Leistungskatalog Pflegeversicherung: Leistungskatalog Pflegeversicherung
Beispielsweise Geld für die Pflege zu Hause oder in einem Pflegeheim. Home; Wissen; Gesundheit & Pflege; Pflegeversicherung. In der Pflegeversicherung sind die von der Pflegeversicherung finanzierten Leistungen aufgeführt. Abhängig vom Versorgungsgrad haben Menschen mit Demenz Anspruch auf bestimmte Leistungen. Die Entscheidung darüber, wie die Pflegeversicherung dies leistet, liegt beim Betroffenen.
Koordination der Sozialleistungen in der Langzeitpflegeversicherung im…. – Schneiderschnitte
In seiner Entscheidung in der Sache Molenaar hat der EuGH die Vorteile der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Gemeinschaftsrecht eingestuft. Welche Konsequenzen diese Einstufung für die an einem Betreuungsverhältnis Beteiligte hat, wird in dieser Studie dargestellt und an den Anforderungen des Primärrechts der Gemeinschaft bemessen. Aus den Ergebnissen ergibt sich ein Vorschlag zur Reformierung des Koordinationssystems der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.
Rundum-Schutz für die Betreuung im Auslande?
Rundum-Schutz für die Betreuung im Auslande? Zur Inanspruchnahme des Betreuungsgeldes muss ein Gesuch gestellt werden. Dieses Datum kann von großer Wichtigkeit sein, da die Pflegeleistung ab dem Antragsdatum, spätestens jedoch ab dem Datum der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zuerkannt wird. Für die Ermittlung der Betreuungsbedürftigkeit und die Beurteilung gelten im Wohn- bzw. Aufenthaltsland die selben Standards wie in Deutschland.
Sie werden verwendet, sofern die Beurteilung der Versorgung nicht bereits vor dem Auslandsaufenthalt in einem anderen EU- oder EWR-Land oder der Schweiz stattgefunden hat. Für die Gestaltung der Bewertung durch den Ärztlichen Dienst der Krankenkassen (MDK) haben sich die Zentralverbände der Pflegeversicherung auf folgende Vorgehensweise geeinigt: Um den verschiedenen Verhältnissen in den EU- und EWR-Ländern bzw. der Schweiz bei der Gestaltung der Bewertung Rechnung zu tragen, wurde die Zuständigkeit für die Gestaltung und Umsetzung der Bewertung der Pflegeabhängigkeit in den EWR-Ländern und der Schweiz auf je einen „Partner MDK“ umgelegt.
Die Pflegeversicherung leitet den Beurteilungsantrag an den für ihn verantwortlichen Kontakt „Ausland“ des Medizinischen Dienstes weiter. Anschließend wird der Pflegebericht vom Medizinischen Dienst verfasst und unmittelbar an die bestellende Pflegeversicherung zurückgesandt. Unabhängig von den verschiedenen organisatorischen Strukturen der EU- und EWR-Staaten bzw. der Schweiz ist der für die Pflegeversicherung verantwortliche Geschäftsführer immer der Kontakt zu den Pflegeversicherungsträgern.
In diesem Zusammenhang muss die verantwortliche Pflegeversicherung alle Veranlagungsaufträge an „ihre“ Krankenkasse adressieren. Im Hinblick auf die spezifische Gestaltung des Assessments in den jeweiligen EU- und EWR-Staaten bzw. der Schweiz sollten betreuungsbedürftige Patienten oder deren Pflegepersonen über die Vergabe des Assessment-Vertrags an das Millennium Development Center unterrichtet werden. Dadurch wird sichergestellt, dass der Patient oder sein Pflegepersonal über den derzeitigen Bearbeitungsstatus unterrichtet wird und die Legitimierung des Experten bei einem anschließenden Heimbesuch nicht in Zweifel gezogen werden kann.
Unabhängig von den auf zentraler Verbandsebene erzielten Übereinkünften muss an dieser Stelle darauf verwiesen werden, dass jede Krankenkasse in Deutschland über ein eigenes innerbetriebliches Verwaltungsverfahren verfügt. Betreuungsbedürftige oder deren Angehörige sollten daher das Bewerbungsverfahren vorab mit ihrer Krankenkasse klären. So lange sich betreuungsbedürftige Menschen in Deutschland befinden, erhalten sie eine soziale Langzeitpflegeversicherung.
Bei Auslandsaufenthalten werden diese Vergünstigungen bis zu sechs Kalenderwochen pro Jahr gewährt (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI). Während Ihres Aufenthaltes im Ausland können Sie das Betreuungsgeld oder die Sachleistung in Anspruch nehmen. Gleiches trifft auf die Kombination aus Pflegebeihilfe und Sachleistungen zu. Anmerkung zu den Sachleistungen: Der betreuende Betreuer muss in einem vertraglichen Verhältnis zur Pflegeversicherung oder bei einer anerkannten Pflegeeinrichtung sein.
Im Falle eines befristeten Auslandsaufenthaltes verlängert sich der Anspruch auf Leistungen jedes Jahr um maximal sechs Kalenderwochen. Unter der Voraussetzung, dass die Voraussetzungen erfüllt sind: Ein Anspruch, der am Stichtag eines jeden Monats oder an diesem Tag endet, gilt für sechs Kalenderwochen ab dem darauffolgenden Jahr. Der Anspruch auf Leistungen, die vor dem Stichtag eines jeden Kalenderjahres erloschen sind, wird ab dem darauffolgenden Jahr wiederhergestellt.
Anmerkung: Versorgungsansprüche existieren ungeachtet dessen, ob sich der Patient in einem EU- oder EWR- oder Vertragsstaat befindet. Dabei gilt ganz klar: Wenn Sie sich länger als sechs Kalenderwochen im Ausland aufhalten, haben Sie keinen Anrecht auf Pflegegeld. Ein vorübergehender Aufenthalt von mehr als sechs Kalenderwochen pro Jahr hat insoweit nur dann Anrecht auf Leistungen, wenn dies im Sinne einer supranationalen oder intergouvernementalen Regulierung beschlossen wurde.
Sozialleistungen der Langzeitpflegeversicherung können nach der Verordnung 1408/71 in Anspruch genommen werden. Sie ist für alle EU- und EWR-Länder sowie die Schweiz gültig. Für die Anwendbarkeit des 34 Abs. 1 und 1a SGB XI wird auf „Die Aussetzung von Leistungsansprüchen“ hingewiesen.
TIPP: Wenn Sie sich außerhalb der EU, des EWR, der Schweiz oder eines Nichtvertragsstaates aufhalten, erhalten Sie Auskünfte über die Deckungsmöglichkeiten bei den Krankenkassen und der Dr. Walter Deutschland. Eine Pflegeleistung kann auch bei gewöhnlichem Wohnsitz oder Aufenthaltsort in anderen EU- oder EWR-Staaten oder in der Schweiz gezahlt werden.
Ausschlaggebend sind die Länge und der Fortbestand des vorherigen Wohnorts, die Länge und der Verwendungszweck des geplanten Aufenthalts im anderen Mitgliedstaat sowie die Intentionen der Person bezüglich der Zeit nach dem Aufenthalts in dem anderen Mitgliedstaat. Sind die Formblätter E106, E109, E120 oder E121 ausgegeben worden, kann davon ausgegangen werden, dass sie ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen EU- oder EWR-Land oder in der Schweiz haben.
Mit diesen Formularen wird der Sachleistungsanspruch nach dem Recht des Wohnlandes und auch für geplante Pflegeleistungen sichergestellt. Allerdings muss der Betreute darüber befinden, ob er die Sachleistung nach dem Recht des Wohnlandes oder das Pflegebeihilfe nach SGB II bei der Pflegeversicherung in Deutschland beanspruchen will.
ACHTUNG: Beschließt der Betreute, den Pflegegeldanspruch bei der gesetzlichen Krankenpflegeversicherung geltend zu machen, können im Wohnstaat keine Sacheinlagen geltend gemacht werden, um doppelte Zuwendungen zu vermeiden. So sind die Krankenkassen dazu angehalten, die Anforderungen an weitere Sozialleistungen in regelmässigen Zeitabständen zu prüfen. Die Prüfung diente unter anderem dazu, den Erhalt von Zuwendungen nach fremdem Recht festzustellen.
Diese Überprüfung ist nicht entbehrlich, da sich die Leistungsnachweise der ausländischen Einrichtungen im Prinzip nicht auf pflegebedürftige Zuwendungen berufen. Anmerkung: Die Untersuchung diente auch der eventuellen Gutschrift von Zuwendungen nach fremdem Recht (siehe auch „Gutschrift von Zuwendungen nach fremdem Recht“). Sozialleistungen der Langzeitpflegeversicherung kommen bei einem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort in Vertrags- oder Nicht-Vertragsstaaten nicht in Frage.
Für Begünstigte, die ihren Wohnsitz oder gewohnten Aufenthaltsort in einen solchen Zustand verlegen, soll die soziale Langzeitpflegeversicherung eingestellt werden. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass auch das Mitgliedsverhältnis zur gesetzlichen Krankenpflegeversicherung beendet werden muss. Das gilt auch dann, wenn der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort in einen Vertragsstaat verlagert wird und die Krankenkasse in der BRD auf der Grundlage der Regelungen des zweiseitigen Abkommens über die Sozialversicherung erhalten wird.
Die Beendigung des Leistungsanspruches richtet sich nach dem Ende der Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenpflegeversicherung. Durch die deutsche Pension ist die Versicherung im KVdR obligatorisch. Nach dem Prinzip „Pflegeversicherung nach Krankenkasse “ muss auch die Versicherung bis zum Stichtag 31. Dezember 2017 weitergeführt werden. Der Leistungsanspruch kann auch bis zum Stichtag 31. Dezember 2017 realisiert werden.
Zeit 2: Mit dem Datum des Wohnsitzwechsels oder des ordentlichen Wohnsitzes: Aus dem deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommen bleibt zwar die Zugehörigkeit zur Krankenkasse bestehen, die Zugehörigkeit zur Sozialversicherung wird jedoch mit der Wohnsitzverlegung in die Türkei am 3. Juli 2017 beendet (§ 3 Nr. 2 SGB IV).
Pflegeversicherungsleistungen können nur bis zum 3. Juli 2017 gewährt werden. Für Aufenthalte von mehr als sechs Wochen innerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz und die damit verbundene Umsetzung der EG-Verordnung 1408/71 ist zwischen Geldleistungen und Naturalleistungen zu differenzieren. Die Pflegebeihilfe wird weiterhin gewährt, während die Anspruchskriterien, die Art der Zahlung und der Betrag beibehalten werden.
Allerdings gibt es keinen Leistungsanspruch aus dem Sozialsystem des Wohnlandes. Nach der EG-Verordnung 1408/71 sind Barleistungen von der Pflegeversicherung als zuständigem Institut zu erbringen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass kein Betreuungsgeld ausgezahlt werden kann, wenn Sachleistungen vom Wohnstaat erbracht werden. Sachleistungen können auch vom Träger des Wohnlandes zuerkannt werden.
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass dann kein Betreuungsgeld gewährt werden kann. Der Betrag oder der Betrag der Sachleistung ist unerheblich. Die Pflegeleistung in Form einer Sachleistung des Aufenthaltslandes. Anmerkung: Ungeachtet dieser Angaben ersuchen wir Sie, die Ausführungen unter „Anrechnung von Zuwendungen nach ausl.
Gemäß der Rechtsvorschrift des 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB 16 ist der Leistungsanspruch aus der gesetzlich vorgeschriebenen Krankenpflegeversicherung ausgesetzt, wenn sich die Versicherten im Inland aufhalten ( 34 Abs. 1 Nr. 1 S. 1). Bei einem befristeten Aufenthalt von bis zu sechs Kalenderwochen im Jahr werden die Barleistungen der Krankenpflegeversicherung (Pflegegeld nach 37 SGB XI bzw. anteiliger Pflegezuschuss nach 38 SGB XI) weiterhin gezahlt (Satz 2).
Sachleistungen werden für diesen Zeitabschnitt nur dann weiter gezahlt, wenn die Krankenschwester, die sonst die Sachleistungen bereitstellt, die pflegebedürftige Person während des Auslandsaufenthalts betreut (Satz 3). 34 Abs. 1 S. 1 S. 1 SGB 16 stellt auch klar, dass der Leistungsanspruch aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ausgesetzt ist, solange sich die Versicherten nicht nur temporär im Aussland aufhalten.
Dies resultiert nach Angaben der Zentralverbände der Pflegeversicherung aus dem umgekehrten Ergebnis des 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII. Es ist unerheblich, ob bereits zu Beginn des Aufenthalts im Ausland ein Pflegebedarf bestand oder ob ein solcher während des Aufenthalts entsteht. Das Pflegegeld wird daher längstens ab dem Tag des Auslandseinsatzes ausgesetzt.
Allerdings soll es einige wenige Krankenkassen gibt, die den Anspruch auf Leistungen ab dem ersten Tag des Auslandsaufenthaltes aussetzen, wenn von Anfang an ein Auslandseinsatz von mehr als sechs Kalenderwochen vorgesehen ist. ACHTUNG: Diese Angaben sind nur gültig für Aufenthalte außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz.
Paragraph 1a wurde mit dem Bundesgesetz über die Koordination der Sozialversicherungssysteme in Europa und zur Novellierung anderer Rechtsvorschriften vom 21. Juni 2011 (BGBl I S. 1202) eingefügts. Mit dem Inkrafttreten des neuen 34 Abs. 1a SGB XI am 11. Juni 2011 wurde folgender Satz formuliert: „Der Pflegegeldanspruch nach 37 oder anteiliger Pflegegeldanspruch nach 38 wird für pflegebedürftige Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europ. EU, einem Staat des Übereinkommens über den EWR oder der Schweiz ansässig sind, nicht ausgesetzt.
„Nachdem die Zentralverbände der Pflegeversicherung bereits seit Jahren zwischen EU- und Nicht-EU-Ausland unterscheiden, hat der Gesetzgeber mit § 34 Abs. 1a SGB XI endlich Rechtsklarheit hergestellt. Ungeachtet der Ausführungen in 34 Abs. 1a SGB XI behält sich die deutsche Pflegekasse jedoch das Recht vor, zu prüfen, ob und inwieweit nach dem Recht des Wohnlandes ähnliche Ansprüche (mit deutscher Pflegeleistung) auf deutsche Pflegeleistung anrechenbar sind.
Die Anspruchsberechtigung auf Pflegebeihilfe wird ausgesetzt, wenn die Patienten gewisse „Ausgleichszahlungen“ erhalten (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI). Gleiches trifft zu, wenn die vergleichbaren Dienstleistungen aus dem In- und Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder supranationalen Institution zu. Zwischen den Spitzenverbänden der Pflegeversicherung und dem Bundesministerium für Gesundheitswesen besteht Einigkeit darüber, dass diese Bestimmung grundsätzlich im Rahmen von Dienstleistungen in einem anderen EWR-Land oder der Schweiz angewendet werden soll.
Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit der Aussetzungsregel ist das Bestehen von zwei unabhängigen Ansprüchen auf Renten. Dabei kann es sich sowohl um eine Barleistung als auch um eine Sacheinlage handeln, die nicht auf der Grundlage einer Forderungsbescheinigung eines inländischen Fonds gewährleist. Bei den Ansprüchen aus dem Ausland müssen es sich um vergleichbare Versicherungsleistungen wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung handeln.
Das heißt zunächst einmal, dass die Dienste pflegebedürftig sein müssen. Allerdings ist es nicht notwendig, dass der Schaden aus einer Auslandspflegeversicherung stammt, sondern es können auch Vorteile aus anderen Versicherungssparten berücksichtigt werden. Der Name, unter dem die Dienstleistung durchgeführt wird, ist für die Verständlichkeit nicht relevant. Anmerkung: Angaben zu fremden Pflegediensten oder dem dortigen Versorgungssystem (falls vorhanden) können den Länderberichten entnommen werden.
Wenn das Recht der Auslandsinstitution keine Kürzungs- oder Aussetzungsregelung vorsieht, wird die Auslandsleistung in vollem Umfang auf das Krankenpflegegeld angerechnet. in Deutschland. Es ist zu berücksichtigen, dass die für Auslandsleistungen herangezogenen Werte nicht der derzeitigen Rechtslage entsprachen. In Deutschland entspricht dies der Rechtslage zum Stichtag des Jahres 2017 (jetzt fünf Pflegestufen).
Mit den Beispielen soll nur ein Beitrag zum verbesserten Verstehen der Pflegeversicherungspraxis geleistet werden. Situation: Eine in Deutschland kranken- und pflegebedürftige Personen erhält zusätzlich eine Invaliditätsrente von 511,00 EUR zuzüglich eines Zuschlags von 255,00 EUR wegen Pflegeaufwand. Pflegebedürftig im Sinn des SGB VIII.
Nach belgischem Recht ist die Gutschrift der in Deutschland gewährten Zuwendung nicht vorgesehen. Abhilfe: Es gibt zwei unabhängige Ansprüche auf Vorsorge. Der Patient bekommt 545,00 EUR. Die Pflegebeihilfe nach 37 SGB II beläuft sich auf 290,00 EUR; die Einrichtung in Belgien gewährt eine Pflegebeihilfe von 255,00 EUR. Wenn sowohl das Recht der Bundesrepublik Deutschland als auch das Recht der Auslandseinrichtung Kürzungs- oder Ruhestandsregelungen vorsehen, erfolgt die wechselseitige Gutschrift der entsprechenden Vergünstigungen aus Art. 12 der Verordnung 1408/71 und Art. 7 der Verordnung 574/72 Situation: Eine in Deutschland kranken- und pflegebedürftig versicherte Person lebt in Griechenland.
Im griechischen Recht ist eine besondere Zuwendung für Querschnittgelähmte in Form von EUR 363,00 vorgesehen. Pflegebedürftig im Sinn des SGB II (Pflegestufe 5). Abhilfe: Es gibt zwei unabhängige Anwartschaften auf Leistungen. Weil das Gesetz unter Beachtung der Art. 12 der Verordnung 1408/71 und 7 der Verordnung 574/72 auch eine Kürzung vorschreibt, sind die genauen Anforderungen wie folgt: ./. die deutsche Pflegebeihilfe, also in Summe 901,00 Euro für die pflegebedürftigen Personen.
Die Pflegebeihilfe nach 37 SGB II beläuft sich auf 719,50 EUR; die Einrichtung in Griechenland leistet die Sonderbeihilfe in Form von 181,50 EUR. TIP: Um Rechtsstreitigkeiten zu verhindern, sollte das nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB II angerechnete Institut über die Absicht der Kürzung unterrichtet und gefragt werden, ob auch Kürzungsvorschriften zur Anwendung kommen sollen.
Pflegebedürftigen, die nur Pflegebeihilfe erhalten, obliegt es, sich für die Pflegestufen 2 und 3 und für die Pflegestufen 4 und 5 quartalsweise bei einer vertraglichen Einrichtung beraten zu lassen (vgl. 37 Abs. 3 SGB VII in der ab Januar 2017 gg.
Gleiches trifft auf Personen zu, die sich zeitweilig in einem anderen EU- oder EWR-Land oder der Schweiz befinden. Die Konsultation muss von einem Doktor oder einer Krankenschwester durchgeführt werden. Im Falle eines befristeten Auslandsaufenthaltes ist es ratsam, den Beratungsauftrag kurz vor dem Aufenthalt im Ausland oder sofort danach auszuführen und das notwendige Vorgehen mit der Pflegeversicherung zu besprechen.
Der Patient muss die folgenden Anforderungen beachten: Für die Pflegeklassen 2 und 2 darf der befristete Aufenthalt im Ausland nicht mehr als 12 Monaten dauern. Für die Pflegeklassen 4 und 4 darf der befristete Aufenthalt im Ausland nicht mehr als 6 Monaten dauern. Das heißt für die verschiedenen Pflegestufen: Betreuungsstufen 2 und 3: Zeit vom 11/01-30. 06. und vom 10/07 bis 31.12. Betreuungsstufen 4 und 5: Zeit vom 10/01/31.03. bis 30.06.
Vergütungen für Beratungsaufträge ( 37 Abs. 3 S. 4 S. 3 SGB XI i. d. F. ab 01/0112017 ): Pflegestufen 2 und 3 bis 23,00 Euro. Pflegestufen 4 und 5 bis 33,00 Euro. Eventuelle Zusatzkosten gehen zu Lasten des Patienten. Die Pflegestufe I kann einmal im Halbjahr einen Konsultationsbesuch verlangen; bis zu 23,00 Euro ( 37 Abs. 3 S. 5 S. 5 SGB XI i. d. F. ab 1. Jänner 2017).
Besonderer Hinweis für Mallorca: Für pflegebedürftige Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz oder Aufenthaltsort auf Mallorca haben, gibt es auch Vereinbarungen über die Ausführung von Beratungsaufträgen. ACHTUNG: Wird der Beratungsauftrag nicht bewiesen, ist das Krankenpflegegeld entsprechend zu reduzieren und im Falle eines Wiederauftretens zu streichen. In den Spitzenverbänden der Pflegeversicherung wird eine Reduzierung des Pflegegelds um 50 Prozent als sinnvoll erachtet, obwohl die Lage im Einzelnen miteinbezogen wird.
Zahlt die GKV für einen längerfristigen Auslandsaufenthalt nicht mehr, gibt es zum Glück eine Alternative.