Pflegegeld bei Heimunterbringung: Krankenpflegegeld für Pflegeheimunterkünfte
Antrag auf Pflegegeld: Beraterin auf Pflegestufe 1-5 mit Pflegebeihilfe – Angelika Schmid
Dieser Pflegeleitfaden wendet sich an alle Patienten und ihre Angehörigen. Kurz gesagt, an alle Menschen, die Anspruch auf einen Pflegezuschuss haben. Aber auch für diejenigen, die das Betreuungsgeld im Namen der Pflege in Anspruch nehmen wollen. Angelika Schmid bietet ihr praxiserprobtes Wissen aus sechzehn Jahren Berufserfahrung sowohl Anfängern als auch erfahrenen Krankenschwestern an.
In diesem kleinen Buch hat sie einen reichen Schatz an Erfahrungen über Pflegeleistungen und sonstige finanzielle Unterstützung gesammelt. Im kompakten Leitfaden erfahren Sie alles Wissenswerte über Pflegeleistungen mit individuellen Anleitungen. Der Leitfaden führt Sie von der Antragstellung bis zum Erhalt der Förderung über das Krankenpflegegeld hinaus. Dabei werden die Anforderungen und Vorzüge der neuen Pflegestufen detailliert beschrieben.
Nach Feststellung des Betreuungsgrades wird eine positive Entscheidung getroffen und Sie erhalten regelmässig das Betreuungsgeld. Sie profitieren von finanzieller Unterstützung und verpassen keine staatliche Beihilfe, was uns beruhigt. – Warum habe ich keinen Leistungsanspruch? – Was ändert sich durch das Pflegeverstärkungsgesetz II? Von der Serie „Care & Provision COMPACT by Angelika Schmid – Wissen in 120 Minuten“.
Die große Erziehungshilfe: Was muss ich bezahlen, wenn meine Mütter…. – Dr. Tobias Boing
Wohnen Ihre Mütter und Väter in einem Altersheim oder stehen vor dem Einzug in ein Altersheim, sollten Sie sich mit dem Problem der elterlichen Pflege beschäftigen. Der Leitfaden wendet sich an alle Betroffene und erklärt die Voraussetzungen, nach denen ein Kind in die Unterhaltungskosten seiner Familie einbezogen werden kann, wenn sein eigenes Geld und sein eigenes Kapital nicht ausreichen, um die Kosten des Heims zu decken.
Müssen die Kosten für das Heim vom Jugendamt getragen werden? Wer kann das Sozialversicherungsamt um Unterhaltszahlungen bitten? Was muss ich gegenüber dem Sozialversicherungsamt tun? Was ist die elterliche Unterstützung? Sie beschreibt detailliert, wie die eigene Vermögenslage errechnet und die für die Instandhaltungsrechnung relevanten Erträge errechnet werden.
Auswirkungen des neuen Bewerbungsschreibens für 35a StG auf die Pflegedienste
Mit dem Verteilzentrum 2009 hat der Gesetzgeber die bisher in mehreren separaten Förderfakten geregelten Vorschriften zur Steuersenkung für haushaltsbezogene Arbeitsverhältnisse und Leistungen einschließlich Betreuungsleistungen zu einer gemeinsamen Steuersenkung zusammengeführt (§ 35a Abs. 2 EStG). Darüber hinaus werden die Sonderleistungen für kleine Jobs in privaten Haushalten (haushaltsnahe Minijobs) und für häusliche Handwerkerdienstleistungen beibehalten.
Der BMF hat nun ein brandneues Antragsschreiben zur neuen Regelung des 35a StG herausgegeben, das erstmalig eine (exemplarische) Liste der begünstigten und nicht begünstigten Ausgaben beinhaltet (BMF 15.2. 10, IV C 4 – S 2296-b/07/0003, Abrufnummer 100729). Im Folgenden werden die Folgen für die Pflegedienste im Detail untersucht. Aufgrund der neuen Rechtsform sind ab dem Verteilzentrum 2009 nur noch drei Fallbeispiele zu differenzieren, für die nach wie vor verschiedene Absetzbeträge mit verschiedenen Höchstbeträgen bestehen (20 Prozent, max. 510 Euro für haushaltsbezogene Minijobs/4.000 Euro für haushaltsbezogene Leistungen und 1.200 Euro für handwerkliche Leistungen).
Die nach § 35a Abs. 2 StG in Anspruch genommenen Dienste umfassen die haushaltsübliche Betreuung sowie Pflege- und Betreuungsdienste. Bis einschl. 2008 hat sich der maximale Betrag der Steuerminderung von 600 Euro auf 1.200 Euro für Pflege- und Unterstützungsleistungen für Pflegebedürftige der Pflegestufe I bis III, die als Härtefälle nach 43 Abs. 3 SGB XI erkannt werden oder die Leistung aus der Pflegeversicherung erhalten, verdoppelt.
Nicht berücksichtigt wurden hierbei die so genannten Pflegestufen 0, die nach dem Bundesfinanzhof (10.5. 07, III R 39/05, Bundesfinanzhof II 07, 764) die nach 33 Euro Sonderbelastungen separat in Rechnung gestellte Pflegegebühr beanspruchen können und daher nur bis zu 600 Euro zur Steuerminderung abzugsfähig sind. Praktischer Hinweis: Ab dem Verteilzentrum 2009 sind die Ausgaben für häusliche Pflege und Betreuung im Förderbudget nach 35a Abs. 2 StG berücksichtigt und können bis zu einer Höhe von 4000 Euro abgezogen werden.
Für die Geltendmachung des vollständigen Steuerabzuges muss die Existenz einer Betreuungsstufe nicht mehr nachweisbar sein. Bevorzugt werden daher auch Menschen, die für die Krankenpflege und Versorgung einen professionellen Leistungserbringer in Anspruch nehmen, deren Pflegebedarf aber unter der Pflegeebene I ist. Der BMF präzisiert, dass Sachleistungen nach 36 SGB XI, die Erstattung von Kosten für Zusatzleistungen nach 45b SGB XI und für Dienste im Personalbudget ( 17 SGB IX) anrechenbar sind, soweit sie ausschliesslich und für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen sowie für haushaltsbezogene Dienste zuerkannt werden.
Die von den Krankenkassen gezahlte Pflegepauschale wird jedoch – wie das BMF erstmalig in 38 erläutert – nicht berücksichtigt, da sie nicht für zweckgebundene Ausgaben gezahlt wird. Gleiches trifft zu, wenn die Angehörigen die Verantwortung für die Ausgaben tragen und das Betreuungsgeld an sie weitergegeben wird. Dies bedeutet, dass die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen, die Pflegeleistungen beziehen und vereinzelt auch einen Pflegeservice in Anspruch nehmen, die Ausgaben gemäß 35a StG in voller Höhe in Rechnung stellen können.
Die zweckgebundenen Pflegeversicherungsleistungen müssen jedoch beibehalten werden. Die neuen Verwaltungsbestimmungen (Paragraphen 38 f.) sehen nicht mehr vor, dass die Pflegepauschale von 924 Euro von pflegebedürftigen Familienangehörigen nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, wenn zugleich eine Steuerminderung für Pflege- und Unterstützungsleistungen beansprucht wird. 89-jährige Betreuerin Klara (65) und ein professioneller Helfer für ca. EUR 12.000,-/Jahr.
Darüber hinaus kann sie 924 Euro für Steuererleichterungen beanspruchen, wenn sie für eine Vielzahl von regelmäßigen Aufgaben zur Existenzsicherung täglich fremde Unterstützung benötigt (§ 33b Abs. 6 S. 3 EStG). Aufgrund der außerordentlichen Belastung, die ein Steuerpflichtiger durch die Betreuung einer nicht nur zeitweilig hilflos gebliebenen natürlichen Bezugsperson erleidet, kann die Klägerin anstelle einer Steuerminderung gemäß 33 einen pauschalen Pflegebetrag von 924 Euro pro Jahr beantragen, wenn sie kein Einkommen für die Betreuung erlangt.
Der Steuernachlass nach 35a Abs. 1 bis 3 StG findet – wie das BMF nun in den Abs. 16, 17 klargestellt hat – auch Anwendung, wenn sich der selbstständige und in sich geschlossene Hausstand in einem Haus wie einem Seniorenheim, einem Seniorenheim, einem Pflegeheim oder einem Wohnheim aufhält. Zum Ausschluss von Doppelarbeit ist für alle haushaltsbezogenen Leistungen im Sinne des 35a Abs. 2 StG ein Vorsteuerabzug nur möglich, wenn es sich nicht um Betriebskosten, einkommensbezogene Kosten oder Auslagen für geringfügig Beschäftigte im Sinne des SGB III handelt.
Nach Angaben des BMF dürfen die Ausgaben nicht bereits als Sonderaufwendungen oder außerordentliche Lasten oder nach 35a Abs. 1 StG (haushaltsbezogene Arbeitsverhältnisse) „berücksichtigt“ worden sein. M. E. hat das Recht zu wählen, ob und in welcher Höhe ein Vorsteuerabzug nach § 33 EG oder 35a EG beantragt wird. Auslagen nach § 33 StG werden nur „auf Antrag“ angerechnet, so dass 35a StG bei Nichtanmeldung voraussichtlich weiterhin Anwendung findet.
Der BMF-Brief beinhaltet diesbezüglich eine weitere Entlastung: Für den Teil der Ausgaben, der durch die Anerkennung der angemessenen Last nach 33 Abs. 3 StG nicht als außerordentliche Last angerechnet wird, kann der Steuerzahler die Steuerminderung nach 35a gestatt.
Auf Basis seines Einkommens beläuft sich die angemessene Bürde auf TEUR 3000. M. E. ist es möglich, den Abzugsantrag beispielsweise auf maximal Euro 12.000,- zu begrenzen. Abzüglich der angemessenen Gebühr von Euro 3000 – Euro 10000 nach und Euro 10000 nach und Euro 20000 = Euro 4000 nach.
Ein weiteres Argument für eine solche Option ist, dass ansonsten eine vollständige Erfassung aller Kosten nur in Variante 1 möglich wäre. Hinweis: Eine Steuerminderung ist nur bis zu einem Steuerbescheid von EUR 0. Tritt bei Geltendmachung der Steuerminderung nach 35a StG ein Anrechnungsüberschuss auf, wird weder eine negative Ertragsteuer ermittelt, noch ist eine Erstattung oder ein Übertrag möglich (BFH 29.1. 09, VI R 44/08, StBl II 09, 411).
Zunächst ist die Abzugsfähigkeit der Ausgaben nach 33 bzw. 33a StG zu überprüfen, da dies aus steuerlicher Sicht vorteilhafter ist als ein Vorgehen nach 35a StG, wenn der individuelle Satz höher als 20 % ist. Nach der Rechtssprechung sind in den Faellen, in denen dem Steuerzahler fuer den eigenen Pflegeheimaufenthalt ausschliesslich durch Erkrankung und Pflegebedarf entstandene Ausgaben entstanden sind, die von der Wohnung insgesamt, vermindert um eine Ersparnis nach § 33 StG (BFH 26.6. 92, III R 8/91, BStBl II 93, 278), abzugsfaehig.
Die BFH 22.8. 80, VI R 196/77, BStBl II 81, 25 in der Pflege eines Alten- und Pflegeheimes wegen Hemiplegie; vgl. auch BFH 4.11. 04, III R 38/02, BStBl II 05, 271 m.w.N.). Wenn der Steuerpflichtige sich jedoch nicht aus Gesundheitsgründen, sondern aus Gründen des Lebensalters für einen Aufenthalt in einem Heim entscheidet und nur in dem für seine Altersgruppe typischen Ausmaß Pflege benötigt, sind nur die Kosten gemäß 33 StG zu beachten, die für die Unterkunft in der Pflegeeinrichtung eines Heimes angefallen sind oder die dem steuerpflichtigen zuzüglich einer Pauschalgebühr für die Unterkunft und etwaige Grundversorgung aufgrund von Erkrankung oder Pflegebedarf entstanden sind (BFH 18.4. 02, III R 15/00, m.w.n.).
Hat er keine Pauschale, sondern separat aufgeführte Übernachtungs- und Verpflegungskosten sowie Pflegestufen der Pflegeklasse 0 gezahlt, kann er die separat in Rechnung gestellte Pflegestufen als außerordentliche Bürde nach 33 StG in Abzug bringen, wenn das Haus mit der Sozialeinrichtung für betreuungsbedürftige Menschen der sogenannten Pflegeklasse 0 (BFH 10.5. 07, III R 39/05, B2Bl II 07, 764) übereingekommen ist oder das Haus in jedem Fall den Vorschriften des Heimgesetzes unterworfen ist.
Anmerkung: Ein ausschließlicher Krankheitsaufenthalt ist jedoch nicht vorgesehen, wenn bei der Ermittlung einer Pauschale keine Mehrkosten für Pflegedienstleistungen angefallen sind, kein Kennzeichen „H“ oder „Bl“ ermittelt wurde und neben einer Zahlung für Übernachtungs-, Verpflegungs- und Anlagekosten (BFH 18.12. 07, III R 12/07, BFH/NV 09, 1102) auch nach einer Aufgliederung der Heimleistung im darauffolgenden Jahr nur eine „pauschale Maßnahme für nicht betreuungsbedürftige Bewohner“ berechnet worden ist.
Die Kosten, die von Verwandten des Patienten zu tragen sind, sind wie folgt zu differenzieren: 1: Abweichend von den Bestimmungen der 33, 33a und 33a StG kann, wie oben erläutert, ein Vorsteuerabzug für haushaltsnahe Dienste gemäß 35a StG geltend gemacht werden. Die einzige Bedingung ist, dass die Ausgaben nicht „doppelt“ erfasst werden. Neben den einzeln in Rechnung gestellten Diensten (z.B. Wohnungsreinigung, Pflege- oder Handwerkerdienste in der Wohnung), die im unabhängigen und in sich geschlossenen Haus des Steuerzahlers erbracht werden, zählen nach Ansicht des BMF (Reg. 17) auch Hausmeisterdienste, Gartenwartung und Kleinreparaturen, Haus- und Bodenpersonaldienste sowie die Säuberung von Gemeinschaftsräumen zu den haushaltsbezogenen Diensten des Empfängers.
Instandsetzungs- und Wartungskosten, die ausschliesslich auf gemeinsamen Flächen anfallen, sollten grundsätzlich nicht subventioniert werden. Nach Ansicht des BMF trifft dies zu, gleichgültig, ob es sich um rechnerische oder individuelle Abrechnung der Ausgaben an den Bewohner der Wohnung handel. Auch wenn sie sich ausschliesslich auf Gemeinschaftsräume beziehen, die letztlich von den Bewohnern „in der Nähe des Hauses“ geteilt werden.
Handwerksleistungen, die in der Regel nur von Facharbeitern erbracht werden, gehören nicht zu den Haushaltsdienstleistungen (vgl. BFH 29.1. 09, VI R 28/08), sondern können (anteilig) nach 35a Abs. 3 ÖStG gefördert werden. Das BMF reguliert die Abzugsfähigkeit von Leistungen allerdings nicht sehr genau.
Kosten für in der Wohnung erbrachte Leistungen, wie die Wohnungsreinigung oder die Versorgung und Unterstützung des Hausbewohners, sind zu begünstigen. Die Kosten für Leistungen außerhalb der Wohnung sind wie folgend zu begünstigen: Zu den Tätigkeiten der Haus- und Etagenfrauen, zu deren Aufgaben die Begleiterin des Steuerzahlers, der Besucherempfang und kleine Besorgungen neben der Versorgung des Einwohners gehören, werden in der Regel Haushaltsdienstleistungen zugeordnet (Ziff. 17).
Für darüber hinaus gehende Leistungen kommt 35a StG prinzipiell nicht in Betracht, es sei denn, es wird der Nachweis erbracht, dass die entsprechende haushaltsbezogene Leistung vom Hausbewohner im Notfall bezogen wurde. Dies betrifft sowohl Leistungen des Hausbetreibers selbst als auch Leistungen eines Fremdanbieters. Ausgaben für die reine Inanspruchnahme bestimmter Pflegeleistungen werden nach Auffassung des BMF nicht befürwortet Darüber hinaus betrachtet das BMF Pflegeleistungen aufgrund der Unterkunft in einem Wohnheim als bevorzugt, soweit sie Leistungen umfassen, die denen der haushaltsnahen Hilfe gleichwertig sind.
M. E. sollte das Phänomen beseitigt werden, wenn die Pflegeeinrichtungen die Gelegenheit bieten, auf die Nutzung solcher Leistungen zu verzichtet und dafür eine zusätzliche Vergütung zu verlangen. Daraus müssen sich der Anbieter der haushaltsbezogenen Leistung als Rechnungssteller, Rechnungsempfänger, Typ, Zeitpunkt und Umfang der Leistung sowie die vom Steuerzahler zu entrichtenden Gebühren ableiten (BFH 29.1. 09, VI R 28/08, BFH/NV 09, 823 Nr. 5).
Nun ist es Aufgabe von Pflegeheimen und Altenheimen, Betrag und Leistung so zu bilanzieren, dass die anfallenden Haushaltsleistungen für das Steueramt transparent und verständlich sind. Bargeldzahlungen werden nicht bevorzugt. Erfreulicherweise will das Bundesfinanzministerium das Krankenpflegegeld nicht mehr mit den Vorzugskosten verrechnen und hat die grundlegende Abzugsfähigkeit der Ausgaben für Senioren und Pflegeeinrichtungen gemäß 35a Abs. 2 StG reguliert.
Die Betroffenen sollten sich überlegen, ob es sinnvoller ist, Ausgaben gemäß 35a Abs. 2 oder 33 StG (bei Krankheitskosten) abzuziehen. Wenn Verwandte und nicht der Begünstigte die Kosten selbst übernehmen, ist nur ein Selbstbehalt nach § 33 EGG (Heilungskosten) oder § 33a EGG (Unterhalt) möglich. Kürzlich hat das BMF ein Antragsschreiben zu den neuen Bestimmungen des 35a StG herausgegeben, das erstmalig eine (beispielhafte) Liste der geförderten und nicht-privaten Ausgaben aufführt.
Im Folgenden werden die Folgen für die Pflegedienste im Detail untersucht.