration von Dresden, gedruckt im Amtsblatt 2000, S.2. 438 ): 50 Stationen als Höchstgrenze); (3) Fachkräfte in diesem Arbeitsbereich und damit ein interdisziplinärer Fortbildungsbedarf; (4) strenge Abgrenzung des Leistungsniveaus und der übrigen Aufgabenstellungen der Kinder- und Jugendfürsorge von der Erziehungsberechtigung oder der Einrichtung anderer Einrichtungen, die es den Erziehungsberechtigten erlauben, sich nur an den Belangen der Jugendlichen und nicht an den Belangen der Obrigkeit zu orientieren; und ( (5) echte und nicht nur pro formale Mitwirkung der Station an den Beschlussfassungen.
Die von allen Parteien geforderte „Unabhängigkeit“ wird nur über die organisatorisch vorteilhafteste Absicherung einer solchen unabhängig sein, da die Empfindlichkeit gegenüber Interessenkonflikten in den vergangenen Jahren auf allen Seiten stark zugenommen hat, deren Umgehung aber noch längst nicht in allen Bereichen gewährleistet ist. „Wer es also ernst meinen mit der Selbständigkeit der amtlichen Vormundschaft bei der Ausübung der Gemeindeinteressen, muss die Einrichtung einer unabhängigen Vormundschaft außerhalb des Jugendamts verlangen“ (Zenz, in: Zitelmann, Schweippe, S. 2002: 188).
Eine solche neue Organisation, die komplett vom Jugendämter zu entkoppeln wäre, müsste alle haupt- und nebenberuflichen, beruflichen und ehrenamtlichen Kindervertreter sowie die freiberuflich arbeitenden, d.h. Erziehungsberechtigten, Betreuer, Verfahrensberater, aber auch deren Verbände umfassen (Zwangsmitgliedschaft). Ziel dieses Organs wäre es, durch gezielte Such- und Pressearbeit, Qualifikation, Aus- und Fortbildung sowie fachliche Begleitung im jeweiligen Fall geeignete Spezialisten zu rekrutieren, d.h. eine qualifizierte und unabhängige Vertretung der Interessen von Minderjährigen in verschiedenen Tätigkeitsbereichen zu gewährleisten.
Die Möglichkeit, Vormundschaft und Pflege aufgaben in einer Instanz zu vereinen, würde besondere Überlegungen erfordern. „Gleichzeitig würden Beratungs-, Überwachungs- und Vernetzungssysteme zur Kompetenzerweiterung und -erweiterung zu modernen Unterstützungsformen der (Selbst- und Fremd- )Kontrolle führen, die als wirksame ErgÃ?nzung zur weitgehend reinen formellen Beaufsichtigung der in dieser Hinsicht völlig Ã?berforderten Betreuungsgerichte unabdingbar sind“ (Zenz, in: Zitelmann, Schweippe, Zenz 2002: 194).
Das könnte zu einem gerechten Wettstreit (Hansbauer, Mutke, Oelerich 2002: 355) zwischen den verschiedensten Interessenvertretungen von Minderjährigen jenseits der heutigen monopolistischen Bürokratie geführt haben, um endlich wieder eine breite Konvergenz zwischen Rechtsmodell und Lebensrealität wiederherzustellen. Konnte die gegenwärtige Beachtung von Fällen wie Kevin, die viele Misserfolge im Kinderschutz aufgezeigt hat, nicht das „Momentum“ sein, d.h. die politische Gunst der überfälligen Vormundschaftsreform?
Anders ausgedrückt: Welches „Zeitfenster“ gibt es für diese Reformen, bevor es für weitere ungeschützte Stationen zu spät ist? – Der ursprüngliche gesetzliche Vormundschaftsvorrang wurde am 1. Juli 2005 abgemildert (2. Novelle des Pflegegesetzes vom 21. April 2005, BGBl. 2005 I), so dass nur ein „ehrenamtlicher“ Vormund ( 1791a und 1791b BGB), also kein beruflicher Vormund (Vergütungsanspruch), vorkommt.
Die Vorliebe für amtliche Pflegschaft legt die oben erwähnten Mängel fest. – Das Konzept der „Eignung“ des Vormundes, das das zuständige Gericht nach 1779 Abs. 2 BGB zu überprüfen hat, ist durch Merkmale wie „Fallbelastung“ und „Qualifikation“ zu begründen. Ein pauschaler Hinweis der Erziehungsberechtigten auf die Prinzipien der „elterlichen Sorge“ ist heute nicht mehr ausreichend.
Die Mitwirkungsrechte und Garantien der Grundrechte der Treuhänder und die Kontrolle ihrer Beachtung müssen speziell reguliert werden, vor allem wenn die Pflegschaft von Ämtern, Verbänden und Berufspflegern ausgeübt wird und die Treuhänder in Einrichtungen wohnen. Hier kann ein Rückblick auf die 1992er Neuregelung der damals „erwachsenen Vormundschaft“ nützen. Die Rechte und Verpflichtungen im Umgang zwischen dem Pflegenden und der (volljährigen) betreuenden Persönlichkeit sind in ihrer Umsetzung in juristische „Unterstützung“ mit großer Vorsicht umdefiniert.
Bei der Wahl des Erziehungsberechtigten ist besonders auf die Verhinderung von Interessenskonflikten zu achten (Aufsicht: § 1897 Abs. 3 und 5 BGB). – Die Selbständigkeit der amtlichen Vormundschaft bei der Wahrnehmung der Interessen des Kindes – auch gegenüber dem Jugendämter – muss gewahrt bleiben. Es wäre zu überprüfen, ob die amtliche Vormundschaft unabhängig wird, ähnlich der Aufsicht in der Pflegebehörde.
Es sollte – auch im Hinblick auf Synergieeffekte – erwogen werden, alle Einzelaufgaben der Interessenvertretung (Aufsicht, Pflegschaft, Verfahrenshilfe) in einer Instanz zusammenzufassen. Sie ist Universitätslehrerin im Ruhestand am Sozialpädagogischen und Erwachsenenbildungsinstitut der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt/Main.