Zur allgemeinen Orientierung. Für Ihre persönliche Situation helfen Pflegeberatung und die zuständigen Fachstellen weiter.

Wenn ein ambulanter Pflegedienst zu Hause unterstützt, hält die Pflegeplanung fest, welche Hilfe die pflegebedürftige Person braucht, was sie selbst übernehmen möchte und welche Leistungen vereinbart sind. Die Planung orientiert sich an ihrem Alltag und wird angepasst, wenn sich ihre Situation ändert.

Für zugelassene ambulante Pflegedienste in Deutschland gibt es kein bundesweit einheitliches Pflichtformular. Der Pflegedienst muss einen nachvollziehbaren Pflegeprozess einhalten. Dazu sammelt er Informationen, plant und erbringt Maßnahmen und prüft ihre Wirkung.

So läuft die Pflegeplanung

Eine Pflegefachkraft steuert den Pflegeprozess. Sie bezieht die pflegebedürftige Person ein und berücksichtigt bei Bedarf Angehörige oder andere Menschen, die an der Versorgung beteiligt sind. Die Planung soll die Selbstständigkeit und Selbstbestimmung der Person ebenso berücksichtigen wie ihre Würde und persönlichen Gewohnheiten.

Der Ablauf umfasst vier Schritte:

  1. Situation erfassen: Die Pflegefachkraft sammelt Informationen zu Fähigkeiten und Unterstützungsbedarf. Sie erfasst außerdem Bedürfnisse und mögliche Risiken. Dazu gehören auch Gewohnheiten und die Sicht der pflegebedürftigen Person.
  2. Maßnahmen vereinbaren: Gemeinsam wird festgelegt, welche Hilfen der Pflegedienst übernimmt und welches Ziel sie haben. Ärztlich verordnete Leistungen werden ebenfalls berücksichtigt.
  3. Versorgung durchführen: Die Mitarbeitenden richten sich nach der Planung. Bei ärztlich verordneten Leistungen gelten außerdem die ärztlichen Vorgaben.
  4. Planung überprüfen: Die Pflegefachkraft prüft in fachlich angemessenen Abständen, ob die Maßnahmen noch passen. Bei einer akuten Veränderung ist eine zeitnahe Überprüfung nötig.

Beim Erstbesuch bespricht der Pflegedienst die Situation zu Hause und fragt, welche Aufgaben die pflegebedürftige Person selbst erledigen kann und welche Angehörige, der Dienst oder andere Beteiligte übernehmen. Im Pflegevertrag steht, welche Leistungen der Pflegedienst übernimmt und in welchem Umfang. Eine erkannte Unterstützungslücke gehört deshalb nicht automatisch zum Auftrag des Pflegedienstes. Familien sollten klären, wer sie übernimmt, wenn sie nicht von den vereinbarten Leistungen abgedeckt ist.

Älterer Mensch mit Gehhilfe und Begleitung in einem Wohnzimmer.
KI-generiertes Symbolbild

Was in der Planung steht

Die Maßnahmenplanung beschreibt die individuell erforderlichen und vereinbarten Hilfen. Aus ihr sollte hervorgehen, was getan wird und welches Ziel die Maßnahme verfolgt. Ein Beispiel: Wenn eine Person beim Waschen Unterstützung benötigt, sollte die Planung zugleich festhalten, welche Schritte sie selbst übernimmt und wobei die Pflegekraft hilft. So bleibt die vorhandene Selbstständigkeit Teil der Versorgung.

Die Planung soll fachliche Einschätzungen und persönliche Wünsche berücksichtigen. Stimmen beide nicht überein, gehört auch diese Abweichung in die Dokumentation. So können unterschiedliche Sichtweisen bei der weiteren Versorgung berücksichtigt werden.

Pflegeplanung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch betrifft die Pflegeleistungen des Pflegedienstes. Häusliche Krankenpflege und andere ärztlich verordnete medizinische Leistungen folgen ergänzenden oder eigenen Vorgaben. Die vereinbarten Leistungen und der ärztliche Behandlungs- oder Therapieplan müssen deshalb auseinandergehalten werden.

Was dokumentiert werden muss

Die Dokumentation soll den Pflegeprozess verständlich machen und die Kommunikation zwischen den an der Versorgung Beteiligten unterstützen. Sie kann auf Papier oder elektronisch geführt werden. Dazu gehören unter anderem die Informationssammlung mit Risikoeinschätzung und die Maßnahmenplanung. Hinzu kommen Berichte und Leistungsnachweise. Bei bestimmten Pflegeproblemen kommen zeitlich begrenzte Protokolle hinzu.

Ändert sich der Zustand der pflegebedürftigen Person, hält der Pflegedienst dies zeitnah nach dem Hausbesuch fest. Wurde eine Maßnahme anders durchgeführt als geplant, dokumentiert er die Abweichung und den Grund. Das gilt auch, wenn die fachliche Einschätzung und die Sicht der pflegebedürftigen Person oder ihrer Vertretung auseinandergehen.

§ 113 SGB XI verlangt praxistaugliche Dokumentationsanforderungen, die den Pflegeprozess unterstützen und in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand stehen. Dokumentation soll relevante Informationen sichern und unnötige Routineeinträge vermeiden.

Strukturmodell und Formulare

Das Strukturmodell ist ein mögliches Verfahren, um Pflegeplanung und Pflegedokumentation zu organisieren. Dazu gehört die strukturierte Informationssammlung, häufig kurz SIS genannt. Die aktuellen bundesweiten Vorgaben erlauben das Strukturmodell. Auch andere Konzepte sind zulässig, sofern sie die Anforderungen an Informationssammlung und Maßnahmenplanung erfüllen. Durchführung und Überprüfung müssen ebenfalls den Vorgaben entsprechen. Das gilt ebenso für die Dokumentation.

Angehörige müssen deshalb kein bestimmtes Formular verlangen. Sie sollten darauf achten, dass der Plan die konkrete Situation verständlich abbildet und klar zwischen vereinbarten Leistungen, den Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person und den Aufgaben anderer Beteiligter unterscheidet.

Helles Wohnzimmer mit Sessel, Leselampe und freien Laufwegen.
KI-generiertes Symbolbild

Was Prüfungen seit 2026 beachten

Seit dem 1. Juli 2026 gelten neue Qualitätsprüfungs-Richtlinien für ambulante Pflegedienste. Prüferinnen und Prüfer berücksichtigen mehrere Informationsquellen: Sie können die pflegebedürftige Person befragen und sich ein Bild von ihrer Situation machen, mit Mitarbeitenden und gegebenenfalls Angehörigen sprechen sowie Dokumente und weitere Beobachtungen heranziehen.

Ein einzelner fehlender Eintrag reicht grundsätzlich nicht aus, um ein Qualitätsdefizit zu belegen. Eine vollständig fehlende individuelle Maßnahmenplanung wertet die Richtlinie als Defizit, weil dadurch eine bedarfsgerechte Versorgung gefährdet ist. Bei einer lückenhaften Planung fließen weitere Informationen ein. Zeigen sie, dass die vereinbarten Hilfen vollständig und bedarfsgerecht erbracht wurden, sieht die Richtlinie eine Auffälligkeit vor. Die allgemeinen Dokumentationsanforderungen bleiben trotzdem bestehen.

Wann die Planung angepasst wird

Es gibt keinen für alle Pflegebedürftigen festgelegten Überprüfungsrhythmus. Die Pflegefachkraft richtet die Abstände nach der Gesundheitssituation und dem Pflegebedarf aus. Bei einer akuten Veränderung muss die Pflegefachkraft die Planung überprüfen. Das gilt etwa, wenn sich die Fähigkeiten der Person deutlich verändern oder eine vereinbarte Maßnahme nicht mehr zum Alltag passt.

Angehörige können Veränderungen beim nächsten Kontakt konkret ansprechen: Was gelingt inzwischen selbstständig? Wo wird mehr Hilfe benötigt? Welche vereinbarte Unterstützung funktioniert im Alltag nicht wie vorgesehen? Solche Beobachtungen helfen der Pflegefachkraft, die Planung gemeinsam mit der pflegebedürftigen Person zu prüfen.