Pflegehilfe für Senioren

Pflegeergänzungsgesetz: Krankenpflegezuschlagsgesetz

Die Leistungen der Pflegeversicherung werden dadurch neu geregelt. Pflege für pflegebedürftige Patienten als individuelle Pflege, z.B. für Demenzkranke und psychisch Kranke oder Unser Leistungsspektrum umfasst: Im neuen Betreuungsratgeber werden die Änderungen aus dem ersten Betreuungszusatzgesetz übernommen. Krankenversicherungsleistungen; Leistungen nach dem Pflegeergänzungsgesetz; Entlastung der Angehörigen durch Vorsorge; Beratung. Krankenpflege, Pflegedienst, Betreuungszusatzrecht, Altenpflege, Altenpflege, Sozialberatung, Sozialdienst, Sozialstation, Ferienbetreuung.

Recht/Leitlinien (RL)

Seit dem 01.08.2008 gibt es einen weiteren revidierten Anspruch auf so genannten „Additional Support Services“. Seitdem sind diese nicht mehr an die Festlegung einer Versorgungsstufe geknüpft. Das “ Ermittlungsverfahren für Menschen mit stark eingeschränkten Alltagskompetenzen “ listet die Bedingungen auf, die erfüllt sein müssen, bevor ein Anspruch geltend gemacht werden kann. Seit dem Inkrafttreten des Pflegeumorientierungsgesetzes (PNG, 2013) ist dieses Vorgehen noch bedeutsamer geworden und es gibt Ergänzungen zu den Dienstleistungen, die dem Niveau der Pflege mit begrenzter Alltagstauglichkeit entsprechen.

Pflegezusatzgesetz für Altenpflege und Krankenpflege in Hamburg

Die Betreuungsreform ist, wie in den Massenmedien zu lesen war, am kommenden Tag (1. Jänner 2015) in Kraft getreten. 2. Weitere Pflegeleistungen und Betreuungsmöglichkeiten für Patienten und deren Angehörige werden von den Pflegeversicherungen angeboten! Im Bereich der Versorgung gibt es viele Innovationen. Nachfolgend eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen: 1) Es gibt eine Anhebung des Pflegegeldes und der Sachbezüge für die häusliche Krankenpflege.

Darüber hinaus werden auch alle anderen Vorteile erhöht. Ein Zusatzbetrag von 104,00 EUR steht künftig allen als betreuungsbedürftig erkannten Menschen zur VerfÃ?gung. Zusatzleistungen für Krankenpflege und Betreuung können zunehmend über die Krankenpflegeversicherung in Anspruch genommen werden, wenn die Pflegekraft für einen kurzen oder längeren Zeitraum verhindert ist (z.B. durch eigene Verabredungen, Ferien oder Krankheit eines pflegebedürftigen Angehörigen).

Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten. Für Massnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, wie zum Beispiel den Einsatz einer bodengleichen Duschkabine, zahlt die Pflegeversicherung ab Jänner 2015 deutlich mehr Subventionen bis zu 16.000 EUR. Demenzkranken Menschen werden Zusatzleistungen und Finanzmittel zur Verfuegung gestellt. Das sind nur einige wenige ausgesuchte Serviceverbesserungen, die sich aus der Gesundheitsreform für Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörige ergaben.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an unseren sozialen Dienst, Herrn M. A. D. Corde.

klasse=“mw-headline“ id=“Einzelnachweise“>Einzelnachweise[a class=“mw-editsection-visualeditor“ href=“/w/index. vp? title=Pflegedienste Erg%C3%A4nzungsgesetz&veaction=edit&section=1″ title=“Abschnitt bearbeiten: Einzelnachweis“>Bearbeiten> | | | | Quellcode]>

Das Zusatzgesetz vom 14. 12. 2001[1] hat vor allem einige Absätze des 11. Sozialgesetzbuches (SGB XI) und des 5. Sie ist am 2. Juli 2002 in Kraft getreten und stellt eine Ergänzung zur 1995 in der Bundesrepublik eingeführten gesetzlichen Krankenpflegeversicherung dar. So wurde ein inhaltlicher Zusatzanspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenpflegeversicherung von bis zu 460 EUR pro Jahr für betreuungsbedürftige Patienten zu Hause geschaffen und die Beratung zu Hause durch weitere Besuche zu Hause möglich gemacht.

Darüberhinaus wurde die gesetzliche Basis für die Finanzierung niederschwelliger Pflegeangebote und Modellprojekte der Sozial- und Privatpflegeversicherung sowie der Bundesländer oder Gemeinden in einer Größenordnung von 20 Millionen EUR pro Jahr gelegt. Zudem wurde ein zeitlich befristeter Anspruch der Nicht-Krankenversicherten auf Beitritt zur gesetzlichen oder privatwirtschaftlichen Langzeitpflegeversicherung eingerichtet und die Kofinanzierung einer kompetenten freiwilligen ambulanten Hospizversorgung durch die Kassen ermöglicht.

Darüber hinaus sind am 30. 10. 2012 das Pflegeumorientierungsgesetz und am 11. 12. 2015 das Erste Pflegeverstärkungsgesetz in kraft getreten.

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