Investitionskosten Sgb xi Ambulante Pflege: Anschaffungskosten Sgb xi Ambulante Pflege
Der Kunde muss die Investitionskosten jedoch selbst tragen und darf die förderfähigen Investitionskosten nicht überschreiten. Es wurde vom ambulanten Pflegedienst, Tageseinrichtungen und ambulanten Pflegediensten gepflegt. SGB XI zur Förderung ambulanter Pflegedienste (neue Version).
82 Sozialgesetzbuch XI Pflegemittelfinanzierung
Bei der stationären Versorgung wird eine angemessene Gebühr für die Unterbringung und Mahlzeiten erhoben. Das Pflegegeld ist von den Patienten oder deren Kostenträger zu erstatten. Dazu gehört auch die Pflege und, soweit die stationäre Pflege keinen Pflegeberechtigten nach 37 Fünftes Buch hat, die Medizin. Der Patient muss für die Unterbringung und Mahlzeiten für die stationäre Versorgung aufkommen.
Massnahmen, einschliesslich Investitionskosten, zur Errichtung, Beschaffung, Ersatz, Ergänzung, Instandhaltung oder Instandsetzung der für den Betreib der Betreuungseinrichtung erforderlichen Bauten und anderen abschreibbaren Sachanlagen; die für den Konsum vorgesehenen Waren ( „Konsumgüter“) sind vom Pflegegeld nach Abs. (1) erster Satz Nr. ausgeschlossen. Grundstückserwerb und -entwicklung, Vermietung, Verpachtung, Erbbaurecht, Verwendung oder Mitnutzung von Grund stücken, Bauten oder anderen Vermögenswerten, Inbetriebnahme oder interne Umwandlung von Einrichtungen der Pflege, Stilllegung von Einrichtungen der Pflege oder deren Umwandlung in andere Tätigkeiten.
Wenn die Investitionsausgaben für den Betrieb nach Abs. 2 Nr. 1 oder für Mieten, Pachten, Erbbauzinsen, Nutzungen oder Mitbenutzungen von Bauten oder sonstigen abnutzbaren Gegenständen des Anlagevermögens nach Abs. 2 Nr. 3 nicht in vollem Umfang durch staatliche Mittel nach 9 abgedeckt sind, kann die Einrichtung diesen Teil der Ausgaben dem Betreuten separat in Rechnung stellen.
Das Gleiche ist der Fall, wenn die Ausgaben nach Absatz 1 vom Staat durch Kredite oder andere rückzahlungspflichtige Subventionen subventioniert werden. Für die getrennte Abrechnung ist die Genehmigung der jeweils verantwortlichen staatlichen Behörde erforderlich; die Einzelheiten, vor allem auch hinsichtlich Form, Betrag und Dauer sowie die Aufteilung der separat kalkulierbaren Kosten auf die betreuungsbedürftigen Personen, einschließlich der Betrachtung der pauschalen Wartungs- und Reparaturkosten sowie des zu Grunde zu legenden Vermietungsgrades, werden durch die Landesgesetze festgelegt.
Die nicht staatlich geförderten Einrichtungen können dem Pflegefall die für seinen Betrieb erforderlichen Investitionsausgaben ohne Genehmigung der staatlichen Behörde auferlegen. Von der getrennten Rechnung ist die zuständige staatliche Behörde zu unterrichten. Auf die Pflegeentschädigung werden öffentliche Zuwendungen für die laufende Kosten einer Einrichtung (Betriebskostenzuschüsse) angerechnet.