Pflegehilfe für Senioren

Pflegegeld Stufe 1 Höhe: Krankenpflegegeld Stufe 1 Stufe

Sie rechnen bis zu folgenden Beträgen (ab 1. Januar 2015) direkt mit der Pflegekasse ab:. Der Leistungsumfang richtet sich nach dem Zeitaufwand für Pflege und Betreuung. Pflegegeld Stufe 1. Interessant auch. Sie können hier die Höhe des Pflegegeldes festlegen, auf das Sie Anspruch haben. Der Betrag der Pflegeleistungen beträgt: Pflegestufe, Pflegegeld, Sachleistungen.

Fakten und Verfahren:

Der geringere Geldbetrag der gesetzlich vorgeschriebenen Krankenpflegeversicherung für die häusliche Krankenpflege von Familienangehörigen im Vergleich zu den Geldbeträgen für den Bezug von bezahltem Pflegepersonal verstößt nicht gegen das Grundgesetz. 2. Der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Familienschutz (Art. 6 Abs. 1 GG) erfordern keine Erhöhung des Betreuungsgeldes auf die Höhe der Sachleistung.

Fakten und Vorgehensweise: Die Beschwerdeführer pflegen ihren Mann und Familienvater zu Hause, der letztmalig Pflegegeld der Pflegeklasse III von seiner Privatpflegeversicherung erhalten hat. Der Privatversicherungsvertrag sah nach den Rechtsvorschriften vor, dass das Pflegegeld auf der gleichen Versorgungsstufe unter dem Betrag der jeweiligen Sachleistungen liegt. Das Pflegegeld für die Pflege-Stufe III beträgt in der bis zum Stichtag 31.12.2008 gültigen Version 665 EUR; geldwerte Pflegeleistungen sind bis zu einem Gesamtbetrag von 1.432 EUR erstattbar.

Die Beschwerdeführer behaupteten in einem Sozialgerichtsverfahren unter anderem die Differenz zwischen dem Pflegegeld und der erhöhten Sachleistung und behaupteten, die unterschiedlichen Beträge beider Sozialleistungen seien verfassungswidrig. Grundlegende Überlegungen des Vorstands: 1) Es besteht kein Verstoss gegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes. a) Die Personen in Pflegebedürftigkeit, die sich für die häusliche Betreuung auf gleichem Niveau entschieden haben, sind als vergleichbare Gruppen entweder für die unbare Versorgung durch externes Pflegepersonal oder für das ermäßigte Pflegegeld anzusehen.

Dieser Beschluss stützt sich zum einen auf den Willen der Betreuungsbedürftigen, betrifft aber auch ihr durch Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützte Recht, ihre Familienverhältnisse selbst zu bestimmen. Der Unterschied in der Höhe der Gewährung der Vergünstigungen muss daher durch ausreichende sachliche Gründe gerechtfertigt sein. b) Die Auswahl eines Systems, das dem Patienten die Möglichkeit gibt, zwischen der häuslichen Betreuung durch äußere Pflegehelfer oder durch selbst gewählte Pflegekräfte zu wählen, obliegt der gesellschaftspolitischen Freiheit des gesetzgebenden Staates.

Die Legislative strebt an, die Möglichkeiten der Heimpflege zu unterstützen und ihr gegenüber der stationären Behandlung den Vorzug zu gewähren und gleichzeitig eine angemessene Betreuung zu gewährleisten. Unter häuslicher Pflegeunterstützung versteht man eine Sacheinlage, bei der Pflegebedürftige eine Grundversorgung und haushaltsnahe Betreuung durch Personalhilfe von Dritten bekommen. Krankenschwestern müssen bei der Pflegeversicherung selbst oder bei einer anerkannten stationären Einrichtung beschäftigt sein oder einen Einzelvertrag mit der Pflegeversicherung abgeschlossen haben.

Pflegebedürftige Personen bekommen jedoch im Fall des Betreuungsgeldes eine regelmäßige Barleistung, für die sie die notwendige Grundversorgung und häusliche Pflege in angemessener Form selbst erbringen müssen. Je nach Auswahl sind die Betreuer entweder Verwandte des Patienten, freiwillige Betreuer oder mit dem Pflegegeld „gekaufte“ Berufsbetreuer, die aber nicht in einem vertraglichen Verhältnis zur Pflegeversicherung stehen. 2.

c ) Das Pflegegeld ist nicht als Entlohnung gedacht. Sie soll eher einen Ansporn im Sinn der sachlichen Erkenntnis geben und gleichzeitig die Eigenverantwortung und Eigenbestimmung der Betreuungsbedürftigen dadurch verstärken, dass sie das Pflegegeld zur ungehinderten Ausgestaltung ihrer Versorgung nutzen können. Zwar ist der Versorgungszweck bei Sachleistungen nur dann gewährleistet, wenn das Pflegepersonal von der Krankenkasse ausreichend vergütet wird, doch basiert das Konzept des Pflegezuschusses auf dem Gedanken der kostenlosen familiären, nachbarschaftlichen oder freiwilligen Hilfe.

Dabei kann der Gesetzgeber davon ausgehen, daß die Entscheidungen über die Familienpflege nicht von der Höhe der Entlohnung abhängen, die eine Krankenschwester für diese Dienstleistung erfährt. d) Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer hat der Gesetzgeber weder einen Anstoß für Familienmitglieder zur Abschaffung der Familienpflege gegeben, noch wird der Familienwunsch nach Familienpflege durch eine Änderung der Finanzstruktur eigenmächtig ahndet.

Je mehr staatliche Mittel der Bund zur Verfügung stellt, desto höher ist der Leistungsanreiz. Hieraus ergibt sich jedoch kein Anrecht auf eine Finanzhilfe oder eine Erhöhung des Betreuungsgeldes auf den Sachleistungswert. Stattdessen kann der Gesetzgeber auch den Zusammenhalt der Familie fördern, indem er dem Betreuten die Möglichkeit gibt, zwischen den unterschiedlichen Betreuungsformen zu wählen und aufgrund der speziellen Verpflichtung der Familienmitglieder Pflegegeld nur als sachliche Anerkenntnis zu gewähren.

Zu den Aufgaben des Schutzes von Frau und Mann gehört auch die Förderung des ökonomischen Zusammenhalts der Familien im Rahmen der sozialen Sicherheit. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer geht die Förderpflicht des Bundes jedoch nicht so weit, dass der Bundesgesetzgeber die Gewährung höherer Naturalleistungen für familienfremde Pflegeleistungen verhindert.

Dieses Verbot der Vorzugsbehandlung ergebe sich nicht allein aus Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes, da das geringere Pflegegeld nicht nur für die Betreuung durch die Angehörigen gelte. Stattdessen kann die Betreuung auch durch familienfremde, freiwillige oder angestellte Pflegende erfolgen. Auch wenn die Betreuung in erster Linie von Angehörigen geleistet wird, können aus der Unterhaltspflicht der Familien keine konkrete Inanspruchnahme bestimmter staatlicher Beihilfen abgeleitet werden.

Categories
Pflegegeld bei Häuslicher Pflege

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert