Pflegehilfe für Senioren

Honorar Krankenschwester: Gebühr Krankenschwester

Die Auftraggeberin zahlt dem Auftragnehmer eine Gebühr. Das Honorar ist im Servicevertrag festgelegt, ich finde es unmöglich, was mit uns Krankenschwestern gemacht wird. Die Auftraggeberin zahlt dem Auftragnehmer eine Gebühr. Der Betrag des Honorars ist im Servicevertrag festgelegt.

Sozialleistungsverpflichtung einer gebührenpflichtigen Krankenschwester

Über den sozialen Stand von Honorararzt, Honorarschwester und Honorarpflegepersonal wird regelmässig abgestimmt. Abhängige Arbeitsverhältnisse sind sehr oft anzutreffen. Die Gefahr von höheren zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträgen wird in der Regel weitgehend allein vom Spital oder vom Auftraggeber getragen. Der Sozialgerichtshof hat am 1.2.2017 – SS 10 Z 3237/15 – über die sozialversicherungsrechtliche Verpflichtung einer Krankenschwester (Anästhesie und Intensivpflege) geurteilt.

Eine abhängige Erwerbstätigkeit wurde nachgewiesen. Ausschlaggebend waren die Grundkriterien zur Begrenzung der Selbständigkeit durch abhängige Erwerbstätigkeit (unternehmerisches Risiko, Integration in die Arbeitsgestaltung und Einhaltung von Weisungen). Das Honorar wurde stundenweise gezahlt, hatte keine eigenen Mitarbeiter und ein eigenes Buro. Hieraus ergaben sich keine wesentlichen unternehmerischen Risiken.

Die Honorarschwester wurde in den Normalbetrieb des Spitals integriert, so dass sie aufgrund der Art des Falles an Weisungen gebunden war. Aus der Ausgangssituation heraus ist Krankenhausarbeit kaum dazu in der Lage, den nötigen Freiraum für einen Entrepreneur zu schaffen. Die Tatsache, dass die Krankenschwester durch eine Börse gestellt wurde und der Willen der Vertragspartner klar auf eine eigenständige Aktivität ausgerichtet war, bleibt davon unberührt.

Honorarbetrag als (neuer) Nachweis gegen Scheinselbstständigkeit

Die Sozialversicherungssituation und die Unterscheidung zwischen Selbständigkeit und unselbständiger Erwerbstätigkeit werden immer wieder von den Gerichten behandelt. So hat das BSSG in einer jüngeren Rechtsprechung neben den bisherigen Abgrenzungen ein weiteres zusätzliches Merkmal aufgenommen, vor allem die Weisungspflicht, die Einbindung des Auftraggebers in die Arbeitsgestaltung und das unternehmerische Risiko, die Höhe des Honorars.

In dem zugrundeliegenden Falle hatte der Distrikt als öffentliche Jugendorganisation mit unabhängigen Organisationen und Personen Vereinbarungen getroffen, die lokale Jugendhilfeleistungen in der Familie erbringen. Unter ihnen war auch eine Heilpädagogin, die neben einer weiteren Vollzeitbeschäftigung etwa vier bis sieben Wochenstunden als Bildungsberaterin ( 30 SSG VIII) auf der Grundlage individueller Honorarvereinbarungen für den Bezirk arbeitete.

Dafür bekam er eine Gebühr von 40,00 bis 41,50 EUR pro Stunde Pflege. Nach Ansicht des Deutschen Rentenversicherungsverbandes (DRV) unterliegt diese Aktivität der Pflichtsozialversicherung als abhängiger Beruf. Der Heilpädagoge im Bezirk war nicht abhängig beschäftigt. Der SPA besagt zunächst, dass die zwischen dem heilpädagogischen Lehrer und dem Distrikt abgeschlossenen Honorarvereinbarungen unter der Voraussetzung, dass er weitestgehend ohne Anweisungen arbeitet und nicht in die Arbeitsgestaltung des Distrikts integriert ist.

Das Honorar war darüberhinaus bei der Bewertung der einzelnen Sachverhalte von besonderer Wichtigkeit. Übersteigt das Honorar das Gehalt eines vergleichbaren sozialversicherungspflichtig Beschäftigten erheblich und ermöglicht so eine eigenständige Selbstvorsorge, ist dies ein wichtiger Hinweis auf eine selbständige Erwerbstätigkeit. Das SPA trägt mit seiner Entscheidung erstmalig der seit längerem in der Praxis erhobenen Anforderung Rechnung, die Höhe der Gebühren bei der Unterscheidung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen.

Unabhängige und Firmen haben ein weiteres Argument mit der Gebührenhöhe in der Zukunft gegenüber dem DZV. Es ist aber auch offensichtlich, dass die Gebührenhöhe allein nicht zwangsläufig zur Selbstständigkeit führen. Desto selbstständiger und unabhängig von der Betriebsorganisation und dem Aufbau eines Unternehmens eine Dienstleistung angeboten wird und je mehr auch ein ökonomisches und betriebswirtschaftliches Wagnis vorliegt, desto wahrscheinlicher wird man zu einer eigenständigen Aktivität mit einem im Verhältnis zu den Mitarbeitern wesentlich höheren Honorar kommen.

Ist dagegen die Integration in die Arbeitsgestaltung und die Pflicht zur Befolgung von Anweisungen eindeutig charakteristisch für eine Aktivität, kann auch ein besonders hoher Beitrag nicht mehr ausreichen. Ein Krankenpfleger, der nicht als Angestellter, sondern als freier Unternehmer tätig sein wollte, hatte einen Servicevertrag mit einem Spital abgeschlossen. In den drei Monaten ihrer Arbeit hat sie eine Vergütung von mehr als 17.000 EUR erhalten.

Es gibt trotz der im Verhältnis zu erwerbstätigen Krankenpflegern wesentlich besseren Entlohnung keine Selbständigkeit. Die Krankenschwester war an der Betriebsorganisation des Spitals beteiligt, da die Pflegearbeit im Spital regelmässig von der Einbindung in den Stationsprozess gekennzeichnet ist. Sie musste mit dem ständigen Pflegepersonal des Spitals zusammenarbeiten.

In dieser Situation kann auch unter Beachtung der Höhe des Honorars keine freiberufliche Arbeit angeboten werden. Zum anderen sind – beispielsweise im gebührenpflichtigen Medizinbereich – Aufstellungen vorstellbar, in denen eine eigenständige Aktivität in der Gesamtsicht und unter Beachtung der Gebührenhöhe unterstellt werden soll.

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