Pflegezeit 6 Monate: Stillzeit 6 Monate
Para. 38 Der Anspruch auf eine Pflegezeit ist auf maximal 6 Monate (§ 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG) für jeden pflegebedürftigen Angehörigen beschränkt. b) Die Pflegezeit ist auf maximal 6 Monate begrenzt (§ 3). Die Höchstdauer für jeden pflegebedürftigen Angehörigen beträgt sechs Monate (Höchstdauer). Unternehmen mit 15 oder weniger Mitarbeitern können freiwillig Pflegezeit anbieten. Pflegezeit (bis zu 6 Monate).
3 Pflegebedürftigkeit / 3.1 Maximale Dauer von 6 Monate
Das Recht auf Pflegezeit beträgt maximal 6 Monate ( 4 Abs. 1 S. 1 PflegeZG) für jeden nahestehenden betreuungsbedürftigen Verwandten. Es ist nicht explizit festgelegt, ob das PflegZG einem angestellten Mitarbeiter gestattet, sich mehrmals um ein und denselben engen Verwandten zu kümmern. In dem speziellen Falle war die Klägerin für ihre Mütter da.
Die Klägerin nahm sich zunächst 5 Tage Pflegezeit. Die Arbeitgeberin hat der weiteren Ankündigung widersprochen, weitere 2 Tage Pflegezeit in Kauf nehmen zu wollen. Gemäss BAG erlaubt das PflegZG eine einmalig anfallende Pflegezeit gemäss 4 (1) PflegZG, nicht aber eine Unterteilung der Pflegezeit in mehrere separate Teilbereiche. Wenn der Arbeitnehmer die Pflegezeit durch eine Meldung an den Dienstgeber in Anspruch nimmt, ist sein Antrag hinfällig, wenn sich die Pflegezeit auf denselben Verwandten erstreckt (sog. einmaliger Vergleich).
Gemäss BAG ist dies auch dann der Fall, wenn die beanspruchte Pflegezeit weniger als 6 Monate beträgt (BAG, Entscheid vom 15.11.2011, 9 AZR 348/10, Rn. 31[1]). Der neunte verantwortliche Senat hat die Vereinbarkeit mit 3 Abs. 1 PflegZG durch eine einmalige Deklaration explizit offengelegt ( „BAG“, Beschluss vom 15. November 2011, 9 AZR 348/10, Rn. 31).
Nach dem Vorbild des 16 Abs. 3 S. 4 BEEG ist die Vorschrift des 4 Abs. 1 PflegZG zu verstehen. 4 Abs. 1 Sätze 1 und 3 Pflegesatz 1 und 3 Pflegesatz 1 regelt explizit nur die Ausdehnung der Pflegezeit, nicht aber die Verteilung auf mehrere Zeiträume, zwischen denen eine Störung vorliegt. Insoweit unterscheidet sich die Vorschrift des PflegeZG genau von derjenigen des § 16 Abs. 1 S. 5 BEEG.
Im Falle eines auf die Teilungsmöglichkeit abzielenden Testaments wäre zu vermuten gewesen, dass eine Bestimmung gemäß 16 Abs. 1 S. 5 BEEG in 4 PflegeZG[2] enthalten gewesen wäre.