Pflegehilfe für Senioren

Pflegeeltern Vergütung: Förderung der Elternvergütung

In Zusammenarbeit mit dem Jugendamt haben Sie ein Pflegekind in Ihren Haushalt aufgenommen. Mit der Aufnahme eines Pflegekindes ändert sich nicht nur die familiäre Situation, sondern auch der finanzielle Aufwand. Arbeit mit dem Kind wird wie Arbeit vergütet. Sie als Pflegeeltern haben ein Recht auf Unterstützung in finanziellen und anderen Belangen. Werden Pflegeeltern ein Pflegekind aufgenommen, haben Sie Anspruch auf Pflegegeld.

Entlohnung für Pflegeeltern – PIAN Nordrhein-Westfalen e.V.

Die Pflegeeltern haben Anrecht auf einen Pflegezuschuss, wenn ein Pflegekind gemäß 33 i.V.m. 39 Abs. 1 Satz 1 BGB zugelassen wird. Sie setzt sich zusammen aus einem Materialkostenanteil (Unterhaltskosten) und einem Bildungsbeitrag. Der Materialaufwand richtet sich nach dem Lebensalter des Pflegebedürftigen und soll die laufenden Übernachtungskosten ausgleichen.

Für eine qualifizierte Pflegestelle kann sich das Pflegebeihilfe um den Faktor drei aufstocken. Der Betrag des Krankenpflegegeldes ist von Staat zu Staat verschieden. Manchmal ist es von Jugendämter zu Jugendämtern verschieden. Zur Sicherstellung des Unterhaltes des Pflegekinds bezahlt das Jugendämter das Pflegegeld selbst. Zusätzlich zu den Unterhaltungskosten bezahlt das Jugendämter auch einen Bildungsbeitrag.

Zusätzlich bewilligt das Jugendämter auf Gesuch hin zusätzliche Leistungen, die vom jeweiligen Fall abhängt. Bei der Aufnahme von Kindern oder jungen Menschen in eine Pflegestelle oder z.B. in eine Gruppe von Tagen übernimmt der Staat den Unterhaltsbeitrag. Die Vollzeitbetreuung nach 33 SSGV III soll einem Kinde vorübergehend oder auf Dauer ein Heim im Haus der Pflegeeltern einrichten.

Die Pflegeeltern erhalten im Zuge der Vollzeitbetreuung ein Betreuungsgeld, das die Sachkosten und die Erziehungskosten deckt. Darüber hinaus werden im Einzelfall Zuwendungen gewährt. Das Betreuungsgeld sowie die veranstaltungsbezogenen Leistungen und Subventionen aus staatlichen Fonds sind steuerfrei, d.h. nicht einkommensteuerpflichtig, Leistungen, die direkt der Bildung dienen, sofern es keine Erwerbsarbeit im Bereich der Vollzeitbetreuung gibt.

Bezüglich der Fragestellung, ob es hier eine Beschäftigung gibt, trifft folgende Annahme zu: Werden mehr als sechs gleichzeitige Aufnahmen im Haus gemacht, wird von einer Beschäftigung ausgegangen; bei bis zu sechs betreuten Schülern kann ohne weitere Überprüfung davon ausgegangen werden, dass die Versorgung nicht gewinnbringend durchgeführt wird. Die Vergütungsbestandteile der Bereitschaftsdienste, die von der eigentlichen Kinderaufnahme abhängig sind, sind jedoch nicht steuerbefreit, da Bildung nicht direkt begünstigt wird.

Mit der Erziehungshilfe in einer Tagesschule soll die Weiterentwicklung des Kind oder der jungen Menschen durch gesellschaftliches Lernen innerhalb der Schule, Unterstützung der Schulförderung und der elterlichen Arbeit unterstützt und damit sichergestellt werden, dass das Kind oder der Jugendliche in seiner Gastfamilie bleibt. Die Fachkindertagesstätte nach 32 Abs. 1 Satz 1 Satz 2 setzt voraus, dass die Betreuungsperson gewisse erzieherische Anforderungen erfüllen muss und weicht damit von der Kindertagesstätte nach 23 Abs. 1 Satz 2 Satz 2 SGB ab.

Der Beistand nach 32 SSGV III leistet über die übliche Betreuungs- und Ausbildungsform einer Kindertagesstätte vor allem ältere Kinder mit Leistungs- und Verhaltensauffälligkeiten hinweg weiter. Wenn eine solche Unterstützung geleistet wird, ist auch die erforderliche Unterstützung für das Kind oder den jungen Menschen außerhalb des Hauses der Eltern gewährleistet. Dazu gehören die Sachkosten sowie die Betreuung und Aufzucht der Kinder und Jugendlichen.

Diese Barleistungen des Jugendamtes sind Zuschüsse, die direkt der Bildung dienen und aus staatlichen Geldern ausgezahlt werden. Daher müssen sie von der Pflegekraft als steuerfreies Einkommen behandelt werden. Spezielle Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bestehen jedoch, wenn über eine zwischengeschaltete Einrichtung der selbständigen Jugendfürsorge Zuwendungen nach 39 Buch Nr. 6 des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) an pflegende Familien oder Bildungseinrichtungen im Sinn des 33 Buches Nr. 3 des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) gezahlt werden.

Die Beihilfe ist in diesem Falle nur dann steuerfrei, wenn der Betreuer den ihm zustehenden Pflegezuschuss unmittelbar vom zuständigen Jugendämter erhalten hat, so dass das Entgelt nur ein so genannter Übergangsposten beim Zwischenträger ist. Insofern fordert die Finanzadministration klare und unzweideutige Vertragsregelungen zwischen dem Jugendämter, der selbstständigen Pflegekraft und der Pflegeperson/Bildungsstätte im Sinn des 33 Abs. 1 Satz 1 BGB I.

Im Vertrag zwischen allen Beteiligten muss festgelegt sein, dass das vom Jugendämter an die unabhängige Einrichtung für einen bestimmten Zweck gezahlte Pflegebeihilfe unveränderlich an die Pflegekraft weitergegeben wird und dass diese formelle, gestalterische Behandlung den Grund und die Höhe des Pflegegeldanspruchs der Pflegekraft nicht abändert. Die Betreuer innen und Betreuer sollten zudem durch eine Bevollmächtigung vereinbaren, dass das lokale Jugendämter das Betreuungsgeld über den kostenlosen Beförderer an sie weiterleiten wird, d.h. der kostenlose Beförderer erhält das Betreuungsgeld nur in treuhänderischer Form und zahlt es an sie aus.

Anmerkung: Die Existenz dieser Bedingungen muss von den Pflegestellen nachgewiesen werden, um die steuerliche Befreiung der vereinnahmten Mittel zu gewährleisten. Eine Nutzung der Befreiung ist jedoch nicht möglich, wenn unabhängige Einrichtungen den lokalen Jugendhilfeeinrichtungen Betreuungspersonen zur Verfuegung stehen, diese Betreuungspersonen pflegen und entschaedigen und dann den lokalen Jugendhilfeeinrichtungen das bezahlte Betreuungsgeld in Rechnung stellen. 3.

Die Pflegekinder werden auf der Lohnsteuerkarte eines Pflegeelternteiles eintragen. Die Pflegeeltern bekommen auch Erziehungsgeld. Allerdings wird das Erziehungsgeld proportional mit dem Erziehungsgeld aufgerechnet. Das erste Kind geld wird zur Haelfte fuer ein Patenkind gutgeschrieben, 25 Prozentpunkte fuer jedes weitere Patenkind. Pflegeeltern haben zwar ein Recht auf Elternurlaub, in der Regel aber keinen Anspruch auf Erziehungsgeld.

Der Pflegezuschuss und andere Sondervergünstigungen sind staatliche Hilfen und damit nach 3 Nr. 11 EStG steuerbefreit. Bei gewerblicher Nutzung der Garantien entfällt dies jedoch. Das Finanzamt geht davon aus, dass es eine kommerzielle Betreuungseinrichtung für sieben oder mehr Pflegekinder gibt. Auch Pflegeeltern haben nach §39 Abs. 4 Satz 4 BGB ein Anrecht auf Beitragszahlungen zur Rentenversicherung und zur Unfall-Versicherung.

Der Gesetzestext: „Zu den aktuellen Sozialleistungen gehören auch die Rückerstattung der nachgewiesenen Auslagen für die Beitragszahlungen zur Unfall-Versicherung sowie die halbe Rückerstattung der nachgewiesenen Auslagen für eine angemessene Altersvorsorge für die Krankenpfleger. „So basiert Nordrhein-Westfalen auf der gesetzlich vorgeschriebenen Unfall-Versicherung und leistet derzeit einen Jahresbeitrag von 79,38 EUR.

Der Mindestbeitrag für die Altersvorsorge eines Pflegekindes beträgt derzeit 39,80 EUR pro Monat.

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