Haushaltshilfe Gesetz: Haushaltshilfe Gesetz
Der Gesetzgeber verbietet die Zahlung von weniger als diesen Mindestlöhnen. Vorteile für die Unterstützung bei der Verwaltung des Haushalts – Haushaltshilfe. Der Erstattungsbetrag ist gesetzlich nicht geregelt. Nach dem Gesetz über Lebenspartnerschaften eingetragene Personen. Das ALG (Gesetz zur Altersvorsorge für Landwirte).
SGBV §38 Haushaltshilfe | Persönliche Büroprämie | Mitarbeiter
Mit dem 2. Gesetz vom 20.12.1991 über das Gesetz Nr. V-ÄndG (BGBl. II S. 2325) wurde Absatz 1 S. 2 abgeändert. Das Alter des im Haus lebenden Kindes wurde von 8 Jahren auf 12 Jahre angehoben. Mit dem Gesetz GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) vom 14. November 2003 (BGBl. II S. 2190) wurde ein Absatz 5 eingefügt.
1 Nr. 7b des Krankenversicherungsgesetzes (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) vom 22. Dezember 2011 (BGBl. 1 S. 2983) ersetzte das Wort darf “ durch das Wort soll “ ab dem 1. Januar 2012 in Abs. 2 S. 1. Aufgrund der bis dahin bestehenden Gesetzeslage konnten die Krankenversicherungen über den obligatorischen Leistungsanspruch nach 38 Abs. 1 hinausgehende Regelungen in den Haushalthilfegesetzen einführen.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Krankenhausstrukturgesetzes (KHSG) vom 10. Dezember 2015 (BGBl. II S. 2229) wurden die Absätze 3 und 4 mit Artikel 6 0a bis 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2016 ergänzt und das Wort soll “ durch das in Absatz 2 S. 1 und die Bezeichnung „Satz 2“ durch die Worte „Sätze 2 bis 4“ in S. 2 abgelöst.
13 Nr. 2 a des Dritten Pflegegesetzes und zur Ergänzung der weiteren Bestimmungen (3. Pflegeverstärkungsgesetz – PSSG III) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. 1 S. 3191) fügen die Worte „soweit kein Pflegebedürftigkeitsgrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinn des Elf: Buches“ ein und fügen den nachfolgenden Sätze 5 mit Wirkung vom 1. Januar 2017 hinzu:
„Der Pflegebedarf der Versicherungsnehmer schliesst Haushaltshilfe nach den Urteilen 3 und 4 für die Betreuung eines Kinds nicht aus“. Die Inanspruchnahme des 38er Gesetzes bildet eine erforderliche Erweiterung der Leistung der gesetzlichen Krankenkasse wegen einer Erkrankung in Gestalt einer stationären Behandlung oder einer ärztlichen Vorsorgeleistung ( 23 Abs. 2 und 4, 24), für die häusliche Pflege ( 37) und für medizinische Rehabilitationsleistungen („§§ 40, 41).
Andererseits lag die Leistungen nach Absatz 2 bis zur Novellierung durch das GKV-VStG zum 1.1.2012 satzungsgemäß im freien Ermessen des Krankenkassen. Der Anspruchsberechtigte ist nach dem Recht der versicherten Person, die bisher den Hausrat geleitet hat und für die dies aufgrund einer stationären Behandlung nicht mehr möglich ist (BSG, Entscheidung vom 25.6. 2002, S. 1 KR 22/01 R).
Die für die Spitalbehandlung oder andere Massnahmen im Sinn von 38 Abs. 1 S. 1 zuständige Krankenversicherung ist verpflichtet, Leistungen zu erbringen. Gesetzlich ist unter dem Stichwort „wegen Krankenhausbehandlung“ in 38 Abs. 1 ausschliesslich die ambulante Aufnahme im Spital zu verstehen. Dies kann nicht eindeutig aus dem bloßen Sinn des Wortes abgeleitet werden, denn der Ausdruck Klinikbehandlung wird im Buch V, je nach regulatorischem Kontext, einmal flächendeckend im Sinn von „Behandlung im Krankenhaus“ (so in 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 oder in 39 Abs. 1 S. 1), das andere Mal dicht im Sinn von „stationärer Versorgung mit Übernachtung und Essen“ (so in § 39 Abs. 1 S. 3), aber in vielen Fällen auch nur als technische….